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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 15 A 211/02
Rechtsgebiete: KiTaG SH


Vorschriften:

KiTaG SH § 25 a
Zum Rechtsschutz der Personensorgeberechtigten, wenn eine Kostenerstattung nach § 25 a KiTaG durch VA abgelehnt wird.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 15 A 211/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Kindergartenrecht

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 15. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht , die Richterin am Verwaltungsgericht , die Richterin am Verwaltungsgericht , sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frau und Frau

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des beklagten Amtes vom 21.03.2002 sowie der Widerspruchsbescheid vom 08.05.2002 werden aufgehoben.

Das beklagte Amt wird zu der Feststellung verpflichtet, dass die Gemeinde für den Besuch von im Kindergarten ab 01.08.2002 einen Kostenausgleich gemäß § 25a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 KiTaG an die Gemeinde zu leisten hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Amt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Amt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die in der amtsanhörigen Gemeinde wohnenden Kläger begehren, dass die Gemeinde den Besuch ihrer fünfjährigen Tochter in dem Kindergarten " " in dadurch ermöglicht, dass gegenüber der Gemeinde ein Kostenbeitrag nach § 25 a KiTaG übernommen wird.

Die Kläger teilten der Gemeinde mit Schreiben vom 12.02.2002 mit, dass ihre Tochter ab dem 01.09.2002 den Kindergarten " " in besuchen werde. In der Wohnortgemeinde gebe es keinen Kindergarten dieser Art, so dass die Kläger aus besonderen Gründen ihr Wahlrecht in entsprechender Weise wahrnehmen würden. Dem Antrag beigefügt war eine kurze Darstellung des Konzepts des Kindergartens " " in dem davon die Rede ist, es werde dort nach den Inhalten der Waldorfpädagogik gearbeitet. Die Gemeindevertretung der Gemeinde entschied am 07.03.2002 abschlägig über diesen Antrag. Mit Bescheid vom 21.03.2002 teilte das Amt den Klägern daraufhin mit, die Gemeinde habe beschlossen, mit Beginn des Kindergartenjahres 2002/2003 den Kindern aus dem Ortsteil bedarfsgerechte Kindergartenplätze im kommunalen Kindergarten in zur Verfügung zu stellen. Dieser Beschluss gelte auch für die Tochter der Kläger. Die Gemeinde erkenne keinen besonderen Grund zum Besuch des auswärtigen Kindergartens nach § 25 a Abs. 3 KiTaG an. Leitgedanken der pädagogischen Arbeit im Kindergarten " " seien zwar die von Rudolf Steiner angegebenen besonderen Sichtweisen des Menschen, der Kindergartenverein betreibe jedoch keinen ausdrücklichen Waldorfkindergarten. Auch im Bedarfsplan des Kreises werde der Kindergarten " " nicht als Waldorfeinrichtung geführt.

Am 28.03.2002 legten die Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kindergarten " " sei von den Klägern wegen der Grundrichtung der Erziehung ausgewählt worden. Ausschlaggebend sei hier nicht die ausdrückliche Führung als Waldorfkindergarten im Bedarfsplan des Kreises , sondern die tatsächlich andere Grundrichtung der Erziehung. Ihr Sohn sei für kurze Zeit im kommunalen Kindergarten gewesen, aufgrund schlechter Erfahrungen sei er jedoch wieder aus diesem Kindergarten herausgenommen worden. Der Kindergarten " " habe wegen der Berufstätigkeit der Klägerin zu 1) bessere Betreuungszeiten, ferner könne die Tochter zur Überbrückung bis zum Dienstende der Mutter bequem von einer Freundin aus mittags abgeholt werden. Die Gemeinde übernehme den Kostenausgleich für den Kindergarten " " aus besonderen Gründen wegen der Grundrichtung der Erziehung. Bei landeseinheitlicher Gesetzeslage sei auch eine landeseinheitliche Übernahme des Kostenausgleichs geboten. sei bereits im Frühjahr 2001 im Kindergarten " " angemeldet worden, dort habe sie aber für das laufende Jahr keinen Platz mehr in der Vormittagsgruppe gefunden. Sie sei deshalb übergangsweise in der Spielgruppe des Kindergartens " " aufgenommen worden. Sie stehe ganz oben auf der Warteliste und komme nun im August 2002 mit nahezu allen Kindern der Spielgruppe in die Vormittagsgruppe. Sie habe sich im Kindergarten " " eingewöhnt, fühle sich sehr wohl und ein anderer Kindergarten komme für ihre Tochter gar nicht mehr in Frage bzw. stoße bei ihr auf völliges Unverständnis. Wenn mit der letztjährigen Anmeldung einen Kindergartenplatz im Kindergarten " " bekommen hätte, wäre wohl von der Gemeinde der Kostenausgleich übernommen worden. Dass ab diesem Jahr nun der Kostenausgleich nicht mehr übernommen werde, sei zuvor nicht absehbar gewesen. Die Kläger hätten sich daher nicht veranlasst gesehen, sich nach einem anderen Kindergartenplatz aus besonderen Gründen wegen der Grundrichtung der Erziehung umzusehen. Sie würden nun darum bitten, ihr geduldiges Warten auf einen aus ihrer Sicht besonders geeigneten Kindergartenplatz für ihre Tochter nicht nachteilig auszulegen und den Kostenausgleich zu übernehmen.

