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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: 2 KN 7/02
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 6 SH
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 2 KN 7/02

verkündet am 21.01.2004

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Benutzungsgebühren nach § 6 KAG

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Frau ... für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Stadt Pinneberg (Gebührensatzung für die dezentrale Abwasserbeseitigung) vom 20. Dezember 2001 beantragt haben.

Es wird festgestellt, dass § 3 b der Gebührensatzung für die dezentrale Abwasserbeseitigung nichtig ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner 1/3, die Antragsgegnerin 2/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller begehren die Feststellung der Nichtigkeit der §§ 2 und 3 Buchstabe b der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung vom 20. Dezember 2001 (Gebührensatzung für dezentrale Abwasserbeseitigung - GSdA -).

Die Satzungsregelungen lauten wie folgt:

§ 2

Gebührenmaßstab

Die Abwassergebühr wird nach der Menge bemessen, die aus der Grundstücksabwasseranlage entnommen und abgefahren wird. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 Kubikmeter Fäkalschlamm bzw. Schmutzwasser.

§ 3

Gebührensätze

Die Abwassergebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung aus

a) ...

b) abflusslose Gruben 10,06 Euro

je Kubikmeter entnommenen Fäkalschlamms bzw. Schmutzwassers.

Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks, ..., in .... Das Grundstück ist mit einem Doppelhaus bebaut. Auf dem Grundstück befinden sich zwei abflusslose Sammelgruben, die mit einem Überlauf verbunden sind. In diese Gruben wird das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser eingeleitet.

Vor Erlass der streitbefangenen Satzung sind die Antragsteller zu Abwassergebühren auf der Grundlage der Vorgängersatzung herangezogen worden, die nicht zwischen leitungsgebundener (zentraler) und dezentraler Abwasserbeseitigung differenzierte. Die Gebühren für die dezentrale Entsorgung haben sich mit Erlass der streitbefangenen Satzung erhöht.

Die Antragsteller machen geltend:

Der Antrag sei zulässig. Sie seien nach der Satzung der Antragsgegnerin Gebührenschuldner und zur Zahlung von Abschlägen auf Schmutzwassergebühren herangezogen worden.

Der Antrag sei auch begründet.

Die streitbefangenen Regelungen der GSdA seien schon deshalb nichtig, weil der Antragsgegnerin die erforderliche Satzungskompetenz fehle.

Gemäß § 2 der Satzung des Abwasserzweckverbandes Pinneberg (AZV) über die Abfuhr der Inhaltstoffe aus Grundstücksabwasseranlagen (Abfuhrsatzung) übernehme der AZV die Abwasserbeseitigung aus Grundstücksabwasseranlagen als öffentliche Einrichtung in dem Entsorgungsgebiet der Antragsgegnerin. Nach § 3 GkZ gehe das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden, hierzu gehöre auch die Antragsgegnerin, zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die dem Zweckverband übertragen seien, einschließlich des Satzungs- und Verordnungsrechts auf den Zweckverband über. Dass die Verbandssatzung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GkZ das Recht, für die Antragsgegnerin Satzungen zu erlassen, ausgeschlossen habe, sei nicht ersichtlich. Die maßgeblichen betrieblichen Entscheidungen treffe allein der AZV.

Die kommunale Zusammenarbeit durch Zusammenschluss zu einem Zweckverband sei abschließend in §§ 2 ff. GkZ geregelt. Für diese Fälle gelte § 18 GkZ nicht. Ein Fall der Mitbenutzung einer Einrichtung des AZV könne daher nicht angenommen werden. Sei die Aufgabe des "Einsammelns und Abfahrens" von Abwässer aus abflusslosen Gruben nicht jedenfalls von einzelnen Mitgliedsgemeinden dem AZV übertragen worden, was die Antragsgegnerin bestreite, unterhalte der AZV keine Einrichtung, die von der Antragsgegnerin mit benutzt werden könne.

Im Übrigen bestimme Ziffer 2 der Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem AZV vom 29.04./10.05.1982, dass die vom AZV zu erlassene Abfuhrsatzung Bestandteil der Vereinbarung sei. Die Abfuhrsatzung bestimme das Recht des AZV, für die von ihm übernommene Aufgabe der Beseitigung der Abwasser aus abflusslosen Gruben Gebühren zu erheben. Zumindest insoweit sei daher gemäß § 19 Abs. 1 GkZ die Satzungskompetenz auf den AZV übertragen worden.

Sei die Satzungskompetenz bei der Antragsgegnerin verblieben, sei der AZV nicht berechtigt, von der Antragsgegnerin Gebühren - wie in der Abfuhrsatzung vorgesehen - zu erheben. Nach dem KAG könne die Antragsgegnerin nur Gebührenschuldnerin sein, soweit gemeindeeigene Grundstücke dezentral entsorgt würden. Auch die Voraussetzungen für die Erhebung einer Verbandsumlage in Höhe der in der Abfuhrsatzung festgesetzten Gebühren seien nicht erfüllt. Die vom AZV der Antragsgegnerin "in Rechnung" gestellten Aufwendungen müsse die Antragsgegnerin daher aus Rechtsgründen nicht bezahlen, sie seien daher nicht erforderlich und könnten deshalb auch nicht Grundlage der Kalkulation der in § 3 GSdA festgelegten Gebührensätze sein, nach denen sie von der Antragsgegnerin zu Gebühren herangezogen würden.

Sei die Aufgabe der dezentralen Abwasserbeseitigung dem AZV nicht übertragen, sondern bediene sich die Antragsgegnerin lediglich des AZV zur Erfüllung der eigenen Aufgabe, sei das Verhältnis zwischen dem AZV und der Antragsgegnerin rein zivilrechtlicher Natur. Leistungsentgelte wären dann von der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Vergabe- und Preisrechts zu überprüfen. Allerdings dürfte der AZV aus Rechtsgründen daran gehindert sein, privatrechtlich tätig zu sein.

Selbst wenn man alledem nicht folge, müsse zumindest die Kalkulation, die Grundlage der Gebühren des AZV nach der Abfuhrsatzung sei, der vollen Kontrolle durch das Gericht unterliegen. Wie sich die vom AZV erhobenen Gebühren zusammensetzten, sei nicht erkennbar.

