Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 01.08.2001
Aktenzeichen: 14 A 67/00
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53
Weiterhin politische Verfolgung prominenter oder radikaler Anhänger Swiad Gamsachurdias einschließlich ihrer Angehörigen.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 14 A 67/00

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 14. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2001 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Nordmann als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 10.04.2000 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 sowie hinsichtlich der Ziffer 4 insoweit aufgehoben, als dem Kläger eine Abschiebung nach Georgien angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der am ... geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland im März 1997, hielt sich anschließend in der Ukraine und später in Russland auf und reiste von dort auf dem Landwege am 02.04.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 05.04.2000 einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls stellte. Diesen begründete er im Rahmen seiner Anhörung im wesentlichen damit, dass er und seine gesamte Familie Anhänger Gamsachurdias seien. Wegen der nach dem Sturz des damaligen Präsidenten einsetzenden Verfolgungsmaßnahmen hätten auch seine Eltern 1993 in die Ukraine fliehen müssen, während der Kläger selbst in seinem Geburts- und Heimatort T. bei seiner Großmutter in der M.-Straße geblieben sei. Im März 1997 habe er Georgien verlassen, nachdem er mit dem Cousin seiner Mutter und einer weiteren Person auf der Rückfahrt aus der Stadt P. von zwei bewaffneten Personen beschossen worden sei, weil sie bei einer Kontrolle nicht angehalten hätten. Solche Fälle habe es öfters gegeben; Personen hätten Autos angehalten, diese dann an sich genommen oder die Insassen erschossen. Der Kläger und seine beiden Gefährten hätten deshalb Angst gehabt und seien weiter gefahren. Der Cousin seiner Mutter sei sofort gestorben. Er selbst sei tags darauf aus Georgien geflohen. Kurz darauf - am ... - sei auch die Schwester seines Vaters grundlos erschossen worden. Sie sei auf dem Weg nach Hause gewesen und bewaffnete Leute hätten das Auto angehalten, obwohl sie nichts gemacht hätte. Solche Vorfälle gebe es in seiner Verwandtschaft immer wieder und er müsse deshalb befürchten, im Falle seiner Rückkehr selbst umgebracht zu werden. Auch in Russland habe er nicht bleiben können, weil Schewardnadse seine Leute überall habe. So habe auch sein Onkel, der jetzt ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland sei, in Moskau im Gefängnis gesessen.

Mit Bescheid vom 10.04.2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig setzte es eine Ausreisefrist und drohte die Abschiebung an. Hiergegen ist rechtzeitig Klage erhoben worden.

