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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.08.2002
Aktenzeichen: 2 L 75/01
Rechtsgebiete: AFWoG SH, AFWoG


Vorschriften:

AFWoG SH § 2
AFWoG SH § 3 a
AFWoG SH § 7
AFWoG § 16
1. Der mit der Erhebung der sog. Fehlbelegungsabgabe verfolgte Zweck, Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus zu gewinnen, wird nicht bereits deshalb verfehlt, weil der Anteil der Verwaltungskosten relativ hoch liegt (ca. 1/3 der Bruttoeinnahmen).

2. Zu den Anforderungen, die an die Datenermittlung zur Festlegung der Vergleichsmieten durch eine Landesverordnung zu stellen sind.

3. Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, dass sich in Schleswig-Holstein die Ausgleichszahlung nach Vomhundertsätzen der Differenz zwischen vereinbartem Entgelt und Vergleichsmiete bemisst.


Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 2 L 75/01

Verkündet am: 07. August 2002

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Fehlbelegungsabgabe

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 07. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts- Einzelrichter der 7. Kammer - vom 21. November 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassenen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Ausgleichszahlung nach dem Schleswig-Holsteinischen Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG SH).

Die Klägerin bewohnt in Flensburg eine 66,23 qm große Wohnung, die zwischen 1979 und 1989 bezugsfertig geworden ist. Die Errichtung des Objektes, in dem diese Wohnung liegt, wurde mit öffentlichen Mitteln gefördert. Auf eine entsprechende Aufforderung der Beklagten hin legte die Klägerin eine Wohnungsinhabererklärung vor. Mit Bescheid vom 15. September 1999 setzte die Beklagte für den Leistungszeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 30. Juni 2002 eine Ausgleichszahlung in Höhe von monatlich 73,66 DM fest und forderte die Klägerin unter Angabe bestimmter Daten zur Zahlung auf.

In ihrem Widerspruch vom 8. Oktober 1999 teilte die Klägerin u.a. mit, dass die Nettokaltmiete nicht - wie von der Beklagten angenommen - 7,12 DM, sondern aufgrund eines Mieterhöhungsverlangens der Wohnungseigentümerin 7,63 DM betrage. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. November 1999 - zugestellt am 6. Dezember 1999 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte u.a. aus, die Mieterhöhung sei nicht zu berücksichtigen, weil es auf das vereinbarte Entgelt zu Beginn des Leistungszeitraumes ankomme. Mit einem Bescheid vom 3. Dezember 1999 lehnte die Beklagte eine Herabsetzung der Leistungspflicht ab, weil die von der Klägerin geltend gemachte Mieterhöhung weniger als 15 vom Hundert ausmache. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 16. Mai 2000 zurück.

Gegen den Leistungsbescheid vom 15. September 1999 hat die Klägerin am 5. Januar 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie durch ihre persönlichen Lebensumstände bedingt erhöhte Haushaltungskosten habe, die bei den Einkommensverhältnissen berücksichtigt werden müssten. Im Übrigen sei - wie bereits im Widerspruchsverfahren gerügt - die zugrunde gelegte Vergleichsmiete unrealistisch hoch.

Mit einem am 22. Juni 2000 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin begehrt, die im Herabsetzungsverfahren ergangenen Bescheide vom 3. Dezember 1999 und 16. Mai 2000 in diesen Rechtsstreit einzubeziehen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Leistungsbescheid vom 15. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1999 aufzuheben,

hilfsweise, die Bescheide vom 3. Dezember 1999 und 16. Mai 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Ausgleichzahlung für die Zeit vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2002 um mindest 33,71 DM monatlich herabzusetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 21. November 2000 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide vom 15. September 1999 und 30. November 1999 seien rechtmäßig. Die Erhebung der Ausgleichszahlung finde ihre rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 1 AFWoG SH. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien hier gegeben. Von der Klägerin würden keine Einwendungen gegen das Rechenwerk der angefochtenen Bescheide als solches erhoben. Auch Rechtsfehler seien nicht zu erkennen.

Soweit die Klägerin sich darauf berufe, als 1-Personen-Haushalt erhöhte Aufwendungen zu haben, habe die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass das Schleswig-Holsteinische Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen dies entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtige. Dies ergebe sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 4 AFWoG SH iVm den einschlägigen Bestimmungen des II. WoBauG zur Bestimmung der Höhe des Einkommens und der Einkommensgrenzen.

