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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.06.2004
Aktenzeichen: 14 LB 3/03
Rechtsgebiete: BBesG


Vorschriften:

BBesG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 14 LB 3/03

verkündet am 10.06.2004

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

hat der 14. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2004 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ....., den Richter am Oberverwaltungsgericht ....., den Richter am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frau ..... und Frau ...... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 21. Juni 2002 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 08. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2001 sowie der Bescheid des Beklagten vom 17. April 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2001 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes ihrer Dienstbezüge.

Die im Jahre 1952 geborene Klägerin war seit dem 01. September 1981 Realschullehrerin und seit dem 01. August 1995 an der B... - Gesamtschule in A-Stadt beschäftigt. Nach einer Untersuchung im Gesundheitsamt der Hansestadt A-Stadt am 18. November 1997 stellte die Amtsärztin bei der Klägerin den Zustand nach drei Hörstürzen mit reduziertem Hörvermögen, Tinnitus, Hyperakusis und einem psychophysischen Erschöpfungszustand fest, worauf die Klägerin eine Stundenreduzierung von vier Stunden auf 15 Stunden/Woche bis zu den Sommerferien 1998 erhielt. Nach einem stationären Aufenthalt in der Zeit vom 23. März bis zum 17. April 1998 in der H...wald-Klinik in Kassel - Wilhelmshöhe beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai 1998 unter Hinweis darauf, dass sich das bereits amtsärztlicherseits beschriebene Krankheitsbild trotz des zwischenzeitlichen Klinikaufenthaltes in keiner Weise gebessert habe, eine Pflichtstundenermäßigung aus gesundheitlichen Gründen ab dem 01. August 1998, dem der Beklagte - nach amtsärztlicher Befürwortung - mit Bescheid vom 06. Oktober 1998 in Form einer Pflichtstundenreduzierung auf 12 Stunden bis zum Ende des Schuljahres 1998/1999 entsprach.

Nachdem die Klägerin seit dem 25. November 1998 aus gesundheitlichen Gründen keinen Dienst mehr verrichtet hatte, wurde sie zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit am 02. Juli 1999 im Gesundheitsamt A-Stadt (erneut) amtsärztlich untersucht. Aufgrund des Untersuchungsbefundes wurde ein fachärztliches Gutachten der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde des Universitätsklinikums A-Stadt (UKL) eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 29. November 1999 Bezug genommen.

Gestützt auf dieses Gutachten und auf Empfehlung des HNO-Arztes ließ der Beklagte in Absprache mit der Amtsärztin noch ein Zusatzgutachten der UKL (Bereich Psychosomatik) erstellen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 28. Januar 2000 verwiesen.

Unter Berücksichtigung der bereits früher von ihr gefertigten amtsärztlichen Stellungnahmen sowie unter Bezugnahme auf die nunmehr eingeholten fachärztlichen Gutachten teilte die Amtsärztin dem Beklagten mit Schreiben vom 07. Juni 2000 mit, dass der Klägerin ohne besondere Lärmbelästigung eine Unterrichtstätigkeit mit halber Stundenzahl möglich sei, wobei eine amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr erfolgen solle.

Mit Bescheid vom 11. August 2000 reduzierte der Beklagte die Pflichtstunden der Klägerin auf 12,25 Stunden/Woche und forderte sie mit Blick auf die fachärztlichen Gutachten auf, eine antidepressive medikamentöse Therapie und eine langfristige tiefenpsychologische Psychotherapie zu veranlassen sowie sich einer erneuten stationären Behandlung in einer Tinnitusklinik zu unterziehen. Darüber hinaus wurde sie aufgefordert, sich zur Wiederaufnahme ihres Dienstes zum 04. September 2000 an ihrer Schule einzufinden. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass sie weder in der Lage noch bereit sei, zu dem angegebenen Zeitpunkt ihren Dienst wieder aufzunehmen, und verwies auf die weitere Krankschreibung der behandelnden Ärztin ......... vom 28. Juli 2000.

