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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 2 KN 6/05
Rechtsgebiete: GG, KrW-/AbfG, LAbfWG SH, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 13
KrW-/AbfG § 13
KrW-/AbfG § 14
KrW-/AbfG § 15
LAbfWG SH § 3
LAbfWG SH § 5
VwGO § 47
1. Zur Antragsbefugnis und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.

2. Es ist zulässig, das Benutzungsverhältnis der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung privatrechtlich zu gestalten und sich zur Durchführung der Aufgabe eines Dritten zu bedienen.

3. Die Überlassungspflicht ist durch Bundesrecht den Erzeugern oder Besitzern von Abfällen aus privaten Haushaltungen auferlegt; eine kommunale Satzung kann diese Verpflichtung nicht auf Grundstückseigentümer ausdehnen.

4. Grundstückseigentümer, die nicht zugleich Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind, haben Handlungen zur Durchführung der Abfallentsorgung zu dulden, sind aber - jedenfalls bei privatrechtlich gestaltetem Benutzungsverhältnis - nicht verpflichtet, das Benutzungsverhältnis betreffende Umstände zu melden.

5. Die Festlegung eines Restabfallbehälervolumens von mindestens 10 l pro Person und Woche ist nicht zu beanstanden.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 2 KN 6/05

verkündet am 14.06.2006

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Gültigkeit der Satzung über die Abfallentsorgung des Kreises ... (Abfallsatzung vom 12.12.2003)

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richterinnen ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

§ 4 Abs. 2 und 5, § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5, § 7 Satz 6, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 der Satzung über die Abfallentsorgung des Kreises ... (Abfallsatzung) vom 12. Dezember 2003 sind unwirksam, § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung nur insoweit, als darin auf § 4 Abs. 2 Bezug genommen wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 90 % und der Antragsgegner 10 %.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit mehrer Bestimmungen der Satzung über die Abfallentsorgung des Kreises ... (Abfallsatzung) vom 12. Dezember 2003, die am 01. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Die Satzung enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 1

Grundsatz

(1) Der Kreis ..., nachfolgend Kreis genannt, ist nach den landesrechtlichen Regelungen des Landesabfallwirtschaftsgesetzes öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. ...

(2) Der Kreis betreibt die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen als öffentliche Einrichtung. Zur Durchführung der Aufgaben der Abfallentsorgung bedient sich der Kreis der Abfallwirtschaftsgesellschaft ... mbH (...) als beauftragte Dritte.

...

§ 3

Umfang der Entsorgungspflicht

(1) Die Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und Beseitigung von Abfällen einschließlich des Bereitstellens, Überlassens, Sammelns, Einsammelns, Beförderns, Lagerns und Behandelns der Abfälle aus privaten Haushaltungen.

(2) Von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind ...

(3) Die Entsorgungspflichten für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nicht gemäß Abs. 2 ausgeschlossen sind, sind nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG der Abfallwirtschaftsgesellschaft ... mbH (...) durch Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein vom 25.10.2001 mit Wirkung zum 01.01.2002 übertragen worden.

Die Überlassungspflichten gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG gelten für die nach Satz 1 übertragenen Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten unmittelbar gegenüber der ....

Die Durchführung der Entsorgung dieser Abfälle regelt die ... in ihren "Allgemeine Entsorgungsbedingungen der Abfallwirtschaftsgesellschaft ... mbH - ... - für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (AEB-...)" privatrechtlich.

(4) ...

§ 4

Überlassungsrechte und -pflichten

(1) Erzeugerinnen/Erzeuger oder Besitzerinnen/Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten sind gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, diese dem nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Kreis zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.

(2) Diese Überlassungspflicht gilt ebenfalls für Eigentümerinnen/Eigentümer ständig oder zeitweise bewohnter Grundstücke, da ein mittelbarer Abfallbesitz i.S.v. § 868 BGB für das Entstehen einer Überlassungspflicht ausreichend ist. Den Eigentümerinnen/Eigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen/Nießbraucher, Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleich.

(3) Die Abfälle werden dadurch überlassen, dass die/der Abfallerzeugerin/Abfallerzeuger bzw. - Abfallbesitzerin/-besitzer diese dem Kreis als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger tatsächlich zur Verfügung stellt. Zum Zwecke der Überlassung stellt der Kreis Abfallbehälter zur Verfügung (§ 7).

(4) ...

(5) Wechselt die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer, so hat die bisherige Eigentümerin/der bisherige Eigentümer unter Angabe der neuen Eigentümerin/des neuen Eigentümers der ... schriftlich davon Mitteilung zu machen. Zu dieser Mitteilung ist auch die neue Eigentümerin/der neue Eigentümer verpflichtet.

§ 5

Auskunfts- und Anzeigepflicht, Betretungsrecht

(1) Fallen auf einem Grundstück erstmalig oder nach längerer Unterbrechung wieder überlassungspflichtige Abfälle an, so haben die nach § 4 Abs. 1 und 2 Verpflichteten dieses dem Kreis oder der ... innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Eigentümerin/der Eigentümer hat unter Angabe der Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Haushaltungen und gemeldeten Personen je Haushalt - auf Verlangen auf besonderem Vordruck - dem Kreis/der ... den Anschluss zu melden und die zur Durchführung der Abfallentsorgung erforderlichen Angaben zu machen. Sie/er kann dabei Wünsche zur Behältergröße und zum Abfuhrrhythmus äußern; dabei darf das gemäß § 8 Abs. 1 vorgeschriebene Mindestbehältervolumen in Höhe von 10 Litern pro Person und Woche nicht unterschritten werden.

(2) Veränderungen der vorgenannten 'Daten sind dem Kreis/der ... unverzüglich durch die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten mitzuteilen.

(3) Tritt ein Wechsel in der Person der Eigentümerin/des Eigentümers ein, so hat die bisherige Eigentümerin/der bisherige Eigentümer dieses unter Nennung des Namens der/des neuen Eigentümers/der neuen Eigentümerin und des Zeitpunktes des Eigentumswechsels dem Kreis/der ... unverzüglich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch die neue Eigentümerin/der neue Eigentümer verpflichtet.

(4) Die Berechtigten und Verpflichteten nach § 4 haben auf Verlangen des Kreises oder der ... über Herkunft, Menge, Zusammensetzung und Beschaffenheit der Abfälle Auskunft zu geben und die zur Beurteilung einer vorschriftsmäßigen Entsorgung erforderlichen Nachweise und Analysen vorzulegen. Soweit diesem Verlangen nicht entsprochen wird, hat der Kreis ein vorläufiges Zurückweisungsrecht. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Soweit zur Ermittlung der Berechnungsgrundlagen weitere Auskünfte der Beteiligten und/oder anderer Personen erforderlich sind, sind alle Beteiligten und/oder anderen Personen zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Regelungen der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I, S. 613, ber. BGBl. 1977 I S. 269) in der jeweils geltenden Fassung zur Auskunftspflicht von Beteiligten und anderen Personen gelten entsprechend.

(6) Den Beauftragten des Kreises ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehindert Zutritt zu allen Grundstücken zu gewähren. Dies gilt auch für die Auslieferung und Abholung von Abfallbehälter.

§ 7

Zugelassene Abfallbehälter

Der Kreis stellt der/dem Überlassungspflichtigen die zur Aufnahme des Abfalls vorgeschriebenen Abfallbehälter nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises ... für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen (AGB Abfallentsorgung-Kreis) in ausreichender Zahl zur Verfügung. ... Für Schäden oder Verlust an Abfallbehältern haftet die/der Überlassungspflichtige, falls sie/er nicht nachweist, das sie /ihn insoweit kein Verschulden trifft. ...