Das Gericht teile auch nicht die Ansicht der Klägerin, dass die vorliegend zur Berechnung der Fehlbelegungsabgabe herangezogenen Vergleichsmieten unrealistisch hoch seien. Die Ermittlung und Festsetzung der Vergleichsmieten im Rahmen des § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 30. Juni 1998 (GVOBl. S. 226) begegne in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Die Firma "...", die das Gutachten erstellt habe, welches Grundlage für diese Landesverordnung geworden sei, habe die Vergleichsmieten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Durch die geführten Telefoninterviews, Plausibilitätsprüfungen und schriftlichen Kontrollbefragungen sei eine statistischen Zwecken genügende Datenbasis erlangt worden. Soweit in den jeweiligen Wohnungsmarkttypen Felder zu gering besetzt gewesen seien, sei das multivariate Verfahren der Regressionsanalyse zum Einsatz gebracht worden. In diesen Fällen hätten zwei Mittelwerte zur Verfügung gestanden: Einerseits der aus einer zu geringen Fallzahl errechnete Mittelwert sowie andererseits der synthetisch ermittelte Wert aus der Regressionsrechnung. Es sei jeweils empfohlen worden - und habe auch so Eingang in die Landesverordnung gefunden -, bei diesen Feldern den niedrigeren Wert der beiden Werte als Vergleichsmiete in die Verordnung zu übernehmen. Darauf käme es in diesem Verfahren aber ohnehin nicht an. Der hier maßgebliche Vergleichswert von 10,84 DM/qm und Monat sei in wissenschaftlich zutreffender Art und Weise ermittelt worden. Die Belegung des für den vorliegenden Fall maßgeblichen Feldes im Wohnungsmarkttyp 2 weise mit 94 Werten ein Vielfaches der statistisch ausreichenden Fallzahl von 15 Werten auf, so dass die von der Klägerseite geübte Kritik an der Regressionsanalyse auf sich beruhen könne. Wenn es durch die Zusammenfassung von verschiedenen Gemeinden und Städten zu Wohnungsmarkttypen im Einzelfall zu kleineren Ungerechtigkeiten komme, seien die vorgenommenen Pauschalierungen indes hinzunehmen. Es sei jedoch anzumerken, dass mit der neuen Landesverordnung im Vergleich zu den früheren Regelungen eine stärkere Differenzierung der Ausgleichsbeträge nach Art, Ausstattung und Lage der Wohnungen vorgenommen worden sei, um eine zu hohe Abschöpfung bei unterdurchschnittlich ausgestatteten oder belegenen Wohnungen zu vermeiden.

Die Klage bleibe auch mit dem Hilfsantrag erfolglos. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Herabsetzung wegen der zum 1. September 1999 wirksam gewordenen Mieterhöhung komme allein § 8 Abs. 2 Nr. 3 AFWoG SH in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen erkennbar nicht vor und blieben daher ohne Einfluss auf die Höhe der von der Klägerin geforderten Ausgleichsleistung. Dies folge daraus, dass die Mieterhöhung weniger als 15% ausmache.

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 18. Juli 2001 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe sei verfassungswidrig. Das Land könne aus allgemeinen Haushaltsmitteln den sozialen Wohnungsbau nicht finanzieren, so dass es allein aus diesem - sachfremden - Aspekt an der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe festhalte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe aber die Fehlbelegungsabgabe als instrumentelle Abschöpfungsabgabe keinerlei Berechtigung. Zudem seien die Einnahmen aus dieser Abgabe stark rückläufig. Der überwiegende Teil werde für Verwaltungskosten aufgezehrt, so dass die Abgabenerhebung unverhältnismäßig sei. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Anteil der Fehlbeleger gering sei und noch weiter sinke. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Fehlbeleger durch die Kostenmiete begünstigt würden, erhielten sie die scheinbare Vergünstigung dennoch aus gutem Grunde, denn sie trügen zu einer Stabilisierung der Mieterstruktur bei, förderten sozial ausgewogene Nachbarschaften und beugten einer vielfach beklagten Gettobildung vor, indem häufig auch beträchtliche Probleme in den jeweiligen Hausgemeinschaften hingenommen und aufgefangen würden.

Ferner meint die Klägerin, dass die Ermittlung und Festsetzung der Vergleichsmieten im Rahmen des § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sei. Die Verordnung beruhe auf einem fehlerhaft erstellten Gutachten zur Ermittlung der Vergleichsmieten im frei finanzierten Wohnungsbestand. Mit der Gutachtenerstellung sei die Firma "..." beauftragt gewesen. Diese wiederum habe die Grundlage für die Gutachtenerstellung nicht selbst ermittelt, sondern ein anderes Institut mit der erforderlichen Datenbeschaffung befasst. Bereits aus dieser Tatsache, dass die Erfassung und Auswertung der Daten nicht in einer Hand gelegen hätten, sei ein fehlerhaftes Vorgehen ersichtlich.

Als gravierend sei die Mangelhaftigkeit der Datenerfassung durch das eingeschaltete Befragungsinstitut zu rügen. Insoweit seien vom Befragungsinstitut lediglich Telefoninterviews durchgeführt worden. Angesichts der Komplexität der Mietvertragsdaten seien insoweit zwangsläufig gravierende Fehler bei der Datenermittlung vorgegeben. Eine Klärung der tatsächlichen Höhe der Nettomiete könne ausnahmslos nur im persönlichen Gespräch gelingen und auch nur dann zum Erfolg führen, wenn der Mieter seine vollständigen Vertragsunterlagen präsent habe.

Ferner sei zu rügen, dass die Basis der Datenermittlung mittels einer Stichprobe von lediglich 6.024 Telefoninterviews viel zu klein und in keiner Weise repräsentativ sei. Es seien offenkundig völlig beliebige Telefonnummern aus dem Lande ermittelt und alsdann hieraus die Stichprobe gezogen worden. Angesichts der Differenziertheit der Daten und der Datenmenge könne dieses Verfahren nicht zu brauchbaren Ergebnissen führen. Das Verfahren hätte durch geschulte Interviewer erfolgen müssen, die sich von den Örtlichkeiten ein eigenes Bild hätten verschaffen und die insbesondere aufgrund eigener Augenscheinseinnahme die Daten hätten erheben müssen. Insbesondere hätten die umfassenden Unterlagen von den Interviewern eingesehen werden müssen, um die aktuelle Mietstruktur festzustellen.