Der AZV bediene sich seinerseits zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter. Sie - die Antragsteller - gingen davon aus, dass der AZV lediglich die ihm von Dritten in Rechnung gestellten Kosten weitergebe. Der private Abfuhrunternehmer berechne seine Forderung jedoch ohne Berücksichtigung der Vorgaben des § 6 Abs. 4 KAG. Die Weitergabe nach dem gleichen Maßstab sei daher rechtswidrig. Nach ihrem Kenntnisstand habe weder eine Ausschreibung vor der Vergabe des Abwassertransports stattgefunden noch habe der AZV oder die Antragsgegnerin geprüft, ob die eigenständige Durchführung der Abwasserentsorgung nicht kostengünstiger sei.

Es bestehe die Vermutung, dass Gebührenüberschüsse erzielt würden, so würden z.B. die Gebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung in der Stadt ..., für die ebenfalls der AZV die dezentrale Abwasserentsorgung durchführe, lediglich 2,-- Euro je Kubikmeter betragen.

Die Antragsgegnerin gliedere die Abwasserbeseitigungsgebühr weder in Grund- und Zusatzgebühren auf noch differenziere sie nach Leistungsbereichen. Sie verstoße damit gegen die Forderung des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG. Diese Regelung beschränke in Verbindung mit dem abgabenrechtlichen Prinzip der Leistungsproportionalität die Gemeinde bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes. Zwar sei eine Gemeinde nicht in jedem Fall verpflichtet, den der Wirklichkeit am meisten entsprechenden Gebührenmaßstab zu wählen, Praktikabilitätserwägungen, die eine Abweichung vom Wirklichkeitsmaßstab rechtfertigen könnten, seien jedoch nicht ersichtlich.

Die der Antragsgegnerin entstehenden Kosten erschöpften sich in Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem AZV. Der Gebührenmaßstab, der der Wirklichkeit entspreche, sei daher allein der Maßstab, der Grundlage der Gebührenerhebung des AZV sei.

Der AZV erhebe für den Leistungsbereich "Abholung" gesonderte Gebühren und zwar je Anfahrt 26,33 Euro und 2,51 Euro je Kubikmeter. Eine Gebühr für die Schmutzwasserreinigung sei nicht vorgesehen. Die Inanspruchnahme des Leistungsbereiches "Abholung" sei höchst unterschiedlich und von der Grubengröße sowie der Einwohnerzahl auf dem jeweiligen Grundstück abhängig. Selbst bei gleichem Abholrhythmus würden Nutzer, die große Abfuhrmengen abpumpen ließen, an den entstehenden Kosten von der Antragsgegnerin überproportional beteiligt, weil die Antragsgegnerin Einheitsgebühren pro Kubikmeter erhebe und den Leistungsbereich "Abholung" negiere.

Sie seien für das Jahr 2002 von der Antragsgegnerin zu einer Gesamtgebühr in Höhe von 3.299,68 Euro herangezogen worden. Nach der Abfuhrsatzung des AZV entfiele auf ihr Grundstück nur eine Gebühr in Höhe von 2.696,77 Euro.

Der Gebührensatz gemäß § 3 Abs. 1 b der Gebührensatzung weise zudem kalkulatorische Mängel auf. Aufgelöste Rückstellungen seien nur bei der leitungsgebundenen Entwässerung berücksichtigt worden, obwohl diese Rückstellungen anteilsmäßig auch von den Nutzern der dezentralen Abwasserbeseitigung erwirtschaftet worden seien. Auszugehen sei von einem bisherigen Kostenaufwand für die dezentrale Abwasserbeseitigung in Höhe von ca. 101.000,-- Euro. Dem stehe ein kalkuliertes Gebührenaufkommen in Höhe von ca. 146.000,-- Euro gegenüber. Ein wesentlicher systematischer Fehler der Kalkulation sei darin zu erblicken, dass sich die Zahl der Abfahrten und die abgefahrene Menge des Abwassers nicht mit dem Fassungsvermögen der Abfuhrfahrzeuge in Übereinstimmung bringen ließen. Es sei schlechterdings nicht möglich, dass pro Abfahrt lediglich 4,87 cbm Abwasser entleert worden seien. Schließlich sei auch der pauschale Ansatz von Regiekosten in Höhe von 5% zu beanstanden.

Im Übrigen bestehe im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Typengerechtigkeit ein Anspruch darauf, die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung als eine Einrichtung zu führen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Bagatellgrenzen würden bei Weitem nicht erreicht. Lediglich 0,6 % der Grundstücke würden dezentral entsorgt. Auf die dezentrale Entsorgung entfielen nur 0,68 % der gesamten Abwassermenge. Bei Zusammenfassung der zentralen und dezentralen Entsorgung zu einer Einrichtung würde die Gebühr für Nutzer der zentralen Entsorgung um 0,03 Euro je Kubikmeter steigen. Infolge der Trennung der ehemals gemeinsamen Einrichtung sei für die Nutzer der dezentralen Entsorgung die Gebühr von 2,25 Euro auf 10,06 Euro pro Kubikmeter gestiegen. In Anbetracht dessen wäre die Beibehaltung der einheitlichen Einrichtung zulässig gewesen. Die Antragsteller hätten darauf vertraut und entsprechende Dispositionen getroffen. Die Trennung ohne Übergangsfrist sei daher rechtswidrig und nichtig.

Die Antragsteller beantragen,

die §§ 2 und 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Stadt ... (Gebührensatzung für die dezentrale Abwasserbeseitigung) vom 20. Dezember 2001 für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie erwidert:

Nach der in Schleswig-Holstein bestehenden Rechtslage und der Rechtsprechung könne die leitungsgebundene und die dezentrale Abwasserbeseitigung rechtlich nicht zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden.

Die Gebühr für die Reinigung des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben in Höhe von 1,66 Euro pro Kubikmeter ergebe sich aus § 5 Abs. 3 der Abfuhrsatzung des AZV i.V.m. § 9 Abs. 2 a der Arbeitsfassung der Satzung über die Benutzung von Abwasseranlagen des AZV in Sonderfällen (Sondernutzungssatzung). Satzungsgemäß umfasse die von der Antragsgegnerin zu erbringende Leistung neben der Abholung des Schmutzwassers/Klärschlamms auch die unbeschadete Entsorgung.