Die Schulleiterin der B... - Gesamtschule wies in einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 16. Januar 2001 darauf hin, dass sie die Klägerin für dienstunfähig halte. Diese sei in den letzten Monaten ihrer Tätigkeit an der Schule nicht mehr in der Lage gewesen, Fremdsprachenunterricht zu erteilen, an einem Gespräch mit mehr als drei Personen teilzunehmen und Wandertage und ähnliches durchzuführen. Die Schulleiterin teilte ferner mit, dass in einer Schule, insbesondere in einer Ganztagsschule wie der B... - Gesamtschule, immer eine hohe Lärmbelästigung vorhanden sei. Dies gelte auch für die Flure und das Lehrerzimmer.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2001 forderte der Beklagte die Klägerin auf, am 05. Februar 2001 ihren Dienst anzutreten. Er wies darauf hin, dass er das von der Hausärztin der Klägerin ausgestellte Attest vom 18. Dezember 2000 sowie die weitere Krankschreibung bis zum 28. Februar 2001 nicht anerkenne. In Absprache mit der Schulleiterin beabsichtige er, sie - die Klägerin - im Rahmen der amtsärztlicherseits empfohlenen Möglichkeiten in einem Arbeitsversuch außerhalb des regulären Unterrichts in kleinen Gruppen einzusetzen. Die Klägerin teilte mit, dass sie der Aufforderung zum Dienstantritt nicht entsprechen werde, und erschien in der Woche vom 05.bis 09. Februar 2001 nicht in der Schule.

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 08. März 2001 gegenüber der Klägerin den Verlust ihrer Dienstbezüge für die Zeit vom 05. bis 13. Februar 2001 unter Hinweis darauf fest, dass sie während dieses Zeitraums dem Dienst schuldhaft ferngeblieben sei.

Am 14. Februar 2001 trat die Klägerin ihren Dienst in der Schule an. In der Zeit vom 15. Februar bis zum 13. März 2001 erteilte sie an 11 Tagen insgesamt 20 Stunden Einzelunterricht für eine Schülerin nicht deutscher Muttersprache bzw. Kleingruppenunterricht in Französisch.

Nachdem die Klägerin seit dem 14. März 2001 fortlaufend dem Dienst ferngeblieben war, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2001 für die Zeit vom 14. März 2001 bis zur Wiederaufnahme des Dienstes bzw. der Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung den (weiteren) Verlust der Dienstbezüge der Klägerin fest.