Die Fehlerhaftigkeit des Vorgehens sei gravierend und wissenschaftlich nicht haltbar. Dies zeige bereits die schriftliche Kontrollbefragung. Von 2000 angeschriebenen Haushalten hätten 458 Haushalte die Fragebögen zurückgeschickt. Gegenüber den telefonischen Abfragen sei eine durchschnittliche Abweichung von 2,2% festzustellen gewesen. Dies zeige, dass zuverlässige Daten nur von geschulten Fragestellern vor Ort unter Vorlage der mietvertraglichen Unterlagen ermittelt werden könnten.

Die generellen Bedenken gegen die Methode der Datenerhebung und die daraus resultierenden Vergleichsmieten würden durch der Klägerin vorliegende Sachverständigengutachten zu Mieten in einzelnen Gemeinden bestätigt. Die darin festgestellten Abweichungen zur Vergleichsmiete seien erheblich.

Schließlich werde zu prüfen sein, ob die Festsetzung der Höhe der Fehlbelegungsabgabe schlicht nach Prozenten der Differenz von Kostenmiete zur Vergleichsmiete zulässig sei. Immerhin begrenze das Bundesgesetz nach § 1 Abs. 3 Ziffer die Abgabe auf 2,00 DM/qm monatlich. Eine derartige Grenze sehe das Landesgesetz nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

1. den Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1999 aufzuheben,

2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. Dezember 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 die Ausgleichszahlung für die Zeit vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2002 um mindestens 33,71 DM monatlich herabzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, die Erhebung von Ausgleichszahlungen nach dem Schleswig-Holsteinischen Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und der darauf beruhenden Durchführungsverordnung sei sowohl generell als auch im vorliegenden Fall verfassungsgemäß. Die vom Bundesverfassungsgericht zu dieser Abgabe entwickelten Grundsätze würden eingehalten.

§ 3 a Abs. 3 Satz 1 AFWoG SH stehe nicht zu § 1 Abs. 4 Satz 1 AFWoG (Bund) im Widerspruch. Die Vorschrift konkretisiere vielmehr für das Land Schleswig-Holstein den Begriff "erheblich" dahingehend, dass es sich um Gemeinden handeln müsse, in denen sich eine Mietdifferenz von mindestens 1,00 DM/qm pro Monat feststellen lasse. Dabei gehe die Landesvorschrift zu Gunsten der Wohnungsinhaber weit über die Rechtsprechung zum Bundesrecht hinaus, wonach von einer "erheblichen" Mietdifferenz bereits dann auszugehen sei, wenn die Differenz mindestens 0,50 DM/qm Wohnfläche und Monat betrage.

Eine etwaige Verfassungswidrigkeit lasse sich auch nicht aus der Höhe der mit der Erhebung der Ausgleichszahlungen verbundenen Verwaltungskosten herleiten. Die Klägerin interpretiere die von ihr herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts falsch. Zudem lege sie ihren Ausführungen im Hinblick auf den Anteil der Fehlbeleger falsche Daten zugrunde.

Nach Auffassung der Beklagten ist auch die Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen rechtmäßig. Sie beruhe auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und werde den gesetzlichen Anforderungen gerecht. Die einzelnen in der Landesverordnung enthaltenen Werte gäben auch die Vergleichsmiete zutreffend wieder. Sie seien nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren empirisch ermittelt und beruhten auf einer sowohl quantitativ als auch qualitativ aussagekräftigen Stichprobe. Auf die von der Klägerin angeführten Einzelbeispiele käme es bei der Beurteilung nicht an.

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Methodenbereicht über die Ermittlung von Vergleichsmieten im frei finanzierten Wohnungsbestand und eine ergänzende Auskunft der Firma ... dazu haben vorgelegen; auf sie und die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Leistungsbescheid ist - wie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeführt - das Schleswig-Holsteinische Gesetz für den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG SH) i. d. F. vom 10. November 1995 (GVOBl. S. 385), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1998 (GVOBl. S. 192). Nach § 2 dieses Gesetzes haben Inhaberinnen und Inhaber einer öffentlich geförderten Mietwohnung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes vorbehaltlich des § 3 (Ausnahmen von der Leistungspflicht) eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn erstens ihre Wohnung in einer Gemeinde liegt, die die Landesregierung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 3 a Abs. 3 bestimmt hat und zweitens das Gesamteinkommen aller Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber die Einkommensgrenze (§ 4) um mehr als 20 vom Hundert übersteigt.

Die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 AFWoG SH sind im Falle der Klägerin erfüllt. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung hat durch Landesverordnung vom 30. Juni 1998 (GVOBl. S. 226) in § 1 Nr. 2 u.a. die Stadt Flensburg zum Zweck der Bestimmung von Vergleichsmieten nach § 2 LVO dem Wohnungsmarkt Typ 2 zugeordnet. Aus der Bezugnahme aus § 3 a Abs. 3 AFWoG SH in der Einleitung der Landesverordnung ergibt sich daraus zugleich, dass die Stadt Flensburg als Gemeinde bestimmt ist, in der die Kostenmiete (§§ 8 bis 8 b des Wohnungsbindungsgesetzes) öffentlich geförderter Mietwohnungen die ortsüblichen Mieten vergleichbarer, nicht preisgebundener Mietwohnungen um mindestens eine Deutsche Mark je Quadratmeter und Monat unterschreiten.