Mit Widerspruchsbescheid des Amtes vom 8.05.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Voraussetzungen einer Kostenerstattung nach § 25 a KiTaG lägen nicht vor, da hier den Personensorgeberechtigten von der Wohngemeinde ein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung gestellt worden sei. Die Gemeinde verfüge zwar selbst nicht über eine Kindertagesstätte, sie habe jedoch mit der Gemeinde eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Belegung von Kindergartenplätzen durch Kinder aus der Gemeinde getroffen. Vor Abschluss dieser Vereinbarung habe die Gemeinde beschlossen, ab Beginn des Kindergartenjahres 2002/2003 Kindern aus dem Ortsteil Kindergartenplätze zur Verfügung zu stellen und damit ihre Kostenausgleichspflicht für andere Einrichtungen soweit als möglich nicht mehr anzuerkennen. Der Kindergarten erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorhandensein bedarfsgerechter Plätze. Zur Frage des besonderen Grundes wegen der Grundrichtung der Erziehung sei das von der Gemeindevertretung beauftragte Gremium zu dem Ergebnis gelangt, dass kein besonderer Grund gesehen werde. An der ursprünglichen Beurteilung werde festgehalten.

Die Umstände, die dazu geführt hätten, dass der Sohn den Kindergarten wieder verlassen habe, seien sehr bedauerlich, aber auch sehr individuell.

Die Betreuungszeiten im Kindergarten " " unterschieden sich von denen in nicht. Die Kinder würden in montags bis freitags in der Zeit von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr, bei angemeldetem Bedarf bis 13.00 Uhr betreut.

Die Anerkennung der Kostenausgleichspflicht durch die Gemeinde könne für die Gemeinde keinen bindenden Charakter haben.

Schwergefallen sei die Entscheidung hinsichtlich der angeführten Gründe zur Vorgeschichte. Bei allem Verständnis für die Aufnahmesituation im letzten Jahr und den Auswirkungen des Beschlusses der Gemeinde sei jedoch entscheidend, dass Stichtagsregelungen immer gewisse Härten beinhalten würden.

Am 28.05.2002 haben die Kläger Klage erhoben.

Die Kläger tragen vor:

Die Voraussetzungen eines Kostenbeitrages nach § 25 a Abs. 3 KiTaG lägen vor und dementsprechend hätten sie einen Anspruch auf eine entsprechende Bescheidung ihres mit der Anmeldung vom 12.02.2002 geltend gemachten Begehrens. Bei dem Kindergarten " " handele es sich um einen vom Kindergartenverein betriebenen Kindergarten, in dem nach den Inhalten der Waldorfpädagogik gearbeitet werde. Sämtliche Kindergärtnerinnen im Kindergarten " " seien Waldorfkindergärtnerinnen, die eine zweijährige Zusatzausbildung in einer dafür autorisierten Einrichtung absolviert hätten und nach der Prüfung ein entsprechendes Zertifikat erhalten hätten. Die Arbeit in dem Kindergarten erfolge inhaltlich nach der von Rudolf Steiner entwickelten Waldorfpädagogik. Diese zeige sich z.B. daran, dass einmal wöchentlich eine ausgebildete Eurythmielehrerin komme, um mit den Kinder eine Eurythmiestunde durchzuführen. Auch die besondere Vorbildfunktion der Kindergärtnerinnen, die Gestaltung der Räume und die Gestaltung der Erziehung - bis hin zu der Ausstattung mit einfachem Spielzeug - würden den Grundsätzen der Waldorfpädagogik entsprechen. Wegen der Einzelheiten der Darstellung hierzu wird auf die von den Klägern mit Schriftsatz vom 17.03.2003 eingereichte Darstellung des pädagogischen Konzeptes Bezug genommen.