Unter dem 28. Mai 2001 wurde von dem Gesundheitsamt der Hansestadt A-Stadt ein weiteres amtsärztliches Gutachten erstellt, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Mit Bescheiden vom 10. und 22. August 2001 wies der Beklagte die gegen die beiden genannten Bescheide erhobenen Widersprüche der Klägerin unter Hinweis auf den Inhalt dieses amtsärztlichen Gutachtens zurück.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 06. September 2001 im Wesentlichen geltend gemacht, durch ihre aufgrund zahlreicher Gutachten nachgewiesene Krankheitsgeschichte sei hinreichend belegt, dass sie dienstunfähig sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Bescheide vom 08. März 2001 und 17. April 2001 sowie die Widerspruchsbescheide vom 10. und 22. August 2001 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten und hervorgehoben, dass der festgestellte Verlust der Dienstbezüge rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Klägerin sei ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben. Den fachärztlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen sei bei einer Gesamtbetrachtung zu entnehmen, dass sie 12,25 Stunden/Woche Dienst leisten könne, wenn dafür Sorge getragen werde, dass die Lärmbelastung möglichst gering gehalten werde. Dem habe er Rechnung getragen. Amtsärztliche Atteste, aus denen die Dienstunfähigkeit der Klägerin hervorgehe, seien nicht beigebracht worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte für die hier in Rede stehenden Zeiträume zu Recht den Verlust der Dienstbezüge festgestellt habe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Bundesbesoldungsgesetz (- BBesG -) seien erfüllt. Die Klägerin sei während der genannten Zeiträume dem Dienst ferngeblieben. Dies sei auch schuldhaft im Sinne der genannten Vorschrift gewesen. Die Klägerin sei bewusst nicht zum Dienst erschienen. Dass sie selbst der Auffassung gewesen sei, dienstunfähig zu sein, stehe dem nicht entgegen, da sie bei gehöriger Sorgfaltsanstrengung und auf Grund der amtsärztlichen Stellungnahme ihre zumindest teilweise Dienstfähigkeit hätte erkennen können. Ihr Fernbleiben sei auch nicht durch eine tatsächlich bestehende aktuelle Dienstunfähigkeit gerechtfertigt. Zwar sei anerkannt, dass niemand zu einer Dienstleistung verpflichtet werden könne, die er objektiv nicht erbringen könne. Indes sei eine Teildienstfähigkeit durch das Gesundheitsamt A-Stadt bei der Klägerin eindeutig festgestellt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass ausweislich der amtsärztlichen Gutachten bei der Klägerin vor allem eine psychische Störung vorliege. Dies sei insofern von Bedeutung, als das Fernbleiben vom Dienst wegen psychischer Störungen grundsätzlich nur dann als Rechtfertigungsgrund anzusehen sei, wenn in Konfliktsituationen die Steuerungsfähigkeit des Willens ausgeschlossen oder wenigstens in einem solchen Maß beeinträchtigt sei, dass dem Beamten die Dienstausübung schlechthin unmöglich oder zumindest nicht zumutbar sei. Diese Voraussetzungen hätten bei der Klägerin aber nicht vorgelegen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 18. September 2003 zugelassene - Berufung der Klägerin.

Unter dem 23. Oktober 2003 hat das Gesundheitsamt der Hansestadt A-Stadt ein amtsärztliches Gutachten erstellt, auf das wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird.