Die Beklagte hat die maßgeblichen Bestimmungen im Falle der Klägerin zutreffend angewandt. Das gilt sowohl für die Festlegung des Abgabensatzes nach § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AFWoG SH als auch für die Bemessung des Leistungszeitraumes nach § 5 Abs. 1 S. 1 AFWoG SH. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 AFWoG SH war hinsichtlich des vereinbarten Entgeltes, also der von der Klägerin zu entrichtenden Miete, auf die Verhältnisse zu Beginn des Leistungszeitraumes abzustellen. Da die Klägerin insoweit keine Einwendungen mehr erhebt, bedarf dies keiner Vertiefung.

Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsnormen sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Senat teilt nicht die Ansicht der Klägerin, die Erhebung der sogenannten Fehlbelegungsabgabe sei verfassungswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Fehlbelegungsabgabe keine Sonderabgabe, die nach der Finanzverfassung des Bundes nur unter Erfüllung besonderer Anforderungen zulässig ist, sondern sie ist als Ausgleich für die im sozialen Wohnungsbau gewährten Vergünstigungen zu zahlen, dient mithin der Rückabwicklung staatlich gewährter Subventionsvorteile in Form einer (instrumentellen) Abschöpfungsabgabe (BVerfG, Beschl. v. 8.6.1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 -, E 78, 249, 266 ff). Die für die Fehlbelegungsabgabe als Instrument der Subventionsrücknahme erforderliche besondere Legitimation liegt darin, dass zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus staatliche Einnahmen erzielt werden sollen, um sie im Rahmen dieses Sachprogramms zweckgebunden zu verwenden. Die durch die Abschöpfung gewonnenen finanziellen Mittel werden durch die Zweckbindung und Zuweisung, die das Gesetz vorgibt (§ 12 Abs. 1 bis 3 AFWoG SH), wieder der Förderung des sozialen Wohnungsbaus zugeführt (vgl. BVerfGE 78, 249, 269).

Dieser Zweck wird nicht bereits deshalb verfehlt, weil der Anteil der Verwaltungskosten relativ hoch ist. Nach der von der Klägerin vorgelegten Mitteilung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 19. September 2001 lag der Anteil der Kosten in den Jahren 1998 bis 2000 bei ca. einem Drittel der Bruttoeinnahmen. Die Durchführung des Gesetzes führt demnach nicht allein zu der beabsichtigten Abschöpfung von Subventionsvorteilen, sondern im Durchschnitt der Jahre verblieben etwa zwei Drittel der erzielten Einnahmen für die Wohnraumförderung. Damit ist der dem Gesetzgeber im Rahmen der Abgabenerhebung und für die Gestaltung bestimmter Sachbereiche einzuräumende weite Spielraum nicht überschritten. Das gilt auch hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe - wie die Klägerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen u.a. verschiedener Wohnungsunternehmen und des Mieterbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vorträgt - unerwünschte Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt begünstigt oder sogar verstärkt.

Der Senat folgt ferner nicht den von der Klägerin im Hinblick auf die Regelung des § 2 LVO über die Bestimmung der Vergleichsmieten im Sinne des § 7 AFWoG SH vorgetragenen Bedenken. Soweit die Klägerin die landesrechtliche Bestimmung des § 3 a Abs. 3 AFWoG SH rügt, wonach die Ausgleichszahlung nur in jenen Gemeinden zu erheben ist, in denen die Kostenmieten die ortsüblichen Mieten vergleichbarer, nicht preisgebundener Mietwohnungen um mindestens eine Deutsche Mark je Quadratmeter und Monat unterschreiten, hält die Beklagte dem zutreffend entgegen, dass der statt dessen in § 1 Abs. 4 Satz 1 AFWoG (Bund) zur Abgrenzung verwendete unbestimmte Rechtsbegriff "erheblich" in nicht zu beanstandender Weise für das Landesrecht konkretisiert worden ist. Begründet ist auch nicht die Auffassung der Klägerin, dass die Landesverordnung auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhe, weil das zur Ermittlung der Vergleichsmieten im frei finanzierten Wohnungsbestand erstellte Gutachten der Firma "..." fehlerhaft sei.

Der Umstand, dass die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Firma die Datenerhebung nicht selbst vorgenommen, sondern sich der Hilfe eines anderen Unternehmens bedient hat, ist aus methodischer Sicht nicht zu beanstanden und spricht nicht gegen die Richtigkeit der ausgewiesenen Ergebnisse. Dieses arbeitsteilige Vorgehen wird in der empirischen Sozialforschung vielfach praktiziert und trägt - bei richtiger Handhabung - zur Arbeitseffizienz und -qualität bei. Dadurch werden spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Konzeption und Auswertung von Datenerhebung einerseits und der tatsächlichen Durchführung der Datenerhebung andererseits genutzt. So wird auch in dem Methodenbericht der Firma "..." aus März 1998 ausgeführt, es habe sich bewährt, mit einem Befragungsinstitut zusammen zu arbeiten, das über einen ausreichend großen geschulten Interviewerstab sowie über eine große Zahl von Telefonbefragungsplätzen verfüge, um die erforderliche Anzahl von Interviews im vorgegebenen Zeitrahmen durchführen zu können. (vgl. zur Durchführung von Telefonbefragungen Schnell/Hill/Esser, Methoden der empirischen Sozialforschung, 4. Aufl., 1993, S. 387 f.; Frey/Kunz/Lüschen, Telefonumfragen in der Sozialforschung, 1990, dort insbes. S. 174 ff.; Hormuth/Brückner, Telefoninterviews in Sozialforschung und Sozialpsychologie, Ausgewählte Probleme der Stichprobengewinnung, Kontaktierung und Versuchsplanung, Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, 1985, S. 526-545). Dass hier etwas anderes gelten könnte, wird von der Klägerin lediglich behauptet, ohne dies auch nur ansatzweise zu belegen. Ein Indiz für das Auftreten von Fehlern ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die mit der Gutachtenerstattung beauftragte Firma in einer kleinen Stichprobe eine Überprüfung der erhobenen Daten selbst vorgenommen hat. Dies dient der Plausibilitätskontrolle und ist ebenfalls ein in der empirischen Sozialforschung gebräuchliches Verfahren.