Soweit das beklagte Amt hier einen besonderen Grund im Sinne von § 25 a Abs. 3 KiTaG abgelehnt habe, weil der Kindergarten " " nicht Mitglied der internationalen Vereinigung der Waldorfkindergärten sei und deshalb kein "ausdrücklicher Waldorfkindergarten" sei, könne dies nicht entscheidend sein. Vielmehr komme es darauf an, ob tatsächlich das inhaltliche Konzept eines Waldorfkindergartens vorliege und in der Praxis verfolgt werde. Der Kindergarten " " habe ab dem 01.08.2002 nur unter dem Vorbehalt aufgenommen (auflösende Bedingung), dass die anhängige Klage erfolgreich sei. Anderenfalls könne der Kindergarten wegen des ausfallenden Kostenausgleichs die Betreuung nicht weiterführen. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern gemäß § 5 SGB VIII iVm § 12 Abs. 1 KiTaG hänge deshalb von der Kostenübernahme durch die Gemeinde ab. Mit der angefochtenen Entscheidung würden die Kläger in diesem Wunsch- und Wahlrecht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts lägen "besondere Gründe" im Sinne des § 25 a Abs. 3 KiTaG insbesondere bei einem abweichenden Erziehungskonzept der auswärtigen Kindertageseinrichtung vor (OVG Schleswig, Urteil vom 17.01.2002, 2 L 102/99). Entscheidend sei dabei allein die inhaltliche pädagogische Ausrichtung, nicht die Zugehörigkeit des Trägers zu einem Verband oder einer Dachorganisation.

Inzwischen habe der Kindergartenverein das Konzept der Waldorfpädagogik auch in der Vereinssatzung verankert. In § 2 der Vereinssatzung stehe nunmehr, das pädagogische Konzept des Kindergartens bilde sich aus der von Dr. Rudolf Steiner entwickelten Menschenkunde und Geisteswissenschaft. Die von Rudolf Steiner aus der Geisteswissenschaft entwickelten Impulse beträfen auch die Raumgestaltung, die Auswahl der Spielmaterialien und Erziehung der Kinder durch ausgebildete Waldorfkindergärtnerinnen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 21.03.2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom 08.05.2002 aufzuheben und das beklagte Amt zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Gemeinde für den Besuch von im Kindergarten " " in ab 01.08.2002 einen Kostenausgleich gemäß § 25a KiTaG an die Gemeinde zu leisten hat.

Das beklagte Amt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Amt trägt vor:

Der Standpunkt des Amtes bzw. der Gemeinde ergebe sich aus dem Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 8.05.2002. Klar sei die Rechtsprechung bisher nur für die ausdrücklichen Waldorfkindergärten, deren Konzepte relativ einheitlich seien. Bei der hier besuchten Einrichtung heiße es im Konzept, dass nach den Inhalten der Waldorfpädagogik gearbeitet werde, geführt werde dieser aber als gemeinnütziger Verein, der von Eltern gegründet worden sei. Allein mit dem Zitat aus dem ursprünglich vorgelegten Konzept, dass die Leitgedanken im Kindergarten " " die der Pädagogik von Rudolf Steiner seien, sei keinerlei Aussage zur Anerkennung der besonderen Grundrichtung der Erziehung verbunden gewesen. Aufgrund der inzwischen vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung, sei zwar durchaus davon auszugehen, dass die Grundrichtung der Erziehung im Kindergarten " " der Grundrichtung der Erziehung in Waldorfkindergärten entspreche, jedoch sei nach wie vor entscheidend, dass es hier an einer förmlichen Anbindung des Kindergartens " " an die internationale Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V. fehle. Eine solche förmliche Zuordnung sei im Rahmen der vorliegenden Fragestellung von entscheidender Bedeutung. Jedenfalls bedürfe diese Fragestellung gerade auch wegen der vielen Unklarheiten bei der Anwendung des Kindertagesstättengesetzes einer gerichtlichen Klärung.

