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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.10.2002
Aktenzeichen: 14 B 74/02
Rechtsgebiete: VwGO, AuslG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
AuslG § 49 Abs. 2 Nr. 1
AuslG § 50 Abs. 1
AuslG § 50 Abs. 2
AuslG § 50 Abs. 5
AuslG § 57 Abs. 2
Zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebungsanordnung gegenüber einem in Haft befindlichen, vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer und den Möglichkeiten eines Verzichts auf die Abschiebungsandrohung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 14 B 74/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Abschiebungsschutz - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 14. Kammer - am 11. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.09.2002 gegen die Abschiebungsanordnung des Antragsgegners im Bescheid vom 23.08.2002 wird angeordnet, soweit daraus eine Abschiebung nach Armenien erfolgen soll.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der vom Antragsteller als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO formulierte Antrag ist bei interessen- und sachgerechter Auslegung seines Begehrens (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Vollzug seiner gesetzlichen Ausreisepflicht, insbesondere gegen eine Abschiebung nach Armenien, wie sie vom Antragsgegner für die 41. Woche avisiert und - zum Teil - zugleich mit seiner Ausweisungsverfügung vom 23.08.2002 angeordnet ist. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung ist zwar weder im Ausländergesetz noch im LVwG vorgesehen, stellt aber jedenfalls dann, wenn ihr keine Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 1 AuslG vorangegangen ist, eine als Verwaltungsakt einzuordnende Vollzugsmaßnahme dar (Hess. VGH, Beschluss vom 12.02.1986 in EZAR 224 Nr. 11; GK AuslR § 49 RdNr. 37 f und § 50 RdNr. 88). Ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel - wie hier der Widerspruch des Antragstellers vom 27.08.2002 - entfaltet gemäß § 248 Abs. 1 LVwG iVm. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung, so dass vorrangig ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft ist. In dieser Auslegung ist der Antrag auch begründet.

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung ist das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Bescheide kein öffentliches Interesse bestehen kann. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheides führt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO dazu, dass der begehrte einstweilige Rechtsschutz zu versagen ist.

Hieran gemessen ist dem Antrag wie tenoriert stattzugeben, da sich die Abschiebungsanordnung in der Verfügung vom 23.08.2002 als offensichtlich rechtswidrig erweist.

Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung hängt davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung selbst erfüllt sind. Insbesondere muss der betroffene Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig und ihm die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist und Benennung eines Zielstaates wirksam angedroht worden sein (vgl. schon zur alten Rechtslage BVerwG, InfAuslR 1986, 311 ff.). Zutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass der Antragsteller aufgrund seiner unerlaubten Einreise im August 2002 vollziehbar ausreisepflichtig ist, § 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Eine Abschiebungsandrohung ist hingegen nicht ergangen. Nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 und 2 AuslG soll die Abschiebung allerdings schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht und dabei der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Nach § 50 Abs. 5 AuslG bedarf es in den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG (ausnahmsweise) keiner Fristsetzung.

Nach Maßgabe dieser Vorschriften durfte der Antragsgegner vorliegend nicht auf eine Abschiebungsandrohung verzichten. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass eine richterlich angeordnete Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG, in die der Antragsteller bereits am 22.08.2002 und damit noch vor Erlass einer ausländerbehördlichen Maßnahme genommen wurde, einen Fall des § 49 Abs. 2 S. 1 AuslG darstellt, so dass gemäß § 50 Abs. 5 AuslG jedenfalls auf die Fristsetzung im Rahmen der Abschiebungsandrohung hätte verzichtet werden dürfen. Hiergegen spricht, dass eine die Abschiebung sichernde Haft erst dann angeordnet werden darf, wenn sämtliche anderen Voraussetzungen für die Abschiebung vorliegen - sie also nicht ihrerseits erst zur Begründung der Voraussetzungen einer Abschiebung herangezogen werden darf (dies müsste konsequenter Weise auch dann gelten, wenn das zuständige Amtsgericht trotz Fehlens einer Abschiebungsandrohung bereits Sicherungshaft angeordnet hat). Erst wenn die Erforderlichkeit der Überwachung der Ausreise des betroffenen Ausländers - aus anderen Gründen - festgestellt worden ist und daraufhin auch eine Abschiebung als zwangsweise Durchsetzung der überwachungsbedürftigen Ausreisepflicht gemäß § 49 Abs. 1 AuslG erfolgen darf, kann zu deren Sicherung nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 AuslG Sicherungshaft angeordnet werden (GK AuslR § 49 RdNr. 16 und § 50 RdNr. 105; auch die Sicherungshaft in Betracht ziehend: Hailbronner, AuslR, § 50 RdNr. 28 - vgl. dann aber RdNr. 20 a -; Renner, AuslR, § 49 RdNr. 5 m.w.N.).

