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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.10.2001
Aktenzeichen: 2 L 33/01
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 6
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
ZPO § 512
Eine fehlerhafte Einzelrichterübertragung führt noch nicht zu einem Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
2 L 33/01

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Hilfe zum Lebensunterhalt

- hier: Antrag auf Zulassung der Berufung -

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 15. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 10. Kammer - vom 12. Juli 2000 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die mit der Zulassungsantragsschrift vom 21. September 2001 geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Der Antrag auf Berufungszulassung kann nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (beachtlicher Verfahrensfehler) gestützt werden.

Die Übertragung des Verfahrens auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO soll ein Rechtsstreit in der Regel einem Mitglied der Kammer als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der vorliegende Rechtsstreit ist vom Sachverhalt und von der Rechtslage überschaubar und wirft keine rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, die von der Rechtsprechung nicht bereits seit langem entschieden wären. Einer Übertragung auf den Einzelrichter stand deshalb nichts im Wege. Dass der Rechtsstreit zuvor einer Entscheidung der Kammer zugewiesen war, kann die Ergebnisrichtigkeit der Übertragung auf den Einzelrichter nicht in Frage stellen.

Die Berufung ist jedoch auch nicht deshalb zu zuzulassen, weil die Übertragung auf den Einzelrichter unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Eine Pflicht zur Anhörung vor der Übertragung auf den Einzelrichter ergibt sich zwar nicht aus § 6 VwGO, jedoch unmittelbar bereits aus Art. 103 Abs. 1 GG. Danach hat vor Gericht Jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies bedeutet, dass die Gerichte ihre Entscheidungen grundsätzlich nicht treffen dürfen, ohne den davon betroffenen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt auch für die Einzelrichterbestellung. Sie greift in den Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ein, da sie die Kammer des Verwaltungsgerichts als den nach § 5 VwGO grundsätzlich zuständigen gesetzlichen Richter durch den Einzelrichter ersetzt. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme, die den Ausgang des Verfahrens nachhaltig beeinflussen kann. Da sie lediglich unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwGO zulässig ist, setzt der Übertragungsbeschluss eine Sichtung und Bewertung des Prozessstoffes durch die Kammer voraus. Eine solche Entscheidung lässt sich verantwortlich aber nur treffen, wenn den davon betroffenen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden ist (OVG Münster, Beschl. v. 02.05.1989 - 22 B 22373/87 -, NVwZ-RR 1990, 163; Bay VGH, Beschl. v. 19.12.1983 - 25 CZ 83 C. 8496 -).

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor der Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter hat jedoch nicht zur Folge, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die Berufung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen wäre. Dem steht die im Verwaltungsrechtsstreit gemäß § 173 VwGO entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 512 ZPO entgegen. Danach unterliegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die dem Endurteil vorausgegangen sind, nicht der inhaltlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht, sofern sie unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind. Solche Vorentscheidungen sind mithin auch für das Berufungsgericht verbindlich und von ihm hinzunehmen. Dies schließt die Rüge, die Vorentscheidung sei rechtsfehlerhaft ergangen, auch im Verfahren des Berufungszulassungsantrages aus, denn eine Rüge, die im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden könnte, kann die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 08.08.1984 - 9 CB 828.82 -, Buchholz 310, § 54 VwGO Nr. 32, hier zur gleichlautenden Bestimmung des § 548 ZPO). Hiernach kann die Rüge, vor der Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter sei die notwendige Anhörung der Beteiligten unterblieben, im Berufungszulassungsverfahren keine Berücksichtigung finden. Der Beschluss zur Übertragung auf den Einzelrichter ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Möglichkeit einer Abänderung unanfechtbarer Entscheidungen im Wege der Selbstkontrolle bei groben Verfahrensfehlern, zu denen insbesondere die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zählt, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Dabei kann hier offenbleiben, ob für eine derartige Selbstkontrolle Raum ist, wenn die maßgeblichen einfach rechtlichen Vorschriften jedes Rechtsmittel eindeutig und unzweifelhaft ausschließen und in welcher Form sie ggf. stattzufinden hätte, ob also der Betroffene auf eine bloße Gegenvorstellung zu verweisen oder ob ihm ein förmliches Rechtsmittel zuzubilligen wäre. Darauf kommt es hier nicht an, weil eine etwaige Selbstkontrolle nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO allenfalls bei dem Übertragungsbeschluss ansetzen kann, durch den die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zuweist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.05.1989 - 22 B 22373/87 -, a.a.O.). Diese Überlegungen führen jedoch deshalb nicht zu dem vom Kläger verfolgten Ziel, weil selbst dann, wenn unter diesem Gesichtspunkt eine außerordentliche Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses anzuerkennen wäre, dies nicht den Weg zu einer Zulassung der Berufung eröffnete. Nach § 512 ZPO sind nicht nur die Vorentscheidungen der Beurteilung des Berufungsgerichts entzogen die unanfechtbar sind, sondern auch diejenigen, die mit der Beschwerde anfechtbar sind. Die hiernach allenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer Anfechtung des Übertragungsbeschlusses vom 12. Juli 2000 hat der Kläger nicht wahrgenommen.

Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil nicht hinreichend mit Entscheidungsgründen versehen wäre (§ 138 Nr. 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in noch hinlänglicher Weise von den Möglichkeiten des § 117 Abs. 3 und 5 VwGO Gebrauch gemacht. Sieht das Gesetz jedoch solche Möglichkeiten der Inbezugnahme vor, so kann darin kein Verfahrensmangel gesehen werden.

Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils). Die Frage der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs und damit die Frage eines möglicherweise geringeren Einkommensüberhangs des Klägers als von Verwaltung und Verwaltungsgericht angenommen, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufstockung der Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe von 3 auf 4 Stunden wöchentlich nicht deshalb abgewiesen, weil es das Einkommen und den Bedarf des Klägers in angreifbarer Weise berechnet hätte, sondern allein deshalb, weil diese Mehrstunde nur zum Wäscheaufhängen benötigt werde, der Kläger sich aber bei anderer Organisation seines Wasch- und Trockenverhaltens selbst helfen könne. Dieser Gesichtspunkt wird mit der Berufungszulassungschrift jedoch nicht angesprochen.

Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache). Auch hier werden lediglich rechtliche Fragen angesprochen, die mit der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs im Zusammenhang stehen, die aber in diesem Rechtsstreit nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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