§ 8

Anzahl und Größe der Rest- und Bioabfallbehälter bei Haushaltungen

(1) Jedes Grundstück ist entsprechend den regelmäßig anfallenden Abfällen mit Abfallbehältern gemäß § 8 AGB auszurüsten. Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer bestimmt die Anzahl/Größe und Leerungshäufigkeit der auf ihrem/seinem Grundstück für die Abfallentsorgung vorgehaltenen Behälter unter Berücksichtigung des zu erwartenden Abfallanfalls und des einzuhaltenden Mindestbehältervolumens. Hierbei hat sie/er zu beachten, dass eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung auf dem Grundstück gewährleistet ist. Auf Grundstücken und für Haushaltungen muss mindestens ein Abfallbehälter für nicht verwertbare Abfälle (Restabfall) bereitstehen, dabei ist für jede gemeldete Person ein Restabfallbehältervolumen von mindestens 10 Litern pro Woche zugrunde zu legen.

(2) Die Mindestausstattung mit Behältern für Bioabfälle beträgt 30 Liter mit 2-wöchentlichem Abfuhrrythmus pro Grundstück. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Sollte eine nicht ordnungsgemäße Abfallentsorgung des Grundstücks festgestellt werden, bestimmt der Kreis Anzahl, Größe und Leerungshäufigkeit der auf dem Grundstück zu benutzenden Abfallbehälter unter Berücksichtigung der Abfallart und der zu erwartenden Abfallmenge.

(4) Für benachbarte Grundstücke kann auf Antrag eine gemeinsame Behältergestellung zugelassen werden ("Nachbarschaftsbehälter"). Die so gemeinsam angeschlossenen Grundstücke werden für alle anfallenden Abfälle wie ein Grundstück behandelt.

(5) Für die Einsammlung von Abfall dürfen neben den festen Abfallbehältern nur amtliche Abfallsäcke mit entsprechendem Aufdruck verwendet werden. Die Verwendung von Abfallsäcken ist nur zur Abdeckung eines vorübergehenden Mehrbedarfes zulässig. Der Kreis kann darüber hinaus die generelle Entsorgung eines Grundstücks mit Abfallsäcken zulassen, wenn die Entsorgung mit Abfallbehältern nicht zumutbar ist.

§ 9

Art und Durchführung der Abfallentsorgung

(1) Die Durchführung der Abfallentsorgung ist nach den Maßgaben des KrW-/AbfG sowie dieser Satzung verbindlich geregelt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises ... für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen (AGB Abfallentsorgung Kreis) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in dieser Satzung Regelungen nicht enthalten sind, führt der Kreis die Abfallentsorgung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen privatrechtlich durch. Er schließt hierzu mit den überlassungspflichtigen Abfallerzeugern bzw. -besitzern nach § 4 dieser Satzung einen privatrechtlichen Abfallentsorgungsvertrag ab.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebotes zustande, ohne dass die Annahme dem Kreis gegenüber erklärt zu werden braucht (§ 151 BGB).

Für das Vertragsverhältnis gelten die AGB-Abfallentsorgung-Kreis in ihrer jeweils geltenden Fassung. Diese AGB können während der Geschäftszeiten bei der ... und beim Kreis ... und im Internet unter www-aw....de eingesehen werden.

...

§ 12

Entgelte

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung sowie für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen im Rahmen der Abfallwirtschaft erhebt der Kreis ... zur Deckung der Kosten privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe des durch AGB Abfallentsorgung geregelten Tarifs. Der Kreis hat die ... beauftragt, diese Entgelte für ihn einzuziehen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks im Kreisgebiet des Antragsgegners. In den Jahren 2004 und 2005 wurde sie als Grundstückseigentümerin zu Zahlungen für die Abfallentsorgung herangezogen.

Zur Begründung ihres am 12. Dezember 2005 eingereichten Normenkontrollantrages macht die Antragstellerin geltend, dass sie durch die Abfallsatzung bzw. deren Anwendung in ihren Rechten verletzt werde. Durch die Satzung sei sie verpflichtet, diejenigen Maßnahmen vorzunehmen oder zu dulden, die zur Herstellung des Anschlusses an die vom Satzungsgeber vorgesehene Einrichtung erforderlich seien. Sie sei gehalten, ihren Bedarf ausschließlich von dieser Einrichtung zu decken. Damit werde ihr die Möglichkeit genommen, selbst darüber zu entscheiden, auf welche Weise sie ihre Entsorgung sicherstellen wolle. Die mit dem Anschluss- und Benutzungszwang verbundene Grundrechtseinschränkung sei nur dann verhältnismäßig, wenn die entsprechende Kommune die Entsorgungssicherheit gewährleiste. Im Falle eines sogenannten Betreibermodells, wie es hier gegeben sei, könne der Antragsgegner die Entsorgungssicherheit nur garantieren, wenn er, trotz des Betriebs der Einrichtung durch eine juristische Person des Privatrechtes, die auch die Rechtsbeziehungen zu den Benutzern unterhalte, durch Einwirkungs- und Kontrollrechte hinreichend Einfluss auf den Betreiber nehmen könne. Daran fehle es hier. Die entsprechenden Verträge des Antragsgegners mit der ... GmbH sowie der Verkauf der Gesellschaftsanteile der ... GmbH an ... ließen dies nicht zu. Durch Verkauf der Geschäftsanteile des Antragsgegners an die ...-Kraftwerke ... AG habe der Antragsgegner zwar so gestellt werden sollen, als ob er Gesellschafter ohne Ergebnisbeteiligung sei. Einflussmöglichkeiten auf die ... GmbH bestünden jedoch tatsächlich nicht.

Die ... GmbH habe keine Vorkehrungen getroffen, um im Falle von Leistungsstörungen die Abfallentsorgung sicherzustellen. Danach habe der Antragsgegner zwar eine langfristige schuldrechtliche Verpflichtung der ... für die Entsorgung begründet und sich nach Ablauf des Vertrages ein Übernahmerecht einräumen lassen. Während der Laufzeit des Vertrages habe er aber keine unmittelbaren Einflussmöglichkeiten, sondern nur ein Informationsrecht und das Recht, dass nach Möglichkeit Planungen auf einander abgestimmt würden. Ein durchsetzbarer Anspruch des Antragsgegners auf die Ausgestaltung der Abfallentsorgung sei nicht vorgesehen. Der Antragsgegner, bzw. die ..., habe weder durch gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, noch durch Maßnahmen der Vertragsgestaltung, wie z.B. Selbsteintritts-, Übernahme- oder Vetorechte Einfluss auf den "tatsächlichen" Abfallentsorger ... .... Auch für die Entgeltregelung bestehe keine Einflussmöglichkeit.

Die ... GmbH wäre in einem Streitfall mit der ... ... GmbH an die Schiedsgerichtsvereinbarung in § 8 des Vertrages gebunden, wonach der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sei. Auch enthalte der Vertrag keine Regelung über den Insolvenzfall der ... GmbH. Auch für diesen Fall wäre die Entsorgungssicherheit nicht gewährleistet. Das sich hieraus ergebende Risiko der Nichtabnahme von Abfällen sei zwar bei einem durch den Grundsatz der Privatautonomie geprägten Schuldverhältnis hinzunehmen, nicht aber bei hoheitlicher Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung einer Entsorgungseinrichtung.

