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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: 16 A 46/99
Rechtsgebiete: BhV


Vorschriften:

BhV § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 c
Aufwendungen für das Präparat Viagra sind beihilfefähig, wenn eine die erektile Dysfunktion auslösende Ursache (Grundkrankheit) nicht angegangen werden kann.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 16 A 46/99

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Gewährung von Beihilfe

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 16. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 30. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ... und den Richter am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 09.07.1998 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.1999 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Beihilfe für das Medikament Viagra in Höhe von 1286,79 DM zu bewilligen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für das ihm verordnete Medikament "Viagra".

Der am 10.03.1931 geborene Kläger ist Beamter im Ruhestand und als solcher beihilfeberechtigt. Mit Antrag vom 26.05.1998 begehrte der Kläger Beihilfe u. a. für Aufwendungen in Höhe von 967,01 DM für das ihm vom Internisten ... am 15.05.1998 verordnete Medikament "Viagra 25 mg 30". Die Beklagte stellte eine Entscheidung hierüber zunächst zurück und forderte den Kläger auf, mit dem nächsten Beihilfeantrag die ärztliche Verordnung zur Diagnose zwecks Behandlung mit Viagra einzureichen. Sie wies den Kläger darauf hin, grundsätzlich seien Aufwendungen für Geriatrika und Stärkungsmittel nicht beihilfefähig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger einem weiteren Beihilfeantrag vom 07.07.1998 eine ärztliche Bescheinigung vom 06.07.1998 beifügte, wonach der Kläger seit vielen Jahren an einem Diabetes mellitus leide, der die Potenzstörungen auslöse. Mit diesem Beihilfeantrag vom 07.07.1998 machte der Kläger weitere Aufwendungen in Höhe von 897,26 DM für das ihm am 24.06.1998 verordnete Medikament Viagra geltend.

Mit Bescheid vom 09.07.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 482,50 DM. Für die beiden hier streitigen Verordnungen des Medikaments Viagra lehnte sie indessen die Gewährung einer Beihilfe ab. Zur Begründung führte sie aus, daß das Medikament Viagra ein auf dem deutschen Markt noch nicht zugelassenes Arzneimittel und somit nicht beihilfefähig sei.

Am 14.07.1998 legte der Kläger hiergegen Widerspruch mit der Begründung ein, Beihilfefähigkeit sei hinsichtlich dieses Medikaments gegeben, weil es ihm ordnungsgemäß von einem Arzt für einen Heilversuch verschrieben worden sei und die Zulassung auf dem deutschen Markt kurz bevorstehe.

Mit Schreiben vom 16.07.1998 verwies die Beklagte den Kläger auf einen Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.07.1998, worin es heißt:

"Aus Veranlassung weise ich darauf hin, daß Aufwendungen für das Präparat "Viagra" - auch bei ärztlicher Verordnung - derzeit schon deshalb nicht beihilfefähig sind, weil eine Zulassung als Arzneimittel (§ 5 Ab s. 1 Nr. 2 BhV) nach dem Arzneimittelgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben ist".

Ergänzend wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23.10.1998 auf den Erlaß des Bundesministeriums des Innern vom 28.09.1998 worin es unter anderem heißt:

"Gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BhV wird folgender Hinweis eingefügt

Zu Abs. 4

Nach S. 1 Nr. 2 sind Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen".

Mit Bescheid vom 22.01.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV seien aus Anlaß einer Krankheit die Aufwendungen für die vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel beihilfefähig. Das potenzsteigernde Mittel "Viagra" sei dem Kläger zwar verordnet worden, zum Zeitpunkt der Verordnung jedoch nach dem Arzneimittelgesetz der Bundesrepublik Deutschland noch nicht als Arzneimittel zugelassen oder registriert gewesen. Damit sei es kein Arzneimittel iSd Beihilfevorschriften gewesen. Diese Auslegung der Vorschrift werde bestätigt durch den Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.07.1998. Auch nach später erfolgter Zulassung des Mittels als Arzneimittel sei die Beihilfefähigkeit nicht gegeben, weil das Bundesministerium des Innern mit Erlaß vom 28.09.1998 dieses Mittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen habe. "Viagra" habe somit zu keinem Zeitpunkt als beihilfefähig anerkannt werden können. Die Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen und die vom Bundesministerium des Innern erlassenen Beihilfevorschriften seien für die Beihilfestellen bindend.

