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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.06.2001
Aktenzeichen: 12 B 62/00
Rechtsgebiete: BImSchG, VwGO


Vorschriften:

BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 80a
VwGO § 80 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 12 B 62/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

hat das Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht - 12. Kammer - am 20.06.2001 in Schleswig beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die für sofortvollziehbar erklärte Genehmigung des Beigeladenen - G1/98 vom 11.12.1998 - wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe:

I:

Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen eine mit Sofortvollzug versehene Anlagengenehmigung für den Beigeladenen.

Die Antragsteller wohnen auf dem Grundstück in der Gemeinde . Das Wohnhaus der Antragsteller liegt etwa 370m vom Rand der geplanten Anlage entfernt (Bl. 107 GA 12 A 346/99).

Mit Schreiben vom 15.12.1997 beantragte der Beigeladene die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage von 3 Ställen zur Aufzucht und Mast von Puten für 20.100 Mastputen. Die Anlage soll ca. 500m westlich des Dorfes errichtet werden. Ca. 350m westlich des Dorfes befindet sich am ein Stall des Beigeladenen für Masthähnchen ( 30.000 Tierplätze), im Dorf selbst auf der Hofstelle des Beigeladenen , . 27, ein Hähnchenstall (18.000 Tierplätze).

Das Vorhaben wurde gem. § 10 BImSchG im Amtsblatt für Schleswig- Holstein und in der Dithmarscher Landeszeitung bekanntgemacht und die Antragsunterlagen wurden in der Zeit vom 03.03.1998 bis zum 02.04.1998 ausgelegt.

Mit Schreiben vom 23. 03.1998, eingegangen am 01.04.1998, erhoben die Antragsteller Einwendungen gegen das Vorhaben auf Grund der befürchteten Geruchsbelästigung, Lärmbelästigung und gesundheitlichen Bedenken

Am 04.06.1998 fand ein Erörterungstermin statt.

Der Beigeladene erhielt mit Bescheid vom 11.12.1998 - G1/98- die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Aufzucht von Geflügel mit 20.100 Truthühnermastplätzen auf dem Grundstück Flur Flurstück Gemarkung gem. §§ 4, 6 und 10 BImSchG iVm Nr. 7.1 d) Spalte 1 der 4. BimSchVO. Das Vorhaben umfaßt den Neubau von 3 Ställen sowie der erforderlichen Nebeneinrichtungen einschließlich einer Zuwegung (vgl. Bl. 51 BA B 12 A 346/99). Im Abschnitt IV - Auflagen - der Genehmigung sind unter Nr. 2 verschiedene Festsetzungen aus Immissionsschutzgründen getroffen worden. Der Genehmigung liegt ein Gutachten zur Prognose von Gerüchen von Dr.-Ing. Krause vom 06.08.1998 sowie ein Gutachten zu den Geräuschimmissionen aus dem anlagenbezogenen Verkehr auf öffentlichen Straßen des Büros Masuch und Olbrisch vom 03.11.1998 zu Grunde.

Gegen die am 18.12.1998 zugestellte Genehmigung erhoben die Antragsteller am 14.01.1998 Widerspruch. Dieser wurde mit Bescheid vom 22.12.1999 - zugestellt am 24.12.1999 - zurückgewiesen.

Am 30.12.1999 haben die Antragsteller Klage - 12 A 346/99 - erhoben.

Mit Schreiben vom 22.12.1999 wurden die Antragsteller zur vom Beigeladenen beantragten Anordnung des Sofortvollzuges angehört. Nach einer Äußerung der Antragsteller vom 29.12.1999 erging am 23.05.2000 die Anordnung der sofortigen Vollziehung - zugestellt am 08.06.2000 - , die in ihrer Begründung im wesentlichen auf die wirtschaftlichen Interessen des Beigeladenen abstellt und sich im einzelnen mit den geltend gemachten Bedenken in Bezug auf Gesundheitsgefahren durch biogene Luftschadstoffe, Geruchsbelästigungen sowie Lärm- und Staubbelästigungen auseinandersetzt.

Am 06.07.2000 haben die Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nachgesucht.