In Wahrheit gehe es dem Antragsgegner darum, seine Preiskalkulation der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu entziehen. Ob die Entgelte mithin den gesetzlichen bzw. den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Vorgaben entsprächen, lasse sich in einem Zivilverfahren nicht mehr für den einzelnen Beitragspflichtigen befriedigend klären. Denn ob die Zivilgerichte inzidenter die Rechnungen des Antragsgegners auf die Vereinbarkeit nach Selbstkosten überprüften, sei mehr als fraglich. Dieses könne jedoch nicht bedeuten, dass bei der Überprüfung der streitgegenständlichen Satzung jegliche Überprüfung der Entgeltkalkulation des Antragsgegners entfalle.

Die Entgeltkalkulation des Antragsgegners sei rechtswidrig. Entgegen den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen habe der Antragsgegner wiederum in der Kalkulation kalkulatorische Zinsen preisbildend berücksichtigt. Auch bestehe weiterhin die vertragliche Preisbindung über die gesamte Laufzeit des Vertrages von 20 Jahren, die das Oberverwaltungsgericht in einer früheren Entscheidung für bedenklich angesehen habe. An der Zulässigkeit weiterer Positionen in der Entgeltkalkulation bestünden Zweifel.

Die Antragstellerin beantragt,

§ 1 bis § 12 der Satzung über die Abfallentsorgung des Kreises ... vom 12. Dezember 2003 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner hält das Vorbringen für unbegründet, soweit die Antragstellerin sich gegen die - vermeintliche - Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs durch die Satzung wendet.

Die Überlassungspflicht als solche - also das "Ob" der Überlassung von Abfällen - sei zwingend bundesgesetzlich festgelegt. Der frühere kommunalrechtliche Anschluss- und Benutzungszwang sei durch die bundesrechtlichen Regelungen der §§ 13, 14 KrW-/AbfG insgesamt verdrängt worden. Grundstückseigentümer, die selbst nicht Erzeuger oder Besitzer von Abfällen seien, unterlägen nicht der Überlassungspflicht und könnten auch nicht über den Umweg eines kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges dazu verpflichtet werden. Die Pflicht zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen obliege ausschließlich deren Erzeugern oder Besitzern. Abweichend von dieser Regel sei die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf zwei Verantwortliche verteilt. Die Erzeuger oder Besitzer müssten diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage seien oder diese nicht beabsichtigten. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hätten sodann die in ihrem Gebiet angefallen oder überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verwerten oder zu beseitigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Abfälle würden dadurch überlassen, dass der bisherige Abfallbesitzer sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Übernahme des Abfallbesitzes tatsächlich zur Verfügung stelle. Dieser sei für die weiter erforderlichen, in § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 Satz 1 Krw-/AbfG aufgeführten Entsorgungshandlungen wie das Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern der überlassenen Abfälle verantwortlich. In diesem Sinne sei auf Grund der bundesrechtlichen Vorgaben auch die Regelung des § 5 Abs. 1 LAbfWG SH zu verstehen, in welchem Rahmen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung die Abfallentsorgung zu regeln hätten. Für den Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sei die Überlassungspflicht als solche abschließend in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelt. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sage allerdings nichts darüber aus, wie der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen seiner Überlassungspflicht nachzukommen habe. Nur insoweit seien konkretisierende Regelungen durch den Landesgesetzgeber möglich, der die damit zusammenhängenden Fragen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Regelung durch Satzung überantworten könne. Die Satzungshoheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und ein damit verbundenes selbstverständliches Recht, die erlaubtermaßen durch Satzung auferlegten Pflichten mit der Handlungsform des Verwaltungsakts durchzusetzen, beschränke sich demzufolge auf konkretisierende Regelungen der Frage, "wie" der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen seiner Überlassungspflicht nachzukommen habe. Die Frage, "ob" der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen der Überlassungspflicht unterliege, sei der Satzungshoheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dagegen entzogen.

Die Ausführungen der Antragstellerin zum privatrechtlichen Entsorgungsverhältnis seien nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 der Satzung den "Abschluss des Privatrechtsverhältnisses" nicht "mittels Bußgeld" erzwingen könne. Wie, in welcher Form, zu welchen Bedingungen und wann ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner zustande komme, unterliege nicht der Prüfung des angerufenen Gerichts "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" in einem Normenkontrollverfahren. Denn grundsätzlich sei er, der Antragsgegner, berechtigt, selbst bei einer kommunalrechtlichen Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges, das Benutzungsverhältnis privatrechtlich auszugestalten. Für ihn, den Antragsgegner, bestehe im Bereich der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" grundsätzlich eine Wahlfreiheit zwischen einer privat- oder öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses (Benutzungsverhältnisses). Von der Frage, in welcher Rechtsform eine öffentliche Einrichtung organisiert sei, sei die Frage streng zu unterscheiden, welche Rechtsnatur das Benutzungsverhältnis zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Nutzer habe.

Die kommunale Entscheidung über die Gestaltung des Leistungsverhältnisses stehe, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei, nach Maßgabe aller Umstände des Einzelfalls im Organisationsermessen der Kommune als Einrichtungsträger. Das gelte auch für den Wechsel von der öffentlich-rechtlichen zur privatrechtlichen Ausgestaltung. Die Wahl der privatrechtlichen Handlungsform dürfe ihren privaten Vertragspartner lediglich nicht benachteiligen. Die Entgelterhebung müsse sich auch an öffentlich-rechtlichen Maßstäben messen lassen. Bei der privatrechtlichen Ausgestaltung einer öffentlichen Einrichtung seien demnach die Kommunen den wesentlichen Schranken des Gebührenrechts unterworfen. In der zivilrechtlichen Rechtsprechung werde durch eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB gewährleistet, dass privatrechtliche Entgelte den gleichen Beschränkungen unterlägen wie Gebühren. Damit sei auch die Antragstellerin in diesem Falle ausreichend geschützt und nicht etwa zusätzlich belastet.

Schließlich meint der Antragsgegner, dass die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen zu den Verträgen mit der ..., zum Verkauf der Geschäftsanteile und zur Entsorgungssicherheit im vorliegenden Fall keine Rolle spielten. Er, der Antragsgegner, der weiterhin die abfallrechtliche Satzungshoheit habe, sei und bleibe selbst im Falle einer Insolvenz der ... originärer öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Insoweit sei der Fall nicht vergleichbar mit der von der Antragstellerin bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Fernwärmeversorgung. Die Entsorgungssicherheit sei hier schon durch die bundes- und landesrechtlichen gesetzlichen Regelungen ausreichend gewährleistet. Die Frage, ob hier bei der Erfüllungsprivatisierung (Übertragung der Durchführung der Entsorgungsaufgaben für Abfälle aus privaten Haushalten auf einen privaten Dritten) bzw. bei der Pflichtenübertragung für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen gemäß § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG vergaberechtliche Bestimmungen zu beachten seien, könne offen bleiben. Hierbei handele es sich um Fragen, die die Antragstellerin im Rahmen der Prüfung der Abfallsatzung nicht belasteten. Allenfalls träten diese Fragen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Geltendmachung von Gebühren bzw. im vorliegenden Fall von Entgelten auf. Nach der insoweit als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung führe jedenfalls allein eine fehlende oder fehlerhafte Ausschreibung nicht zur Nichtigkeit abgeschlossener Entsorgungsverträge. Allein deswegen lasse sich auch kein Verstoß gegen gebühren- oder entgeltrechtliche Grundsätze feststellen. Solange das Entgelt für in Anspruch genommene Fremdleistungen dem öffentlichen Preisrecht entspreche, seien die Entgelte für die Abfallentsorgung nicht zu beanstanden. Diese Prüfung obliege hier allerdings ausschließlich den Zivilgerichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vom Antragsgegner übersandten Sitzungsvorlagen zur Satzung über die Abfallentsorgung und zum Tarif über die privatrechtlichen Benutzungsentgelte ab 01. Januar 2004 und den Text der Satzung über die Abfallentsorgung des Kreises ... verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist - in der eingeschränkten Fassung - überwiegend zulässig.

