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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.08.2001
Aktenzeichen: 16 A 202/99
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 30 Abs. 1
BeamtVG § 30 Abs. 2 Nr. 3
BeamtVG § 35
BeamtVG § 31 Abs. 3 S. 1
BeamtVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 16 A 202/99

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Unfallfürsorge

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 16. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist technischer Fernmeldeoberinspektor im Ruhestand. Er wurde mit Verfügung vom 15.04.1997 zum 1.06.1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Der Kläger begehrt Unfallfürsorge aufgrund einer Leber- und Hauterkrankung, die er auf seine berufliche Tätigkeit in der......zurückführt, in der er von 1977 bis 1981 gegenüber polychlorierten Biphenylen exponiert gewesen sei. Diese Erkrankungen seien als Berufserkrankung nach Ziff. 1302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung anzusehen.

Im Auftrag des......wurde im Dezember 1991 in der......durch den Technischen Überwachungsverein Norddeutschland eine Raumluft-, Wischproben- und Materialuntersuchung auf polychlorierte Biphenyle (PCB) durchgeführt. Die Summe der PCB belief sich im Gleichrichterraum auf 25,8 µg/m3, in einem anderen Raum auf 3,2 µg/m3. Andere Messungen hatten im Erdgeschoss der Ortsvermittlungsstelle Kiel 69 PCB-Werte zwischen 10 und 13 µg/m3 und im Untergeschoss Werte zwischen 10 und 16 µg/m3 ergeben.

Am 14.06.1993 stellte der Kläger bei der "Bundespost-Ausführungsbehörde" einen Antrag auf Anerkennung einer Hauterkrankung (Chlorakne) und Lebererkrankung (festgestellt 1980) als Berufskrankheit. Für diese Erkrankung habe es von den behandelnden Ärzten keine Erklärung gegeben. Erst die PCB-Messungen in der......hätten eine Erklärung für die Erkrankungen ergeben. Unter dem 02.07.1993 füllte der Kläger einen Erhebungsbogen aus, in dem er unter Art der Erkrankung: "Starke Akne (Chlorakne) auf dem Rücken, chronisch aggressive B-Hepatitis mit beginnendem zirrhotischem Umbau" und unter der Frage, wann sich die Erkrankung erstmals und auf welche Weise bemerkbar gemacht habe, angab: "Erstmalig erhöhte Leberwerte März 1980 festgestellt. Ab 1978/79 starke schmerzhafte Akne auf dem Rücken".

Nachdem zunächst verschiedene medizinische Untersuchungen des Klägers durchgeführt worden waren, beauftragte die Beklagte den Facharzt für Arbeitsmedizin,......mit einem Gutachten, in dem u. a. die Fragen zu beantworten waren, ob die Erkrankungen auf polychlorierte Biphenyle zurückzuführen seien und ob eine Berufserkrankung iSd Nr. 1302 der Berufskrankheitenverordnung vorliege. Der Gutachter führte zusammenfassend aus, die über polychlorierte Biphenyle vorliegende Literatur zusammenfassend seien Hautveränderungen im Sinne einer Chlorakne sowie reversible Leberfunktionsstörungen als charakteristische Folge einer Intoxikation durch diese Stoffgruppe aufzufassen. Belegen lasse sich aber auch, dass entsprechende Veränderungen vor allem nach oralen oder perkutanen Intoxikationen auftreten, während die inhalative Toxizität weniger ausgeprägt sei (max. Arbeitsplatzkonzentration in Abhängigkeit vom Chlorgehalt 500 bis 1000 µg/m3). Hinweise für eine erhebliche orale oder perkutane Exposition gegenüber polychlorierten Biphenylen ergäben sich bei Herrn B. aber ebensowenig wie Anhaltspunkte einer massiven Inhalativen Belastung mit diesen Stoffen. Die aktenkundigen Messwerte in der Luft am Arbeitsplatz lägen um Zehnerpotenzen unterhalb einer gesundheitsgefährdenden Konzentration. Darüber hinaus ergäben sich aus den Aktenunterlagen für Herrn B. auch nur geringfügige innere Belastungen mit polychlorierten Biphenylen, welche die in der Bevölkerung im Durchschnitt vorhandenen Werte nicht überstiegen (Messwert bei Herrn B. für Gesamt-PCB 1,9 µg/l; durchschnittliche Belastung bei Männern: 4,4 µg/l). Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Werte der äußeren und inneren Belastung mit polychlorierten Biphenylen lasse sich somit bei Herrn B. unfallversicherungsrechtlich eine Haftung nicht hinreichend begründen. Aufgrund der aktenkundigen und hier durchgeführten Untersuchungen sei eine Haftung darüber hinaus auch nicht ausgefüllt. Es lasse sich nämlich eindeutig belegen, dass die Lebererkrankung auf eine (fortbestehende) Virusinfektion, d. h. im Falle von Herr B. auf eine nicht berufliche Ursache zurückzuführen sei. Für die Hauterkrankung sei von Bedeutung, dass bei Herrn B. schon während der Jugend über mehrere Jahre eine Behandlung einer Akne notwendig gewesen sei. Eine Chlorakne, wie sie für die PCB-Intoxikation beschrieben werde, sei bei Herrn B. seit dem Wiederaufflackern des Leidens Ende der 70er Jahre nie diagnostiziert worden. Gegen einen Zusammenhang der bei ihm bestehenden Akne vulgaris mit einer PCB-Intoxikation spreche auch der jahrelange und schwere Verlauf trotz nur geringfügiger innerer Belastung mit polychlorierten Biphenylen.

