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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.06.2001
Aktenzeichen: 14 A 131/01
Rechtsgebiete: GG, KAG, AO, LVwG, FGO, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 105 Abs. 2a
KAG § 3
KAG § 11
AO § 90
AO § 162
LVwG § 84 Abs. 2
FGO § 137
VwGO § 155 Abs 5
1. Inhaber einer Zweitwohnung sind zur rechtzeitigen Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, damit die Behörde den Steuertatbestand prüfen kann.

2. Werden die zur Erschütterung der vermuteten Steuerpflicht erforderlichen Erklärungen und Angaben erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt, ist das Gericht nicht gehindert, diese noch zugunsten des Klägers zu berücksichtigen.

3. Hiervon zu trennen ist die in einer Satzung geregelte Fiktion der ganzjährigen Verfügbarkeit der Zweitwohnung im Falle der nicht fristgerechten Abgabe der Steuererklärung.

4. Wird der Klage aufgrund der im gerichtlichen Verfahren eingereichten Erklärungen und Angaben stattgegeben, können dem Kläger wegen der zuvor erfolgten Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß § 155 Abs. 5 VwGO die Verfahrenskosten auferlegt werden.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 14 A 131/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Zweitwohnungssteuer

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 14. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 13. Juni 2001 durch die Richterin am Verwaltungsgericht als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2000 wird aufgehoben.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist gemeinsam mit seinem Vater Eigentümer einer Wohnung im L.weg ... im Stadtgebiet der Beklagten und selbst in H. mit Wohnsitz gemeldet. Er wendet sich mit seiner Klage gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für das Veranlagungsjahr 1999.

Mit Bescheid vom 14.05.1999 zog die Beklagte den Kläger auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in ... zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von insgesamt 700,19 DM heran. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch wies der Kläger unter Bezugnahme auf die von ihm in den vorangegangenen Jahren vorgetragenen Fakten und insbesondere darauf hin, daß er nur Miteigentümer der Wohnung sei. Daraufhin reduzierte die Beklagte mit Bescheid vom 19.08.1999 die Zweitwohnungssteuer auf 350,10 DM und ließ sich vom Kläger bestätigen, daß der erhobene Widerspruch auch gegen diese Festsetzung gelten solle. Zugleich wurde der beantragten Aussetzung der Vollziehung "aufgrund der Stattgabe Ihrer Widersprüche für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998" stattgegeben.

Mit Schreiben vom 09.02.2000 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf ihre am 21.01.2000 neu beschlossene Satzung zur Vorlage eines Miet- bzw. Agenturvertrages für die Zweitwohnung und zur Abgabe von Erklärungen zur Zweitwohnungssteuer bis zum 01.03.2000 auf. Da der Kläger hierauf nicht reagierte, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2000 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Wohnung damit gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung als ganzjährig verfügbar gelte.

Dagegen hat der Kläger am 16.06.2000 Klage erhoben und diese unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Vorbringen aus den früheren Widerspruchsverfahren begründet. Nach dem unbestritten gebliebenen Inhalt des Widerspruchsschreibens vom 23.03.1998 hat der Kläger die Wohnung mit einem Anteil von 5 % im Jahre 1996 allein aus steuerlichen Gründen zugunsten seines Vaters erworben. Sein Vater hat seine Hauptwohnung in ... und betreibt auch ein anderweitiges Appartementhaus, deren Wohnungen er ebenso wie die streitbefangene Wohnung seit 1997 selbst vermietet. Im Jahre 1997 hatten die Mieteinnahmen für die streitbefangene Wohnung insgesamt 30.413,00 DM betragen und konnten im Vergleich zu der noch im Jahre 1996 erfolgten Vermietung über eine Agentur (Einnahmen von 17.690,00 DM) deutlich gesteigert werden. Weiter weist der Kläger darauf hin, daß sich an diesen Tatsachen bislang nichts geändert habe und die Wohnung nach wie vor weder durch ihn noch durch seinen Vater zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde, sondern daß es sich um eine reine Kapitalanlage handele. Zum Beleg hat der Kläger für das Jahr 1999 eine aktuelle Aufstellung der Vermietungszeiten eingereicht, aus der sich ergibt, daß die Wohnung an insgesamt 157 Tagen vermietet war und Mieteinnahmen von 30.865,00 DM getätigt werden konnten. Die Vermietung sei erheblich eingeschränkt gewesen, weil man zum Zwecke der langfristigen Mietsteigerung Baumaßnahmen vorgenommen habe. Schließlich seien die Bescheide auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte dem Kläger für das Jahr 1999 keine Ausschlußfrist für die abzugebenden Erklärungen hätte setzen dürfen; eine rückwirkende Anwendung der Satzung aus dem Jahre 2000 sei unzulässig.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 19.08.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß die Steuerpflicht jedes Jahr neu zu überprüfen sei und sie deshalb zu Recht für das Jahr 1999 von einer Steuerpflicht ausgehe, nachdem der Kläger die von ihm geforderten Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt habe. Die Wohnung habe deshalb gemäß § 8 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung als ganzjährig verfügbar zu gelten. Hieran könne auch das nachträgliche Einreichen der fehlenden Unterlagen nichts ändern.