Die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die Überprüfung der Gültigkeit einer kommunalen Satzung ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 AG VwGO gegeben und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Satzung über die Abfallentsorgung des Kreises ... (Abfallsatzung) - AS - gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines Wohngrundstücks, die zu den Kosten der Abfallentsorgung herangezogen wird, auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An der Auffassung, dass die Antragsbefugnis sich von vornherein auf die Satzungsbestimmungen beschränke, mit denen sich der Vortrag der Antragsteller auseinandersetze (so z.B. sinngemäß Senatsurt. v. 22.10.2003 - 2 KN 5/02 -, Die Gemeinde 2004, 16 = NordÖR 2004, 152), wird angesichts der Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch das Bundesverwaltungsgericht nicht festgehalten. Danach bedarf es keiner schlüssigen Geltendmachung einer (jedenfalls in absehbarer Zeit) erfolgenden Rechtsverletzung, sondern es genügt die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift - das ist hier die Abfallsatzung des Antragsgegners - in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein. Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht die Norm umfassend prüfen. Bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle allerdings auf den Teil des Normgefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht. Das hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er die Antragstellerin nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für die Antragstellerin erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005, - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695, 696).

Danach ist der Antrag unzulässig hinsichtlich der Bestimmung des § 3 Abs. 3 AS.

Darin geht es um Entsorgungspflichten für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. Die Antragstellerin kann durch diese Regelung nicht beschwert sein. Diese Regelung ist auch von den übrigen Teilen der Abfallsatzung abtrennbar und "eigenständig lebensfähig". Die Durchführung der Entsorgung dieser Abfälle ist aus der öffentlichen Einrichtung des Antragsgegners ausgegliedert und richtet sich nicht nach den übrigen Bestimmungen der angegriffenen Satzung, sondern nach den "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen der Abfallwirtschaftsgesellschaft ... mbH ...", auf die in § 3 Abs. 3 AS verwiesen wird (vgl. Urt. d. Senats v. 14.06.2006 - 2 KN 1/06 -).

Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber nur teilweise begründet. Dem Umstand, dass die Antragstellerin nur hinsichtlich einzelner Satzungsbestimmungen Rechtsverletzungen geltend macht, muss bei der Beurteilung der Begründetheit des Antrags durch eine entsprechende Beschränkung des Kontrollumfangs Rechnung getragen werden; denn das Rechtsschutzbegehren darf bei der Prüfung der Rechtsgültigkeit der Norm nicht aus den Augen verloren werden (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005, a.a.O., S. 696 m.w.N.).

Dass die Antragstellerin durch die Angabe der gesetzlichen Grundlagen in § 1 Abs. 1 AS in ihren Rechten verletzt sein könnte, wird nicht geltend gemacht. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Bestimmung unwirksam sein könnte. Das gilt ebenso für die Regelung des § 1 Abs. 2 AS, wonach der Antragsgegner die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen als öffentliche Einrichtung betreibt und sich zur Durchführung der Aufgaben der Abfallentsorgung der Abfallwirtschaftsgesellschaft ... mbH (...) als beauftragte Dritte bedient. Diese Bestimmung steht in Übereinstimmung mit § 3 a LAbfWG und § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG. Danach können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zuverlässige Dritte beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG hiervon unberührt. Durch die Erfüllungssubstitution erfolgt keine Aufgabenprivatisierung, sondern lediglich eine Erfüllungsprivatisierung (Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 3. Aufl., § 16 Rdnr. 6). Voraussetzung für die Beauftragung Dritter ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 KrW-/AbfG, dass diese über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Da der Antragsgegner den Dritten kraft Satzung bestimmt hat, erfordert die Wirksamkeit der Regelung auch das Vorliegen dieser Voraussetzung. Dass es daran fehlen könnte, wird von der Antragstellerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Einwand, die Beauftragung der ... habe die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens erfordert, vermag die Unwirksamkeit der Bestimmung nicht zu begründen. Das Unterbleiben einer an sich erforderlichen Ausschreibung kann die Entstehung nicht erforderlicher Kosten und damit die Unwirksamkeit einer Gebührenregelung zur Folge haben (vgl. Urt. d. Senats v. 24.06.1998 - 2 L 113/97 -, Die Gemeinde 1998, 304 = NordÖR 1998, 314), führt aber nicht zur Nichtigkeit der Beauftragung.

Das Vorbringen der Antragstellerin gegen die aus der angegriffenen Satzung folgende Verpflichtung, sich an die Einrichtung des Antragsgegners anzuschließen um sie zu benutzen, greift zurück auf das Urteil des Senats vom 22. Oktober 2003 zum Verfahren - 2 KN 5/02 - (Die Gemeinde 2004, 16 = NordÖR 2004, 152). Darin wird ausgeführt, dass eine öffentliche Einrichtung auch dann bestehen könne, wenn die zur Einrichtung gehörenden Anlagen nicht im Eigentum der Kommune stünden und sich die Gemeinde zur Durchführung der Aufgabe eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bediene. Entscheidend sei vielmehr, dass die Gemeinde vertraglich oder auf andere Weise so viel Einfluss auf die im Rahmen der Einrichtung zu erbringende Leistung durch den Dritten habe, dass ein allgemeines, fortdauerndes Benutzungsrecht der zu versorgenden Einwohner gesichert sei. Diese Grundsätze, die im Zusammenhang mit einer leitungsgebundenen Einrichtung zur Versorgung angeschlossener Grundstücke mit Fernwärme aufgestellt und vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 06.04.2005 - 8 CN 1.04 -, NVwZ 2005, 1072) bestätigt worden sind, lassen sich auf die Abfallentsorgungseinrichtung des Antragsgegners nur eingeschränkt übertragen. Da der Einrichtungszweck hier nicht die Zurverfügungstellung bestimmter technischer Anlagen erfordert, ist der Einrichtungsbegriff noch stärker rechtlich determiniert. Auch bei Ausfall der Abfallwirtschaftsgesellschaft ... mbH, die der Antragsgegner mit der Durchführung der ihm obliegenden Aufgabe beauftragt hat, könnte die Entsorgungssicherheit jederzeit durch Inanspruchnahme sonstiger Dritter gewährleistet werden. Es ist daher der Auffassung des Antragsgegners beizupflichten, dass es in diesem Verfahren auf die Einzelheiten der Verträge des Antragsgegners mit der ... nicht ankommt.

Auch gegen das in § 2 AS enthaltene Gebot der Abfallvermeidung und -verwertung, das seine Grundlage in § 4 KrW-/AbfG findet, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Satzung schafft insoweit keine normative Ordnung, sondern übernimmt nur deklaratorisch bundesrechtliche Vorgaben. Das ist mit der Sperrwirkung des Art. 72 GG vereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2005, a.a.O., S. 698). Einen eigenständigen Regelungsgehalt hat ebenfalls nicht § 3 Abs. 1 AS. Die Definition der Abfallentsorgung übernimmt die in § 3 Abs. 7 und § 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG enthaltenen Begriffe. Dagegen wendet die Antragstellerin sich nicht. Nach den eingangs erwähnten Grundsätzen zur Intensität der gerichtlichen Prüfung ist darauf auch nicht von Amts wegen näher einzugehen. Das gilt ebenso für die Absätze 2 sowie 4 bis 6 des § 3 AS, die Regelungen zum "Wie" der Abfallentsorgung enthalten.