Auf der Grundlage dieses Gutachtens ist die Klägerin mit Bescheid des Beklagten vom 13. November 2003 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin unter anderem sinngemäß geltend, aus einer Zusammenschau der amtsärztlichen Gutachten vom 23. Oktober 2003 einerseits und 28. Mai 2001 andererseits ergebe sich, dass sie bereits während der hier maßgeblichen Zeiträume dienstunfähig gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts nach den in der ersten Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter anderem sinngemäß geltend, die Abweisung der Klage sei auch mit Blick auf das amtsärztliche Gutachten vom 23. Oktober 2003 gerechtfertigt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge (§ 9 Satz 1 BBesG). Die Klägerin ist dem Dienst während der hier maßgeblichen Zeiträume ohne Genehmigung ferngeblieben. Eine entsprechende Feststellung des Verlusts ihrer Dienstbezüge kommt jedoch nicht in Betracht. Denn ihr Fernbleiben war gerechtfertigt. Wichtigster Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben vom Dienst ist aktuelle Dienstunfähigkeit wegen Krankheit (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 9 Rdnr. 9 d). Die Klägerin war während der in Frage stehenden Zeiträume wegen Krankheit dienstunfähig. In dem amtsärztlichen Gutachten vom 23. Oktober 2003 wird die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit der Klägerin ausdrücklich zwar nur für den Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens festgestellt. Dem weiteren Inhalt dieses Gutachtens ist in Zusammenschau mit dem Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens vom 28. Mai 2001 jedoch zu entnehmen, dass die Klägerin bereits (spätestens) seit dem 05. Februar 2001 dienstunfähig gewesen ist. In ihrem Gutachten vom 23. Oktober 2003 haben die Amtsärzte zunächst auf ihr Gutachten vom 28. Mai 2001 verwiesen und sodann festgestellt, zum Untersuchungszeitpunkt beständen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (der Klägerin) in unverminderter Form fort. Dies beinhalte zum einen eine anhaltende Lärm- und Stressempfindlichkeit, Neigung zu Hörstürzen, Schlafstörungen, ausgeprägten Antriebs- und Konzentrationsstörungen mit erheblicher Leistungsminderung. Die Symptome ständen in Zusammenhang mit einer schweren depressiven Erkrankung. Bei sinngemäßer Interpretation dieser Feststellungen - insbesondere bei Berücksichtigung der Wendungen "bestehen ........ in unverminderter Form fort" und "anhaltende Lärm- und Stressempfindlichkeit, ...." - ergibt sich, dass die Amtsärzte in ihrem Gutachten vom 23. Oktober 2003 genau von dem Untersuchungsbefund ausgegangen sind, der bereits ihrem Gutachten vom 28. Mai 2001 zugrunde gelegen hat und ausweislich dieses Gutachtens durch umfangreiche sonstige medizinische Befunde aus der Zeit ab 1998 gestützt wird. Aus ihrem Untersuchungsbefund haben die Amtsärzte im Gutachten vom 23. Oktober 2003 schlüssig, eindeutig und unmissverständlich die Dienstunfähigkeit der Klägerin abgeleitet. Aus ärztlicher Sicht sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, ihre Unterrichtstätigkeit wieder aufzunehmen. Die Leistungseinschränkung werde andauern, wenn weiterhin keine konsequente psychiatrische Therapie erfolgen werde. Zum jetzigen Zeitpunkt könnten die Dienstgeschäfte auch nicht mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden. Gesichtspunkte, die für die Unrichtigkeit dieser aus dem seit Jahren bestehenden (einheitlichen) Untersuchungsbefund abgeleiteten amtsärztlichen Schlussfolgerungen sprächen, sind weder von dem Beklagten substantiiert geltend gemacht worden noch im Übrigen ersichtlich. Mit Blick auf den seit Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens vom 28. Mai 2001 unveränderten Untersuchungsbefund - dieser wird insbesondere auch gestützt auf umfangreiche medizinische Befunde aus den Jahren davor - ist somit von einer Dienstunfähigkeit der Klägerin (spätestens) seit dem 05. Februar 2001 auszugehen. Demgegenüber kommt der in dem amtsärztlichen Gutachten vom 28. Mai 2001 enthaltenen "zusammenfassenden" Feststellung, die Klägerin sei "teildienstfähig" keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn diese Feststellung lässt sich einerseits nicht plausibel aus dem vorangehenden Inhalt des genannten Gutachtens herleiten und steht andererseits in einem unauflösbaren Widerspruch zu den von dem Beklagten nicht in Frage gestellten späteren Feststellungen der betroffenen Amtsärzte. Alldem entsprechen die langjährige Krankheitsgeschichte der Klägerin, die Stellungnahme der Schulleiterin der B...-Gesamtschule vom 16. Januar 2001, die Umstände des am 14. März 2001 abgebrochenen Arbeitsversuchs sowie die im Berufungsverfahren eingereichte ärztliche Stellungnahme der Ärztin für innere Medizin, Frau......, vom 05.November 2003.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin (bisher) die vom Amtsarzt empfohlene und vom Beklagten geforderte konsequente psychiatrische, insbesondere medikamentöse antidepressive Therapie nicht durchgeführt hat. Ob sie dazu überhaupt verpflichtet war, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich im Ergebnis keine andere Beurteilung. Die Klägerin hätte möglicherweise insoweit gegen ihre Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf verstoßen, als sie ihre Dienstunfähigkeit (schuldhaft) selbst herbeigeführt bzw. nicht wiederhergestellt hätte. Sie wäre jedoch aufgrund der oben festgestellten Dienstunfähigkeit nicht im Sinne von § 9 Satz 1 BBesG "ohne Genehmigung", d.h. rechtswidrig dem Dienst ferngeblieben (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1980 - 1 DB 15/80 - juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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