Zur Begründung machen die Antragsteller im wesentlichen Mängel der Sofortvollzugsbegründung gem. § 80 Abs. 3 VwGO geltend und stellen auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigung im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Belange der Nachbarschaft ab. Insbesondere machen die Antragsteller geltend, dass das zugrundegelegte Geruchsgutachten fehlerhaft sei. In dem Geruchsgutachten werde als Ausbreitungsmodell das sogenannte BAGEG - Modell verwandt, die nach diesem Modell errechneten Größen legten die sogenannte Realzeit zugrunde, während nach der GIRL die sogenannte immissionsbewertete Geruchsstunde zugrundezulegen sei. Aus der Stellungnahme von Dr. Schmidt vom 07.07.2000 ergebe sich, dass die mit dem Modell BAGEG gewonnenen Kenngrößen keinesfalls mit GIRL-konformen Berechnungen vergleichbar seien. Das Gutachten enthalte keinerlei Hinweise darauf , inwieweit die verwendeten Grenzwerte für BAGEG auf ihre Sinnfälligkeit überprüft worden seien. Zudem seien die Berechnungen nicht nachvollziehbar ( Parameter b ). Danach sei die Gefahr einer Geruchsbelästigung aufgrund fehlender hinreichend gutachterlich abgesicherter Erkenntnisse nicht auszuschließen.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 30.12.1999 - 12 A 346/99 - gegen die Genehmigung vom 11.12.1998 - G 1/98 - wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung beruft sich der Antragsgegner im wesentlichen darauf, dass die Berechnungen des Gutachters nach dem Modell BAGEG nachvollziehbar und plausibel seien und nimmt dazu auf ergänzende Stellungnahmen des Gutachters Bezug. Demgegenüber würde durch die im Gutachten enthaltenen Beispielsrechnungen nach dem Modell GEODOR die durch die geplante Anlage zu erwartende Geruchsbelästigung nicht sachgerecht und richtig ermittelt. Denn die dort vorgenommenen Vereinfachungen (Verwendung von Emissionsfaktoren und Abluftvolumenströmen aus zwangsbelüfteten Systemen) seien für Offenställe nach den Auslegungshinweisen zur GIRL - Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich -so nicht zulässig. Die Richtlinie VDI 3782 Blatt 4 (Entwurf) , auf dem das Programm GEODOR basiere, sei vom VDI aus fachlichen Gründen zurückgezogen worden. Da allein die Ergebnisse der Beispielsrechnungen mit dem Programm GEODOR die Unzulässigkeit des Vorhabens ergäben, diese aber aus den genannten Gründen nicht heranzuziehen seien, sei aufgrund der Ergebnisse des Geruchsgutachtens von einer Genehmigungsfähigkeit auszugehen.

Der Beigeladene beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beigeladene im wesentlichen darauf, dass die wirtschaftlichen Interessen an der Ausnutzung einer rechtmäßigen Genehmigung das Aufschubinteresse überwöge. Es sei aufgrund der Entfernung des Grundstücks der Antragsteller von der geplanten Anlage nicht einmal im Ansatz erkennbar, dass es wissenschaftlich nachvollziehbare Gesundheitsgefahren, Geruchsbelästigungen, Lärm- oder Staubbelästigungen geben könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zum Verfahren 12 A 346/99 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragsteller hat Erfolg.

Der Antrag ist gem. § 80a Abs. 3 , § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.

Rechtsgrundlage für die Vollzugsanordnung des Antragsgegners ist § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO . Danach kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf einlegt. Als besonderes Vollzugsinteresse steht in einem solchen Dreiecksverhältnis nicht, wie es bei belasteten Verwaltungsakten im zweiseitigen Verhältnis zwischen betroffenem Bürger und der Verwaltung der Fall ist, das besondere öffentliche Interesse der Verwaltung am Vollzug des Verwaltungsaktes im Vordergrund , vielmehr ist - wie sich schon aus dem Wortlaut von § 80 Abs. 2 Nr. 4 (zweite Alternative) VwGO entnehmen läßt - auf das "überwiegende Interesse eines Beteiligten" abzustellen. Der in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Schutz des einzelnen gegenüber dem Staat tritt im vorliegenden Dreiecksverhältnis zurück. Die Entscheidung über die Vollzugsanordnung hat eher schiedsrichterlichen Charakter im Verhältnis zwischen den von der Genehmigung Betroffenen. Dem entspricht es, ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dann zu bejahen, wenn der von dem belasteten Beteiligte eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre (vgl. OVG SH B vom 29.07.1994 - 4 M 58/94 - SchlHAnz. 1994, 267 und B vom 07.08.2000 - 4 M 58/00 - in NordÖR 2000, 380). Hat demgegenüber der von dem Belasteten eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, denn an dem Vollzug rechtwidriger Verwaltungsakte kann weder ein öffentliches noch ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten bestehen, da sonst ein Gebrauchmachen von der Genehmigung nur unter Verstoß gegen die Rechtsordnung möglich wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO , 12.Aufl., § 80 Rn. 158).

Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist indessen zu berücksichtigen, dass in einem öffentlich - rechtlichen Nachbarrechtsstreit das Gericht die Genehmigung nicht in vollem Umfang auf ihre objektive Rechtmäßigkeit zu überprüfen hat, sonder eine Nachbarklage nur dann Erfolg haben kann, wenn die Genehmigung Vorschriften verletzt, die auch den klagenden Nachbarn schützen sollen

Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht abschließend beurteilen, so bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Berücksichtigung der Folgen, die eintreten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt wäre (vgl. OVG SH B vom 13.09.1991 - 4 M 125/91 - SchlHAnz 1992. 14).

Nach diesen Grundsätzen muss der Antrag Erfolg haben. Es läßt sich derzeit nicht abschließend beurteilen, ob die erteilte Genehmigung rechtmäßig ist.

Rechtsgrundlage für die im Streit befindliche Genehmigung sind die §§ 4 ff BImSchG , da die Anlage gem. § 2 4.BImSchV iVm Nr. 7.1 Buchstabe d) ihres Anhangs genehmigungspflichtig ist.

Insbesondere ist zweifelhaft, ob die von der Anlage ausgehenden Geruchsemissionen den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG genügen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, das die sich aus § 5 ergebenden Pflichten erfüllt werden. Insbesondere die Schutz- bzw. Abwehrverpflichtung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bezüglich schädlicher Umwelteinwirkungen und sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile und erheblichen Belästigungen ist für die Nachbarn drittschützend (Vgl. Jarass, BImSchG - Komm. , 4. Aufl. , § 5 Rn. 120). Gem. § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen solche Immissionen, die geeignet sind erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Erhebliche Nachteile oder Belästigungen liegen vor, wenn sie für den Betroffenen nicht zumutbar sind, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Jarass, aaO, § 3 Rn. 31f , 38).

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen fehlen aber gesetzliche bzw. untergesetzliche verbindliche Vorgaben.

Die TALuft regelt für genehmigungsbedürftige Anlagen zwar in Nr. 3.3.7.1.1 Mindestabstände, die indes allein der Einhaltung des Vorsorgegebotes dienen, wie sich aus Nr. 2.2.1.4.1 TA Luft ergibt. Die TALuft enthält somit keine Richtwerte für die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen, sondern kann allenfalls Anhaltspunkte für eine Beurteilung bieten, wobei in diesen Fällen eine Sonderfallprüfung gem. Nr. 2.2.1.3 TALuft vorgeschrieben wird (vgl. Hansmann, Rechtsprobleme bei der Bewertung von Geruchsimmissionen, NVwZ 1999, 1158 (1159), Jarass, aaO , § 5 Rn.27).

Diese Sonderfallprüfung wurde durch das vorgelegte Geruchsgutachten durch Dr.-Ing. Krause vom 06.08.1998 vorgenommen. Der Antragsgegner hatte dem Gutachter mit Schreiben vom 23.04.1998 insoweit die Einhaltung der Randbedingungen der Geruchsimmissionsrichtlinie für Schleswig-Holstein (GIRL-SH) vom 17.02.1997 aufgegeben.

Für die gerichtliche Überprüfung ist maßgeblich, ob nach dem Gutachten unzumutbare Geruchsbelästigungen für die Antragsteller auszuschließen sind. Daran bestehen aber Zweifel. In Ermangelung gesetzlicher oder untergesetzlicher verbindlicher Vorgaben kann in der gerichtlichen Praxis für die Bestimmung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen allein auf fachlich anerkannte und praxiserprobte Verfahren und Maßstäbe zurückgegriffen werden. Insofern können VDI-Richtlinien , hier insbesondere die VDI-Richtlinie 3471 Emmissionminderung Tierhaltung Schweine und die VDI-Richtlinie 3472 Emmissionsminderung Tierhaltung Hühner, Anhaltspunkte bieten (vgl. nur OVG Lüneburg B vom 19.08.1999 - 1 M 2711/99 , NVwZ-RR 2000, 91). Aber auch die vom Länderausschuß für Immissionsschutz erarbeitete Geruchsimmissions-Richtlinie dürfte grundsätzlich zu berücksichtigen sein. Gem. Erlaß des Umweltministeriums vom 14.02.1997 ist eine modifizierte Geruchsimmissions-Richtlinie auf der Grundlage der GIRL vom 12.01 1993 in Schleswig-Holstein zur Probe eingeführt worden.