In § 4 Abs. 1 AS wird darauf verwiesen, dass Erzeugerinnen/Erzeuger oder Besitzerinnen/Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet sind, diese dem nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Kreis zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Überlassungspflicht, also das "Ob" der Überlassung von Abfällen, im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz abschließend geregelt ist und die kommunale Satzungsbefugnis, für die § 5 Abs. 1 LAbfWG den Rahmen absteckt, nur das "Wie" der Abfallüberlassung erfasst und demnach ein kommunalrechtlich normierter Anschluss- und Benutzungszwang nur an die bundesrechtlich begründete Überlassungspflicht anknüpfen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2005, a.a.O., S. 697). In der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Satzung war das in der Weise geschehen, dass Grundstückseigentümer und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG verpflichtet waren, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen und diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle dem Landkreis zu überlassen. Die Vorinstanz hatte dazu ausgeführt, dass durch den Wortlaut der Satzung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werde, dass der "Rahmen der Überlassungspflicht" ausschließlich bundesgesetzlich durch § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG bestimmt sei und der kommunalrechtlich normierte Anschluss- und Benutzungszwang erst begründet werde, wenn und soweit Abfälle nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG zu überlassen seien. Da die Satzungsbestimmungen keine selbständigen Überlassungspflichten begründeten, könne ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG nicht festgestellt werden (VGH BW, Urt. v. 02.03.2004 - 10 S 15/03 -, ZUR 2004, 358). Diese Auffassung ist vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005, a.a.O., S. 697).

Mit der abschließenden bundesrechtlichen Regelung des "Ob" der Überlassung von Abfällen, die auch die Frage einschließt, wer zur Überlassung verpflichtet ist, ist § 4 Abs. 2 AS jedoch nicht vereinbar. Die Regelung ist daher unwirksam.

Nach § 4 Abs. 2 AS soll "diese", d.h. die in § 4 Abs. 1 AS angesprochene Überlassungspflicht, ebenfalls für Eigentümerinnen/Eigentümer ständig oder zeitweise bewohnter Grundstücke gelten. Ihnen werden sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichgestellt. Zur Begründung dafür wird in § 4 Abs. 2 Satz 1 AS ausgeführt, dass mittelbarer Abfallbesitz im Sinne von § 868 BGB für das Entstehen einer Überlassungspflicht ausreichend sei. Dadurch wird deutlich, dass mit § 4 Abs. 2 AS der Kreis der Überlassungspflichtigen weiter gezogen werden soll, als ihn § 4 Abs. 1 AS durch den Hinweis auf § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG vorgibt. Die Abfallsatzung des Antragsgegners unterscheidet sich dadurch von der schon zum Vergleich herangezogenen Satzung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2005 war. Während der dort statuierte Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke ausdrücklich an § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG anknüpft und somit Grundstückseigentümer nur dann erfasst, wenn sie nach Bundesrecht überlassungspflichtig sind, geht die Regelung des § 4 Abs. 2 AS darüber hinaus. Entgegen der vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung ist die Regelung nicht so zu verstehen, dass dinglich Berechtigte nur dann überlassungspflichtig sein sollen, wenn sie zugleich jedenfalls mittelbaren Besitz an Abfällen haben.

Sofern mittelbarer Besitz im Sinne von § 868 BGB für die Begründung der Überlassungspflicht genügt, bedarf es keines Rückgriffs auf eine dingliche Berechtigung am Grundstück. Maßgeblich ist - von der Erzeugerstellung abgesehen - allein der Besitz an Abfällen, für den § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG die tatsächliche Sachherrschaft verlangt. Es geht dabei um die Zuordnung der Verantwortlichkeit (BGH, Urt. v. 14.03.1985 - III ZR 12/84 -, NuR 1985, 202; vgl. Kunig in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 57) und um die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Besitzers, die Abfälle einer Entsorgung zuzuführen (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997 - 7 C 58.96 -, E 106, 43, 45; Frenz, a.a.O., § 3 Rdnr. 88). Auch beim mittelbaren Besitz kommt es darauf an, wem die tatsächliche Sachherrschaft im konkreten Fall zukommt. Mittelbarer Besitz kann sich aus schuldrechtlichen Beziehungen ergeben, die auch dinglich gesichert sein können (vgl. v. Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Kommentar, § 3 Rdnr. 45). Bei der Miete erstreckt sich der mittelbare Besitz des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigter als Vermieter nur auf das Mietobjekt, nicht aber auf eingebrachte Sachen (Staudinger-Bund, BGB, 12. Aufl., § 868 Rdnr. 42; siehe auch Palandt-Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 868 Rdnr. 11), also auch nicht auf Abfälle. Danach ist z.B. ein Vermieter von Räumen Abfallbesitzer hinsichtlich solcher Abfälle, die der Mieter mit seinem Einverständnis außerhalb der Mieträume in besonderen Behältnissen auf einem von ihm mitbewohnten Grundstück sammelt (BGH, Urt. v. 14.03.1985, a.a.O.; Kunig, a.a.O., § 3 Rdnr. 58), nicht aber, wenn der Mieter als Abfallerzeuger die Abfälle bis zur Überlassung an den Entsorgungsträger im Mietobjekt behält.

Daraus folgt, dass es mit § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG unvereinbar ist, die Überlassungspflicht selbständig den dinglich Berechtigten an ständig oder zeitweise bewohnten Grundstücken aufzuerlegen. Der Antragsgegner führt in seiner Erwiderungsschrift zutreffend aus, dass Grundstückseigentümer, die selbst nicht Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind, nicht der Überlassungspflicht unterliegen und auch nicht über den Umweg eines kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges dazu verpflichtet werden können, weil die Pflicht zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen ausschließlich deren Erzeugern oder Besitzern obliegt.

In den Abs. 3, 4 und 6 bis 8 des § 4 AS wird hingegen das "Wie" der Überlassungspflicht in nicht zu beanstandender Weise geregelt. So ist es mit § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG vereinbar, dass für kompostierbare Abfälle gemäß § 4 Abs. 4 AS Ausnahmen von der Überlassungspflicht zugelassen werden können. In Verbindung mit § 4 Abs. 8 AS, wonach der Kreis berechtigt ist, Abfälle aus privaten Haushaltungen, für die nach den vorstehenden Regelungen keine Überlassungspflicht besteht, zur Verwertung und Beseitigung anzunehmen, bestehen auch keine Bedenken dagegen, durch § 4 Abs. 7 AS anfallendes Knickholz/Buschholz generell als nicht überlassungspflichtigen organischen Abfall zu deklarieren, wenn die Grundstückseigentümer nach gesetzlichen Vorgaben zum Knicken verpflichtet sind.

Demgegenüber fehlt es für mehrere, in der Satzung vorgesehene Anzeige- und Meldepflichten an einer gesetzlichen Grundlage. Eigentümern und Besitzern von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, werden durch § 14 KrW-/AbfG Duldungspflichten auferlegt. Darauf stützt sich die Regelung des § 5 Abs. 6 AS und weist § 7 Satz 7 AS hin. Weitergehende Pflichten haben Grundstückseigentümer - sofern sie nicht zugleich Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind - nach dem Regelungsgefüge des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht. Sie können ihnen auch nicht dadurch auferlegt werden, dass sie - wie in § 4 Abs. 2 AS vorgesehen - zu Überlassungspflichtigen erklärt werden.

