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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 2 LA 70/08
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 |
2. Es erscheint angemessen, in Streitigkeiten dieser Arat grundsätzlich in Anlehnung an § 42 Abs 3 GKG den dreifachen Jahresbetrag zugrunde zu legen und für die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der davon abhängenden Betriebsprämie einen Abschlag von 20% anzusetzen.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
Az.: 2 LA 70/08
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Agrarfördermittel
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 17. September 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 28.216,80 Euro festgesetzt.
Gründe:
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung - und nicht § 52 Abs. 3 GKG - ist der Bemessung des Streitwerts eines Verfahrens über die Zuteilung von Zahlungsansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) zugrunde zu legen, denn der durch Verwaltungsakt bezifferte Anspruch führt nicht unmittelbar zu Zahlungen in dieser Höhe.
Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht seinem Interesse an der erstrebten Entscheidung. Maßgeblich ist nicht die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat. In dieser Weise bewertbar sind demnach die rechtliche Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen, die ein Erfolg des Begehrens für die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, § 52 GKG Rdnr. 9 mwN). Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, so muss dieser Umstand gebührend berücksichtigt werden (vgl. Hartmann, aaO, Rdnr. 11 mwN).
Nach der mit der VO (EG) Nr. 1782/2003 begründeten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in Verbindung mit den nationalen Ausführungsbestimmungen ist der für die jeweiligen Betriebe errechnete Referenzbetrag als Summe aus dem betriebsindividuellen Betrag und dem flächenbezogenen Betrag eine Größe, die die Gesamtsumme der einem Betrieb im ersten Jahr der Antragstellung grundsätzlich zustehenden Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung angibt (Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Meilensteine der Agrarpolitik, Umsetzung der europäischen Agrarreform in Deutschland, Ausgabe 2005, S. 21 f.). Die Zuteilung der Zahlungsansprüche ist - abgesehen von etwaigen Härtefällen - ein einmaliger Vorgang, der nur im Jahre 2005 stattfand. Demgegenüber ist die Aktivierung (Einlösung) der Zahlungsansprüche nicht nur in 2005, sondern jeweils auch in den Folgejahren vorzunehmen und zu beantragen. Besitzt ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, kann der entsprechende Wert der Zahlungsansprüche ausgezahlt werden, wenn der Betriebsinhaber in seinem jährlich zu stellenden Sammelantrag eine entsprechende beihilfefähige Fläche nachweist (Bundesministerium...aaO, S. 28). Die Zuteilung der Zahlungsansprüche bildet danach die verbindliche Grundlage für jährlich wiederkehrende Betriebsprämien in vergleichbarer Höhe. Zwar ist deren Gewährung nicht nur antragsabhängig, sondern bedarf des Vorhandenseins aktivierungsfähiger landwirtschaftlicher Flächen und darüber hinaus der Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz (sogenannte Cross Compliance), doch stellen diese Anforderungen den Wert des Zahlungsanspruchs nicht gänzlich in Frage, sondern modifizieren ihn nur. Dass eine Antragstellung unterbleibt, dürfte aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung für die Landwirte selten der Fall sein. Eher kommt in Betracht, dass - etwa wegen der Abgabe von Pachtflächen und der Verwendung ehemals landwirtschaftlich genutzter Flächen für sonstige Zwecke - nicht genügend Flächen für eine Aktivierung zur Verfügung stehen. Noch wahrscheinlicher ist die Kürzung der Prämienansprüche wegen Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände besteht mit gewissen Einschränkungen eine Parallele zu wiederkehrenden Leistungen, wie sie in § 42 Abs. 3 GKG bezeichnet sind.
Wenn auch mit der Zuteilung der Zahlungsansprüche noch keine abschließende Entscheidung über die nachfolgenden Betriebsprämien getroffen wird, kann die Höhe der aus dieser Zuteilung erwachsenen Ansprüche nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Beschl. v. 8.9.1987 - 3 C 3.81 -, NVwZ 1988, 1019). Nach Auffassung des Senats erscheint es daher nicht angemessen, den Streitwert in Verfahren der vorliegenden Art in Anlehnung an Nr. 24.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, 1327) mit 75 % des streitigen Betrages zu bemessen (so aber Nds. OVG, Beschl. v. 17.11.2006 - 10 OA 223/06 -, AUR 2007, 133 = RdL 2007, 47; ebenso OVG Saarland, Beschl. v. 25.4.2007 - 1 E 163/07 -, NVwZ-RR 2007, 563 = RdL 2007, 224; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.2.2008 - 8 A 11173/07 -, JURIS Rdnr. 31). Vielmehr hält der Senat es für angemessen, in Streitigkeiten dieser Art grundsätzlich in Anlehnung an § 42 Abs. 3 GKG den dreifachen Jahresbetrag zugrunde zu legen und für die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der davon abhängenden Betriebsprämie einen Abschlag von 20 % anzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und der vom Beklagten in erster Instanz vorgelegten Berechnung des streitigen Jahresbetrages ergibt sich der im Tenor ausgewiesene Streitwert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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