Das Gutachtenergebnis wurde den Bevollmächtigen des Klägers bekannt gegeben, die mit Schreiben vom 09.10.1998 Einwendungen erhoben. Sie hielten das Gutachten für widersprüchlich, da zum einen ausgeführt sei, Hinweise für eine erhebliche orale oder perkutane Exposition seien ebensowenig gegeben wie Anhaltspunkte einer massiven inhalativen Belastung mit diesen Stoffen, während andererseits eine Stellungnahme des Bundesamtes für Post- und Telekommunikation, Zentralstelle Arbeitsschutz in Darmstadt vom 25.02.1994 zitiert sei, aus dem sich ergebe, dass die zulässige Aufnahme von polychlorierten Biphenylen für die Dauer von 4 Jahren überschritten worden sei, so dass sehr wohl von einer entsprechenden Einwirkung dieser Stoffe ausgegangen werden müsse.

Zu diesem Einwand wurde der Gutachter......von der Beklagten um Stellungnahme gebeten. In seiner Stellungnahme vom 23.12.1998 führte der Gutachter aus, es sei richtig, dass er das Schreiben des Bundesamtes für Post- und Telekommunikation vom 25.02.1994 zitiert habe. Hierbei handele es sich um ein in dem Aktenauszug wiedergegebenes Zitat, ohne dass dieses bereits eine Wertung des Inhaltes darstelle. In der Beurteilung sei ausgeführt, dass die aktenkundigen Messwerte in der Luft am Arbeitsplatz des Herrn B. um Zehnerpotenzen unterhalb einer gesundheitsgefährdenden Konzentration gelegen hätten. Während nämlich die aktenkundigen Messwerte (als Summenwert) maximal bei ca. 26 µg/m3 gelegen hätten, betrage die maximale Arbeitsplatzkonzentration (in Abhängigkeit vom Chlorierungsgrad) 700 bis 1100 µg/m3. Darüber hinaus hätten sich bei Herrn B. auch nach den Aktenunterlagen nur geringfügige innere Belastungen mit polychlorierten Biphenylen ergeben, welche die in der beruflich nicht exponierten Bevölkerung im Durchschnitt vorhandenen Werte nicht überstiegen: Bei Herrn B. würden laut Aktenunterlagen Gesamt-PCB-Werte von maximal 1,9 µg/l bei einem Referenzwert von 8,1 µg/l gefunden. Sie - die Gutachter - seien daher nach wie vor der Auffassung, dass bei Herrn B. nach den zitierten Messwerten eine Schadstoffbelastung in einer Höhe, die potentiell eine Berufskrankheit verursachen könnte, nicht vorgelegen habe. Zudem habe sich eindeutig belegen lassen, dass die bei Herrn B. bestehende Lebererkrankung auf eine Hepatitis-B-Virusinfektion, also auf eine nicht berufliche Ursache zurückzuführen sei. Für einen Zusammenhang zwischen der bei Herrn B. bestehenden Akne vulgaris und der (für eine Haftungsbegründung nicht ausreichenden) PCB-Belastung ergäben sich ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Mit Bescheid vom 19.01.1999 lehnte die Beklagte die Anerkennung der bei dem Kläger bestehenden Lebererkrankung und Akneerkrankung als Berufskrankheit nach Ziff. 1302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung und in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz ab. Zur Begründung nahm sie auf das eingeholte Gutachten vom 23.08.95 und die Stellungnahme vom 23.12.1998 des Gutachters......Bezug.