Dass die Erhebung der Daten auf einer telefonischen Befragung beruht, stellt keinen methodischen Fehler dar. Das gilt sowohl bezüglich der Anlegung der Stichprobe als auch für die Datenerhebung selbst. Auf Grund der hohen Telefondichte in Deutschland und des relativ geringen Anteils der nicht in Telefonverzeichnisse aufgenommenen Anschlüsse ist anerkannt, dass zur Stichprobengewinnung auf Telefonverzeichnisse zurückgegriffen werden kann (vgl. Schnell u.a., a.a.O., S. 375 f; Frey u.a., a.a.O., S. 34 ff) und - wie im Methodenbericht ausgeführt wird - keine nennenswerten systematischen Stichprobenverzerrungen zu erwarten sind (S. 21). Früher gegen die Repräsentativität derartiger Stichproben erhobene Einwendungen (vgl. z.B. Atteslander, Methoden der empirischen Sozialforschung, 5. Aufl., 1985, S. 251) dürften heute nicht mehr gelten. Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass die Grundgesamtheit hier nicht mit der Gesamtbevölkerung gleichzusetzen ist, sondern mit dem Gesamtbestand nicht preisgebundener Mietwohnungen in den in die Untersuchung einbezogenen Gemeinden. Wenn - wie im Methodenbericht angegeben - 97% der Haushalte über mindestens einen Telefonanschluss verfügen, ist mit einer relevanten Verfälschung der Ergebnisse im Hinblick auf den kleinen, nicht erfassten Rest nicht zu rechnen.

Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse ergeben sich auch nicht aus dem Einwand, Telefoninterviews seien nicht geeignet, um einen so komplizierten Sachverhalt wie die Nettokaltmiete zu ermitteln. So hat die schriftliche Kontrollbefragung ergeben, dass die Nettokaltmiete aus den schriftlich erhobenen Daten im Durchschnitt nur um 2,2% von der auf telefonischem Weg erfragten Kaltmiete abwich (Methodenbericht S. 28). Die ermittelte Abweichung spricht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht für eine hohe Fehlerquote, sondern liegt innerhalb der hinzunehmenden Toleranz. Allerdings wird die Aussagekraft dieses Ergebnisses durch die geringe Rücklaufquote vermindert. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch eine Befragung vor Ort nur dann gesichertere Ergebnisse hätte erwarten lassen, wenn dabei die Vertragsunterlagen eingesehen worden wären. Das dürfte aber in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen und durch vermehrte Ausfälle das Risiko einer Verfälschung der Daten auf andere Weise erhöhen. Zudem bietet die computergestützte telefonische Befragung, wie im Methodenbereicht nachvollziehbar dargelegt wird, die Möglichkeit, noch während des Gesprächs die erhaltenen Daten auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen und ggf. noch einmal zurückzufragen (dort S. 21).

Die von der Klägerin erhobene Rüge, die Basis der Datenermittlung mittels einer Stichprobe von lediglich 6.024 ausgewerteten Interviews sei zu klein und in keiner Weise repräsentativ, ist zwar so nicht richtig, berührt aber dennoch ein Problem der Datenerhebung. Generell ist eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe mit ca. 6.000 Probanden geeignet, verlässliche Schlüsse auf die Grundgesamtheit zu ziehen. Das gilt auch für das hier angewendete disproportionale Verfahren, mit dem erreicht werden sollte, auch in relativ gering besetzten Gruppen möglichst eine ausreichende Fallzahl zu erhalten (Methodenbericht S. 19). Wichtig für die Aussagekraft der mittels einer Stichprobe erhobenen Daten ist die absolute Größe der Stichprobe, nicht jedoch der Anteil an der Grundgesamtheit, der Auswahlsatz (Atteslander, a.a.O., S. 257; Clauß/Ebner, Grundlagen der Statistik, 1974, S. 175 und 179; Schnell u. a., a.a.O., S. 293).

Vorliegend ist bedeutsam, dass nicht aus einer Gruppe von 6.000 Befragten bestimmte Merkmale erfasst und die Ergebnisse auf die Grundgesamtheit übertragen worden sind, sondern dass jede einzelne Gruppe, die sich aus den Differenzierungskriterien Wohnungsmarkttyp, Wohnungsgröße und Baujahr ergibt, eine Stichprobe der ebenso zu definierenden Grundgesamtheit darstellt. In der Gruppe, zu der auch die Wohnung der Klägerin gehört, sind 94 Interviews ausgewertet worden. Ob der Stichprobenbefund auf die Grundgesamtheit zu übertragen ist, lässt sich nicht aus den insgesamt 6.024 ausgewerteten Interviews ableiten, sondern allein aus den auf dieses Feld entfallenden 94 Interviews.

