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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: 15 A 321/00
Rechtsgebiete: BefrVO SH, BSHG


Vorschriften:

BefrVO SH § 1 Abs. 1 Nr. 7
BSHG § 11
BSHG § 12
Bei den Kosten für die Unterkunft im Rahmen der Rundfunkgebührenbefreiung sind - anders als im Sozialhilferecht - die Kosten für die Heizung einzurechnen.

Oder:

Die Kosten für die Unterkunft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d BefrVO umfassen anders als die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Kosten der Unterkunft auch die Heizkosten


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 15 A 321/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Rundfunk- und Fernsehrecht (einschließlich Gebührenbefreiung)

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 15. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht...................., die Richterin am Verwaltungsgericht ....... , die Richterin am Verwaltungsgericht...., sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frau ......und Frau .....für Recht erkannt: Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 19.04.2000, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2000 dem Kläger Rundfunkgebührenbefreiung für die Zeit ab 17.04.2000 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der am .............geborene Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunksgebührenpflicht.

Der erste Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 4. Februar 1998 wurde wegen Einkommensüberschreitung abgelehnt. Auf einen erneuten Antrag wurde mit Bescheid vom 2. November 1999 die Befreiung erteilt für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 und für die Folgezeit versagt mit der Begründung, dem anrechenbaren monatlichen Arbeitslosengeld in Höhe von 1.075,84 DM stünde ein Bedarf in Höhe von 1009,93 DM gegenüber, so dass ein Einkommensüberhang von 65,91 DM festzustellen sei. Gegen den am 22. März 2000 nochmals zugestellten Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 13. am 17. April 2000 Widerspruch ein.

Offenbar stellte er am 17. April 2000 einen erneuten Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht, der mit Bescheid vom 19. April 2000 wegen Einkommensüberschreitung abgelehnt wurde. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Mai am 2. Juni 2000 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe zunächst über ein Monatseinkommen von 1.042,86 DM und ab 27. September 2000 in Höhe 1.023,15 DM verfügt. Demgegenüber sei der 1 1/2-fache Sozialhilferegelsatz für einen Haushaltsvorstand in Höhe von 825,00 DM sowie die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete) in Höhe von 143,18 DM sowie Versicherungsbeiträge in Höhe von 30,18 DM zu berücksichtigen. Somit habe er einen Gesamtbedarf von 998,36 DM, der um 44,50 DM bzw. ab September 2000 um 24,79 DM niedriger sei als sein Einkommen. Eine Gebührenbefreiung sei daher nicht zulässig.

Der Kläger hat am 22. November 2000 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei ausweislich des Feststellungsbescheides vom 14. Dezember 1994 ab Juni 1993 zu 50 % schwerbehindert. Hierzu legt er seinen Behindertenausweis vor, der kein Merkzeichen enthält. Als Schwerbehinderter sei er aufgrund seiner Asthmaerkrankung auf einen Pkw angewiesen, um Einkäufe zu machen und um bei sich abzeichnenden Asthmaanfällen schnell zum Arzt zu fahren. Deswegen seien die Kosten für den Pkw sowie die ADAC-Mitgliedschaft und die Rechtsschutzversicherung in die Berechnung mit einzustellen. Außerdem habe er Unterhaltsbeiträge zu zahlen für ein Kind.

Nachdem der Kläger beantragt hatte, den Bescheid vom 19. April 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 9. November 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für ihn die Rundfunkgebührenbefreiung zu erteilen, beantragt er nunmehr in der mündlichen Verhandlung, den Bescheid vom 19. April 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 9. November 2000 sowie den Bescheid vom 2. November 1999 aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, für ihn Rundfunkgebührenbefreiung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, bei Berücksichtigung von Privathaftpflicht-, Hausrats- und Unfallversicherung ergebe sich immer noch eine Einkommensüberschreitung in Höhe von 15,02 DM, so dass eine Befreiung nicht erteilt werden könne. Die Kosten für den Pkw seien nicht zu berücksichtigen. Auch könne eine besondere Härte nicht darin gesehen werden, dass keine Befreiung erteilt werde. Die Unterhaltszahlungen seien nicht nachgewiesen und könnten daher keine Berücksichtigung finden.

Der Beklagte hat ab September 2000 die Gebührenbefreiung erteilt und insoweit das Verfahren für erledigt erklärt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2002 für die Zeit von September 2000 bis März 2001 ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist insoweit mit Beschluss vom 13. November 2002 eingestellt worden.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 14. Januar 2002 Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt....................

Hinsichtlich des Sach- und Rechtsstreits im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Zwar ist der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. April 2000 nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben. Das ist aber entbehrlich, nachdem der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 9. November 2000 zur Sache Stellung genommen hat.

Die Klage ist auch begründet, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 19. April 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 9. November 2000 wendet. Diese Bescheide verletzen den Kläger in seinen Rechten und sind aufzuheben. Insoweit ist der Beklagte zu verpflichten die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu erteilen.