In der mündlichen Verhandlung am 11.06.2001 ist der Kläger noch einmal informatorisch zu seinen Asylgründen befragt worden. Hier hat er ergänzend ausgeführt, dass seine Eltern ebenfalls in T., aber in der K-Straße gewohnt hätten. Seine Eltern seien verfolgt und telefonisch bedroht worden, dass sie die Stadt verlassen sollten. Sie seien genau wie sein Onkel Swiadisten gewesen und hätten an Demonstrationen teilgenommen. Bei dem Onkel handele es sich um den Bruder des Vaters, der mit seiner Frau und seinen beiden Kindern ebenfalls bei der Großmutter in der M-Straße gewohnt hätte. Der Onkel sei in T. Vertreter des Präfekten .... und außerdem für Sportangelegenheiten zuständig gewesen. Er habe schon vor 10 Jahren Georgien verlassen und sei nach Moskau geflohen. Seine Frau und die beiden Kinder habe er später nach Moskau geholt, wo sie sich noch heute versteckten. Seine Tante, die Schwester seines Vaters und des Onkels, habe mit ihrer Familie ebenfalls in T. gewohnt und sei am ... auf der Straße von zwei Männern erschossen worden. Sie sei ebenfalls politisch aktiv gewesen, habe z. B. Demonstrationen organisiert. Zu den fluchtauslösenden Ereignissen, hat der Kläger angegeben, dass der Cousin seiner Mutter ebenfalls Anhänger Gamsachurdias gewesen sei und eine politische Aufgabe bekommen hätte, bei der er in P. Leute treffen und diesen eine Botschaft überbringen sollte. Auf der Rückfahrt sei vor einer Brücke eine Sperre aufgebaut gewesen; dies hätten bewaffnete Leute, Feinde der Swiadisten gemacht. Sie hätten ihnen zu verstehen gegeben, dass sie anhalten sollten und hätten dann auf sie geschossen, woraufhin der Cousin gestorben sei. Es habe sich dabei nicht um eine normale Straßenkontrolle gehandelt, sondern um eine gezielte Maßnahme. Der Kläger sei daraufhin sofort in die Ukraine zu seinen Eltern gereist, hätte sich dort aber nur kurz aufgehalten. Etwa im September 1997 sei er dort in der Stadt N. von ukrainischen Polizisten festgenommen worden mit der Begründung, dass er ebenso wie sein Onkel in Georgien politische Unruhe gestiftet habe. Vermutlich sei diese Festnahme im Auftrag georgischer Leute geschehen. Man habe ihn vier Monate lang in Haft gehalten, ohne dass eine Gerichtsverhandlung stattgefunden hätte. Seine Festnahme sei einige Tage nach der Festnahme des Onkels in Moskau geschehen. Während der Haft sei er zweimal in der Woche von der Miliz in eine Kammer gebracht und dort mit Stöcken misshandelt worden. Dabei sei er an der Hand verletzt worden und habe einen Teil seiner Sehkraft eingebüßt. Einmal sei er so stark geschlagen worden, dass er zwei Wochen lang nicht habe aufstehen können. Während der Haft sei er von einem Untersuchungsrichter aus der 6. Abteilung des Innenministeriums, die für politische Gefangene zuständig gewesen sei, verhört worden. Der Untersuchungsrichter habe ihm gesagt, dass der Onkel auch festgenommen sei und dass dessen politische Tätigkeit auch in der Ukraine bekannt sei. Wenn der Kläger kein Geld bezahlen könne, würde er nach Georgien zurückgeschickt. Die politischen Freunde des Onkels hätten dann für seine Freilassung Geld bezahlt und er habe nach Moskau reisen können. Zu seinen Eltern habe er seit dem keinen Kontakt mehr. Er wisse nur, dass sie in der Ukraine geblieben seien und sein Vater dort ebenfalls acht Monate in Haft gewesen sei. Dem Onkel sei ebenfalls geholfen worden, um in Moskau freizukommen. Nach der Ermordung seiner Tante sei der Kläger noch einmal ca. 1 Woche in Georgien gewesen, um dort die Beerdigung zu organisieren. Er habe sich dort nicht länger aufhalten können und sich während dieser Woche versteckt gehalten. Von Moskau aus sei er in einem Lkw in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

2. die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen sowie festzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

Der Bundesbeauftragte hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung übertragen.

Zur Behauptung des Klägers, Neffe des georgischen Staatsangehörigen A. zu sein und aufgrund dieser Verwandtschaft der Gefahr einer politischen Verfolgung in Georgien ausgesetzt zu sein, hat das Gericht aufgrund des Beschlusses vom 11. Juni 2001 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die entsprechende Verhandlungsniederschrift vom 01. August 2001, Bl. 101 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des beigezogenen Anhörungsprotokolls und des Asylbescheids des Zeugen in seinem eigenem Verfahren sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs hinsichtlich des Asylverfahrens des Klägers verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Ablehnung des Asylantrages ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. Zu Recht stellt das Bundesamt in seinem angefochtenen Bescheid vom 10.04.2000 fest, dass eine Asylanerkennung schon an der Einreise auf dem Landweg und damit durch einen sicheren Drittstaat scheitert, Art. 16 a Abs. 2 GG iVm § 26 a AsylVfG (vgl. insbesondere zur Einreise per Lkw: BVerwG, Urteil vom 02.09.1997 - 9 C 5/97 - in DVBl. 1998, 273). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen hingegen hinsichtlich Georgien vor.

Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm politische Verfolgung droht. Dabei ist die Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter einer politischen Verfolgung aufweisen, im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in gleicher Weise zu beurteilen wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, EZAR 231 Nr. 3).

