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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.07.2002
Aktenzeichen: 15 B 21/02
Rechtsgebiete: VwGO, BAföG


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
BAföG § 29 Abs. 3
unbillige Härte bei wirtschaftlich unzumutbarer Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem Familiengrundstück, hier: Verwertung nur im Wege der Zwangsversteigerung möglich
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 15 B 21/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Ausbildungs- und Studienförderungsrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 15. Kammer - am 5. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Ausbildungsförderung für die Monate April 2002 bis August 2002 in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt 3/4 der außergerichtlichen Kosten, 1/4 trägt der Antragsteller.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Antrag ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine solche Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich sind demnach die Darlegung eines sicherungsfähigen und bedürftigen Rechtes (Anordnungsanspruch) und die Darlegung einer drohenden Beeinträchtigung (Anordnungsgrund).

Der Antragsteller kann sich auf einen Anordnungsgrund berufen. Bei einem Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens würde sein Anspruch auf Förderung nach dem BAföG im Hinblick auf die mutmaßliche Dauer dieses Verfahrens aller Voraussicht nach ins Leere laufen. Insofern ist anerkannt, dass im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung für BAföG-Leistungen nicht gilt (vgl. Kopp/Schenke VwGO Kommentar, 11. Auflage, § 123 Rn. 14 m.w.N.).

Dies bedeutet allerdings für den Anordnungsanspruch, dass die aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage ergeben muss, dass ein Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, wobei an die Prognose der Erfolgsaussichten besondere Anforderungen zu stellen sind, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache (vorläufig) vorwegnehmen würde (vgl. z.B. OVG Schleswig NVwZ RR 1992, 387).

Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch in diesem Sinne gegeben. Der Bescheid vom 28. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2002 ist aller Voraussicht nach rechtswidrig, so dass der Antragsteller mit seiner Hauptsacheklage - 15 A 127/02 - nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Der Antragsgegner durfte bei der Prüfung des anzurechnenden Vermögens (§§ 11 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1 Nr. 1, 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) den Miteigentumsanteil an den Flurstücken 85/12 und 89/24 der Flur 23 Gemarkung Friesoythe, Bl. 5302, gemäß § 29 Abs. 3 BAföG nicht anrechnen.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass hinsichtlich der Ermittlung des Zeitwertes des unbebauten Grundstückes in der Gesamtgröße von 1.020 qm, belegen in einem allgemeinen Wohngebiet, seitens des Antragsgegners weder Fehler ersichtlich sind noch solche geltend gemacht werden. Der Antragsgegner hat den Gesamtwert mit 163.200,-- DM (83.442,53 Euro) ermittelt und hiervon dem Antragsteller die Hälfte, nämlich 81.600,-- DM (41.721,26 Euro) zugerechnet. Zutreffend hat der Antragsgegner weiter festgestellt, dass ein rechtliches Verwertungshindernis nicht gegeben ist.

Indes hat der Antragsteller ein wirtschaftliches Verwertungshindernis glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise seinen Miteigentumsanteil in sinnvoller und zumutbarer Weise einsetzen kann, um damit sein Studium zu finanzieren. Auch wirtschaftliche Hindernisse sind ihrer Art nach grundsätzlich geeignet, eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG zu begründen (vgl. BVerwG, FamRZ 1992, 237). Dem liegt zugrunde, dass der Gesetzgeber als selbstverständlich davon ausgeht, dass das nach § 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anzurechnende Vermögen auch wirklich einsetzbar ist. Wenn dies gleichwohl ausnahmsweise nicht der Fall ist, liegt die unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG darin, dass der Auszubildende auf Vermögen verwiesen wird, dass einem Verwertungszugriff im Einzelfall gar nicht zugänglich ist, etwa wenn die Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich unausführbar ist, oder weil er ein Darlehen in der erforderlichen Höhe auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen nicht erhalten kann (vgl. hierzu BVerwG aaO).