Der Kläger hat hiergegen am 01.02.1999 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der geltend gemachte Beihilfeanspruch stehe ihm zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Zulassung eines Medikaments als Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz nicht Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit. Beihilfefähig seien vielmehr Mittel, die unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung und Linderung einer Krankheit dienten, also von ihrer Wirksamkeit her Arzneimittel seien. Ob ein Präparat nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen oder registriert sei, habe für die Anwendung der Beihilfevorschriften keine entscheidende Bedeutung. In der Zulassung werde vielmehr nur ein Anhaltspunkt dafür gesehen, daß es sich bei dem zugelassenen Produkt um ein Arzneimittel im medizinischen Sinne handele. Der von der Beklagten zitierte Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.07.1998 sei daher falsch und könne für die Frage der Beihilfefähigkeit nicht maßgebend sein. Letztlich könne dies aber wohl auch dahingestellt bleiben, weil nunmehr das Präparat "Viagra" als Arzneimittel zugelassen sei. Rechtswidrig sei der Erlaß des Bundesministeriums des Innern vom 28.09.1998, wonach dieses Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werde. Gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BhV sei das BMI lediglich ermächtigt, unwirtschaftliche Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit auszuschließen. Das Bundesministerium des Innern habe in seinem Erlaß nicht definiert, wann ein Arzneimittel unwirtschaftlich sei. Der Ausschluß des Medikaments Viagra führe dazu, daß die Anwendung dieses Präparats immer dem Bereich der individuellen Gestaltung der Lebensverhältnisse zugeordnet werde. Diese in Form einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift getroffene Beihilferegelung widerspreche jedenfalls beim Vorliegen einer medizinischen Indikation dem wohlverstandenen Interesse des Beamten und verstoße daher gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Der generelle Ausschluß sämtlicher Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel stehe mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht im Einklang. Durch eine derartige Vorgehensweise werde die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 09.07.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe zu Aufwendungen für das Medikament "Viagra" in Höhe von 1304.98 DM zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtens. Die Beihilfevorschriften enthielten keine eigenständige Definition des Arzneimittelbegriffs. Eine gesetzliche allgemeine Definition des Begriffs enthalte jedoch das Arzneimittelgesetz. Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen sei oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sei, gelte es als Arzneimittel. Logischerweise könne ein Mittel, das diesen Anforderungen nicht entspreche, im Umkehrschluß nicht als Arzneimittel anerkannt werden. Im übrigen sei der Arzneimittelbegriff iSd Beihilfevorschriften enger auszulegen als iSd Arzneimittelrechts. Er umfasse lediglich die der unmittelbaren Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung und Linderung einer Krankheit dienenden Mittel. Der Kläger sei an Diabetes mellitus erkrankt und daraufhin behandelt worden. Die Verordnung des Mittels Viagra diene nicht zur Behebung, Besserung oder Linderung dieser Krankheit. Daß diese Erkrankung zwar auch eine Potenzstörung bewirke, sei bedauerlich. Diese Potenzstörung sei, wie in vielen anderen die körperlichen Kräfte beeinträchtigenden Zuständen, hier jedoch nicht als Krankheit im eigentlichen Sinne anzusehen.

Die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und zum ganz überwiegenden Teil auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte hinsichtlich der hier streitigen Verordnung des Medikaments Viagra einen Beihilfeanspruch in Höhe von 1286,79 DM. Unbegründet ist die Klage lediglich im Umfange der Differenz zwischen diesem Betrag und der vom Kläger geltend gemachten Klageforderung von 1304,98 DM, die offenbar darauf beruht, daß der Kläger nicht berücksichtigt hat, daß gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 c der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) je verordnetes Arzneimittel hier ein Betrag von 13,00 DM in Abzug zu bringen ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 BhV sind aus Anlaß einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die vom Arzt bei ärztlichen Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel und dergleichen, abzüglich eines Betrages für jedes verordnete Arzneimittel von ..... 13,00 DM bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 50,00 DM. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt. Andere Ausschlußtatbestände liegen nicht vor.

Dem Kläger ist aus Anlaß einer Krankheit ein Arzneimittel verordnet worden.