Die beigeladene Gemeinde , die keinen Antrag gestellt hat, verweist darauf, dass sie selbst den Kindergarten " " als Waldorfkindergarten ansieht und bereits Bürger der Gemeinde, die einen Kindergartenplatz im Waldorfkindergarten in gewünscht hätten, auf das vergleichbare Erziehungskonzept des Kindergartens " " verwiesen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Kläger haben ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Gerichts in zulässiger Weise (§ 173 VwGO iVm § 264 Nr. 3 ZPO) dahingehend erweitert, dass über die ursprünglich beantragte Aufhebung der in Rede stehenden Bescheide hinaus eine ihrem Begehren entsprechende Feststellung des Amtes durch Verwaltungsakt begehrt wird. Die Rechtsschutzform der Verpflichtungsklage ist hier die richtige Klageart, da dem Begehren der Kläger damit effektiver Rechnung getragen wird als mit der bloßen Aufhebung des Versagungsbescheides bzw. des Widerspruchsbescheides. Auch wenn das Kindertagesstättengesetz nicht ausdrücklich ein Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des § 25 a KiTaG im Verhältnis zwischen der Wohnortgemeinde und den Personensorgeberechtigten vorsieht, ist im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII und § 12 KiTaG und im Hinblick auf die Regelungen betreffend die Personensorgeberechtigten im Rahmen des § 25 a Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO anzunehmen, da in derartigen Fällen ein Anspruch auf eine entsprechende Regelung durch Verwaltungsakt bestehen kann. Allerdings ist die Frage, welche Rechtsschutzmöglichkeiten die Personensorgeberechtigten eines Kindes haben, das aufgrund der Ausübung des elterlichen Wunsch- und Wahlrechtes einen auswärtigen Kindergarten besucht, durchaus problematisch. Faktisch kann die Verwirklichung des Wunsch- und Wahlrechtes der Personsorgeberechtigten (§ 5 SGB VIII, § 12 KiTaG) davon abhängen, dass die Wohnortgemeinde einen Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG leistet, in rechtlicher Hinsicht sieht das Kindertagesstättengesetz insoweit jedoch keinen Rechtsanspruch der Personensorgeberechtigten auf Leistung eines Zuschusses der Wohnortgemeinde an sich oder andere vor. Gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 1 KiTaG in der seit dem 1.8.1999 geltenden Fassung kommt ein Rechtsanspruch auf Leistung eines Kostenausgleichs in derartigen Fällen lediglich im Verhältnis zwischen der Standortgemeinde und der Wohnortgemeinde in Betracht. Wenn - wie hier - der Besuch eines Kindes im auswärtigen Kindergarten davon abhängig gemacht wird, dass ein Kostenausgleich von der Wohnortgemeinde geleistet wird, die Wohnortgemeinde jedoch die Voraussetzungen eines Ausgleiches verneint, stehen die Personensorgeberechtigten vor der Frage, wie sie in einer solchen Situation zügig und effektiv Rechtsschutz erlangen können. In der Kommentarliteratur wird darauf hingewiesen, dass Gesetz regele nicht die Frage, in welcher Form die Wohngemeinde auf eine Anzeige (des Besuchs eines auswärtigen Kindergartens) der Personensorgeberechtigten reagieren müsse. Wenn besondere Gründe nicht anerkannt würden, sei durch Verwaltungsakt den Personensorgeberechtigten gegenüber unverzüglich mitzuteilen, dass eine Ausgleichsverpflichtung nicht gegeben sei (Otto, Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen, 2. Auflage, § 25a Rd. 12). Dem Kindertagesstättengesetz sind indes keine Regelungen zu entnehmen, aus denen sich eine Verpflichtung der Wohnortgemeinde bzw des Amtes, das die Beschlüsse der amtsangehörigen Gemeinde ausführt, ableiten lässt, solche Fragen durch Verwaltungsakt gegenüber den Personensorgeberechtigten zu regeln. Vielmehr ist insoweit davon auszugehen, dass hier ähnlich wie bei der Frage des Umgangs mit Zahlungsbegehren ein Wahlrecht der Behörde besteht, ob sie über ein Zahlungsbegehren durch Verwaltungsakt entscheidet oder schlicht hoheitlich handelt (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom 15. Dezember 1999, 2 L 253/98, NordÖR 2000, S. 208 zur Bescheidung des Zahlungsbegehrens eines privaten Einrichtungsträgers). Verneint die Wohnortgemeinde die Voraussetzungen eines besonderen Grundes und damit eines Kostenausgleiches nach § 25a KiTaG, so ist es im Hinblick auf die Rechtsschutzproblematik die bürgerfreundlichere Variante, wenn dies in der Form eines Verwaltungsaktes ergeht, der den Personensorgeberechtigten dann die entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet. Die Personensorgeberechtigten sind in einem solchen Falle dann nicht darauf angewiesen, dass ein Dritter - die Standortgemeinde (bzw. der Einrichtungsträger aufgrund einer Abtretung) - die Kostenausgleichsansprüche gegenüber der Wohnortgemeinde geltend macht und die