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in ... vom ... (ZwStS) i.V.m. § 3 KAG. Die Satzung ist rückwirkend zum 01.07.1995 in Kraft getreten. Bestandskräftig gewordene Heranziehungsbescheide werden nach § 12 ZwStS von der Rückwirkung nicht erfasst. Steuergegenstand ist gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten, wobei Steuerpflichtiger derjenige ist, der diese Wohnung innehat, § 3 Abs. 1 ZwStS.

Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandssteuer im Sinne des Artikel 105 Abs. 2 a GG. Sie erfaßt den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung und besteuert die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Inhabers der Zweitwohnung, wobei es auf die Dauer des Innehabens generell nicht ankommt und auch der vorübergehende Gebrauch der Wohnung einen steuerpflichtigen Aufwand darstellen kann, wenn er der persönlichen Lebensführung dient. Der Zweitwohnungsinhaber betreibt einen besteuerbaren Aufwand, wenn er in seiner Person oder in der eines Angehörigen die Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt bzw. sie für diese Zwecke vorhält, so daß er sich zumindest die Möglichkeit der Eigennutzung offen hält (BVerfGE 65, 325; BVerwGE 99, 303 und in NordÖR 1998, 249; BVerwGE 109, 188 m.w.N.).

Auszuscheiden sind solche Wohnungen, die als reine Kapitalanlage gehalten werden, weil die Wohnung dann zu keinem Zeitpunkt der persönlichen Lebensführung dient und ihr Vorhalten keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Befriedigung eines über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwands darstellt, sondern allein der Einkommenserzielung dient (BVerwG a.a.O.). Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, Wohnungen, die keine reine Kapitalanlage darstellen, der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen (BVerfG in NVwZ 1996, 57 m.w.N.). Bei der Abgrenzung zwischen einer besteuerbaren Zweitwohnung und der zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage sind die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen. Der gesamte objektive Sachverhalt muß darauf geprüft werden, ob sich aus ihm mit der gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Nutzung als Zweitwohnung entnehmen läßt. Um diese innere Tatsache beurteilen zu können, ist auf objektive, nach außen in Erscheinung tretende, verfestigte und von Dritten nachprüfbare Kriterien abzustellen, wobei auch Erkenntnisse und Erfahrungen aus den vorangegangenen Jahren eine Rolle spielen können.