Als Wirklichkeitsmaßstab für die Beseitigung des Schmutzwassers aus Gruben sei die abgefahrene Menge anzunehmen, nicht der Maßstab, den der mit der Aufgabeausführung betraute Dritte (hier der AZV) vorgebe.

Die anteilige Auflösung der Rückstellungen in Höhe von knapp 20.000,-- Euro, die allein der zentralen Entwässerung zugute gekommen sei, habe nur geringfügige Auswirkungen (ca. 1,-- Cent pro Kubikmeter bezogenen Frischwassers) auf die Gebühr und sei daher kalkulatorisch eine Bagatelle. Die Nutzer der zentralen Abwasserbeseitigung hätten Jahrzehnte lang einen nicht unerheblichen Teil der dezentralen Abwasserbeseitigung mit finanziert, so dass es schon aus Gründen der Gebührengerechtigkeit gerechtfertigt sei, die erzielten Rückstellungen der zentralen Abwasserbeseitigung zur Verfügung zu stellen. Die Auflösung der Rückstellungen mache nur einen sämtliche Bagatellgrenzen unterschreitenden Bruchteil der Mehrbelastung in der Vergangenheit aus.

Die Berechnung der Kosten der dezentralen Entwässerung seitens der Antragsteller sei fehlerhaft. Die Antragsteller addierten die Entlastung der zentralen Entwässerung in Höhe von knapp 70.000,-- Euro und das von ihnen mit ca. 32.000,-- Euro errechnete bisherige Gebührenaufkommen für die dezentrale Entwässerung. Nicht berücksichtigt seien die Kosten und das Gebührenaufkommen für die Abfuhr von Fäkalschlamm. Weiterhin sei der Gebührenmaßstab von 2,25 Euro für das Jahr 2001 auf der Grundlage der Frischwassermenge kalkuliert worden, die mit den abgeholten Mengen aus den Gruben nicht identisch sei, und könne deshalb nicht - zur Ermittlung des bisherigen Gebührenaufkommens - mit der im Zeitraum vom 01. November 2000 bis 31. Oktober 2001 abgeholten Menge Schmutzwassers multipliziert werden. Auch in der Kalkulation für das Jahr 2001 seien Rückstellungsauflösungen enthalten. Ohne die Auflösung von Rückstellungen wäre ein Gebührensatz von 2,57 Euro festzusetzen gewesen. Weiterhin hätten die Antragsteller bei ihrer Berechnung nur die Zusatzgebühr berücksichtigt. Daneben hätten die an die dezentrale Abwasserbeseitigung angeschlossenen Nutzer bis zum Jahr 2001 zusätzlich noch eine Grundgebühr zu zahlen gehabt.

Weiterhin wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Forderung der Antragsteller, die Gebühr in Grund- und Zusatzgebühr aufzugliedern und nach Leistungsbereichen zu differenzieren. Sie legt ausführlich dar, dass dies zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führen würde.

Die Antragsgegnerin macht weiterhin geltend: Nach dem eindeutigen Willen der Verbandsgemeinden und des Satzungswerks des AZV sei die gesetzliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung bei den Gemeinden verblieben. Dem entspreche auch die tatsächliche Handhabung. Es sei auch nur eine Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem AZV am 29.04./10.05.1982 über die reine Durchführung der Abfuhr von Inhaltsstoffen aus Gründstücksabwasseranlagen getroffen worden. Die Leistungen für das Einsammeln und die Abfuhr der Inhaltsstoffe seien bundes- und europaweit ausgeschrieben worden. Für den Zeitraum der Jahre 2001 bis 2005 würden die zwischen den Abfuhrunternehmen und dem AZV abgerechneten Kosten lediglich "durchgereicht", so dass sich hinsichtlich der Kalkulation keine Besonderheiten ergäben. Die Personalkosten des AZV seien dezidiert nachgewiesen und nach Stundensätzen und Zeitaufwand belegt. Das von den Antragstellern zur Frage der Trennung von zentraler und dezentraler Abwasserbeseitigung vorgelegte Zahlenwerk zur Darlegung einer Bagatellgrenze sei unzutreffend.

Die Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung erhöhten sich bei kalkulatorischer Trennung von dezentraler und zentraler Abwasserbeseitigung naturgemäß. Die Trennung entspreche aber den Vorgaben der Rechtsprechung. Die Antragsgegnerin sehe sich deshalb daran gehindert, die Kostenungleichheiten zu Lasten der Gebührenschuldner der zentralen Abwasserbeseitigung zu sozialisieren.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledig erklärt, soweit die Antragsteller ursprünglich auch die Feststellung der Nichtigkeit des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GSdA beantragt hatten. Weiterhin haben die Antragsgegnerin eine Aufstellung der Verwaltungskosten und die Antragsteller das Angebot der Firma ..., die den Zuschlag für den Bereich der Antragsgegnerin erhalten hat, vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit die Antragsteller ursprünglich auch die Feststellung der Nichtigkeit des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GSdA beantragt hatten, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 VwGO entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Hauptsache hat sich insoweit erledigt, weil die Antragsgegnerin eine Nachtragssatzung auf der Grundlage der rückwirkend zum 01. Januar 2003 durch Gesetz vom 30. November 2003 in Kraft getretenen Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG erlassen hat. Damit besteht nunmehr für die Erhebung von Vorauszahlungen auf Gebühren eine gesetzliche Grundlage. Es entspricht billigem Ermessen insoweit der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil bis zur Gesetzes- und Satzungsänderung der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GSdA aller Voraussicht nach Erfolg gehabt hätte (vgl. Urt. des Senats v. 22.01.2003 - 2 K 1/01 -, SchlHA. 2003, 255).

Der Antrag ist zulässig.

Die Antragsteller sind als Miteigentümer des Grundstücks, ... in ..., nach § 4 GSdA gebührenpflichtig. Sie müssen daher damit rechnen, zu Abwassergebühren auf der Grundlage der §§ 2, 3 b GSdA herangezogen zu werden und können dadurch i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden.

Die 2-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Die streitgegenständliche Satzung datiert vom 20. Dezember 2001, der Normenkontrollantrag ist am 31. Oktober 2002 bei Gericht eingegangen.

Der Antrag ist teilweise begründet.