ausschlaggebenden Fragen in diesem Verhältnis geklärt werden. Wenn daher - wie hier - sachgerecht und zügig ein Verwaltungsakt über die streitige Fragestellung ergeht, stellt sich allein die Frage, ob die Personensorgeberechtigten hiergegen eine Anfechtungsklage erheben können, oder ob eine Verpflichtungsklage die richtige Klageart darstellt. Bei der Anfechtungsklage gegen die Versagungsbescheide besteht das Problem, dass mit dieser Rechtsschutzform allein eine Aufhebung dieser Bescheide erreicht werden kann, so dass die Personensorgeberechtigten ihrem Ziel der tatsächlichen Kostenübernahme der Wohnortgemeinde gegenüber der Standortgemeinde nicht wesentlich näher kommen. Hinsichtlich der Verpflichtungsklage besteht das Problem, dass das Gesetz nicht ausdrücklich einen Anspruch auf eine entsprechende Feststellung regelt. Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, dass diese Rechtsschutzform hier die Richtige ist, denn wenn sich die Gemeinde - bzw. hier das Amt, das die amtsangehörige Gemeinde vertritt - zu einer Regelung derartiger Fragestellungen durch Verwaltungsakt entscheidet, erscheint es konsequent, dass sie dann auch verpflichtet ist, eine zutreffende Feststellung zu treffen und dass dies auch gerichtlich durchsetzbar sein muss. Für einen entsprechenden Anspruch der Personensorgeberechtigten spricht der Umstand, dass die Personensorgeberechtigten im Rahmen der Kostenausgleichsregelung des § 25 a KiTaG immerhin insoweit in das Geflecht der hier zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen einbezogen sind, als der Kostenerstattungsanspruch der Standortgemeinde gegenüber der Wohnortgemeinde voraussetzt, dass die Personensorgeberechtigten die beabsichtigte Belegung eines Platzes außerhalb der Wohngemeinde mindestens drei Monate vorher angezeigt haben (§ 25a Abs. 2 KiTaG). Ferner ist zu verweisen auf die Regelung im § 25 a Abs. 3 KiTaG, wonach die Kostenausgleichspflicht an das Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten anknüpft. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verpflichtungsklage als die zutreffende Klageart, die in solchen Fällen effektiven Rechtsschutz gewährleistet.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, denn die Voraussetzungen für einen Kostenausgleich im Verhältnis der Wohnortgemeinde ( ) zur Standortgemeinde des Kindergartens " " ( ) liegen hier vor. Gemäß § 25a Abs. 1 iVm Abs. 3 KiTaG hat die Standortgemeinde einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Wohnortgemeinde, wenn die Erziehungsberechtigten aus besonderen Gründen einen Kindergartenplatz für ihr Kind außerhalb ihrer Wohngemeinde in Anspruch nehmen, dies rechtzeitig anmelden und die Wohnortgemeinde kein vergleichbares Angebot machen kann. Ein solcher besonderer Grund liegt hier im Hinblick auf die im Kindergarten verfolgte Grundrichtung der Erziehung objektiv vor. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts war schon nach § 25 Abs. 2 KiTaG a.F. (Fassung des Kindertagesstättengesetzes vom 12.12.1991) von einer Kostenerstattungspflicht (damals im Verhältnis des Einrichtungsträgers zur Wohnortgemeinde) anknüpfend an das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern auszugehen, wenn es in der Wohnortgemeinde keine freien Kindertagesstättenplätze in der von den Erziehungsberechtigten gewünschten Art gab (OVG Schleswig, Urteil vom 18.02.1995, 5 L 161/95, Die Gemeinde 1996, 214). Diesen Standpunkt hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht insbesondere für Waldorfkindergärten vertreten (OVG Schleswig, Urteil vom 18.12.1995, 5 L 159/95). Dieser Betrachtungsweise hat sich der inzwischen für das Kindergartenrecht zuständige 2. Senat im Wesentlichen angeschlossen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17.01.2001, 2 L 102/99). In der genannten Entscheidung wird hervorgehoben, bei der Frage, ob hinsichtlich der Betreuungsart bzw. Erziehungskonzeption wesentliche Unterschiede festzustellen seien, seien die Umstände des Einzelfalles entscheidend, wobei ein Vergleich der Betreuungs- und Erziehungskonzepte der konkret in Rede stehenden Einrichtung nötig sei. Die unterschiedliche Trägerschaft könne ein wichtiges Indiz sein, abzustellen seien aber auf die konkreten Unterschiede im Einzelfall. Nach der Novellierung des Kindertagesstättengesetzes durch das Gesetz vom 15.9.1999 (GVOBl. Schl. H. S. 166), ergibt sich aus dem Gesetz (§ 25a KiTaG) nunmehr zweifelsfrei, dass die Wohnortgemeinde trotz eines grundsätzlich bedarfsgerechten Angebots von Kindertagesstätten im Gemeindegebiet mit weiteren Kosten belastet sein kann, wenn die Personensorgeberechtigten eine auswärtige Einrichtung mit einer anderen Grundrichtung der Erziehung wählen.