Dabei darf die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung des Vorhaltens einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern. Dies könnte etwa erfolgen aufgrund der Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, bei Abschluss eines Dauermietvertrages, aufgrund der Übertragung der Vermietung an eine Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen (BVerwGE 99, 303 und in NordÖR 1998, 249; BVerfG NVwZ 1996, 57).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die angefochtene Steuerfestsetzung im Ergebnis rechtswidrig, da die gerichtliche Überprüfung des Vorbringens des Klägers ergibt, daß von einer die Steuerpflicht ausschließenden Nutzung als reine Kapitalanlage auszugehen ist. Der Kläger hat die gegen ihn sprechende Vermutung des Vorhaltens der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf erschüttert mit der Folge, daß diese für eine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer nicht mehr zugrunde gelegt werden kann. Alles in allem hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren überzeugend vorgetragen, daß er die streitbefangene Wohnung im Erhebungszeitraum ebenso wie in den Vorjahren nicht zum Zwecke der persönlichen Lebensführung genutzt hat, so daß von einer Steuerpflicht im Sinne des § 3 ZwStS nicht ausgegangen werden kann. Dies ergibt sich aus seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag, wonach die streitbefangene Wohnung vom Vater des Klägers vermietet wird und dies im Jahre 1999 an insgesamt 157 Tagen erfolgte. Die dabei erzielten Vermietungseinnahmen in Höhe von 30.865,00 DM entsprechen in etwa den Mieteinnahmen aus dem Jahre 1997, aufgrund derer die Beklagte es als glaubhaft nachgewiesen angesehen hat, daß es sich bei der Wohnung um eine reine Kapitalanlage handelt (vgl. Abhilfe der entsprechenden Widersprüche mit Schreiben vom 23.08.1999). Der Vortrag des Klägers, daß sich im Jahre 1999 an den vorgetragenen Verhältnissen nichts geändert habe, wird schließlich auch dadurch bestätigt, daß er mittlerweile auch für das Jahr 2000 eine Aufstellung der Vermietungszeiten vorgelegt hat, in welchem eine Vermietung von 238 Tagen erfolgen konnte. Da der Kläger schließlich im Falle eines Aufenthaltes in ... bei seinem Vater wohnen kann, liegen aus Sicht des Gerichtes ausreichende objektive Kriterien vor, die die Vermutung des Vorhaltens der Wohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensführung erschüttern.

Hieran ändert auch die von der Beklagten angeführte Tatsache nichts, daß der Kläger die zur Erschütterung der Vermutung führenden Erklärungen und Angaben erst im Klageverfahren eingeführt hat. Nach der neuen Regelung des § 8 Abs. 1 ZwStS hat der Steuerpflichtige für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Januar des Folgejahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und diese eigenhändig zu unterschreiben. Eine Steuererklärung ist dann nicht abzugeben, wenn eine Verfügbarkeit von mehr als 180 Tagen gegeben war (Satz 3). Nach Satz 4 gilt die Wohnung als ganzjährig verfügbar, wenn eine Steuererklärung nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist in Satz 1 abgegeben wird. Diese zuletzt genannte Fiktion knüpft von ihrem Wortlaut und Inhalt her ("gilt als ganzjährig verfügbar") an die ebenfalls neu aufgenommene Regelung des § 4 Abs. 5 der ZwStS, wonach die Steuer - bei einer dem Grunde nach bereits festgestellten Steuerpflicht gemäß § 3 ZwStS - nach dem gesondert festzustellenden Verfügbarkeitsgrad zu bemessen ist, der seinerseits davon abhängt, in welchem Maße die Wohnung zur persönlichen Lebenshaltung zur Verfügung gestanden hat. Daraus folgt, daß die Fiktion des § 8 Abs. 1 Satz 4 ZwStS zwar zu Lasten eines Steuerpflichtigen die Annahme einer ganzjährigen Verfügbarkeit einer Zweitwohnung im Sinne des § 4 Abs. 5 c ZwStS zu rechtfertigen vermag, aber keine Aussage zu der logisch vorrangigen Frage des Bestehens einer Steuerpflicht aufgrund Vorhaltens einer Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf im Sinne des § 3 ZwStS trifft. Insoweit darf die Behörde zwar - wie ausgeführt - von einer entsprechenden Vermutung ausgehen, diese ist aber von der Frage des Steuermaßstabs streng zu trennen und bleibt auch bei Verletzung der Mitteilungspflicht des § 8 Abs. 1 ZwStS widerlegbar.