Die Antragsgegnerin hat die Kompetenz zum Erlass einer Gebührensatzung für die dezentrale Abwasserbeseitigung.

Die Abwasserbeseitigung ist seit Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum Landeswassergesetz vom 10. Mai 1979 (GVOBl. S. 328) Pflichtaufgabe der Gemeinden (§ 35 Abs. 1 LWG a.F.). Früher nahmen die Gemeinden die Abwasserbeseitigung als freiwillige Aufgabe wahr; so auch die Antragsgegnerin. Allerdings hatte sich die Antragsgegnerin - wie viele andere Gemeinden auch - dabei auf die zentrale Beseitigung der Abwässer beschränkt und die dezentrale Entwässerung der Eigenverantwortung der jeweiligen Grundstückseigentümer überlassen (vgl. Vorlage für den Ausschuss Stadtentwicklung vom 20.08.1981). Der AZV wurde bereits 1965 unter den Namen "Zweckverband Hauptsammler West" gegründet. Nach § 3 der vom Innenminister festgestellten Verbandssatzung (Amtlicher Anzeiger 1965, 147) war es Aufgabe des Verbandes, die im Verbandsgebiet anfallenden, zuvor vom Lieferer mechanisch geklärten sowie unschädlich gemachten Abwässer zu sammeln, in einem Zentralklärer biologisch zu klären und sodann in die Elbe abzuleiten. Verbandsmitglieder, hier die Antragsgegnerin, waren Lieferer für die von ihnen über die zentrale Ortsentwässerung gesammelten Abwässer. Vor Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum LWG hat mithin keine Übertragung der dezentralen Abwasserentsorgung durch die Antragsgegnerin auf den AZV stattgefunden, weil die Antragsgegnerin weder (freiwillige) Trägerin der Aufgabe war noch der AZV für die Antragsgegnerin jene Aufgabe erfüllen sollte.

Erst im Hinblick darauf, dass mit dem 2. Änderungsgesetz zum LWG neben der zentralen auch die dezentrale Abwasserentsorgung Pflichtaufgabe der Gemeinden wurde, hat die Antragsgegnerin mit dem AZV am 29.04./10.05.1982 eine Vereinbarung geschlossen, nach der die Antragsgegnerin dem AZV lediglich die Durchführung der ihr obliegenden Aufgabe des Einsammelns und Abfahrens des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und der in abflusslosen Sammelgruben anfallenden Abwässer überträgt. Weitere, die dezentrale Abwasserentsorgung betreffenden Vereinbarungen sind zwischen der Antragsgegnerin und dem AZV auch im Nachhinein nicht getroffen worden. Ungeachtet des Satzungsrechts des AZV ist mithin die Aufgabe der dezentralen Abwasserbeseitigung einschließlich der Einleitung und Behandlung der Abwässer in Abwasserbeseitigungsanlagen bei der Antragsgegnerin verblieben. Letzteres ist Teil der dezentralen Entsorgung (§ 35 Abs. 1 LWG in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes zum LWG, § 31 Abs. 1 Satz 3 n.F.), findet aber in der Vereinbarung von 1982 keine Erwähnung, wohl weil der AZV der Auffassung war, dass die Verbandsmitglieder die Aufgabe der Reinigung des Abwassers dem Zweckverband übertragen hätten und der Zweckverband durch Verbandssatzung verpflichtet sei, den Verbandsmitgliedern das Abwasser abzunehmen (vgl. Begründung zur 3. Änderungssatzung der Verbandssatzung). Wie ausgeführt, fehlt es jedoch an einem Übertragungsakt. Dem Zweckverband konnte die Aufgabe nur gemäß § 23 LVwG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden. Nach dem GkZ kommt nur eine Übertragung durch Vertrag (§§ 5, 18 GkZ) oder im Rahmen des Zusammenschlusses zu einem Pflichtverband (§ 7 GkZ) in Betracht. Beides ist im Hinblick auf die dezentrale Entsorgung nicht geschehen. Ob die biologische Klärung zentral gesammelten Abwassers mit der Gründung des Zweckverbandes "..." Aufgabe des AZV geworden ist, bedarf keiner Entscheidung.

Da die Aufgabenübertragung sowohl nach § 3 Abs. 1 GkZ als auch nach § 19 Abs. 1 GkZ Voraussetzung für die Übertragung der Satzungsbefugnis auf den Zweckverband ist, ist die Befugnis, für die dezentrale Abwasserbeseitigung eine Gebührensatzung zu erlassen, vollumfänglich bei der Antragsgegnerin verblieben.

Gegen die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Regelungen der GSdA können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg einwenden, dezentrale und zentrale Entwässerungen seien im vorliegenden Fall als eine öffentliche Einrichtung zu führen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 24.10.2001, - 2 L 29/00 -, Die Gemeinde 2002, 69) ist die Zusammenfassung von zentraler und dezentraler Abwasserbeseitigung zu einer öffentlichen Einrichtung unzulässig. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung wird regelmäßig über Beiträge und Gebühren finanziert. Die Beitragserhebung wirkt sich zwangsläufig auf die Bemessung der Gebühren aus. Nur die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an die leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen werden können bzw. angeschlossen sind, können zu Beiträgen herangezogen werden. Die Arbeitsweise der leitungsgebundenen Abwasserentsorgung und der dezentralen Entsorgung ist unterschiedlich. Die bevorteilten Personenkreise überschneiden sich nicht. Die Frage der Typengerechtigkeit ist eine Maßstabsfrage. Sie stellt sich erst, wenn Personengruppen der Benutzer derselben Einrichtung nach denselben Maßstäben zu Gebühren herangezogen werden, obwohl innerhalb der Personengruppen gebührenrechtlich relevante Unterschiede bestehen. Insoweit kann es gleichwohl berechtigt sein, aus Gründen der lediglich zu fordernden Typengerechtigkeit Ungleiches gleich zu behandeln, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Die Ausführungen der Antragsteller zur Typengerechtigkeit und zu Bagatellgrenzen vermögen daher an der Rechtmäßigkeit der Bildung der gesonderten Einrichtung "dezentrale Entsorgung" nichts zu ändern. Allein der Umstand, dass für die Vielzahl der Nutzer der leitungsgebundenen Einrichtung es sich finanziell nur geringfügig auswirken würde, wenn sie auch an den Kosten beteiligt werden, die allein der dezentralen Entsorgung zuzurechnen sind, rechtfertigt die Subventionierung der Nutzer der dezentralen Entsorgung nicht.