Auch der inzwischen zurückgezogene nordrhein-westfälische Durchführungserlaß zur TALuft vom 14.10.1986 wird von der gerichtlichen Praxis noch zur Bewertung der Geruchsimmissionen herangezogen (vgl. Hansmann, aaO S.1164).

Das zugrundegelegte Gutachten bewertet die zu errichtende Anlage nach drei unterschiedlichen, nicht vergleichbaren Methoden, die jede für sich zu verschiedenen einzuhaltenden Grenzwerten gelangt (vgl. S. 6 des Gutachtens BA B zu 12 A 346/99).

Zunächst wird auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 3471 ein einzuhaltender Mindestabstand ermittelt. Dann wird auf der Grundlage des Programms EMIAK eine Bewertung der Immissionshäufigkeiten vorgenommen, um Vorinformationen als Worst-Case-Abschätzung über die Immissionssituation zu gewinnen. Dabei ist zu berücksichtigen ,dass dieses Modell die Immissionsschutzabstände auf der Grundlage der einschlägigen VDI-Richtlinie unter Verwendung der Windrose des Standortes ermittelt und auch unterschwellige, als Geruch nicht wahrnehmbare Geruchsstoffeinträge erfaßt. Daher sind die Immissionsschutzhäufigkeiten im allgemeinen größer als die Wahrnehmungshäufigkeiten von Geruchsstoffeinträgen (vgl. Francois, Die rechtliche Bedeutung technischer Regelwerke zu Beurteilung landwirtschaftlicher Immissionen, in Beilage II/1998 AgrarR 10/98). Die Wahrnehmungshäufigkeit wird sodann mit dem Programm BAGEG ermittelt. Dies ist nach Auffassung des Gutachters ein Ausbreitungsprogramm, welches die besonderen Ableitungsbedingungen von Offenställen , wie den hier geplanten drei sog. Louisianaställen, besonders berücksichtigt, wohingegen dies bei den von der GIRL empfohlenen Ausbreitungsmodellen nicht der Fall sein soll (vgl. nur Zusammenfassung s. 74ff des Gutachtens). Im Nachtrag zum Gutachten dokumentiert der Gutachter die Ergebnisse, die bei Anwendung herkömmlicher Verfahren zur Immissionsbestimmung , also Berechnung unter der Annahme von zwangsbelüfteten Ställen, zu berücksichtigen gewesen wären. Die Berechnungen wurden mit dem Programm GEODOR durchgeführt, welches auf der inzwischen zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3782 basiert. Im Gegensatz zu dem vom Gutachter bevorzugten Ansatz wäre die Anlage danach nicht genehmigungsfähig, da es in der Dorflage von Barkenholm und im Bereich der Antragsteller zu erheblichen Überschreitungen der von der GIRL-SH vorgegebenen Geruchsimmissionswerte von 0,10 für Wohn/Mischgebiete (10% der Jahresstunden) und sogar von 0,15 für Gewerbe-/Industriegebiete (15% der Jahresstunden).kommt. Nach der Anlagen Blatt 495020f zum Gutachten liegen weite Teile des Dorfes jedenfalls im Bereich von 20% der Jahresstunden mit maßgeblichen Geruchshäufigkeiten.