Ob solche Verwertungshindernisse vorliegen, ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen. Grundsätzlich besteht eine Pflicht des Auszubildenden, zunächst sein Vermögen für seine Ausbildung einzusetzen, so dass ein strenger Maßstab anzusetzen ist. Das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, darf nicht zu gering veranschlagt werden (BVerwG. a.a.O.). Ein nach § 29 Abs. 3 BAföG beachtliches wirtschaftliches Verwertungshindernis ist nicht schon aus der Überlegung abzuleiten, einem Auszubildenden sei in Anbetracht seiner ungesicherten beruflichen Aussicht nicht zuzumuten, sich mit erheblichen Rückzahlungsverpflichtungen für die nahe Zukunft zu belasten. Der Gesetzgeber ist aber - wie bereits festgehalten - davon ausgegangen, dass das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anzurechnende Vermögen für den Ausbildungsunterhalt auch tatsächlich zur Verfügung steht und eingesetzt werden kann. Dies trifft dann nicht zu, wenn dem Auszubildenden die Vermögensverwertung tatsächlich nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich (vgl. BVerwG a.a.O, Rothe/Blanke, BAföG Loseblatt Kommentar § 29 Anm. 9). Zu beachten ist bei der Härtefallabwägung daher, wenn für den Auszubildenden eine gesonderte Teilverwertung seines Vermögens "wirtschaftlich unausführbar" ist, weil er ein Darlehen in der erforderlichen Höhe auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen nicht erhalten kann (BVerwG, a.a.O., Rothe/Blanke, BAföG Loseblatt Kommentar § 29 Anm. 13). So verhält es sich vorliegend.

Der Antragsteller hat eine Erklärung/Bescheinigung der, vom 24. März 2002 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass diese eine Beleihung des ideellen Anteils an dem Grundstück zwecks Kreditsicherung nicht als ausreichend ansieht, da für sie die Beleihung nicht verwertbar sei. Ein freier Markt sei für den Handel eines ideellen Anteil nicht vorhanden. Dies entspricht auch der Kenntnislage der Kammer, so dass sich diesbezüglich weitere Ermittlungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erübrigen. Wirtschaftlich betrachtet stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück für sich allein kein ausschlaggebendes Kriterium für die Bewilligung eines Kredites dar. Die Verwertung eines etwaigen zu bestellenden Pfandrechtes stellt sich für Banken als umständlich und aufwendig dar, gerade auch im Verhältnis zu dem dann in Frage stehenden Kreditbetrag. Hierbei darf allerdings nicht allein auf das einzelne Semester abgestellt werden, sondern es ist auf die gesamte noch in Aussicht zu nehmende Studiendauer zu schauen, die mit Hilfe eines Kredites finanziert werden müsste. Gerade bei einem solchen Kreditbetrag ist für Banken die Fähigkeit des Kreditnehmers ausschlaggebend, seine Verbindlichkeiten aus bereits vorhandenem oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwartendem regelmäßigem Einkommen zu bedienen.