Ebenso wenig führt der Gedanke des Vertrauensschutzes weiter. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Zusammenfassung der dezentralen und zentralen Abwasserbeseitigung zu einer öffentlichen Einrichtung unzulässig ist, besteht jedenfalls kein Anspruch der Nutzer der dezentralen Entsorgung zu Lasten der Nutzer der leitungsgebundenen Entsorgung auch (weiterhin) begünstigt zu werden.

Die Regelung des § 2 GSdA, nach der Berechnungseinheit der Gebühr für die dezentrale Entsorgung der Kubikmeter Klärschlamm bzw. Schmutzwasser ist, der aus Grundstücksentwässerungsanlagen entnommen und abgefahren wird, ist rechtmäßig.

Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG sind Gebühren grundsätzlich nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen.

Die Bemessung der Gebühr nach der Menge des aus Grundstücksabwasseranlagen entnommenen und abgefahrenen Kubikmeter Schmutzwassers ist ein Wirklichkeitsmaßstab, der im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG an den Umfang der Inanspruchnahme der dezentralen Entwässerungseinrichtung anknüpft. Bei der dezentralen Entwässerung wird der Umfang der Inanspruchnahme allerdings nicht ausschließlich durch die Menge des eingesammelten, abgefahrenen und in Abwasserbeseitigungsanlagen zu behandelnden Schmutzwassers, sondern auch durch die Anzahl der Grundstücksanfahrten, d.h. den Abfuhrrhythmus, bestimmt. Insoweit spielt auch die Routenplanung und das Fassungsvermögen der Abfahrfahrzeuge eine Rolle. Grundsätzlich ist es gerechtfertigt - wie auch bei der Abfallbeseitigung üblich - nach dem Abfuhrrhythmus zu differenzieren. Ob dies auch erforderlich ist, ist eine Frage der Typengerechtigkeit. Es ist Sache des Satzungsgebers im Hinblick auf das rechte Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Gebührenertrag sowie auf die Gebührengerechtigkeit den Maßstab festzulegen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller erfordert die Erhebung einer Gebühr unter Berücksichtigung auch der Abholungsmodalitäten keine Unterscheidung nach "Abholgrund- und Abholzusatzgebühren", wie sie der Antragsgegnerin vom AZV auf der Grundlage des § 6 der Abfuhrsatzung in Rechnung gestellt werden, sondern nur eine Kostenzuordnung zu den Kostenstellen "Abholung" und "Behandlung".

Die Veranschlagung der Kosten der Abholung ist relativ einfach. Sie machen, berechnet nach den 2000/2001 tatsächlich der Antragsgegnerin in Rechnung gestellten Beträge, ca. 115.000,-- Euro aus. Komplizierter ist die Aufteilung der Kosten unter Berücksichtigung der Abfuhrmodalitäten.

Denkbar wäre eine Differenzierung allein nach dem Abfuhrrhythmus. Der Abfuhrrhythmus ist auch durchaus unterschiedlich wie sich aus § 4 Abs. 2 der Abfuhrsatzung ergibt. Danach werden abflusslose Gruben grundsätzliche alle drei Wochen geleert. Abhängig von der Größe der Grube und der Personenzahl der Einleiter kommt aber auch eine Leerung alle zwei oder vier Wochen in Betracht. Die Anzahl der dezentral zu entsorgenden Grundstücke im Gebiet der Antragsgegnerin beträgt ca. 120. Bei 3.000 jährlichen Entleerungen werden die Grundstücke mithin durchschnittlich 25 Mal im Jahr, d.h. ca. alle 2 Wochen angefahren. Bei dieser überschlägigen Berechnung ist jedoch nicht berücksichtigt, dass auf mehreren Grundstücken mehrere abflusslose Gruben - wie auch auf dem Grundstück der Antragsteller - vorhanden sind. Der durchschnittliche Anfahrrhythmus der Grundstücke dürfte daher eher bei drei als bei zwei Wochen liegen. Die Gruben der Antragsteller werden regelmäßig alle zwei Wochen geleert, so dass eine weitere Differenzierung nach dem Anfahrrhythmus für die Antragsteller allenfalls kostenneutral wäre. Eine Aufteilung der Abholkosten allein nach dem Anfahrrhythmus ließe aber unberücksichtigt, dass je nach Abfuhrmenge weitere Grundstücke angefahren und entsorgt werden können, soweit das Fassungsvermögen der Abfuhrfahrzeuge, das von der Antragsgegnerin mit 15 Kubikmetern angegeben wird, dies erlaubt. Mehrere Besitzer kleiner Sammelgruben können daher bei entsprechender Gestaltung des Abfuhrplanes kostengünstiger pro Abfuhr entsorgt werden und nehmen Abfuhrleistungen bei gleichem Anfahrrhythmus der zu entsorgenden Grundstücke im geringeren Umfang in Anspruch als Grubenbesitzer, deren Grundstücke einzeln angefahren werden müssen, weil die Kapazität der Abfuhrfahrzeuge gerade ausreicht, ihre Gruben zu entleeren. Dazu zählen auch die Antragsteller. Wie die ihre Gruben betreffende Abfuhrrechnung des Jahres 2002 (nach der Anzahl der entnommenen Kubikmeter Schmutzwasser) belegt, werden regelmäßig aus der ersten Grube ca. 10 Kubikmeter und weitere Kubikmeter aus der zweiten Grube entnommen.