In diesem Zusammenhang kann für dieses Verfahren dahinstehen, ob die Angaben im Methodenbericht (S. 30), statistisch verlässliche Aussagen ließen sich ab einer Untergrenze von 15 Fällen treffen, haltbar ist. Über die erforderliche Größe einer Stichprobe lassen sich keine allgemeinverbindlichen Angaben machen. Für die Untersuchung eines sehr wenig streuenden Merkmals reicht eine relativ kleine Stichprobe aus (Clauß/Ebner, a.a.O., S. 176). Doch werden alle Stichproben mit n = 30 als "klein" bezeichnet, auf die das Modell der Normalverteilung bei der statistischen Urteilsbildung nicht anwendbar sei (Clauß/Ebner, a.a.O., S. 176 f). Für die hier relevante Wohnungsgruppe stellt sich dieses Problem nicht, weil mit 94 ausgewerteten Interviews eine vergleichsweise große Teilstichprobe ausgewertet werden konnte. Sofern die Vergleichsmieten anderer Wohnungsgruppen wegen zu geringer Besetzung fehlerhaft ermittelt und in der Verordnung festgesetzt worden sein sollten, berührte das die Wirksamkeit der auf die Klägerin anzuwendenden Regelung nicht, denn die Teilnichtigkeit der Landesverordnung hat nicht zwangsläufig deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, weil die Verordnung in ihren gültigen Teilen sinnvoll bleibt. Anderes würde nur gelten, wenn sich aus einer umfangreicheren Teilnichtigkeit ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergäbe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber den Kreis der Adressaten, bei denen er Subventionsvorteile abschöpft, so bestimmen, dass grundsätzlich alle erfasst werden, die diese Subventionsvorteile genießen (BVerfGE 78, 249, 288). Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Teilnichtigkeit der Landesverordnung für einzelne Wohnungsgruppen nicht zwangsläufig dazu führte, dass in diesen Fällen die Ausgleichsabgabe nicht erhoben werden kann. Da die wesentlichen Voraussetzungen der Abgabepflicht im Gesetz selber enthalten sind, erlaubt dieses eine unmittelbare Anwendung auf den Einzelfall (OVG Schleswig, Urt. v. 04.06.1997 - 5 L 118/96 -, SchlHA 1997, 288).

Ist also im Hinblick auf die hier relevante Wohnungsgruppe von einer ausreichenden Fallzahl auszugehen, bleibt gleichwohl zu prüfen, mit welcher Exaktheit von dem in der Stichprobe ermittelten Wert auf die Grundgesamtheit geschlossen werden kann, d.h. wie stark die Mittelwerte in der Stichprobe streuen und wie die maximale Breite des Vertrauensbereiches festgelegt ist (vgl. dazu Atteslander, a.a.O., S. 257; Friedrichs, Methoden empirischer Sozialforschung, 1973, S. 145). Die Firma Analyse & Konzepte hat auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass die in den Vergleichsmietentabellen ausgewiesenen Werte entsprechend anhand der methodischen Standards ermittelt worden seien, wie sie auch in den Mietspiegeluntersuchungen angewendet würden. Es sei eine Berechnung von 95%-Konfidenzintervallen vorgenommen worden. Zur Berechnung der Konfidenzintervalle sei vorab eine Analyse der Verteilung der erhobenen Mieten, die Streuung, ermittelt worden. Schließlich sei eine Irrtumswahrscheinlichkeit von 5 % (p = 0.05) zugrunde gelegt worden. Die errechneten Mittelwerte seien daraufhin überprüft worden, ob sie diesen Kriterien entsprächen. Das sei in allen Feldern der Fall, in den in den Tabellen Werte ausgewiesen worden seien.

In dem Zusammenhang ist die rechtliche Entscheidung zu treffen, welche Genauigkeit der Schätzungen von der Stichprobe auf die Grundgesamtheit zu fordern ist. Dabei ist auszugehen von der Prämisse, dass die Abschöpfungsabgabe auf den Subventionsvorteil zu beschränken ist, die in der Landesverordnung festgesetzten Beträge also eine über die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen hinausgehende Belastung ausschließen sollen (BVerwG, Urt. v. 07.06.1996 - 8 C 23.94 -, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 14, S. 19 f). Daher ist der nach § 7 Satz 2 AFWoG SH maßgebliche Mittelwert aus Bestands- und Neuvermietungsmieten innerhalb eines relativ geringen Vertrauensintervalls (Abweichung von Mittelwert ± X DM) und eine geringe Irrtumswahrscheinlichkeit festzulegen. Das ergibt sich auch schon aus der erforderlichen Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen im Lande. Das Verbot, die Abgabepflichtigen stärker zu belasten als die Mieter vergleichbarer Wohnungen lässt dennoch eine gewisse Irrtumswahrscheinlichkeit hinsichtlich der ermittelten Daten zu, weil sich die Höchstgrenze der Vergleichsmieten bezogen auf Neuvermietungen vergleichbarer Wohnungen ergibt (BVerwG, Urt. v. 08.11.1996 - 8 C 12.95 -, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 15), § 7 Satz 2 AFWoG SH jedoch auf den - niedrigeren - Mittelwert aus Bestands- und Neuvermietungsmieten der letzten vier Jahre abstellt. Auf Grund des allgemeinen Anstiegs der Mieten von 3 bis 4% p.a. (Methodenbericht S. 32) liegen die ermittelten Vergleichsmieten unter den als Höchstgrenze zulässigen Neuvermietungsentgelten. Dabei ist davon auszugehen, dass der in § 7 AFWoG SH verwendete Begriff "Mittelwert" das arithmetische Mittel, also den Durchschnittswert bedeuten soll und nicht den in der Statistik ebenfalls zu den Mittelwerten gezählten Modalwert oder den Medianwert (vgl. zu den Begriffen Atteslander, a.a.O., S. 232 f; Clauß/Ebner, a.a.O., S. 68). Dieses arithmetische Mittel wird durch eine repräsentative Stichprobe, die sich sowohl auf Bestandsmieten, bei denen in den letzten vier Jahren weder ein Neueinzug noch eine Mieterhöhung stattgefunden hat (24% der Befragten, Methodenbericht S. 29) als auch auf Neuvermietungen bzw. Mieterhöhungen erstreckt, erzielt.