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 19.01.1999 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.1999 zurückwies.

Der Kläger hat am 14.07.1999 Klage erhoben. Er hat ein privatärztliches Gutachten des Arztes für Naturheilverfahren, Flugmedizin - Betriebsmedizin, Umweltmedizin.......vom 04.10.1998 vorgelegt. Darin kommt dieser zu dem Ergebnis, dass die PCB-Intoxikation nicht als wesentliche Teilursache oder überwiegender Auslöser der chronischen Hepatitis des Klägers angenommen werden könne. Dagegen könne die bei Herrn Biß nachgewiesene berufliche PCB-Intoxikation als wesentliche Teilursache für die Akneerkrankung angesehen werden. Es bestehe eine mehr als hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Akne durch die berufliche PCB-Belastung ausgelöst worden sei. Die Gutachter der Beklagten stützten sich auf den arbeitsmedizinischen MAK-Wert und sähen diesen als Grenze einer möglichen Gesundheitsgefährdung an. Jedoch gelte für die Einleitung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die sogenannte Auslöseschwelle. Die betrage ein Viertel des MAK-Wertes. Das beginne bei PCB bei 125 µg/m3. Die Behauptung es habe keine massive inhalative Belastung vorgelegen, widerspreche völlig den vorliegenden Raumluftmesswerten in den Arbeitsbereichen von Herrn Biß und den daraufhin laufend angeordneten Maßnahmen zum Schutze der Mitarbeiter der Dienststellen. Einer eindeutigen Zusammenhangsvermutung stehe nur eine bereits in der Jugend aufgetretene Akne entgegen. Werde diesem Tatbestand jedoch ein zu großes Gewicht beigemessen, könne bei praktisch keinem tatsächlich an dieser Berufskrankheit erkrankten Versicherten je eine Anerkennung stattfinden, sofern er bereits früher aus anderen Gründen bereits an Akne erkrankt gewesen sei. Damit könne allein die Tatsache, dass......bereits früher, vor der Exposition auch an Akne gelitten habe, einen sonst durch die anderen Kriterien nachgewiesenen Zusammenhang mit der beruflichen Exposition nicht abwehren.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm wegen seiner Erkrankungen Entschädigungsleistungen insbesondere auch Unfallausgleich, zustünden.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 19.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.1999 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Folgen einer Berufskrankheit nach Ziff. 1302 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung iVm § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz Entschädigungsleistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie legt eine weitere Stellungnahme des Gutachters.......vom 23.03.2000 zum Gutachten.....vor. Hierin führt er aus, ein Indiz für die Annahme einer Haftungsbegründung sei z. B. die Überschreitung der maximalen Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Wert). Dieser MAK-Wert sei definiert als die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem gegenwärtigen Stand der Kenntnis auch bei wiederholter oder langfristiger, in der Regel täglich achtstündiger Exposition, jedoch bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Std. im Allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt. In der Regel werde der MAK-Wert als Durchschnittswert über Zeiträume bis zu einem Arbeitstag oder einer Arbeitsschicht integriert. Bei der Aufstellung von MAK-Werten seien, wie die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe unverändert anführe, wissenschaftlich fundierte Kriterien des Gesundheitsschutzes maßgebend. Der Gutachter Fricke irre daher grundsätzlich, wenn er in seinem Gutachten vom 04.10.1998 anführe, dass Erkrankungen schon ab einem Viertel des MAK-Wertes auftreten könnten. Bei der Auslöseschwelle, auf die sich Herr...... diesbezüglich beziehe, handele es sich nämlich keineswegs um einen eigenständigen gesundheitlich definierten Grenzwert, sondern um die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit erforderlich seien, wie z. B. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 22.06.2001 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unfallfürsorge gemäß §§ 30 ff Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).

Gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 iVm § 35 BeamtVG wird einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge in Form von Unfallausgleich unter den in § 35 genannten Voraussetzungen gewährt. Gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 BeamtVG gilt als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (S. 3). § 1 der Verordnung über die Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004) verweist insoweit auf die in der Anlage I zur Berufskrankheitenverordnung vom 08. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3000, 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten. Unter Nr. 1302 der Anlage I sind Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe genannt. Hierunter fallen auch die im vorliegenden Fall durch Messung erfassten polychlorierten Biphenyle. Unstreitig ist auch, dass die Intoxikation durch polychlorierte Biphenyle Leber- und Hauterkrankungen verursachen kann.

