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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.08.2001
Aktenzeichen: 16 A 195/99
Rechtsgebiete: SG


Vorschriften:

SG § 55 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 16 A 195/99

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 4 SG

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 16. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen seine Entlassung aus der Bundeswehr.

Der am 19.09.1971 geborene Kläger ist gelernter Bankkaufmann. Er leistete seinen Grundwehrdienst und schloss diesen als Obergefreiter ab. Auf seine Bewerbung hin wurde er am 01.07.1996 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Teilstreitkräfte Marine mit einer Verpflichtungszeit von 12 Jahre wieder eingestellt. Seine Dienstzeit endet regulär am 30.06.2007. Er wurde in seiner Laufbahn bis zum Fähnrich zur See befördert.

Mit Bescheid vom 14.05.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach ZdV 2/30 Nr. 2503 ein Sicherheitsrisiko darstellten. Dem Wunsch des Klägers, Wachoffizier im Bereich der Zerstörerflottille zu werden, könne damit nicht mehr entsprochen werden. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 15.05.1998 vom Ausbildungsgang System Schiffe abgelöst. Der Kläger legte gegen den negativen Sicherheitsbescheid am 29.05.1998 Beschwerde ein, die mit Bescheid vom 25.06.1998 als unzulässig zurückgewiesen wurde, da sie verspätet eingelegt worden war. Gleichwohl hat der Bundesminister der Verteidigung die Beschwerde gemäß § 12 Abs. 3 Wehrbeschwerdeordnung im Wege der Dienstaufsicht überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Prognose, der Kläger biete nicht die an einen Geheimnisträger zu stellende Gewähr im Umgang mit Verschlusssachen, nicht zu beanstanden sei. Der Kläger habe die ihm in der Dresdener Bank eingeräumte Vertrauensstellung mehrfach und über Monate hinweg missbraucht, um sich auf Kosten der Kunden bzw. der Bank finanzielle Vorteile zu verschaffen. Dabei habe er auch nicht davor zurückgeschreckt, Urkunden zu verfälschen. Ein solches Verhalten, das zudem gerade nicht in einer momentanen, subjektiv als ausweglos erscheinenden finanziellen Notlage erfolgt sei, sei auch angesichts des eingetretenen Zeitablaufes noch heute geeignet, in sicherheitsmäßiger Hinsicht Zweifel an der charakterlichen Zuverlässigkeit zu begründen. Im Ergebnis sei es deshalb auch wegen des Präventionszweckes staatlichen Geheimschutzes bei der Güterabwägung gerechtfertigt, dem Sicherheitsinteresse Vorrang zu geben (ZdV 2/30 Nr. 2705) und ein Sicherheitsrisiko gemäß ZdV 2/30 Nr. 2414 (1) festzustellen.

Der Kläger wurde am 07.07.1998 zu seiner Entlassung angehört und mit Bescheid vom 14.07.1998 gemäß § 55 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) aus der Bundeswehr entlassen. Die Entlassungsverfügung wurde damit begründet, dass sich während des Ausbildungsganges als Offizieranwärter herausgestellt habe, dass sich der Kläger zum Offizier nicht eignen werde. Nach der Mitteilung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung habe der zuständige Geheimschutzbeauftragte mitgeteilt, dass Umstände vorlägen, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten. Da der Sicherheitsbescheid jedoch für einen Offizieranwärter unabdingbare Voraussetzung für eine weitere Tätigkeit in der Bundeswehr sei, bestehe für den Kläger keine Verwendungsmöglichkeit in der Laufbahn der Offiziere.

Gegen die Entlassungsverfügung vom 14.07.1998 legte der Kläger am 28.07.1998 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Sicherheitsbescheid für einen Offizieranwärter zwar unabdingbare Voraussetzung für seine weitere Tätigkeit in der Bundeswehr sei, in seinem Fall sei die Versagung der Sicherheitsstufe jedoch zu Unrecht erfolgt. Der Sicherheitsbeauftragte habe sich in seiner Begründung für diese Versagung auf eine jugendrichterliche Verurteilung aus der Zeit vor Begründung seines Dienstverhältnisses als Offizieranwärter der Marine gestützt. Durch dieses Urteil sei er aber nicht zu einer Jugendstrafe, sondern lediglich zu einer Erziehungsmaßregel iVm einer Geldbuße verurteilt worden. Der Sachverhalt, der zu diesem jugendrichterlichen Urteil geführt habe, habe sich im Jahre 1991 und damit 4 1/2 Jahre vor seinem Eintritt in die Bundeswehr als Offizieranwärter bzw. 6 1/2 Jahre vor der Entscheidung über die Versagung der Sicherheitsstufe abgespielt. Einen solchen Sachverhalt nach einem derartigen Zeitablauf zur Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung einer Sicherheitsstufe zu machen, könne nicht rechtmäßig sein. Es widerspreche dem vorm Erziehungsgedanken geprägten Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts, eine derartige Langzeitwirkung jugendlicher Verfehlungen, die sich für ihn in beruflicher Hinsicht existenzvernichtend auswirken würde, eintreten zu lassen. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er seine Beschwerde gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt um einen Tag zu spät eingelegt habe. Unabhängig davon sei die Rechtswidrigkeit der Versagung der Sicherheitsstufe im Entlassungsverfahren durch die beschwerdeentscheidende Stelle selbständig zu überprüfen. Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten könne gegebenenfalls im Wege der Dienstaufsicht korrigiert werden. Auch aus diesem Grunde stehe das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 14.05.1998 der Aufhebung der Entlassungsverfügung nicht entgegen.