Dies zeigt, dass eine differenzierte Gebührenbemessung wegen der unterschiedlichen Abfuhrmodalitäten für die Antragsgegnerin einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bedeuten würde. Eine schlichte Weitergabe der ihr in Rechnung gestellten "Abholgebühren" in Form einer "Abholgrundgebühr" für jede Abholung von Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben, ohne Berücksichtigung der Möglichkeit weiterer Grubenentleerungen mit demselben Fahrzeug im Rahmen einer Tour, nur differenziert nach der Abholzusatzgebühr in Höhe von 2,51 Euro/Kubikmeter, würde der unterschiedlichen Inanspruchnahme nicht gerecht. Zudem liegen dem Senat keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Differenzierung nach den Abfuhrmodalitäten zu einer wesentlichen Verschiebung der Gebührenbelastungen führen würde. Wie ausgeführt, liegt der durchschnittliche Anfahrrhythmus der Grundstücke eher bei drei als bei zwei Wochen. Soweit das Fassungsvermögen kleinerer Gruben für die berechnete Zahl der durchschnittlichen Entleerungen pro Grundstück Ursache sein sollten, wird dies ausgeglichen durch die Möglichkeit auf einer Tour mehrere Gruben entleeren zu können. Die Annahme, dass in aller Regel, d.h. von Ausnahmefällen abgesehen, Grubengröße und Anzahl der Einleiter in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, erscheint gerechtfertigt. Jedenfalls ist für den Senat nicht ersichtlich, dass wegen der unterschiedlichen Abfuhrmodalitäten eine differenzierte Gebührenbemessung angesichts des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes zwingend geboten ist. Die diesbezüglichen Berechnungen der Antragsteller auf der Grundlage der Gebührengestaltung des AZV vernachlässigen, dass die Besitzer kleinerer Gruben die Einrichtung pro Abfuhr wegen der möglichen gleichzeitigen Entsorgung mehrerer Grundstücke in geringerem Umfang in Anspruch nehmen. Auf die Inanspruchnahme kommt es aber bei der Gebührenbemessung maßgeblich an, nicht dagegen auf die Preisgestaltung eines vom Einrichtungsträger mit der Durchführung der Abwasserbeseitigung beauftragen Dritten.

Soweit die Antragsteller die Erhebung von Grund- und Zusatzgebühren fordern, verkennen sie, dass die Antragsgegnerin nach § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG lediglich berechtigt ist, Grund- und Zusatzgebühren zu erheben, aber keine insoweitige Verpflichtung besteht. Eine Verpflichtung lässt sich auch aus Art und Weise der der Antragsgegnerin vom AZV in Rechnung gestellten Beträge nicht herleiten. Die "Abholgrundgebühr" ist keine Grundgebühr im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG. Grundgebühren dienen der Deckung der Vorhaltekosten (Fixkosten) und sind das Entgelt für die Vorhalteleistung (vgl. Urt. des Senats v. 22.09.1994 - 2 L 93/93 -, Die Gemeinde 1994, 392 = SchlHA 1994, 311 und Beschl. v. 03.03.2000 - 2 M 59/99 -, Die Gemeinde 2000, 143). Die Antragsgegnerin dürfte kaum Vorhaltekosten haben. Die ihr vom AZV in Rechnung gestellten "Abholgrundgebühren" sind ebenso wie die "Abholzusatzgebühr" Kosten der laufenden Leistungserbringung durch den AZV und damit typische variable Kosten. Selbst der AZV hat Fixkosten nur, soweit er eine Abwasserbeseitigungsanlage vorhält. Insoweit zahlt aber die Antragsgegnerin ebenfalls nur einen Leistungsentgelt. Soweit dem AZV von Dritten, die in seinem Auftrage die Abfuhr des Schmutzwassers besorgen, ebenfalls Kosten entsprechend den Gebührensätzen nach § 6 der Abfuhrsatzung in Rechnung gestellt werden sollten, handelt es sich um eine Preisgestaltung der Dritten, die die Antragsgegnerin weder zur Erhebung von Grundgebühren berechtigt noch gar verpflichtet (vgl. im Übrigen Urt. des Senats v. 22.10.2003 - 2 LB 148/02 -).

Die Regelung des § 3 Buchstabe b GSdA ist nichtig. Der dort festgelegte Gebührensatz von 10,06 Euro/Kubikmeter aus abflusslosen Gruben entnommenen Schmutzwassers ist überhöht.

Bedenken gegen die Kalkulation des Gebührensatzes bestehen bereits deshalb, weil die Antragsgegnerin keine Vorauskalkulation erstellt hat, sondern die im Zeitraum vom 01. November 2000 bis 31. Oktober 2001 vom AZV in Rechnung gestellten Beträge ermittelt und durch die Anzahl der in diesem Zeitraum tatsächlich aus Grundstücksabwasseranlagen entnommenen Kubikmeter Schmutzwasser geteilt hat. Sie hat also den "Preis" ermittelt, den sie in der Vergangenheit, bezogen auf den Kubikmeter Schmutzwasser, gezahlt hat, und danach den für die Zukunft geltenden Gebührensatz berechnet, ohne Erwägungen anzustellen, ob und inwieweit die Verhältnisse der Vergangenheit auch zukünftig unverändert fortbestehen werden. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die zukünftigen Kosten im Jahre 2001, d.h. zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation, auf Grund der "Gebührenregelungen" der Abfuhrsatzung des AZV, die wiederum auf den Ergebnissen der Ausschreibung der Abholleistungen im Jahre 2000 beruhen, weitgehend feststanden und eine Prognose, dass sie sich der Höhe nach kaum von den im Zeitraum November 2000 bis Oktober 2001 entstandenen tatsächlichen Kosten unterscheiden würden, gerechtfertigt war. Die Zahl der außerplanmäßigen Abfuhren betrug lediglich 16. Die damit verbundenen Mehrkosten waren geringfügig (106,35 Euro). Abfahrten "mit Verschulden des Grundstückseigentümers", die nach § 6 Abs. 5 der Abfuhrsatzung des AZV mit einer hohen Gebühr belegt werden, sind in die Kalkulation nicht eingestellt. Auch die "Abwasserbehandlungsgebühr" für häusliches Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben war in § 9 Abs. 2 a der Satzung des AZV über die Benutzung der Abwasseranlagen des Abwasserzweckverbandes in Sonderfällen (Sondernutzungssatzung) in Höhe von 1,66 Euro/cbm festgelegt. Für den Senat ist weiterhin nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Kalkulation Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass die Anzahl der Grubenentleerungen und/oder die Menge des abzufahrenden und zu reinigenden Abwassers sich signifikant verändern würden. Unter diesen Umständen mag es hinzunehmen sein, dass die Antragsgegnerin den Gebührensatz für die Zeit ab 2002 allein auf der Grundlage der Gegebenheiten im Zeitraum November 2000 bis Oktober 2001 berechnet hat.