§ 51 Abs. 1 AuslG bietet - wie das Asylrecht nach Art. 16 a GG - Schutz vor der Verfolgung durch die Staatsgewalt, die dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Eine gezielte Rechtsverletzung in diesem Sinne liegt nicht vor bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatort zu erleiden hat wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. "Politisch" ist eine Verfolgung nur dann, wenn sie an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Dies ist anhand der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst, nicht subjektiv anhand der Motive des Verfolgers zu beurteilen. Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muß von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das somit erforderliche Maß der Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben, es muß vielmehr der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht prägt, nämlich demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfGE 80, 315, 335).

Stellt eine Person, die bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat, einen Asylantrag, so hängt die Asylgewährung davon ab, daß nach dem gewonnenen Erkenntnisstand an einer Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung auch nur ernsthafte Zweifel bestehen.

Hat der Asylbewerber zuvor noch keine politische Verfolgung erlitten, so ist darauf abzustellen, ob ihm im Fall der Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht (BVerfGE 80, 315, 334; BVerwGE 70, 169 ff., BVerwG InfAuslR 1988, 194, 196).

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich seines Heimatstaates Georgien. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob die von ihm geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse in P. als politische Verfolgung zu bewerten sind bzw. ob die Verhaftung und Folter in der Ukraine dem georgischen Staat zugerechnet werden kann mit der Folge, dass der Kläger als vorverfolgt anzusehen ist, da das Gericht sich nach Anhörung des Klägers und ausführlicher Befragung des Zeugen davon überzeugt hat, dass der Kläger nicht etwa nur in Anknüpfung an seine eigenen politischen Gesinnung, sondern insbesondere auch wegen der der gesamten Familie und insbesondere wegen der herausragenden politischen Aktivitäten seines Onkels mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, im Falle einer Rückkehr nach Georgien politischen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein.

So steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger tatsächlich der leibliche Neffe des Zeugen A. ist. Dies wurde nicht nur vom Zeugen bestätigt, sondern ergibt sich auch daraus, dass der Kläger und der Zeuge übereinstimmende Angaben zu den familiären Verhältnissen und den einzelnen Personen der Familie gemacht haben. Schon die Angaben des Klägers vor dem Bundesamt stimmen mit den Angaben des Zeugen überein, die dieser bei seiner Vernehmung und zuvor im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens gegenüber dem Bundesamt gemacht hat. Die politischen Aktivitäten des Zeugen sind zudem belegt durch eine Auskunft von amnesty international an VG Minden vom 01.07.1999 sowie durch einen Bericht im Heft "Menschenrechte" von September/November 1997 (S. 25: "Russland liefert politische Flüchtlinge an Georgien aus"). Hier wird bestätigt, dass A. während der Regierungszeit Gamsachurdias in der Präfektur von T. einige Monate lang das Kulturdezernat geleitet hat und im Jahre 1993 nach Moskau geflohen ist, weil er in Georgien wegen staatsfeindlicher Tätigkeit und Umsturzversuchs verfolgt wurde. Anfang September 1997 ist er zusammen mit K. auf Betreiben des georgischen Staates in Moskau verhaftet worden, um auf der Grundlage der 1995 verabschiedeten GUS-Auslieferungskonvention seine Auslieferung nach Georgien zu erreichen. Hiergegen haben sich nach dem o.g. Bericht 20 Abgeordnete der russischen Staatsduma mit der Begründung eingesetzt, dass politische Gefangene in Georgien gefoltert werden. Es wird davon ausgegangen, dass A. in Georgien 15 Jahre Haft drohen oder auch die Todesstrafe. Seine in Tiflis lebende Schwester soll im August 1997 ermordet worden sein, nachdem sie als Regime-Kritikerin viele Morddrohungen erhalten hatte.