Das gilt zum einen für die inhaltlich weitgehend gleichen Bestimmungen des § 4 Abs. 5 AS und des § 5 Abs. 3 AS, wonach im Falle des Eigentümerwechsels alte und neue Eigentümer dies der ... mitzuteilen haben und zum anderen für § 5 Abs. 2 AS, wonach die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Verpflichteten - also die Grundstückseigentümer - Veränderungen der nach § 5 Abs. 1 AS anzuzeigenden Daten dem Kreis/der ... unverzüglich mitzuteilen haben. Da die Abfallentsorgung unabhängig vom Eigentum durchgeführt wird, ist die Eigentumslage eines Grundstücks unerheblich. Jedenfalls fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigung, Grundstückseigentümern derartige Verpflichtungen aufzuerlegen. Eine dahingehende Ermächtigung ist nicht § 5 Abs. 1 LAbfWG zu entnehmen. Danach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die zu entsorgenden Abfälle zu überlassen sind. Diese konkretisierende landesrechtliche Regelung über die Art und Weise der Überlassung ist zulässig und nicht durch Bundesrecht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 7 C 27.98 -, NVwZ 2000, 71, 72). Angesichts einer fehlenden abschließenden Definition des Begriffs "Überlassen" im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BVerwG, ebenda) darf durch kommunale Satzung geregelt werden, in welcher Weise Abfallerzeuger oder -besitzer ihrer - dem Grund und Inhalt nach bundesrechtlich vorgegebenen - Überlassungspflicht nachzukommen haben (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 171, 173; BVerwG, Urt. v. 17.02.2005, a.a.O., S. 697). Die Regelung des § 5 Abs. 1 LAbfWG begründet aber keine Befugnis des Satzungsgebers, - wie ausgeführt - weitere Personen in den Kreis der Überlassungspflichtigen einzubeziehen oder aber anderen Personen zur Erleichterung der Durchführung der Abfallentsorgung Handlungspflichten aufzuerlegen. Vielmehr bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG, dass die Abfallerzeuger und -besitzer aus privaten Haushaltungen die erforderlichen Auskünfte zu einschlägigen personen- und betriebsbezogenen Daten zu erteilen haben.

Eine gesetzliche Ermächtigung dafür ist auch nicht aus § 18 KrO zu entnehmen. Diese Bestimmung, die als eine der Grundlagen der Abfallsatzung bezeichnet ist, statuiert vorrangig ein Recht der Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises zur Nutzung der öffentlichen Einrichtungen des Kreises. Die Einrichtungsträger sind berechtigt, Regelungen des Benutzungsverhältnisses zu treffen. Diese Regelungen können sich jedoch nur auf die Benutzer der Einrichtung beziehen und müssen die bundesrechtlichen Vorgaben einhalten. Nutzer der vom Antragsgegner gemäß § 1 Abs. 2 AS betriebenen Abfallentsorgungseinrichtung sind diejenigen Personen, die die Einrichtung in Anspruch nehmen, also Erzeuger oder Besitzer von Abfällen. Grundstückseigentümer, die nicht zugleich diese Voraussetzungen erfüllen, sind am Benutzungsverhältnis nur im Hinblick auf die ihnen durch § 14 KrW-/AbfG auferlegten Duldungspflichten beteiligt. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass neben dem Abfallbesitzer auch der Grundstückseigentümer durch einen Anschlusszwang kommunal- und landesrechtlich in die Pflicht genommen werden könne (Weidemann in Jarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Komm., § 13 Rdnr. 56), doch kann offen bleiben, ob daraus auch Anzeige- und Meldepflichten für die Grundstückseigentümer hergeleitet werden sollten, denn einen Anschluss- und Benutzungszwang nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 KrO enthält die angefochtene Satzung gerade nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Auffassung, dass § 14 KrW-/AbfG einen gesetzlichen Anschlusszwang für alle Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungsbedürftige Abfälle nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG anfallen, enthalte (Schink in Jarass u.a., a.a.O., § 14 Rdnr. 14), denn auch danach ist Anknüpfungspunkt für die Pflichten der Anfall von Abfällen i.S.v. § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, d.h. der Abfallbesitz, der auch beim Grundstückseigentümer gegeben sein kann.

Danach ist bei der Beurteilung der in § 5 AS statuierten Auskunfts- und Anzeigepflichten nach den Adressaten dieser Pflichten zu differenzieren. Da der Antragsgegner durch Satzung Art und Weise der Entsorgung und die dafür erforderlichen Voraussetzungen regeln darf, kann er von den nach § 4 Abs. 1 AS Verpflichteten (Abfallerzeugern und -besitzern) Informationen verschiedener Art verlangen. Das gilt namentlich für die Regelung des § 5 Abs. 4 AS, wonach auf Verlangen des Kreises oder der ... über Herkunft, Menge, Zusammensetzung und Beschaffenheit der Abfälle Auskunft zu geben ist und die zur Beurteilung einer vorschriftsmäßigen Entsorgung erforderlichen Nachweise und Analysen vorzulegen sind. Diese Bestimmung kollidiert nicht mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG, wonach Erzeuger oder Besitzer von Abfällen den Beauftragten der Überwachungsbehörde bestimmte Auskünfte zu erteilen haben. Die Überwachung der Abfallentsorgung durch die zuständigen Behörden und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind von der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung zu trennen. Hier geht es allein um die Rechtsbeziehungen zwischen Überlassungspflichtigen und Entsorgungsträger.

In diesem Zusammenhang ist es auch zulässig, den nach § 4 Abs. 1 AS Verpflichteten durch § 5 Abs. 1 Satz 1 AS die Anzeigepflicht aufzuerlegen, dass auf einem Grundstück überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Zwar bestehen die in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG geregelten Auskunftspflichten gegenüber der Überwachungsbehörde latent kraft Gesetzes und aktualisieren sich erst nach entsprechender Aufforderung durch die Überwachungsbehörde (Paetow, a.a.O., § 40 Rdnr. 17; Frenz a.a.O., § 40 Rdnr. 5), doch erscheint es gerechtfertigt, dass die nach § 13 KrW-/AbfG Verpflichteten, auf die in § 4 Abs. 1 AS u.a. verwiesen wird, dem Entsorgungsträger das Vorliegen der Voraussetzungen des Benutzungsverhältnisses anzuzeigen haben. Dadurch wird nicht eine allgemeine Informationspflicht begründet, die einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfte, sondern es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Benutzungsverhältnis (vgl. zur Abgrenzung VGH Mannheim, Urt. v. 02.03.2004 - 10 S 15/03 -, ZUR 2004, 358). Das trifft ebenso für § 7 Satz 5 AS zu, wonach Beschädigungen oder Verlust von Abfallbehältern unverzüglich anzuzeigen sind.

Das gilt aber nicht für Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Berechtigte. Ob dies bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses und der Erhebung von Gebühren anders zu beurteilen wäre und die Pflicht zur Anzeige abgabenrelevanter Umstände auch für die Grundstückseigentümer aus dem Kommunalabgabengesetz oder der Abgabenordnung hergeleitet werden könnte (so für das Landesrecht Baden-Württemberg VGH Mannheim, Urt. v. 02.03.2004, a.a.O.), kann hier offen bleiben, weil der Antragsgegner die Abfallentsorgung gemäß § 9 Abs. 2 AS privatrechtlich durchführt und nach § 12 AS für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung privatrechtliche Entgelte erhebt. Daher kann die in § 5 Abs. 5 Satz 1 AS festgelegte Auskunftspflicht der "Beteiligten und/oder anderen Personen" "zur Ermittlung der Berechnungsgrundlagen" - von ihrer mangelnden Bestimmtheit abgesehen - auch nicht gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 AS auf die Abgabenordnung gestützt werden. Diese ist zwar nach § 11 Satz 2 KAG sinngemäß auf die Festsetzung und Erhebung kommunaler Abgaben anzuwenden, nicht aber auf die Forderung privatrechtlicher Entgelte.