Aufgelöste Rückstellungen waren bei der Kalkulation des Gebührensatzes für die dezentrale Entsorgung nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist der Argumentation der Antragsgegnerin zu folgen. Die Nutzer der dezentralen Entsorgung haben in der Vergangenheit keine kostendeckenden Gebühren gezahlt und daher auch keine Gebührenüberschüsse erwirtschaftet, die dem Gebührenhaushalt der dezentralen Entsorgung zugeführt werden müssten.

Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Regiekosten in Höhe von 5% in Ansatz gebracht hat. Regiekosten machen damit einen Gesamtbetrag von 6.970,56 Euro aus. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin eine Aufstellung überreicht, aus der sich ergibt, dass Regiekosten in dieser Höhe angefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es jedoch nicht auf die - mehr oder weniger zufällige - Ergebnisrichtigkeit an. Gebühren sind zu veranschlagen. Das Gericht hat allein zu prüfen, ob die veranschlagten Kosten erforderlich sind. Der pauschale Ansatz von 5% Regiekosten war - soweit ersichtlich - nicht durch Erfahrungssätze gesichert. Eine Aufstellung der Regiekosten - wie sie nunmehr in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde - war nicht Entscheidungsgrundlage des Satzungsgebers.

Überhöht ist der Gebührensatz von 10,06 Euro/cbm deshalb, weil nicht erforderliche Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG in seine Berechnung eingeflossen sind.

Ausgangspunkt der Frage der Erforderlichkeit der Kosten hat die rechtliche Grundlage des Tätigwerdens des AZV für die Antragsgegnerin zu sein.

Wie ausgeführt hat die Antragsgegnerin dem AZV nach § 1 der Vereinbarung vom 29. April/10. Mai 1982 nicht die Aufgabe der dezentralen Entwässerung, sondern nur die Durchführung des Einsammelns und Abfahrens des Schlamms und der Abwässer aus Grundstücksentwässerungsanlagen übertragen. Nicht in der Vereinbarung erwähnt ist die Einleitung und Behandlung in der Abwasserbeseitigungsanlage des AZV, weil die Beteiligten der Auffassung waren, dass der AZV hierfür ohnehin zuständig sei. Übereinstimmender Wille der Vertragsparteien war aber, dass die abgefahrenen Abwässer in die Abwasserbehandlungsanlage des AZV eingeleitet und dort behandelt werden. Wenn dieser Teil der dezentralen Entsorgung - anders als von den Beteiligten wohl vorausgesetzt - nicht Aufgabe des AZV war, ist die Vereinbarung von 1982 entsprechend dem Willen der Vertragsbeteiligten dahingehend ergänzend auszulegen, dass der AZV die Abwasserreinigung für die Antragsgegnerin jedenfalls durchzuführen hatte.

Die Vereinbarung von 1982 ist eine Vereinbarung im Sinne des § 18 GkZ.

Die Übertragung lediglich der Durchführung einer öffentlichen Aufgabe sieht das GkZ nicht ausdrücklich vor. In § 18 Abs. 1 GkZ ist neben der Aufgabenübertragung auf eine andere Körperschaft die Mitbenutzung einer von einer der genannten Körperschaften, hier des Zweckverbandes, betriebenen Einrichtung geregelt. Nach § 2 Abs. 1 der Abfallsatzung übernimmt der AZV die Abwasserbeseitigung aus Grundstücksabwasseranlagen als öffentliche Einrichtung. In § 1 der Sonderbenutzungssatzung heißt es, der AZV betreibt Anlagen zur unschädlichen Ableitung von Abwasser, die gemäß § 1 Abs. 2 auch dazu benutzt werden können, Schlämme aus Hauskläranlagen und Abwasser aus abflusslosen Gruben einzuleiten. Nach herrschender Meinung, kann sich die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 18 nur auf öffentliche Einrichtungen beziehen (vgl. Praxis der Gemeindeverwaltung, Kommentar, GkZ, § 18 3.2). Fraglich könnte sein, ob ein Zweckverband eine Einrichtung betreiben kann, die allein der Durchführung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung dient, mithin ohne zugleich auch Aufgabenträger zu sein. Dies ist zu bejahen und zwar unabhängig davon, ob dem AZV die Aufgabe der Behandlung zentral gesammelter Abwässer übertragen wurde.

Der Senat hat bereits entschieden, dass es alleinige Aufgabe eines Wasser- und Bodenverbandes sein kann, Aufgaben der Mitgliedsverbände zu fördern und zu überwachen (Urt. v. 12.07.2000 - 2 K 7/98 -, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 - 6 CN 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 180). Dementsprechend muss nach Sinn und Zweck des GkZ es auch möglich sein, dass ein Zweckverband allein mit der Durchführung der bei seinen Mitgliedern verbliebenen Aufgaben betraut wird.

Zweckverbände dienen gemäß § 1 Abs. 2 GkZ der gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben beteiligter Körperschaften. Danach ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die beteiligten Körperschaften Aufgabenträger bleiben und nur die Durchführung auf den Zweckverband übertagen wird, der seinerseits zum Zwecke der freiwilligen Aufgabe "Durchführung" eine Einrichtung im Sinne der GkZ schafft, d.h. Anlagen vorhält oder Verträge mit Dritten schließt, die der Durchführung zu dienen bestimmt sind. Dass die Einrichtung nicht öffentlich in dem Sinne ist, dass die Öffentlichkeit als solche, d.h. Bürger nicht direkt die Einrichtung des Zweckverbandes in Anspruch nehmen und kein Benutzungsverhältnis zwischen dem Bürger und dem Zweckverband besteht, ist unschädlich. Entscheidend ist allein, dass der Zweckverband i.S.d. § 1 Abs. 2 GkZ an einer gemeinsamen Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe - wozu auch die Abwasserbeseitigung gehört - mitwirkt.