Die insoweit dokumentierte Verfolgungsgeschichte des Zeugen wurde von diesem glaubhaft dahingehend ergänzt, dass er nach 110 Tagen Haft im Isolator Nr. 100 in Moskau freigelassen worden sei, ohne dass ihm aber ein Status zugebilligt worden wäre. Bis zu seiner gelungenen Flucht habe er sich in Moskau versteckt gehalten und des öfteren die Wohnung gewechselt. Er habe eine erneute Verhaftung und Auslieferung befürchtet, weil der georgische Staatspräsident Schewardnadse nach dem zweiten Attentatsversuch auf seine Person im Februar 1998 Russland öffentlich beschuldigt habe, die von dort agierenden Attentäter zu unterstützen. Es seien daraufhin viele Personen in Moskau verhaftet und nach Georgien abgeschoben worden, unter anderem auch der ehemalige Finanzminister Gamsachurdias, Guram Absandse, der schon vor dem Zeugen nach Moskau geflohen war. Der Zeuge hat schließlich bestätigt, dass der Kläger etwa zur gleichen Zeit in der Ukraine inhaftiert gewesen ist und erst gegen Geldzahlung freigelassen wurde, die der Zeuge selbst, sein Bruder (der Vater des Klägers) sowie gemeinsame Freunde organisiert hatten.

Nach den dem Gericht vorliegenden und in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnissen werden die sogenannten "Swiadisten" - Anhänger des im Januar 1992 gestürzten früheren georgischen Präsidenten Swiad Gamsachurdia - heute nicht mehr politisch verfolgt, soweit es sich um nicht prominente Anhänger handelt oder sie jedenfalls nicht gegen die staatliche Ordnung verstoßen. Einhellig gehen die Auskünfte davon aus, dass die Swiadisten jedenfalls bis zum Frühjahr 1994 durchweg unter politischer Verfolgung zu leiden hatten, nachdem Gamsachurdia im Herbst 1993 von Westgeorgien aus versucht hatte, die Macht in Tiflis zurück zu erlangen und die aktiven Swiadisten daraufhin als Hochverräter betrachtet und verfolgt wurden. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes dominiert heute insgesamt eine liberalere Einstellung in Bezug auf die Anhänger Gamsachurdias, zumal sich auch seine Witwe und seine beiden Söhne mit engerer politischer Gefolgschaft in Georgien aufhalten und sich dort frei bewegen können. Die wegen Beteiligung an den militärischen Auseinandersetzungen im Herbst 1993 oder wegen späterer politischer Ereignisse inhaftierten und zur Todesstrafe verurteilten prominenten Swiadisten sind nach und nach von Präsident Schewardnadse amnestiert bzw. begnadigt worden. Insgesamt seien die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition nicht eingeschränkt, auch wenn es in der Vergangenheit immer wieder zu gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen der Anhänger Gamsachurdias gekommen ist und aktive Vertreter swiadistischer Gruppierungen gelegentlichen Überwachungsmaßnahmen durch staatliche Stellen oder Befragungen durch die Polizei ausgesetzt sind. In Einzelfällen kommt es auch zu vorübergehenden Verhaftungen von aktiven Swiadisten (Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 5.10.2000 und 06.04.2001).