Der Antragsteller hat zudem eine Erklärung seines Bruders, des Mieteigentümers an dem Grundstück, eingereicht, wonach dieser einer Belastung oder Verwertung des Grundstückes seine Zustimmung nicht erteilen würde. Damit ist der Antragsteller aber auch nicht in der Lage, das Grundstück insgesamt zu belasten und somit zum Zwecke der Finanzierung seines Studiums einer Verwertung zuzuführen. Für ihn verbleibt deshalb nur noch die Möglichkeit, seinen Miteigentumsanteil im Wege der Zwangsversteigerung für sich wirtschaftlich verwertbar zu machen (vgl. §§ 749, 753 Abs. 1 BGB). Dies aber bedeutet, dass der Antragsteller seinen Miteigentumsanteil am Grundstück verlieren würde. Dies stellt für sich betrachtet noch keine unbillige Härte dar. Denn es bleibt im Grundsatz dabei, dass auch die Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem unbebauten Grundstück angesonnen werden kann, wenn sich dieses nicht als künftige Lebensgrundlage für den Auszubildenden oder seine Familienangehörigen darstellt. In diesem Sinne hat auch das VG Schleswig (FamRZ 1981, 504) den Grundsatz hervorgehoben, dass das Verlangen auf Verwertung des vorhandenen Vermögens dann keine unbillige Härte darstellen kann, wenn es einen so hohen Verkehrswert hat, dass im Hinblick auf den in das Bundesausbildungsförderungsgesetz prägenden Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung ein Absehen vom Einsatz des Vermögens nicht gerechtfertigt erscheint. Allerdings schließt auf der anderen Seite auch nicht das Vorhandensein einer zweiten Wohnung die Wertung als Familienheim aus (vgl. BVerwG a.a.O.). Vorliegend bedeutet dies, dass nicht außer Betracht bleiben darf, dass der Antragsteller seinen Miteigentumsanteil von der Großmutter erhalten hat, die ihm und seinem Bruder das Grundstück übertragen hat, damit später das Hausgrundstück ungeschmälert der Familie erhalten bleibt. Die Grundstücke liegen direkt am von der Großmutter bewohnten Hausgrundstück. Bei dem Grundstück handelt es sich um das seit Generationen in der Familie befindliche Hausgrundstück, das Lebensgrundlage der Familie ist. Bereits hieraus kann sich eine unbillige Härte ergeben, da als Ergebnis einer Zwangsversteigerung zu befürchten steht, dass das Grundstück für die Familie insgesamt verloren ist. Auch ist der Wert des Miteigentumsanteils, setzt man diesen ins Verhältnis mit dem Bedarf des Antragstellers während der noch zu absolvierenden Ausbildung, nicht derart hoch, dass bereits aus diesem Grund der bei einer Zwangsversteigerung - nicht nur bei dem Antragsteller, sondern auch auf Seiten seines Bruders - eintretende Wertverlust billiger Weise vom Antragsteller hingenommen werden muss. Im Hinblick auf eine mögliche Zwangsversteigerung, in deren Folge der Antragsteller nicht mehr Eigentümer des Grundstücks wäre, ist nämlich zudem zu bedenken, dass solche Zwangsversteigerungen auch stets mit erheblichem wirtschaftlichen Verlust einhergehen. Ist die Zustimmung zur Belastung eines Gesamtanteils an einem Grundstück nicht erreichbar und daher die Verwertung nur durch Zwangsversteigerung möglich, was in aller Regel zu einer Veräußerung erheblich unter Marktwert und zu Verlusten auch bei unbeteiligten Miteigentümern führt, ist eine unbillige Härte anzunehmen (vgl. Rothe/Blanke, BAföG Loseblatt Kommentar § 29 Anm. 15 m.w.N.).

Es ist auch nicht ersichtlich, auf welche andere Art und Weise für den Antragsteller für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum eine Darlehensaufnahme in Höhe seines ungefähren Bedarfs auf andere Art und Weise zumutbar möglich wäre.

Zusammenfassend muss bei einer Gesamtschau der vorstehenden Gesichtspunkte von einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG ausgegangen werden, was dazu führt, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass sein Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht als Vermögen angerechnet wird. Zwar steht die Anrechnungsfreiheit auch bei Vorliegen der tatbestandllichen Voraussetzungen dem Wortlaut nach im Ermessen der Behörde, doch kommt ein ermessensfehlerfreies Versagen der Anrechnungsfreiheit trotz Vorliegens einer unbilligen Härte - wenn überhaupt - nur noch bei besonderen Umständen in Betracht, die vorliegend nicht ersichtlich sind, so dass der Antragsgegner daher erneut über den Antrag auf Ausbildungsförderung für den hier streitigen Zeitraum mit der Maßgabe einstweilen zu befinden hat, dass der Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht als Vermögen angerechnet wird.

Dabei wird der Antragsgegner allerdings auch zu berücksichtigen haben, dass sich der Antragsteller in dem Zeitraum vom 18. Dezember 2001 bis zum 17. Juni 2002 in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis - Praktikum - befand. Sein Einkommen hieraus wird in Abzug zu bringen sein. Insoweit war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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