Die vom Gutachter geäußerten Bedenken gegen die Anwendbarkeit der von der GIRL präferierten Ausbreitungsmodelle auf Anlagen wie die des Beigeladenen mögen nicht von vorneherein unbegründet sein. Insbesondere wurde die Anwendbarkeit der GIRL auch von der Rechtsprechung in Einzelfällen abgelehnt (so insbesondere Sächsisches OVG B vom 15.07.1998 - 1 S 257/98 - und OVG Lüneburg U vom 11.04.1997 - 1 L 7648/95 - in NdsVBl. 1997, 259 , aA wohl OVG NW U vom 25.09.2000 - 10a D 8/00.NE in NWVBl 2001, 185ff). Andererseits sind aber auch die von Dr. Schmidt in seinen Stellungnahmen insbesondere vom 07.07.2000 (GA Bl. 15ff) und vom 03..07.2000 (GA Bl. 39ff) dargelegten Bedenken gegen die Vorgehensweise des Gutachters nicht von der Hand zu weisen. So wird im Programm BAGEG am Immissionsort unmittelbar der Zeitanteil für das Auftreten wahrnehmbarer Gerüche bewertet, während die GIRL konformen Modelle auf das Vorliegen von Geruchsstunden abstellen und die Häufigkeit dieser Geruchsstunden in der Gesamtjahresstundenzahl bewertet wird. Die Kenngrößen der Geruchsimmission sind damit nicht mit GIRL-konformen Berechnungen zu vergleichen, wobei offen ist in welchem Umfang die im Gutachten verwendeten Grenzwerte für BAGEG auf ihre Sinnfälligkeit geprüft wurden. Dr. Schmidt kommt insgesamt zu dem Ergebnis , dass allein für die Berechnungen nach GIRL gut begründete Grenzwerte vorliegen und die einzig vollständig nachvollziehbare Bewertung der Immissionssituation vorgenommen wird.

Für eine Berücksichtigung der Berechnungen nach Modellen, die der GIRL entsprechen, spricht auch der Erlaß des Umweltministeriums vom 14.02.1997. Dort wird geregelt, dass bis zur Fertigstellung der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 4 der Diskussionsstand zur Beschreibung der Geruchsausbreitung, der in dem zurückgezogenen Entwurf der VDI-Richtlinie 3782, Blatt 4, niedergelegt ist, als Konvention herangezogen wird (S. 3). Auch wenn es sich nur um eine probeweise Einführung der GIRL-SH handelt, dürfte zumindest eine Auseinandersetzung mit diesen Vorgaben im Rahmen einer Vorhabengenehmigung angezeigt sein. Eine solche fehlt indes. Der Antragsgegner verweist allein auf die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens ohne dessen Ausgangsvoraussetzungen zu hinterfragen. Immerhin sieht die GIRL in ihrer Fassung vom Mai 1999 (in Landmann/Rohmer , Umweltrecht, Abschnitt 4.2) in der Begründung zu Nr. 1 vor, dass bei der Verwendung anderer Ausbreitungsmodelle der Nachweis der Vergleichbarkeit der Modelle zu führen ist. Dies könnte für die Genehmigungsbehörde jedenfalls einen Hinweis darauf abgeben, dass sie als Fachbehörde das zugrundegelegte Gutachten nachvollziehbar und belegbar auf die Tragfähigkeit seiner Aussagen prüfen muss.

Auch ist derzeit nicht zu beurteilen inwieweit die Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen in dem Gutachten zutreffend bewertet worden ist. Denn insoweit könnte auch zu berücksichtigen sein, dass zwar in einem von Landwirtschaft geprägten Dorfgebiet die Schutzwürdigkeit bzgl. Geruchsimmissionen herabgesetzt sein mag, dass aber andererseits die Gerüche der geplanten Anlage aller Voraussicht nach die in landwirtschaftlichen Gebieten üblichen Tiergerüche überschreiten könnten. Denn bei der geplanten Anlage handelt es sich um Massentierhaltung, die mit herkömmlichen landwirtschaftlichen Betrieben nicht mehr vergleichbar sein dürfte (vgl. Sächsisches OVG B vom 15.07.1998 - 1 S 257/98 , Ernst u.a., BauGB , § 201 Rn. 33 ).

Aus diesen Gründen läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Antragsteller durch die geplante Anlage nicht unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen ausgesetzt sind. Die übrigen Rügen und Einwendungen der Antragsteller können an dieser Stelle insoweit unerörtert bleiben.

Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus. Ihre Schutz- und Abwehrrechte aus §§ 5, 6 BImSchG iVm Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG , vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen verschont zu bleiben, sind höher zu bewerten, als das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der Genehmigung zur Erzielung von Einnahmen und Verwendung seines Eigentums iSd Art. 14 Abs. 1 GG. Die Ausnutzung der Genehmigung könnte irreparable Beeinträchtigungen der Antragsteller bewirken, während die zeitliche Verzögerung für die Umsetzung des Investitionsvorhabens für den Beigeladenen lediglich wirtschaftliche Nachteile für den Zeitraum bis zu einer Hauptsacheentscheidung beinhaltet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO.

Ende der Entscheidung

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