Aber auch wenn man die Sicherungshaft insoweit ausreichen lassen wollte, bliebe es bei der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der hier ausgesprochenen Abschiebungsanordnung, weil keine Gründe ersichtlich sind, aus denen heraus auf eine Abschiebungsandrohung insgesamt hätte verzichtet werden dürfen. § 50 Abs. 5 S. 1 AuslG erlaubt ausdrücklich nur das Absehen von einer Fristsetzung und nicht zugleich von der kompletten Abschiebungsandrohung. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig; die in § 50 Abs. 2 S. 2 AuslG vorgeschriebene Ankündigung der Abschiebung ersetzt nicht die Androhung, sondern lediglich eine im Einzelfall nicht erforderliche Fristsetzung (Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 28.08.1991 - 4 M 118/91 -; Renner, AuslR, § 50 RdNr. 11). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass eine Abschiebungsandrohung im Übrigen entbehrlich sei, wenn sich der betroffenen Ausländer in Haft befindet und insofern gar keine Möglichkeit hätte, sich die Androhung zur Warnung gereichen zu lassen und binnen einer gesetzten Frist freiwillig auszureisen. Zweck der Androhung ist es nicht allein, eine freiwillige Ausreise zu ermöglichen; sie beinhaltet darüber hinaus generell die Ankündigung, dass und von welchem Zeitpunkt an mit einer Abschiebung zu rechnen ist. Dies soll es dem betroffenen Ausländer ermöglichen, noch diejenigen Angelegenheiten zu regeln, die der Regelung vor dem Verlassen des Bundesgebietes bedürfen (BVerwG, InfAuslR 1986, 311, 313). Ein solches Bedürfnis besteht auch bei inhaftierten Ausländern (vgl. Renner, AuslR, § 50 RdNr. 12). Hinzu kommt, dass die Abschiebungsandrohung auch stets den Zielstaat bezeichnen soll, selbst wenn es sich um den Heimatstaat des betroffenen Ausländers handelt (vgl. Hailbronner AuslR, § 50 RdNr. 13; Renner, AuslR, § 50 RdNr. 15). Diese Vorgabe dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, damit der betroffene Ausländer ggf. noch die Möglichkeit hat, in Bezug auf einen konkreten Abschiebezielstaat Einwendungen geltend zu machen.

Aber auch wenn man trotz dieser Erwägungen eine Abschiebungsandrohung aus den Gründen des § 50 Abs. 5 AuslG oder aus anderen, allgemeineren Gründen heraus ausnahmsweise für entbehrlich hielte und sich die Ausländerbehörde im Einzelfall auf eine Anordnung beschränken dürfte, so hätte sie diesen Verzicht auf jeden Fall im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu begründen (Hailbronner, AuslR, § 50 RdNr. 25; GK AuslR, § 50 RdNr. 91). Zumindest eine solche Begründung ist der Antragsgegner schuldig geblieben. Die angegriffene Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 23.08.2002 benennt weder eine Frist noch begründet sie, warum auf deren Benennung bzw. insgesamt auf eine Androhung verzichtet wird.

Dieser rechtswidrige Verzicht auf die vollständige Abschiebungsandrohung wurde vorliegend auch nicht dadurch geheilt, dass der Antragsgegner stattdessen die in § 50 Abs. 5 S. 2 AuslG zwingend vorgeschriebene Ankündigung der Abschiebung mindestens eine Woche vorher vorgenommen hätte. Zweck dieser Vorgabe ist es, den berechtigten Belangen der abzuschiebenden Ausländer Rechnung zu tragen, indem ihnen die Abschiebung noch während ihrer Haftzeit mindestens eine Woche vorher angekündigt wird, damit sie Gelegenheit haben, ihre Angelegenheiten im Bundesgebiet zu regeln und / oder etwaige Rechtsbehelfe gegen die Abschiebung einzulegen (OVG HH, Beschluss vom 15.04.1996 in EZAR 042, Nr. 1 m.w.N.). Insofern wird auch von denjenigen Stimmen, die einen vollständigen Verzicht der Abschiebungsandrohung für zulässig erachten, darauf hingewiesen, dass einem in Haft befindlichen Ausländer die Möglichkeit bleiben muss, gegen die - fristlose - Abschiebungsankündigung Einwendungen im Hinblick auf das vorgesehene Zielland geltend zu machen. Diesen Voraussetzungen kann eine Abschiebungsankündigung gerecht werden, wenn sie das Zwangsmittel der Abschiebung in Form eines Verwaltungsaktes festsetzt (vgl. Hailbronner, AuslR, § 50 RdNr. 20 a. E.). Dass eine über die Abschiebungsanordnung hinausgehende, gesonderte Ankündigung der Abschiebung durch den Antragsgegner ergangen wäre, die diesen Anforderungen gerecht würde, lässt sich nicht feststellen. Laut Antragsteller wurde lediglich mündlich und ohne Benennung eines Zielstaates eine Abschiebung in der 41. Woche angekündigt - allerdings nur gegenüber seiner Schwester.

Nach alledem erweist sich die angegriffene Abschiebungsanordnung als letzte behördliche Maßnahme vor der tatsächlichen Abschiebung jedenfalls deshalb als offensichtlich rechtswidrig, weil sie keinerlei Erwägungen zum Verzicht auf eine voranzustellende Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung enthält und weil die zuständige Ausländerbehörde den Zielstaat der Abschiebung auch sonst in keiner der dem Gericht zugänglich gemachten schriftlichen Verlautbarungen benennt.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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