Dagegen ist das den Eigentümern durch § 5 Abs. 1 Satz 3 AS eingeräumte Recht, Wünsche zur Behältergröße und zum Abfuhrrhythmus zu äußern, nicht zu beanstanden. Zweifelhaft ist lediglich, ob nicht Wünsche der nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG Überlassungspflichtigen Vorrang haben sollten. Das gilt auch für § 8 Abs. 1 Satz 2 AS, wonach die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer die Anzahl, Größe und Leerungshäufigkeit der auf ihrem/seinem Grundstück für die Abfallentsorgung vorgehaltenen Behälter unter Berücksichtigung des zu erwartenden Abfallanfalls und des einzuhaltenden Mindestbehältervolumens bestimmt. Diese Regelung mag geeignet sein für die Fälle, in denen Grundstückseigentümer zu Besitzern der von den Mietern erzeugten Abfälle werden, wenn diese Abfälle außerhalb der Mieträume in Sammelbehältern zwischengelagert werden. Sofern jedoch die Mieter bis zur Abholung Besitzer der Abfälle bleiben, liegt die Bestimmung von Anzahl, Größe und Leerungshäufigkeit der vorgehaltenen Behälter vorrangig in ihrem Interesse. Dem trägt § 7 Satz 1 AS Rechnung, wonach der Kreis der/dem Überlassungspflichtigen die zur Aufnahme des Abfalls vorgeschriebenen Abfallbehälter in ausreichender Zahl zur Verfügung stellt. Überlassungspflichtig sollen zwar nach § 4 Abs. 2 AS auch die Grundstückseigentümer sein, doch ist diese Regelung - wie ausgeführt - unwirksam und soll sich nach dem Vorbringen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung ohnehin nur auf jene Eigentümer erstrecken, die zugleich Besitzer von Abfällen sind. Eine Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 2 AS ergibt sich daraus jedoch nicht, weil den Grundstückseigentümern insoweit nur Rechte eingeräumt werden.

Wie schon erwähnt beruht die Regelung des § 5 Abs. 6 AS über das Betretungsrecht für die Beauftragten des Kreises auf § 14 KrW-/AbfG. Berechtigt aus § 14 KrW-/AbfG sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, aber auch - wie in § 5 Abs. 6 AS geregelt - ihre Beauftragten (Schink, a.a.O., § 14 Rdnr. 22 f.). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wird dadurch Art. 13 GG tangiert, obwohl das Zutrittsrecht nicht ausdrücklich für Wohnungen, sondern (nur) für Grundstücke gelten soll. Der Begriff "Wohnung" in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, E 32, 54) und angrenzende befriedete Räume wie z.B. Hof und Garten (vgl. Senatsbeschl. v. 05.10.1998 - 2 K 21/97 -, m.w.N.). Der Regelungsgehalt der angegriffenen Satzungsbestimmung geht jedoch inhaltlich nicht über die Bestimmung des § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG hinaus und ist somit deklaratorischer Natur (vgl. Schink, a.a.O., § 14 Rdnr. 52). Die Formulierung, dass den Beauftragen des Kreises "... ungehindert Zutritt zu allen Grundstücken zu gewähren" ist, kann zwar zu Missverständnissen führen, doch ist sie geltungserhaltend dahingehend auszulegen, dass es nur um Grundstücke i.S.v. § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG geht, d.h. um Grundstücke, auf denen überlassungspflichtige Abfälle - hier aus privaten Haushaltungen - anfallen.

Die Verfassungsmäßigkeit des § 14 KrW-/AbfG wird zwar im Hinblick auf das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in Zweifel gezogen (vgl. Fritsch, Das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, Rdnr. 358 m.w.N.), doch ist dem nicht zu folgen. Wie ein Vergleich mit § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG zeigt, hat der Gesetzgeber sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 13 GG orientiert. Danach ist bei der Auslegung der Begriffe "Eingriffe und Beschränkungen" in Art. 13 Abs. 3 GG nach dem verschiedenen Schutzbedürfnis der als "Wohnung" zu bezeichnenden Räumlichkeiten zu unterscheiden, mit der Folge, dass das Betreten von Arbeits-, Betriebs und Geschäftsräumen anders als bei privaten Wohnräumen nicht am Maßstab des Art. 13 Abs. 3 GG zu beurteilen ist (BVErfG, Beschl. v. 13.10.1971, a.a.O.). Diese Grundsätze sind auf den von § 14 KrW-/AbfG erfassten privaten Außenwohnbereich zu übertragen (Paetow, a.a.O., § 14 Rdnr. 15; s. a. Frenz, a.a.O., § 14 Rdnr. 2 und OVG Schleswig - 4 M 48/93 -, Beschl. v. 05.07.1993).

Die Regelungen über die Mindestausstattung der Grundstücke mit Abfallbehältern (10 l/Person/Woche für Restabfall gemäß § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AS sowie 30 l mit zwei-wöchentlichem Abfuhrrhythmus/Grundstück gemäß § 8 Abs. 2 AS) sind rechtlich unbedenklich. Bei der rechtlichen Würdigung dieser Vorgaben hat außer Betracht zu bleiben, dass die Benutzungsentgelte für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen gemäß § 12 AS i.V.m. § 11 AGB Abfallentsorgung Kreis und den dazu erstellten Tarifen sich nach Anzahl und dem Nutzungsinhalt der auf einem Grundstück bereit gestellten und zugelassenen Behälter sowie deren Entleerungsintervall richten. Die Rechtmäßigkeit der Entgeltbemessung ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Nach § 3 Abs. 1 LAbfWG i.V.m. § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Aufgabe, die Abfallentsorgung in eigener Verantwortung zu erfüllen. Die Entsorgungspflicht umfasst gemäß § 3 Abs. 3 LAbfWG auch die Pflicht, die zur Entsorgung der Abfälle notwendigen Anlagen und Einrichtungen vorzuhalten. Sie haben daher den Überlassungspflichtigen die zur Erfassung notwendigen Behälter zur Verfügung zu stellen. Dem wird durch die Regelung des § 7 Satz 1 und 2 AS Rechnung getragen. Dabei ist unter Berücksichtigung der Interessen der Überlassungspflichtigen sicherzustellen, dass die bereitgestellten Abfallbehälter für die Entsorgung des anfallenden Abfalls ausreichen. Es liegt auf der Hand, dass die Menge des anfallenden Abfalls erhebliche Schwankungen, die u.a. vom Verhalten der Überlassungspflichtigen abhängen, aufweist. Der Antragsgegner darf daher bei der Bemessung des Behältervolumens, wie sie in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AS vorgenommen worden ist, im Rahmen seines Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz eines durchschnittlichen Abfallaufkommens als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zugrunde legen. Er kann bei der Veranschlagung der Behältergrößen auch Reserven für unvorhergesehene Situationen berücksichtigen, in denen mehr Abfall als gewöhnlich anfällt (vgl. OVG NW, Urt. v. 28.11.1994 - 22 A 3336/93 -, Gemeindehaushalt 1996, 118). Bei einem Restabfallbehältervolumen von mindestens 10 l/Woche, wie in § 8 Abs. 1 Satz 4 AS vorgesehen, handelt es sich nicht um eine "Mindestmüllmenge". Bei dieser Größenordnung kann auch nicht die Rede davon sein, dass Anreize zur Müllmengensteigerung geschaffen würden. Die angegriffenen Regelungen verstoßen nicht gegen das Abfallvermeidungs- und -minderungsgebot. Bei der in Rede stehenden Größenordnung liegt auch im Hinblick darauf, dass die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken nach § 14 KrW-/AbfG das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse zu dulden haben, keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor. Die Frage, ob unter Entgeltgesichtspunkten eine weitere Reduzierung der mindestens vorzuhaltenden Behältergröße verlangt werden kann, ist - wie ausgeführt - in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen.