Für diese Annahme spricht auch der Regelungszusammenhang mit dem der Fiktion vorangehenden Satz 3 des § 8 Abs. 1 ZwStS, wonach keine Mitteilungspflicht besteht und somit auf die Steuererklärung verzichtet wird, wenn eine Verfügbarkeit von mehr als 180 Tagen bestand (weil dies gemäß § 4 Abs. 5 c ZwStS zu einer Steuerpflicht in voller Höhe führt). In diesem Fall kann der Steuerpflichtige vollständig von seiner Erklärungspflicht entbunden werden, weil er mit der Anerkennung einer Verfügbarkeit von mehr als 180 Tagen letztlich die Vermutung des Vorhaltens der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf nur bestätigt. Will er die auf diesem Wege angenommene Steuerpflicht aber dem Grunde oder der Höhe nach widerlegen, bleibt es bei der Erklärungspflicht. Sofern die Verletzung dieser Pflicht für den (potentiell) Steuerpflichtigen zu negativen Folgerungen führen soll, muß die entsprechende Regelung dies auch entsprechend klar vorsehen. An einer solchen klaren, hinreichend bestimmten Regelung fehlt es hier, da die fiktive Annahme einer ganzjährigen Verfügbarkeit allenfalls inzident eine bestehende Steuerpflicht aufgrund Vorhaltens der Wohnung zum persönlichen Lebensbedarf fingieren könnte, dabei aber - wie oben dargelegt - durchaus auch einer anderen, in Anbetracht des Wortlauts vorzugswürdigeren Auslegung zugänglich ist. Danach bleibt es bei der widerleglichen - aber gegebenenfalls noch nicht widerlegten - Vermutung der Steuerpflicht dem Grunde nach, während hierauf aufbauend die Verfügbarkeit und damit die volle Höhe der Steuerpflicht fingiert wird.

Selbst wenn man den § 8 Abs. 1 Satz 4 ZwStS anders auslegen wollte, wäre das Gericht nicht gehalten, quasi wieder besseren Wissens eine Klage abzuweisen, die sich gegen eine Steuerfestsetzung wendet, die ihrerseits nur auf einer Fiktion beruht. Dies zeigt ein Vergleich zu der über § 11 Abs. 2 KAG auch hier geltenden Vorschrift des § 162 AO, der es den Finanzämtern im Falle der Verletzung einer Mitwirkungspflicht erlaubt, die jeweiligen Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige nicht im gebotenen Rahmen mitwirkt und eine anderweitige Ermittlung der benötigten Tatsachen nicht möglich ist. Eine entsprechende Mitwirkungspflicht ergibt sich im Bereich des kommunalen Abgabenrechts aus § 11 KAG, § 84 Abs. 2 LVwG iVm § 90 Abs. 1 AO (Schl.-Holst. OVG, NordÖR 1999, 235). Dieser nach § 162 AO zu treffenden Schätzung wird nachträglich der Boden entzogen, wenn der Steuerpflichtige im Einspruchs- oder Klageverfahren seine Mitwirkungshandlungen nachholt (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 162 AO Rn. 86). Ergänzend hierzu sieht § 137 S. 1 FGO vor, daß dem Kläger trotz Obsiegens die Kosten des nachfolgenden Gerichtsverfahrens auferlegt werden können, wenn die Entscheidung auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Diese Vorschrift unterstellt demgemäß, daß auch die verspätete Vornahme der Mitwirkungspflicht noch zu einem Obsiegen im Klageverfahren führen kann, der Kläger dann aber aufgrund seiner Säumnis die dadurch verursachten Kosten tragen soll (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 137 FGO, Rn. 6; vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 22.12.1997 - X B 90/97 -, vom 30.08.1996 - I R 15/96 - und vom 05.11.1992 - X B 167/92 -). Auf diesem Wege kann einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausreichend Rechnung getragen werden, ohne daß in der Sache eine Heranziehung zur Steuer bestätigt werden müßte, wohlwissend, daß der Steuertatbestand für den maßgeblichen Zeitraum tatsächlich nicht erfüllt war.

Nach alledem ist der Klage stattzugeben. Die Verfahrenskosten sind dem Kläger gemäß § 155 Abs. 5 VwGO aufzuerlegen, der der zitierten Vorschrift des § 137 FGO entspricht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.



Ende der Entscheidung

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