Bei einem Vergleich der Erziehungskonzepte des von der Gemeinde angebotenen Kindergartens "Mäuseburg" in einerseits und des von den Klägern für ihre Tochter gewählten Kindergartens " " in andererseits ist festzustellen, dass der Kindergarten grundsätzlich ein bedarfsgerechtes Angebot der Gemeinde zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf ein Kindergartenplatz darstellt. Es besteht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der der Gemeinde die Belegung von 20 Plätzen sichert. Wenn mehrere Wohngemeinden die Selbstverwaltungsaufgabe "Kindertagesstättenversorgung" gemeinsam in der Weise erfüllen, dass sie selbst eine Gemeinschaftseinrichtung für ihren Einzugsbereich schaffen, kann diese Gemeinschaftseinrichtung als Angebot jeder beteiligten Wohngemeinde angesehen werden (OVG Schleswig, Urteil vom 15.12.1999, NordÖR 2000, 208). Es haben sich in dem vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass dieser Kindergarten, was die Personalausstattung und Sachausstattung angeht, nicht den hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung für Kindertageseinrichtungen idF vom 22.09.1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 268), entspricht. Vorliegend ist jedoch entscheidend, dass sich das im Kindergarten verfolgte klassische Erziehungskonzept wesentlich von der im Kindergarten " " in verfolgten Grundrichtung der Erziehung unterscheidet. Der Kindergarten " " in ist zwar nicht der internationalen Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V. angeschlossen, jedoch hat sich zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass inhaltlich seit Jahren eine Erziehungskonzeption verfolgt wird, die dem Erziehungskonzept eines typischen Waldorfkindergartens im Wesentlichen gleicht. Zwar war die im Verwaltungsverfahren eingereichte Konzeptdarstellung ebenso wie die mit Schriftsatz vom 28.10.2002 eingereichte Selbstdarstellung des Kindergartens " " wenig aussagekräftig, jedoch besteht angesichts der auf Verfügung des Gerichts mit Schriftsatz vom 17.03.2003 nachgereichten Stellungnahme sowie der hierzu in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen aus Sicht der Kammer kein Zweifel daran, dass es hier nicht nur um eine wenig greifbare "Anlehnung" an die Waldorfpädagogik geht, sondern Fakten vorliegen, die die Annahme einer Vergleichbarkeit tragen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei aus Sicht der Kammer, dass sämtliche Erzieherinnen des Kindergartens " " eine mehrjährige Zusatzausbildung mit entsprechendem Abschluss haben und dementsprechend speziell für die Erziehung nach den Grundsätzen der Waldorfpädagogik qualifiziert sind. Wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, wird bei einem Mitarbeiterwechsel auch im Rahmen der Ausschreibungen ausdrücklich Wert darauf gelegt, dass ausschließlich entsprechend qualifizierte Mitarbeiterinnen eingestellt werden. Weiterhin wurde in der mündlichen Verhandlung nochmals verdeutlicht, dass auch die tägliche Erziehungsarbeit in dem Kindergarten konkret von den Ideen der Waldorfpädagogik geprägt ist, was insbesondere die Gestaltung des Tagesablaufs, die Vorbildfunktion der Erzieherinnen und den Umgang mit (schlichtem) Spielzeug angeht. Ein wesentlicher Punkt ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass einmal wöchentlich eine ausgebildete Eurythmielehrerin mit den Kindern eine Eurythmie-Stunde durchführt; auch dies ist ein wichtiges Indiz für die Frage einer Vergleichbarkeit mit Einrichtungen, die dem Verband der Waldorfkindergärten angehören. All diese Umstände lagen bereits zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Aufnahmezeitpunktes für die Tochter der Kläger vor (01.08.2002). Die von den Klägern mitgeteilte Satzungsänderung des Kindergartenvereins aus April 2003, in der nun ausdrücklich von dem pädagogischen Konzept des Dr. Rudolf Steiner die Rede ist, ist vor diesem Hintergrund nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Das Bild wird dadurch abgerundet, dass die beigeladene Gemeinde den Kindergarten " " als eine den Waldorfkindergärten entsprechende Einrichtung ansieht und Personensorgeberechtigte, die eine Waldorferziehung für ihre Kinder wünschen, auf diesen Kindergarten verweist.