Der Kläger hat Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum von April bis August 2000. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (GVBl Schleswig-Holstein 1992, S. 324) - BefrVO - werden von der Rundfunkgebührenpflicht befreit diejenigen Personen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze, die sich aus dem 1 1/2-fachen des Regelsatzes der Sozialhilfe und den Kosten der Unterkunft ergibt, nicht übersteigt. Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 - 78 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Hier hatte der Beklagte das monatliche Einkommen zutreffend mit 1.042,86 DM ermittelt. Bei dem Bedarf berücksichtigt der Beklagte ebenfalls zutreffend den 1 1/2-fachen Sozialhilferegelsatz sowie die monatliche Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 11,00 DM, die Unfallversicherung in Höhe von 19,10 DM und im Klageverfahren die Hausratsversicherung in Höhe von monatlich 10,30 DM. Die Kammer teilt aber nicht die Auffassung des Beklagten, dass als Kosten der Unterkunft nur die Kaltmiete anzusetzen ist. Zwar spricht der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d BefrVO nur von den Kosten der Unterkunft. Ferner trifft zu, dass sich die Befreiungsvorschriften an der Regelungssystematik des BSHG orientieren und diese in § 12 zwischen den Kosten der Unterkunft und denen der Heizung ausdrücklich unterscheidet (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29.10.1993 - 8 A 1126/91 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1991 - 14 S 494/89, Juris). Das hat im BSHG jedoch in erster Linie rechtstechnische Gründe. Während nämlich laufende Leistungen für die Heizung (Zentralheizung) wie die Unterkunftskosten in Höhe des tatsächlichen entstehenden Aufwands zu gewähren sind (§ 3 Abs. 2 Regelsatzverordnung), erfolgt die Gewährung von Sozialhilfe bei anderen Heizungsarten in Form einmaliger Leistungen (Hoffmann in LPK BSHG, § 12 Rn. 48). Wegen der Unterschiede bei der Entstehung und Begleichung der Heizungskosten konnte der Gesetz- und Verordnungsgeber diese sozialhilferechtlich nicht pauschal den Unterkunftskosten zuschlagen. Sachlich spricht jedoch alles dafür, die Heizungskosten wie Unterkunftskosten zu behandeln, denn ungeheizte Unterkünfte sind weitgehend unbenutzbar (VG Köln, Urteil vom 25.01.1991 - 18 K 3967/89 -). Dementsprechend behandelt auch das BSHG die Heizungskosten ohne weiteres als Bestandteil des notwendigen Lebensunterhaltes (§ 11 Abs. 1 Satz 1), die belaufenden Leistungen ausdrücklich die bei laufenden Leistungen für die Unterkunft gleichgestellt werden (§ 3 Abs. 2 Regelsatzverordnung). Dann aber ist es, gerade weil die Befreiungsverordnung auf die sozialhilferechtlichen Regelungen zurückgreift, unzutreffend, aus Art. 20 Abs. 3 GG ein Hindernis für eine gegenüber dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG erweiterte Auslegung des Begriffs "Unterkunftskosten" in der BefrVO herzuleiten. Systemgerecht und zweckentsprechend im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 der BefrVO, der Bezieher solcher Einkommen die nur zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne von § 12 BSHG ausreichen, von der Rundfunkgebührenpflicht ausnehmen will, ist es vielmehr allein, die Heizungskosten mit zu berücksichtigen, zumal diese sich in den letzten Jahren ständig erhöht haben und mittlerweile einen erheblichen Anteil der Lebenshaltungskosten ausmachen.

Die Einbeziehung der Heizkosten folgt auch aus einem weiteren Gesichtspunkt. Nach § 1 Abs. 1 BefrVO sind Personen befreit, die gesundheitlich beeinträchtigt sind und/oder über geringes Einkommen verfügen. Wollte man die Heizkosten nicht berücksichtigen, würden Personen, die über geringes Einkommen verfügen, aber nicht zu dem Kreis der in § 1 Abs. 1 BefrVO aufgeführten Personen gehören, erheblich benachteiligt und ausgrenzt. Das ist mit Art. 3 GG nicht vereinbar. Das zeigt ein Vergleich mit den Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Diesen werden neben dem Regelsatz verschiedene Einzelbeihilfen gewährt sowie die Unterkunft und die Heizkosten. Wenn diese arbeiten, erhalten sie nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG einen sogenannten "Mehrbedarf" für Erwerbstätigkeit. Dieser kann bis zur Höhe des halben Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes reichen. In diesem Fall wäre ein erwerbstätiger Sozialhilfeempfänger um die Einzelbeihilfen und die Heizkosten bessergestellt. Das entspricht nicht dem Regelungsgehalt des § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 8 BefrVO. Dem steht nicht entgegen, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 8 BefrVO ein eigenes, vom BSHG abgehobenes, geschlossenes Regelungssystem darstellt (vgl. Urteil der Kammer vom 13.11.2002 - 15 A 133/01). Es ist nämlich nicht zwingend, die in § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d BefrVO genannten "Kosten für die Unterkunft" als "Kosten der Unterkunft" im Sinne des BSHG anzusehen. Das geschlossene Regelungssystem dieser Vorschrift lässt es auch zu, innerhalb der eigenständigen Regelung eine eigenständige Definition des Begriffs Unterkunftskosten anzustellen. Diese Auslegung kann - wie dargestellt - nur unter Einbeziehung der Heizkosten mit Sinngehalt ausgefüllt werden.

Bei Berücksichtigung von 70,00 DM Heizkosten im Monat, die der Kläger zu zahlen hat, unterschreitet er die Grenze des § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO. Demzufolge ist eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auszusprechen.

Die Klage war jedoch insoweit abzuweisen, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch beantragt hat, den Bescheid vom 2. November 1999 aufzuheben. Diesbezüglich ist das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen. Gegen den am 22. März 2000 erneut zugesandten Bescheid wurde mit Schreiben vom 13. am 17. April 2000 Widerspruch erhoben, der noch nicht beschieden ist. Insbesondere wegen der Rechtsfrage, welche Folgen aus der zusätzlichen Zusendung dieses Bescheides folgen, hält das Gericht eine diesbezügliche Klageänderung nicht für sachdienlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage des Begriffs "Kosten der Unterkunft" zugelassen.

Ende der Entscheidung

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