Auch amnesty international (Auskunft vom 01.07.1999 an VG Minden) ist in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass staatliche Übergriffe gegen nicht prominente Anhänger Gamsachurdias allmählich zurückgingen und an deren Stelle andere Maßnahmen treten wie Schikanen im täglichen Leben, Verlust des Arbeitsplatzes und ähnliches. Insofern seien positive Ansätze zu verzeichnen. Auf der anderen Seite gebe es immer wieder Berichte, nach denen prominentere Swiadisten, wie z. B. Mitglieder des Runden Tisches / Freies Georgien willkürlich verhaftet wurden und verschwunden sind. amnesty international nennt in diesem Zusammenhang eine Reihe von Presseberichten über ein gewaltsames Vorgehen gegen Teilnehmer von Demonstrationen durch die Polizei oder die Spezialeinheit PSU und weist auf Berichte hin, denen zufolge die Witwe Gamsachurdias im Dezember 1998 zusammen mit weiteren Swiadisten vorübergehend festgenommen und am 06.01.1999 erneut von der Polizei verhaftet und erst freigelassen worden sein soll, nachdem zwölf andere Mitglieder des Runden Tisches / Freies Georgien vor dem Haus Merab Kostawas in einen Hungerstreik getreten und ihre Freilassung gefordert hätten. Schließlich verweist amnesty international neben dem bereits zitierten Schicksal des Zeugen V... A... auch auf das zweier anderer früherer Mitglieder der Regierung Gamsachurdias, die in Russland Asyl beantragt hatten: Guram Absandse und Nemo Burtschuladse seien von den georgischen Behörden der Untreue, des Landesverrats und des "Banditentums" beschuldigt worden und ihnen drohten im Falle der Auslieferung schwere Menschenrechtsverletzungen. Die IGFM berichtet in ihrer Auskunft vom 12.8.1998, dass Guram Absandse im März 1998 ausgeliefert worden sei und seit dem im Ortatschala-Gefängnis einsitze. Sein Fall weise keine Anzeichen eines rechtstaatlichen Verfahrens auf und sein Körper zeige deutliche Spuren von Folter. Das Bundesamt berichtet, dass Absandse zusammen mit anderen bekannten politischen Gefangenen am 1.10.2000 aus dem Gefängnis geflohen, jedoch am 12.10.2000 wieder festgenommen worden sei. Anlässlich dieser Flucht seien etwa 30 Personen unter Anwendung von Schlägen und Folter verhört worden, man habe ihre angeschwollenen Gesichter im Fernsehen deutlich erkennen können (Georgien Erkenntnisse März 2001). Ebenfalls seit März 1998 versuche Präsident Schewardnadse, auch des früheren stellvertretenden Parlamentspräsidenten Georgiens unter Gamsachurdia, den heutigen Exilpolitiker Nemo Burtschuladse, habhaft zu werden, weil er als Drahtzieher für verschiedene Vorfälle angesehen wird ("Menschenrechte" Nov./Dez. 1998, S. 22). Insgesamt sind vor allem Bürgerrechtler, Oppositionelle, Regimekritiker sowie Abgeordnete des ersten frei gewählten georgischen Parlaments unter Gamsachurdia als derzeitige politische Gefangene in Georgien bekannt. Sie würden des Heimatverrates angeklagt und die gegen sie verhängten Haftstrafen liegen zwischen 7 und 20 Jahren. Weitere Verurteilungen von bestimmten Personen seien allein deshalb erfolgt, weil sie den Präsidenten Gamsachurdia nach dessen Sturz die Treue gehalten hätten. Die Gefangenen würden in der Haft gefoltert, um von ihnen die Unterzeichnung vorgefertigter Geständnisse zu erpressen. (IGFM a.a.O.). Dass es in Georgien während der Verhöre durch die Polizei oder in der Haft zur Anwendung von Gewalt und Folter kommt, bestätigt schließlich auch das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten (zuletzt vom 06.04.2001) sowie der UNHCR (CIREA-Bericht 80 vom 23.11.1999) unter Bezugnahme auf verschiedene Untersuchungen von amnesty international und Human Rights Watch. Soweit die politischen Gefangenen im vergangenen Jahr schließlich amnestiert worden sind (Lageberichte des Ausw. Amtes a.a.O.), finden sie nach Informationen der IGFM aufgrund einer "informellen Anweisung von oben" keine Anstellung und erhalten auch keine ausreichende medizinische Versorgung, um die infolge der schlechten Haftbedingungen und der Folter erlittenen Krankheiten zu behandeln. Ein ehemaliger Häftling soll ermordet, die Großmutter zweier Brüder verhaftet und mit der Ermordung ihrer Enkel bedroht worden sein, um eine Zeugenaussage zu erhalten (IGFM vom 22.11.2000 an VG Ansbach).