Der Kläger hat aber bereits deshalb keinen Anspruch auf Unfallfürsorge, weil er die gemäß § 45 BeamtVG zu beachtenden Meldefristen nicht eingehalten hat. Gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Abs. 2 wird nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht 10 Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden ist oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Melde- und Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG finden auch auf die als Dienstunfall geltenden Berufskrankheiten Anwendung (BVerwG, Urteil vom 01.08.1985 - 2 B 34.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1). Der Kläger hat seinen Unfall erst nach der absoluten Ausschlussfrist von 10 Jahren gemeldet. Der Fristablauf beginnt im Falle einer Berufskrankheit in dem Zeitpunkt, in dem der Beamte sich die Berufskrankheit zugezogen hat. Der Kläger selbst gibt an, seine Lebererkrankung sei 1980 aufgetreten und die Hauterkrankung 1978/79. Selbst wenn man als Eintritt der Erkrankung das Ende der Vergiftungseinwirkung auf den Kläger 1981 zugrundelegt, ist die 10-Jahres-Frist abgelaufen, da der Kläger seine Erkrankungen erst 1993 gemeldet hat. Da es sich bei der Ausschlussfrist von 10 Jahren nach dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen um die absolute zeitliche Grenze für die Geltendmachung von Unfallfürsorgeansprüchen handelt und diese Frist vom Kläger versäumt wurde, stehen ihm keinerlei Ansprüche aufgrund einer etwaigen Berufserkrankung mehr zu.

Dessen ungeachtet hat die Beklagte die Erkrankungen des Klägers zu Recht nicht als Berufserkrankung anerkannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, setzt § 31 Abs. 3 S. 1 BeamtVG zwar nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet, vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in sich birgt (BVerwG, Urteil vom 09.11.1960 - VI C 144.58 - BVerwGE 11, 229; Urteil vom 10.03.1964 - II C 74.62 -, ZBR 1965, 181; Urteil vom 11.02.1965 - II C 11.62 -, ZBR 1965, 244, Urteil vom 04.09.1969 - II C 106.67 -, BVerwGE 34, 4, Beschluss vom 15.05.1996 - II B 106.95 -). Nach diesen Grundsätzen kann entgegen der Auffassung des VGH München die Anerkennung einer Berufserkrankung nicht bereits damit abgelehnt werden, dass nur auf die spezifische dienstliche Tätigkeit abzustellen sei, nicht aber auf die sonstigen dienstlichen Bedingungen (Urteil vom 17.05.1995 - 3 B 94.3113 -, Bayer. Verwaltungsbl. 1995, 727). Diese Auslegung ist zu eng, denn es sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die besonderen zzt. der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse und Begleitumstände, wie z. B. bei militärischen Einsätzen die Truppenverpflegung (Urt. v. 04.09.1969, aaO), mit zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde sind auch schädliche Umwelteinflüsse, denen der Beamte in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtung am Ort seiner Tätigkeit gezwungenermaßen ausgesetzt ist, grundsätzlich geeignet, Unfallfürsorgeansprüche auszulösen (BVerwG, Urteil v. 21.09.2000 - 2 C 5.99 - ZBR 2001, 134).

Das Gericht ist aber auf der Grundlage des vom Beklagten eingeholten Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahmen davon überzeugt, dass das Ausmaß der PCB-Belastung, der der Kläger ausgesetzt gewesen ist, erfahrungsgemäß eben nicht eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich barg. Das Gericht folgt dem Gutachter darin, dass als Maßstab, ab wann eine Gesundheitsgefährdung anzunehmen ist, insoweit die maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Wert) zugrundezulegen ist. Dieser Wert ist nach der Definition der Wert, der nach dem gegenwärtigen Stand der Kenntnis auch bei wiederholter und langfristiger, in der Regel täglich achtstündiger Exposition, jedoch bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Std. im Allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt. Solange dieser Wert nicht überschritten ist kann deshalb nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung ausgegangen werden. Dieser MAK-Wert beträgt zwischen 700 und 1100 µg/m3. Demgegenüber ist am damaligen Arbeitsplatz des Klägers nur ein Wert von maximal 26 µg/m3 gemessen worden. Dieser Wert liegt damit weit entfernt von dem Wert, der eine Gefahr für die Gesundheit des Klägers hätte darstellen können.

Schließlich steht nach Auffassung des Gerichts bezüglich der Hepatitis-B-Infektion eindeutig fest, dass sich der Kläger diese Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen haben muss. Nach allen eingeholten Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen handelt es sich nach den erhobenen Befunden eindeutig um eine Virusinfektion.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Kostenentscheidung ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Ende der Entscheidung

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