Der Begriff Krankheit iSd Beihilferechts wird nicht anders definiert als der Begriff iSd Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist unter Krankheit ein regelwidriger, vom Leibbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf. Behandlungsbedürftigkeit ist danach gegeben, wenn ein regelwidriger Körperzustand mit ärztlicher Hilfe und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann oder wenn ärztliche Behandlung erforderlich ist, um Schmerzen oder sonstige Beschwerden zu lindern (BSG, Urteil vom 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R. -, BSGE 85, 36). Ein derartiger regelwidriger, behandlungsbedürftiger Körperzustand liegt beim Kläger in Form der mangelnden Erektionsfähigkeit des Penis als Folge des bestehenden Diabetes mellitus vor. Das Bundessozialgericht hat in der zitierten Entscheidung detailliert und überzeugend dargelegt, daß es sich bei der erektilen Dysfunktion als Folge etwa einer ausgedehnten Operation im kleinen Becken, oder nach Querschnittslähmung oder als Folge einer Arteriosklerose und eines Diabetes mellitus auch dann um eine Krankheit handelt, wenn der betroffene Mann sich bereits im 7. Lebensjahrzehnt befindet, weil es auch in diesen Fällen nicht als altersbedingt und erst recht nicht als alterstypische Minderung der Physis angesehen werden kann. Altersbedingt könne der Verlust solcher Körperfunktionen nicht sein, die bei der entsprechenden Altersgruppe nicht generell fehlten, vielmehr bei einem erheblichen Teil noch vorhanden und also auch nicht alterstypisch seien. Nach den vom Bundessozialgericht herangezogenen Studien sei eine erektile Dysfunktion aber auch bei Männern im 7. Lebensjahrzehnt nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Unerheblich sei ferner, daß der begrenzte Versorgungsbereich der Krankenversicherung dort ende, wo der private Lebensbereich prägend in den Vordergrund trete. Es gehe in Verfahren der vorliegenden Art weder darum, eine im physiologischen Bereich vorhandene sexuelle Potenz zu steigern, noch darum ein Defizit im Vergleich mit einer idealen Norm auszugleichen, sondern darum, die nicht mehr bestehende Erektionsfähigkeit als normale Körperfunktion jedenfalls zeitweise (kasuell, situativ) wiederherzustellen. Diese Krankheit sei auch behandlungsbedürftig. Insoweit sei es jedenfalls ausreichend, wenn die Voraussetzungen der Linderung der Krankheitsäußerungen (Beschwerden) durch ärztliche Behandlung erfüllt würden, selbst wenn die erektile Dysfunktion durch diese Therapie nicht gänzlich und auf Dauer beseitigt werden könne. Die erektile Dysfunktion sei nach geltendem Recht eine behandlungsbedürftige Krankheit, die jedenfalls dann (symptomatisch) behandelt werden müsse, wenn die Ursache (Grundkrankheit) nicht angegangen werden könne. Die Kammer folgt dieser Begründung des Bundessozialgerichts. Es besteht keinerlei Veranlassung, den Begriff der Krankheit und Behandlungsbedürftigkeit iSd Beihilferechts anders auszulegen.

Auch die weitere tatbestandliche Voraussetzung, die Verordnung eines Arzneimittels, liegt vor. Der Begriff der Arzneimittel wird in den Beihilfevorschriften nicht näher definiert. In Anlehnung an die zum Arzneimittelbegriff ergangene Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß es sich bei Arzneimitteln um die der Heilung, Besserung oder Linderung von Krankheiten (Leiden) dienenden Stoffe handelt, die auf den menschlichen Körper außerhalb oder innerlich einwirken, indem sie diesem durch Einnehmen, Einreibung, Einspritzung u. ä. zugeführt werden. Nicht erforderlich ist nach Auffassung der Kammer, daß das Medikament nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) zugelassen ist. Diese von der Beklagten vertretene Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Die Definition des Arzneimittels in § 2 AMG geht von der materiellen Beschaffenheit und der tatsächlichen Wirkung des Medikaments aus. Die formelle Zulassung bzw. Registrierung des Mittels als Arzneimittel führt nach § 2 Abs. 4 AMG lediglich dazu, daß das Mittel als Arzneimittel gilt. Hieran wird deutlich, daß der Gesetzgeber nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Charakter des Präparats abstellt, es also ausreicht, wenn das Präparat tatsächlich die Kriterien nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG erfüllt. Ist ein Präparat nicht zugelassen bzw. nicht registriert, ist ggf. unter Einschaltung des Amtsarztes bzw. einer für das Arzneimittelrecht zuständigen Stelle die Arzneimitteleigenschaft im Einzelfall zu prüfen (vgl. Mildenberger, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Kommentar, § 6 Anm. 9; VGH München, Urteil vom 28.04.1993 - 3 B 92.3836 -, ZBR 1993 Nr. 347). Bestätigt wird diese Auffassung durch die Vorschrift des § 13 BhV, wonach außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6 und §§ 9 bis12 BhV handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, daß Arzneimittel iSd § 6 BhV nur solche Mittel sein können, die nach dem deutschen Arzneimittelgesetz zugelassen sind, liefe die Vorschrift des § 13 BhV insoweit weitgehend leer, weil der Beihilfeberechtigte gerade nicht mehr die Möglichkeit hätte, im Ausland verordnete lediglich nach ausländischem Recht zugelassene Arzneimittel als Aufwendungen geltend zu machen. Auch diese Regelung spricht daher dafür, daß die Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz nicht zwingende Voraussetzung für die Definition eines Arzneimittels iSd § 6 BhV ist.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.07.1998, wonach das Präparat "Viagra" nicht beihilfefähig sei, weil eine Zulassung als Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben sei. Aufgrund dieses Erlasses mag die ständige Verwaltungspraxis bestanden haben, Aufwendungen für die Verordnung des Medikaments Viagra nicht als nichtbeihilfefähig anzuerkennen, jedoch kommt es auf eine derartige Verwaltungspraxis nicht an. Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist grundsätzlich bei der Auslegung von Verwaltungsvorschriften heranzuziehen, jedenfalls soweit sie vom Urheber der Vorschriften gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird. Das gilt allerdings nicht in gleicher Weise für als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassene Beihilfevorschriften. Diese konkretisieren - solange eine nähere Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung fehlt - die im Gesetz (§ 79 BBG) nur im allgemeinen festgelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten und Versorgungsempfänger in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden. Mit Rücksicht auf ihre Besonderheit geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung auch davon aus, daß die als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassenen Beihilfevorschriften hinsichtlich ihrer Auslegung und Anwendung der revisionsgerichtlichen Prüfung im gleichen Umfang unterliegen wie revisible Rechtsnormen (BVerwG, Urteil vom 28.04.1988 - 2 C 58.85 -, Buchholtz 270 § 7 BhV Nr. 1). Maßgebend ist daher allein die vom Gericht vorzunehmende Auslegung des § 6 BhV, nicht jedoch, wie diese Vorschrift vom Bundesministerium der Finanzen in seinem Erlaß vom 01.07.1998 ausgelegt wird. Dieser Erlaß ist mit der vom Gericht vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift nicht zu vereinbaren und daher unwirksam.