Dementsprechend hat das Bundesamt im Asylverfahren des Zeugen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Georgien festgestellt (Bescheid vom 25.05.2000, Bl. 44 der Gerichtsakte). In seiner Georgien-Information mit Stand September 1997 geht es davon aus, dass radikale Swiadisten und besonders Politiker und Militärs, die Anfang der `90er Jahre unter Gamsachurdia führende Positionen einnahmen, mit politischer Verfolgung in Georgien rechnen müssen. Zudem lasse sich nicht ausschließen, dass noch zahlreiche Swiadisten unter dem Vorwand strafrechtlicher Vergehen politisch verfolgt würden. In seinen Erkenntnissen zum Herkunftsland Georgien mit Stand 20.08.1999 berichtet das Bundesamt davon, dass sich ein unbeugsamer, einige hundert Personen umfassender Kern der Swiadisten in Georgien gegenüber der jetzigen Regierung unversöhnlich zeige und seiner bedingungslosen Haltung in Form von vor dem Parlamentsgebäude stattfindenden, nicht genehmigten Demonstrationen Ausdruck verleihe, die wiederum von der Polizei häufig gewaltsam aufgelöst würden. Gegen die mehrheitlich älteren Demonstranten würden Gummiknüppel und gelegentlich auch Elektroschockgeräte eingesetzt. Mit dem Bundesamt übereinstimmend berichtet das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten (zuletzt am 06.04.2001) davon, dass Gamsachurdias ehemaliger Energieminister Leschawa durch äußere Gewalteinwirkung (Schläge oder schwerer Sturz) im Verlauf einer Polizeiaktion gegen swiadistische Demonstranten Ende Dezember 1998 ums Leben kam.

Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass die weniger prominenten Anhänger Gamsachurdias heute in der Regel keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen mehr ausgesetzt sein dürften, soweit sie nicht gewaltsam oder entgegen ausdrücklichen staatlichen Verboten politisch aktiv waren, die Verfolgungsgefahr aber für diejenigen anders einzuschätzen ist, die sich an prominenter Stelle für ihre politische Überzeugung eingesetzt haben, etwa weil sie der Regierung Gamsachurdias angehörten und / oder weil sie im Nachhinein als seine Weggefährten bzw. Vertraute angesehen werden. In Anbetracht der glaubhaften Ausführungen des Zeugen und der dokumentierten Schicksale dieser Personen, in die sich das Schicksal des Zeugen auch nahtlos einfügt, ist deshalb davon auszugehen, dass der georgische Staat herausgehobene Personen der swiadistischen Opposition, die weiterhin vor Ort gegen die Regierung Schewardnadse agieren oder vom Exil aus politisch aktiv sind, als gefährlich ansieht. Es kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass sie sich gegenüber diesen "politischen Feinden" legitim und rechtsstaatlich verhält, vielmehr steht nach wie vor zu befürchten, dass dieser Personenkreis verschärften Maßnahmen durch die Staatsorgane ausgesetzt ist, die in asylrelevanter Weise und Intensität gezielt gegen die politische Überzeugung gerichtet sind.

Hiervon ausgehend würde aber nicht nur dem Zeugen A. als Vertrautem Gamsachurdias im Falle seiner Rückkehr nach Georgien politische Verfolgung drohen, sondern ebenso dem Kläger als dessen Neffen. Der Zeuge selbst war während der Regierungszeit Gamsachurdias in Westgeorgien Vertreter des Präfekten ... und Kulturdezernent. Schon im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat er überzeugend davon berichtet, dass er 1987 in T. Mitbegründer der Tschawtschawadse-Gesellschaft gewesen ist, auf deren Grundlage später die Helsinki-Union gegründet wurde. Er gehöre bis heute zum Führungskreis der Helsinki-Union und habe für diese bis zu seiner Ausreise als Abgeordneter im Stadtparlament gesessen. Nach dem Putsch gegen Gamsachurdia und dessen Flucht nach Tschetschenien habe er zusammen mit anderen ein "Unfolgsamkeitskomitee" gegründet und die Leute aufgefordert, gegen die Putschisten zu demonstrieren. Sie hätten einen friedlichen Marsch nach Tiflis machen wollen, um die frei gewählte Regierung wieder herzustellen. Der Staat habe sie daraufhin nach § 73 Abs. 1 des georgischen Strafgesetzbuches wegen anti-staatlicher Tätigkeiten beschuldigt. Als sich im Herbst 1993 in Westgeorgien die frei gewählte Regierung wieder etablieren wollte, habe Schewardnadse bewaffnete Leute eingesetzt und sie seien eingekesselt gewesen. Gemeinsam mit dem ehemaligen Premierminister und fünf Mitarbeitern der Präfektur T. hätten sie den ehemaligen Präsidenten in Sicherheit gebracht und dafür gesorgt, dass er nach Tiflis komme, um von dort auszureisen. Die spätere Festnahme des Zeugen in Moskau sei gezielt inszeniert worden. Er habe feststellen müssen, dass sein Name auf der Liste der gesuchten Personen der föderalen Dienste gestanden habe. Nur durch den Einsatz demokratischer russischer Kräfte aus dem Parlament sei er wieder freigekommen.