Mit Beschwerdebescheid vom 01.06.1999 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Darin führte sie aus, die Entlassung sei zu Recht erfolgt. Zur Ausbildung eines Offizieranwärters gehöre neben dem Erwerb militärischer und sonstiger fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten im Offizierslehrgang der Erwerb eines gefestigten Charakters, der ihm auch bei persönlichen Belastungen wie beispielsweise in Familie und Beruf die Kraft gebe, einer Versuchung zur Begehung auch nur geringfügiger Straftaten zu widerstreben. Der Dienstherr müsse sich darauf verlassen können, dass der Offizieranwärter als Vorgesetzter nicht nur einwandfrei arbeite, sondern auch bedingungslos zuverlässig sei und in der Ausübung seines Dienstes den anderen Soldaten als Vorbild in Aufgaben- und Pflichterfüllung diene. Ein Offizieranwärter, der schon vor seiner Einstellung der Versuchung unterlegen gewesen sei, als Angestellter unter Missbrauch des Vertrauens der Bank in der Scheckkartenverwaltung mehrere nicht abgeholte Blanko-Euroscheckkarten an sich zu nehmen und "u. g." zu vermerken, damit das Fehlen der Scheckkarte nicht auffalle, sondern der Eindruck entstehe, dass er die Scheckkarten an Kunden herausgegeben habe und mit diesen Scheckkarten - nach Besorgung der PIN-Nummer der Geschädigten - mehrere höhere Beträge von Geldautomaten abhebe und damit Urkundenfälschung, Unterschlagung und Computerbetrug begehe, dokumentiere, dass es ihm an der charakterlichen Reife und Festigkeit mangele. Eine derartige Straftat eines späteren Offizieranwärters mache es dem Dienstherrn unmöglich, ihm weiter Vertauen entgegenzubringen. Denn es handele sich um ein gravierendes Versagen, das ernstliche Zweifel an der Charakterfestigkeit des Soldaten aufkommen lasse. Ein solches Versagen stelle ganz besonders für das Dienstverhältnis eines Offizieranwärters eine erhebliche Belastung dar. Solch erwiesene Mängel an charakterlicher Festigkeit schlössen die Eignung zum Offizier aus. Diese Eignungsmängel bestünden unabhängig von der Feststellung des Geheimschutzbeauftragten. Der Mangel an Eignung ergebe sich nicht erst daraus, dass dem Kläger der Sicherheitsbescheid versagt worden sei. Bereits die vom Kläger begangenen Straftaten erweckten unüberwindliche Zweifel an der nötigen Festigkeit und Unerschütterlicherkeit seines Charakters.