Daß es sich bei dem Medikament Viagra um ein wirksames Arzneimittel handelt, wird nicht nur durch die im Oktober 1998 erfolgte Zulassung nach dem AMG bestätigt, sondern ist mittlerweile auch allgemein anerkannt.

Ein Ausschluß der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Medikament Viagra ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Erlaß des Bundesministeriums des Innern vom 28.09.1998, wonach nach § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BhV Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen stammen aus der Zeit Mai bzw. Juli 1998. Die Frage der Beihilfefähigkeit bestimmt sich daher naturgemäß nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung des Beihilfefalls. Im Mai bzw. Juli 1998 gab es indes diesen besagten Erlaß des Bundesministeriums des Innern zu § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BhV noch nicht, so daß er der Beihilfefähigkeit auch nicht entgegenstehen kann. Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, daß dieser Erlaß durch die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BhV nicht gedeckt ist. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit es sich bei dem Medikament "Viagra" um ein unwirtschaftliches Arzneimittel handelt. Die Tatsache, daß die Aufwendungen für dieses Medikament hoch sind sowie die Befürchtung, damit könnte eine "Lifestyle-Droge", die das Leben lediglich angenehmer mache, jedoch keine Heilung bewirke, die Beihilfe unangemessen belasten, oder es werde sich insbesondere ein Schwarzmarkt an von den Beihilfeberechtigten nicht persönlich gebrauchten Tabletten entwickeln, vermag die Unwirtschaftlichkeit des Medikaments nicht zu begründen. Unwirtschaftlich könnten Arzneimittel sein, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkung wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist (siehe die Definition in § 34 Abs. 3 S. 2 SGB V) oder Arzneimittel, die durch gleichwirksame, aber deutlich günstigere Arzneimittel ersetzt werden können oder Arzneimittel, die nur zur Behandlung von Sekundärerkrankungen eingesetzt werden, obwohl die eigentlichen ursächlichen Erkrankungen deutlich günstiger durch zumutbare operative Eingriffe beseitigt werden könnten, oder Arzneimittel, die im Verhältnis zu anderen Medikamenten nur eine minimale Gesundheitsverbesserung bei gleichzeitig extrem hohen, unverhältnismäßigen Kosten erbringen. All diese Fallgruppen könnten im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "unwirtschaftliches Arzneimittel" diskutiert werden. Das Arzneimittel Viagra kann indes keiner dieser Fallgruppen zugeordnet werden.

Letztlich wird die Beihilfefähigkeit im vorliegenden Fall auch nicht durch § 5 Abs. 1 S. 1 BhV ausgeschlossen, wonach beihilfefähig nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen sind, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. In welchem Umfange das Arzneimittel Viagra dem Kläger verordnet werden darf, d. h. inwieweit eine derartige Verordnung für den Kläger notwendig iSd § 5 BhV ist, ist vorliegend nicht im Streit. Da es vorliegend lediglich um zwei Verordnungen des Medikaments geht, ist auch für das Gericht nicht ersichtlich, daß dem Kläger in unangemessenem Umfange das Medikament verordnet worden wäre.

Nach alledem ist der Klage in dem tenorierten Umfange stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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