Es ist davon auszugehen, dass der georgische Staat an dem als Regimekritiker bekannten Zeugen bis heute ein großes Interesse hat. Hieraus leitet sich für das Gericht auch die Gefahr für den Kläger ab, im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt zu werden, weil der georgische Staat nicht davor zurückschreckt, bei einem entsprechend großen Interesse auch Familienangehörige zu verfolgen, bei denen man entweder die gleiche politische Gesinnung vermutet oder über die man versucht, an die eigentlich gesuchte Person heranzukommen. Zwar berichtet das Auswärtige Amt noch in seiner Auskunft vom 25.10.1996 an das VG Sigmaringen und in seinen Lageberichten durchgehend, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen Angehörige regimekritisch eingestellter politischer Aktivisten durch staatliche Einrichtungen in Sippenhaft genommen oder in anderer Weise körperlich misshandelt würden. Demgegenüber stehen allerdings die ausführlichen Berichte der IGFM über die massiven Menschenrechtsverletzungen, die gerade Familien prominenter Swiadisten zu erleiden hatten, um von ihnen z.B. vorgefertigte Geständnisse abzupressen (vgl. Auskünfte vom 07.06.1995 an VG Weimar und 12.08.1998 an das VG Schleswig). Eine entsprechende Einschätzung findet sich bei amnesty international (Auskünfte vom 15.07.1994 an das VG Schleswig), wonach staatliche Drohungen und Maßnahmen gegenüber Familienangehörigen von Oppositionellen angesichts der großen Bedeutung des Familienverbandes in der georgischen Gesellschaft als ebenso plausibel angesehen werden wie die Annahme, dass Verwandte von wirklichen oder vermeintlichen Oppositionellen automatisch auch als Anhänger der Opposition gelten. Demgemäß muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls solchen Familienangehörigen prominenter Oppositioneller, die ihrerseits als Angehörige der Opposition bekannt sind oder zumindest als solche angesehen werden, in Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung droht. Zu dieser Gruppe ist auch der Kläger zu zählen, der einer Familie angehört, die sich Anfang der `90er Jahre in Westgeorgien für die Politik Gamsachurdias eingesetzt hat und aufgrund dessen bereits mehrfachen politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war - diese betrafen nicht nur den prominenten Onkel, sondern auch die Eltern und die Tante des Klägers. Die Familienzugehörigkeit ergibt sich schon aus demselben Nachnamen; zudem hat der Kläger glaubhaft und in Übereinstimmung mit dem Zeugen berichtet, seinerseits in der Ukraine bereits aus politischen Gründen in Haft gehalten, misshandelt und nur gegen Geldzahlungen freigekommen zu sein. Es ist daher ernsthaft und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Georgien in Anknüpfung an seine politische Gesinnung und die seiner Familie die Gefahr droht, Opfer staatlicher Übergriffe von asylrelevanter Intensität zu werden (ähnlich schon das Einzelrichter-Urteil vom 26.07.1999 -14 A 248/98- für einen nahen Angehörigen des B...).

Nach alledem war die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides im tenorierten Umfang zu verpflichten, für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Eine zeitgleiche Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzung des § 53 AuslG kommt aufgrund der Regelung des § 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG allerdings nicht in Betracht, da die Entscheidung darüber, ob zusätzlich eine Feststellung von anderen Abschiebungshindernissen getroffen werden soll, im Ermessen der Beklagten steht. Aufzuheben war allerdings die Abschiebungsandrohung, soweit sie sich auf Georgien bezieht bzw. diesen Staat nicht als solchen bezeichnet, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf, § 34 Abs. 1 AsylVfG iVm § 50 Abs. 3 AuslG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Sie ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Ende der Entscheidung

Zurück