Dass der Kreis den Überlassungspflichtigen die zur Aufnahme des Abfalls vorgeschriebenen Abfallbehälter zur Verfügung zu stellen hat (§ 7 Satz 1 AS) und Beschädigungen und Verluste diese Abfallbehälter nach § 7 Satz 5 AS anzuzeigen sind, wurde bereits als rechtlich unbedenklich angesprochen. Unwirksam ist aber die Bestimmung des § 7 Satz 6 AS. Für Schäden oder Verlust an Abfallbehältern haftet danach die/der Überlassungspflichtige, falls sie/er nicht nachweist, dass sie/ihn insoweit kein Verschulden trifft. Für diese Umkehr der Beweislast fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigung; sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 5 LAbfWG. Zwar ist die Zurverfügungstellung der Abfallbehälter nach der in § 9 Abs. 2 Satz 1 AS vorgenommenen Abgrenzung dem öffentlich-rechtlichen Teil des Benutzungsverhältnisses zuzurechnen, für den der Antragsgegner eine Regelungskompetenz hat. Zwischen dem Kreis und den Überlassungspflichtigen ergeben sich daraus verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse, für die - mangels öffentlich-rechtlicher Vorschriften - die Grundsätze zivilrechtlicher Schadensersatzpflichten entsprechend gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1995 - 8 C 36.92 -, NJW 1995, 2303, 2304; Maurer, Allgem. Verwaltungsrecht, 13. Aufl., § 28 Rdnr. 2 ff. m.w.N.). Die Haftung setzt danach Verschulden voraus (Maurer, a.a.O., Rdnr. 6), der Kreis hat als Geschädigter die Beweislast für diese (subjektive) Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorb v § 249 Rdnr. 162) und kann sich dem nicht durch hoheitliche Regelung entziehen.

Soweit es um die in § 9 AS geregelte Art und Durchführung der Abfallentsorgung geht, hat der Antrag nur teilweise Erfolg. Unberechtigt sind die Einwendungen gegen die privatrechtliche Gestaltung des Benutzungsverhältnisses, wie sie durch § 9 Abs. 2 AS zum Ausdruck gebracht wird. Nach Satz 1 dieser Bestimmung führt der Kreis die Abfallentsorgung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen privatrechtlich durch, soweit in dieser Satzung Regelungen nicht enthalten sind. Diese Satzungsbestimmung ist zwar vergleichbar mit einer Regelung, die der Senat im Urteil vom 22. Oktober 2003 zum Verfahren 2 KN 5/02 (Die Gemeinde 2004, 16 = NordÖR 2004, 152) für unwirksam angesehen hatte, doch hatte diese Entscheidung insoweit vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Bestand. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wird die den Kommunen zustehende Formenwahlfreiheit hinsichtlich der Regelung der Benutzungsverhältnisse ihrer öffentlichen Einrichtungen nicht dadurch eingeschränkt, dass öffentlich-rechtlich ein Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet wird. Diese Formenwahlfreiheit ermögliche eine privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses immer dann, wenn diese nicht durch kommunalrechtliche Vorschriften ausdrücklich ausgeschlossen sei. Der generelle Ausschluss eines privatrechtlichen Benutzungsverhältnisses lasse sich auch nicht aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herleiten (BVerwG, Urt. v. 06.04.2005 - 8 CN 1.04 -, NVwZ 2005, 1072, 1073). Die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze sind auf das vorliegende Verfahren zu übertragen. Auch wenn kein Anschluss- und Benutzungszwang nach Maßgabe kommunalrechtlicher Vorschriften angeordnet wird, sondern eine Benutzungspflicht der öffentlichen Einrichtung aus sonstigen Rechtsvorschriften herzuleiten ist, ist die Formenwahlfreiheit nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzuerkennen.

Der Antragsgegner ist daher berechtigt, über die Nutzung seiner öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung mit den Überlassungspflichtigen - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 AS vorgesehen - privatrechtliche Verträge zu schließen. Unwirksam ist hingegen die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 3 AS, wonach der Vertrag durch die Annahme des Angebotes zustande kommt, ohne dass die Annahme dem Kreis gegenüber erklärt zu werden braucht (§ 151 BGB). Unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag im privatrechtlichen Benutzungsverhältnis zustande kommt, unterliegt den Vorschriften des privaten Rechts und ist einer öffentlich-rechtlichen Regelung durch kommunale Satzung nicht zugänglich.

Unwirksam ist ebenfalls § 9 Abs. 1 AS. Danach ist die Durchführung der Abfallentsorgung nach den Maßgaben des KrW-/AbfG sowie dieser Satzung verbindlich geregelt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises ... für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen (AGB Abfallentsorgung Kreis) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist dies nicht als bloßer Hinweis ohne Regelungsgehalt zu verstehen. Einen solchen Hinweis enthält § 9 Abs. 2 Satz 4 AS, wonach für das Vertragsverhältnis die AGB-Abfallentsorgung-Kreis in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten soll. Dies dient der näheren Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses. Dadurch wird deklaratorisch eine Formulierung aus der Präambel der AGB wiedergegeben. Das dient der Verständlichkeit der Gestaltung des Benutzungsverhältnisses und ist rechtlich unbedenklich. Demgegenüber wird durch § 9 Abs. 1 AS die Verbindlichkeit dieser AGB bestimmt, obwohl es um das privatrechtlich gestaltete Nutzungsverhältnis geht, das der Antragsgegner nicht abstrakt-generell öffentlich-rechtlich regeln kann. Die Frage der Verbindlichkeit der AGB, die auch deren Wirksamkeit umfasst, ist vielmehr jeweils innerhalb des Nutzungsverhältnisses zu klären.

Rechtliche Bedenken bestehen hingegen nicht gegen die Regelungen der §§ 10 und 11 AS. Nach § 10 AS stellt der Kreis die erforderlichen Entsorgungskapazitäten auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen sicher und ist er berechtigt, Abfälle einer bestimmten Entsorgungsanlage zuzuweisen. Insoweit trägt die Antragstellerin nichts vor. Nach § 11 AS kann der Kreis Modellversuche zur Einführung neuer Systeme oder zur Erprobung neuer Entsorgungsmethoden durchführen. Auch insoweit ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht ersichtlich.

Das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin bezieht sich im Wesentlichen auf die für rechtswidrig gehaltene Entgeltkalkulation des Antragsgegners. Insoweit geht es um die Regelung des § 12 AS, wonach für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung sowie für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen im Rahmen der Abfallwirtschaft vom Antragsgegner zur Deckung der Kosten privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe eines näher bezeichneten Tarifs erhoben werden. Zwar könnte der Begriff "erhebt" zu Missverständnissen Anlass geben, doch ist die Satzung in der Weise auszulegen, dass keine hoheitliche Festsetzung der Entgelte erfolgt, sondern eine privatrechtliche Forderung erhoben wird. Das folgt schon aus § 9 Abs. 2 Satz 2 AS, wonach der Antragsgegner mit den überlassungspflichtigen Abfallerzeugern bzw. -besitzern einen privatrechtlichen Abfallentsorgungsvertrag schließt. In diesem Zusammenhang führt der Antragsgegner zutreffend aus, dass die Höhe der privatrechtlich zu fordernden Entgelte in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin von den für unwirksam erkannten Regelungen der Satzung wesentlich geringer berührt wird als von dem Anschluss- und Benutzungszwang bei privatrechtlicher Gestaltung des Benutzungsverhältnisses.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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