In der mündlichen Verhandlung ist vom Beklagten eine entsprechende Bewertung der inhaltlichen Erziehungsarbeit im Kindergarten " " auch nicht mehr in Abrede gestellt worden. Vielmehr ist von Beklagtenseite als ausschlaggebend in den Vordergrund gestellt worden, dass der Kindergarten " " nicht förmlich der internationalen Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V. angehört. Nach Auffassung der Kammer ist dieser Gesichtspunkt zwar nicht von vornherein von der Hand zu weisen, denn die Zugehörigkeit zu dieser Vereinigung der Waldorfkindergärten ist ein wichtiges Indiz dafür, dass tatsächlich ein besonderes Erziehungskonzept im Sinne der Waldorfpädagogik verfolgt wird. Aufgrund der vorstehend genannten tatsächlichen Umstände kann dieser Gesichtspunkt allein aber nach Auffassung der Kammer nicht ausschlaggebend sein. Die Kläger haben überzeugend ausgeführt, dass der Kindergarten " " nur deshalb nicht der internationalen Vereinigung der Waldorfkindergärten angehört, weil man sich die damit verbundenen Kosten ersparen will, die pro Kind und Monat 10,-- Euro betragen würden. Die Nichtzugehörigkeit zu dieser Vereinigung hängt dementsprechend nicht etwa damit zusammen, dass der internationale Verband der Waldorfkindergärten die richtige Umsetzung der Waldorfkriterien in dieser Einrichtung nicht anerkannt hätte.

Nach alledem ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die hier in Rede stehende Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes der Kläger hinsichtlich des Kindergartenplatzes für ihre Tochter akzeptiert werden muss und die gebotene Mitwirkung der Wohnortgemeinde zur Erfüllung dieses Wunsches darin besteht, dass die Gemeinde den entsprechenden Kostenbeitrag gegenüber der Standortgemeinde übernimmt.

Die Kammer hat gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es bestand kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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