Bei Zugrundelegung der referierten weiteren Angaben der Firma ... zu den inferenzstatistischen Prüfverfahren sind die an die Genauigkeit der Ergebnisse zu stellenden Anforderungen erfüllt. Die genannten Messzahlen entsprechen den auch sonst in der empirischen Forschung allgemein üblichen Werten. Eine nennenswerte Verringerung des Standardfehlers, also der Standardabweichung des Mittelwerts, erfordert eine unverhältnismäßige Erweiterung der Stichprobe, denn der Standardfehler sinkt mit der Wurzel aus der Stichprobengröße (vgl. Schnell u. a., a.a.O., S. 292; Clauß/Ebner, a.a.O. S. 167). Der Gesamtfehler einer Schätzung besteht jedoch nicht nur aus dem Standardfehler, sondern auch aus "sachlichen Fehlern", z. B. dem Ausmaß der Ausfälle, Fehlern bei der Datenverarbeitung etc., die erfahrungsgemäß mit steigender Stichprobengröße ansteigen (Schnell u. a., a.a.O., S. 293).

Danach spricht Überwiegendes dafür, dass die rechtssatzmäßige Festlegung der Vergleichsmiete wirksam und der Höhe der nach § 3 a AFWoG SH zu bemessenen Ausgleichszahlung zugrundezulegen ist . Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht, wenn der zur Ausgleichszahlung herangezogene Wohnungsinhaber die für seine Wohnung ausgewiesene Vergleichsmiete substantiiert in Zweifel zieht, etwa mit dem Argument, seine Wohnung befinde sich nicht - wie in § 7 Satz 2 AFWoG SH vorausgesetzt - in durchschnittlicher Lage, sondern in einfacher Lage und seine Belastung aus Miete und Ausgleichszahlung übersteige die von Verfassungs wegen einzuhaltende Obergrenze, die sich aus der bei Neuvermietung der Wohnung ohne Mietpreisbindung auf dem freien Wohnungsmarkt regelmäßig erzielbaren Miete ergibt. Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht nur auf die Anwendung von § 6 AFWoG des Bundes oder vergleichbarer landesrechtlicher Bestimmungen, wonach eine abgestufte Heranziehung zur Fehlbelegungsabgabe erfolgt und die zunächst festgelegte Abgabe auf Antrag nach Maßgabe des sich aus einem örtlichen Mietspiegel ergebenden Höchstbetrages herabzusetzen ist, sondern auch bei ausschließlicher Anwendung rechtssatzmäßiger Festlegung eines Höchstbetrages. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, da die rechtssatzmäßig festgesetzten Höchstbeträge ihrer Funktion nach einen "Mietspiegelersatz" darstellten, gelte für das methodische Vorgehen bei ihrer Ermittlung zunächst im Grundsatz nichts anderes als für die Aufstellung von Mietspiegeln. Das stark pauschalierende Verfahren, auf dem die Höchstbetragsfestsetzung beruhe, schließe wesentliche Überschreitungen der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht aus. Die bundesverfassungsrechtlich gebotene Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete könne jedoch bei deren Überschreitung durch den Höchstbetrag nur auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden. Nach verfassungskonformer erweiternder Auslegung der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung sei als maßgebender Höchstbetrag stets das ortsüblich erzielbare Entgelt für nicht preisgebundene vergleichbare Wohnungen zugrundezulegen, wenn die Summe aus Miete und Fehlbelebungsabgabe das bei Neuvermietung erzielbare ortsübliche Entgelt für nicht preisgebundenen Wohnraum überschreiten würde. Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) zutreffend ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete müsse danach korrigierend zugrunde gelegt werden, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung sie überschreite. Die tatsächliche Brauchbarkeit des kommunalen Mietspiegels zur Feststellung der maßgeblichen Vergleichsmiete sei im Rechtsstreit erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen, wenn der zur Fehlbelegungsabgabe herangezogene Wohnungsinhaber den für seine Wohnung zugrunde gelegten Höchstbetrag durch den Hinweis auf einen im Mietspiegel ausgewiesenen niedrigeren Mietwert substantiiert in Zweifel zieht. Dem Tatsachengericht obliege dann namentlich die Würdigung des Zahlenmaterials, insbesondere hinsichtlich der Datengewinnung und Datenverarbeitung, der Wahl der Spannbreiten, der Gewichtung von Lage, Baualter, Größe und Beschaffenheit als Wohnwert bestimmende Merkmale. Könnten die für die Feststellung eines abzuschätzenden Subventionsvorteils erforderlichen Tatsachen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerichtlich nicht festgestellt werden, so gehe diese Unaufklärbarkeit bundesverfassungsrechtlich zu Lasten des Beklagten (BVerwG, Urt. v. 08.11.1996 - 8 C 12.95 -, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 15).