Ist danach die zwischen der Antragsgegnerin und dem AZV geschlossene Vereinbarung von 1982 als eine Vereinbarung gemäß § 18 GkZ zu qualifizieren, bleibt zu prüfen, ob die der Antragsgegnerin in Rechnung gestellten Kosten erforderlich i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG sind. In den Fällen der Mitbenutzung einer Einrichtung einer anderen Körperschaft nach § 18 Abs. 1 GkZ findet weder das Vergaberecht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG noch das Preisrecht nach Art. II des Gesetzes vom 24. November 1998 Anwendung, vielmehr ist allein zu prüfen, ob das vereinbarte Entgelt erforderlich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG ist (vgl. Urt. des Senats v. 28.02.2003 - 2 L 93/99 -, Beschl. v. 03.03.2000, a.a.O.).

Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1998 ( - 2 L 113/97 -, SchlHA 1998, 264) zu der bis November 1998 geltenden Rechtslage aufgeführt hat, die entsorgungspflichtige Körperschaft habe, bevor sie einen Dritten beauftrage, grundsätzlich zu prüfen, ob sie ihre Aufgabe nicht in eigener Regie kostengünstiger erfüllen könne und eine Wirtschaftlichkeitsprüfung anzustellen, gilt dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch für die Mitbenutzung im Sinne des § 18 GkZ. Die Antragsgegnerin hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob sie die dezentrale Entsorgung mit eigenen Fahrzeugen und Personal selbst durchführen sollte, dies aber aus nachvollziehbaren Kostengründen verworfen (vgl. Vorlage für den Ausschuss Stadtentwicklung vom 20.08.1981). Dass die Angebote auf Grund einer Ausschreibung der Abfuhrleistungen durch die Antragsgegnerin selbst günstiger sein würden als bei Ausschreibung durch den AZV für mehrere Gemeinden, war nicht zu erwarten. Zur Behandlung der Abwässer in der Abwasserbeseitigungsanlage des AZV, in die auch die zentral gesammelten Abwässer eingeleitet werden, bestand ohnehin keine Alternative.

Der Prüfung der Erforderlichkeit der Kosten steht nicht entgegen, dass der AZV von der Antragsgegnerin "Gebühren" auf der Grundlage der Abfuhrsatzung und der Sonderbenutzungssatzung erhebt.

Nach § 2 der Vereinbarung vom 29. April/10. Mai 1982 ist die Abfuhrsatzung, die wiederum in § 5 Abs. 3 hinsichtlich der Kosten für das Fortleiten der Inhaltsstoffe aus Grundstücksabwasseranlagen und die Abwasserreinigung über § 13 Abs. 4 der Entwässerungssatzung des AZV auf die Sonderbenutzungssatzung Bezug nimmt, Bestandteil der Vereinbarung. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Antragsgegnerin nunmehr Gebührenschuldnerin des AZV ist, der AZV mithin berechtigt wäre, die Antragsgegnerin durch Hoheitsakt (Gebührenbescheid) zu Benutzungsgebühren zu veranlagen.

Zwischen den Vertragsbeteiligten besteht kein Subordinationsverhältnis. Die Entgeltvereinbarung ist daher keine Gebührenvereinbarung, sondern eine Preisabrede. Ob die vereinbarten Preise gerechtfertigt sind, richtet sich nach den Kosten, die dem AZV für die Durchführung der der Antragstellerin obliegenden Aufgabe entstehen.

Die Antragsgegnerin ist nur in ihrem Satzungsgebiet für die dezentrale Entsorgung der in Grundstücksentwässerungsanlagen anfallenden Abwässer und Schlämme zuständig. Nur die im Rahmen der Durchführung dieser Aufgabe dem AZV entstehenden Kosten können erforderlich sein. Nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Angebot der Firma ... vom 02. September 2000, die auch den Zuschlag erhalten hat, betragen die Kosten (einschl. Mehrwertsteuer) pro Grubenentleerung 21,35 Euro und 1,93 Euro pro Kubikmeter abgefahrenen Abwassers. Damit liegt der dem AZV von dem Abfuhrunternehmen in Rechnung gestellte Preis 4,98 Euro bzw. 0,58 Euro unter den Gebührensätzen in Höhe von 26,33 Euro bzw. 2,51 Euro gemäß § 6 Abs. 2 und 3 der Abfuhrsatzung des AZV. Daraus errechnet sich bei ca. 3.000 Grubenentleerungen und 14.522 cbm Abwasser ein Differenzbetrag von 23.362,76 Euro. Berücksichtigt man weiterhin, dass dem AZV nach seinen Angaben 37.197,31 Euro Personalkosten im Abfuhrbereich entstanden sind, entfallen auf die für die Antragsgegnerin erbrachten Entsorgungsleistungen nach der Gesamtmenge der Abwässer (ca. 65.000 cbm) 8.310,45 Euro anteilige Personalkosten. Es verbleiben mithin ca. 15.000,-- Euro, die der Antragsgegnerin zuviel berechnet wurden, weil der AZV die in den Mitgliedsgemeinden jeweils anfallenden unterschiedlichen Kosten der Abfuhrleistungen summiert hat und auf die Anzahl der Grubenentleerungen in sämtlichen beteiligten Gemeinden bzw. die Gesamtmenge der abgefahrenen Abwässer verteilt hat. Auf diese Weise wird die Antragsgegnerin an den Kosten der Einrichtungen anderer Gemeinden beteiligt, obwohl sie hierfür keine Finanzierungsverantwortung trägt und die Benutzer der Einrichtung der Antragsgegnerin zu überhöhten Gebühren herangezogen. Der Betrag von 15.000,-- Euro ist gemessen am Gesamtaufwand von knapp 140.000,-- Euro auch keine zu vernachlässigende Bagatelle. Diese Quersubventionierung anderer Einrichtungen fremder Träger kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Ausschreibung der Abfuhrleistungen durch den AZV womöglich zu günstigeren Ergebnissen führt als eine Einzelausschreibung durch die Antragsgegnerin. Dieser Vorteil kommt auch den anderen Gemeinden in gleicher Weise zugute. Der AZV mag ein Interesse daran haben, trotz unterschiedlicher Kostenstrukturen in den Gemeinden, alle Gemeinden, die ihm die Durchführung der dezentralen Abwasserbeseitigung übertragen haben, gleich zu behandeln. Eine derartige Betrachtung lässt jedoch unberücksichtigt, dass der AZV nicht Träger der Aufgabe ist, sondern nur für die jeweilige Gemeinde die dezentrale Entsorgung durchführt. Seiner Entscheidung obliegt es daher nicht, die Kosten zu nivellieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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