Der Kläger hat am 30.06.1999 Klage erhoben. Er bezieht sich auf seine Beschwerdebegründung und führt ergänzend aus, die Versagung der Sicherheitsstufe 2 sei zu Unrecht erfolgt. Die jugendrichterliche Verurteilung aus dem Jahre 1993 begründe entgegen der Auffassung des Sicherheitsbeauftragten des Streitkräfteamtes im Hinblick auf eine spätere sicherheitsempfindliche Tätigkeit kein Sicherheitsrisiko iSd ZdV 2/30 Nr. 2503. Aus dem Vorfall von 1991 lasse sich nach dem inzwischen eingetretenen Zeitablauf und seinem damit einhergehenden Reifungsprozess der Schluss des Geheimschutzbeauftragten, ebenso wie der Kläger durch sein Verhalten 1991/1992 seinen Beruf, seine Existenz und seine Zukunft aufs Spiel gesetzt habe, so sei zu befürchten, er könne sich auch über die Vorschriften der Geheimhaltung hinwegsetzen, nicht herleiten. Mit solch einer Begründung hätte sich die Beklagte von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen, indem sie einer mehr als ein halbes Jahrzehnt zurückliegenden jugendrichterlich geahndeten Verfehlung, die im übrigen nicht zur Verhängung von Jugendstrafe geführt habe, im Hinblick auf die Sicherheitsüberprüfung eine Bedeutung zugemessen habe, die ihr schlechterdings nicht zukommen könne. Die hieraus gezogenen Konsequenzen, seine Entlassung, sei völlig übersetzt und daher unverhältnismäßig.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide vom 14.07.1998 und 01.06.1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verfahrensakte 16 B 93/98 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 22.06.2001 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 55 Abs. 4 S. 1 SG soll ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignen wird, entlassen werden. Die Entscheidung, ob der Soldat wegen mangelnder Eignung entlassen werden soll, ist ein Akt wertender Erkenntnis, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist und zwar darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe außer Acht gelassen hat, sich von sachfremden, insbesondere willkürlichen Erwägungen hat leiten lassen oder gegen entscheidungsrelevante Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht Zweifel, ob die Entlassung auf den im Beschwerdebescheid nachgeschobenen Grund der fehlenden charakterlichen Eignung gestützt werden kann. Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte insoweit den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt. Nach Auffassung des Gerichts ist die Beurteilung der Eignung zum Offizier als Prognosenentscheidung auf der Grundlage der Bewährung des Soldaten vorzunehmen. D. h., die mangelnde Eignung kann sich aus körperlichen, geistigen, charakterlichen oder sonstigen mit dem für die Bundeswehr maßgeblichen Berufsbild des Offiziers unvereinbaren Mängeln, die in der Zeit seit der Einstellung des Soldaten als Offizieranwärter hervorgetreten sind, ergeben. Die Frage, ob der Offizieranwärter als Vorgesetzter einwandfrei arbeiten, bedingungslos zuverlässig sein wird und in der Ausübung seines Dienstes den anderen Soldaten als Vorbild in Aufgaben- und Pflichterfüllung dienen wird, ist an Hand seiner bisher geleisteten Aufgabenerfüllung und seines Verhaltens im Dienst und auch außerdienstlich zu beurteilen. Demgegenüber sind Sachverhalte, die vor der Einstellung liegen, für die Frage der Bewährung außer Acht zu lassen.

Für die Auslegung des § 55 Abs. 4 SG idS spricht auch § 55 Abs. 1 SG. Hierin wird auf § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 - 5 sowie Nr. 7 und Nr. 8 SG als entsprechend anwendbar verwiesen. Diese Vorschriften regeln wiederum die Entlassung aus Gründen, die zeitlich vor der Ernennung zum Soldaten liegen. Aus § 46 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 38 SG sowie § 46 Abs. 2 Nr. 3 SG ist zu ersehen, dass frühere strafrechtliche Verfehlungen nur dann eine Entlassung rechtfertigen, wenn sie von erheblich größerem Gewicht sind als die vom Kläger begangenen und es zu einer Verurteilung zu einer Strafe gekommen war. Demgegenüber ist der Kläger nach dem Jugendgerichtsgesetz nicht zu einer Jugendstrafe, sondern nur zu Erziehungsmaßregeln und Auflagen verurteilt worden.

Gleichwohl hält das Gericht die Entlassungsverfügung für rechtmäßig, weil im Beschwerdebescheid unabhängig von der Frage der charakterlichen Eignung des Klägers die Entlassung selbständig tragend weiterhin auf die Feststellung des Geheimschutzbeauftragten gestützt wird. Denn in dem Beschwerdebescheid heisst es, dass die Eignungsmängel unabhängig von der Feststellung des Geheimschutzbeauftragten bestünden. Der Mangel an Eignung ergebe sich nicht erst daraus, dass dem Kläger der Sicherheitsbescheid versagt worden sei. Bei der Erteilung des Sicherheitsbescheides handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine sonstige für die Ausübung des Berufs des Offiziers unverzichtbare Voraussetzung. Denn die Erfüllung des Verteidigungsauftrages der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlusssachen erhalten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen (BVerwG, Beschluss v. 30.01.2001 - 1 WB 119.00 -, DokBer 2001, 197; St.Rspr.).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Feststellung der Nichteignung an das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung geknüpft hat. Das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung ist im vorliegenden Verfahren in der Sache nicht mehr angreifbar. Insoweit liegt auf Seiten der Beklagten weder ein Verfahrensfehler vor, noch kann der Beklagten vorgeworfen werden, einen falschen Sachverhalt zugrundegelegt zu haben. Des Weiteren ist auch das erkennende Gericht nicht gehalten, den Sicherheitsbescheid inhaltlich zu überprüfen. Der Sicherheitsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der Tatbestandswirkung entfaltet. Die Feststellung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht, erfolgt in einem gesonderten Verfahren mit der Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Feststellung einzulegen (BVerwG, Beschluss v. 08.11.1994 - 1 WB 64.94 - NZWehrR 1995, 27). Wenn der Kläger es versäumt hat, rechtzeitig gegen den Bescheid Rechtsmittel einzulegen, geht das zu seinen Lasten.

Kommt die Dienststelle zur Überzeugung, dass der Soldat ungeeignet ist, muss sie ihm auch entlassen. Ein Ermessensspielraum steht ihr dann nicht mehr zu (Fürst, Ahrend, Soldatenrecht, Berlin 1992, § 55 Rdnr. 9).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Ende der Entscheidung

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