Auf das Schleswig-Holsteinische Landesrecht übertragen ergibt sich daraus, dass die §§ 3 a und 7 AFWoG SH verfassungskonform dahingehend auszulegen sind, dass Kostenmiete und Ausgleichszahlung zusammen die o.g. zulässige Obergrenze nicht überschreiten. Wenn - wie hier - ein örtlicher Mietspiegel fehlt, muss ggf. auf ein Sachverständigengutachten zurückgegriffen werden.

Vorliegend werden von der Klägerin Vergleichsdaten, aus denen sich die Unrichtigkeit der festgesetzten Vergleichsmiete ergeben sollen, nicht für den Wohnungsmarkttyp 2, dem ihre eigene Wohnung zugerechnet wird, sondern für zwei Wohnungen des Wohnungsmarkttyps 1 vorgelegt. Für diese Wohnungen sind von verschiedenen Sachverständigen ortsübliche Mieten ermittelt worden, die ca. 14 bis 15 v.H. über den in der Verordnung festgesetzten Vergleichsmieten liegen. Die Angaben betreffen eine Wohnung einer Gruppe, die in der Untersuchung der Firma ... mit 13 ausgewerteten Interviews besetzt war, bei der also im Wege der Regressionsanalyse versucht wurde, sich aus der geringen Fallzahl ergebende Unsicherheiten auszugleichen (Methodenbericht S. 31). Es wäre denkbar, dass sich daraus eine fehlerhafte Datenermittlung ergeben könnte. Das gilt jedoch nicht für eine weitere Wohnung, die einer Gruppe des Typs 1 mit 49 ausgewerteten Interviews zuzurechnen ist. Hier könnten die erheblichen Abweichungen zwischen den von zwei Sachverständigen unabhängig voneinander ermittelten ortsüblichen Mieten und der in der Landesverordnung festgesetzten Vergleichsmiete (14,88 v.H. bzw. 15,58 v.H.) darauf hindeuten, dass die Landesverordnung insgesamt erhebliche Fehler aufweist und daher auch im vorliegenden Fall die ortsübliche Miete durch Sachverständigengutachten zu ermitteln wäre.

Gleichwohl hat der Senat auch im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO einerseits und die von der Klägerin in erster Instanz in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge andererseits keinen Anlass für eine weitere Sachaufklärung gesehen. Die bezüglich der Untersuchungsmethode aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie für dieses Verfahren bedeutsam sein können, aus den zitierten, allgemein zugänglichen Quellen beantworten. Ferner ist es nicht erforderlich, Gutachten zu der Frage einzuholen, wie hoch die Vergleichsmiete für die Wohnung der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt gewesen wäre, weil eine Überschreitung der genannten Höchstgrenze für die mit der Abgabe verbundene Belastung auszuschließen ist. Zum einen wurde bereits darauf hingewiesen, dass der in § 7 Abs. 2 AFWoG SH vorgesehene Mittelwert aus Bestands- und Neuvermietungsmieten die Tendenz zur Begünstigung der Abgabepflichtigen enthält. Zum anderen beträgt die Ausgleichszahlung gemäß § 3 a Abs. 1 Nr. 4 AFWoG SH maximal 90 v.H. des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Entgelt und der sich nach § 7 ergebenden Vergleichsmiete, wodurch einer übermäßigen Belastung der zur Ausgleichszahlung Verpflichteten ebenfalls vorgebeugt wird. Bezogen auf die Wohnung der Klägerin steht danach zur Überzeugung des Senats fest, dass die Belastung aus Ausgleichszahlung und vereinbartem Entgelt das bei Neuvermietung erzielbare ortsübliche Entgelt nicht preisgebundener vergleichbarer Wohnungen selbst bei Erhebung der Ausgleichszahlung in voller Höhe (§ 3 a Abs. 1 Nr. 4 AFWoG SH) nicht überschreiten würde. Das gilt entsprechend, wenn - wie hier - wegen geringerer Überschreitung der Einkommensgrenze eine ermäßigte Abgabe erhoben wird.

Rechtliche Bedenken ergeben sich schließlich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem Umstand, dass das Landesrecht die Ausgleichszahlung nach Vomhundertsätzen der Differenz zwischen vereinbartem Entgelt und Vergleichsmiete bemisst, während § 1 Abs. 3 AFWoG (Bund) feste Beträge vorsieht. Ein Verstoß gegen Bundesrecht liegt nicht vor, denn gemäß § 16 Abs. 1 AFWoG gilt die bundesrechtliche Regelung in Schleswig-Holstein nicht, weil an ihre Stelle die landesrechtliche Vorschrift getreten ist. Die Freigabeklausel, gegen die aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden ist, bewirkt, dass die bundesrechtliche Regelung hier als nicht erlassen gilt. Sie entfaltet auch keine Ausstrahlung auf das Landesrecht, vermag also die landesrechtliche Regelungskompetenz (Art. 74 Nr. 18, Art. 72 Abs. 1 GG) nicht einzugrenzen. Das Landesrecht setzt Bundesrecht nicht um, sondern nutzt nur den legislatorischen Freiraum, den § 16 Abs. 1 AFWoG gelassen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.1998 - 8 C 9.97 - , Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 17 = NJW 1999 735 m. w. N.). Davon hat das Land in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht. § 3 a Abs. 1 AFWoG SH gewährleistet eher als eine starre Regelung mit festen Beträgen, dass keine unzulässige Belastung der Abgabepflichtigen eintritt.

Die Berufung der Klägerin ist auch im Hinblick auf den Hilfsantrag zurückzuweisen. Insoweit kann zur Begründung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden (§ 130 b Satz 2 VwGO). Die Klägerin hat keine neuen Aspekte vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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