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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 2 LB 136/03
Rechtsgebiete: AmtsO, BGB, KAG SH, LVwG SH


Vorschriften:

AmtsO § 3 Abs. 1
AmtsO § 5 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
KAG SH § 8
LVwG SH § 121
1. Die Übertragung einer Selbstverwaltungsaufgabe nach § 5 Abs. 1 AmtsO begründet kein Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen Amt und Gemeinde; das Amt nimmt die Aufgabe dann als eigene wahr.

2. Zur Entstehung von Anschlussbeiträgen nach § 8 KAG.

3. Ein Anspruch aus pFV scheidet analog zum Amtshaftungsanspruch mangels Verschuldens aus, wenn ein Kollegialgericht die Amtstätigkeit nach sorgfältiger Prüfung als objektiv rechtmäßig angesehen hat.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 2 LB 136/03

verkündet am 22. Dezember 2004

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Kommunalrecht

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter Bartels und Schulz für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen nicht mehr beitreibbarer Kanalanschlussbeiträge.

Die Klägerin ist amtsangehörige Gemeinde des Beklagten. Dieser hat mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 30.09./05.10.1983 gemäß § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) alle Verwaltungsgeschäfte auf die Stadt ... übertragen.

Die Gemeindegebiete der Klägerin sowie der Gemeinden ... und ..., welche ebenfalls zum Amtsbereich des Beklagten zählen, grenzen in unterschiedlicher Länge an den ... See an. Das dort belegene Naherholungsgebiet (Wochenendgebiet "... See") teilt sich zwischen den drei Gemeinden auf.

In den 80er Jahren waren einige Grundstücke dieses Naherholungsgebiets über ein Abwassersystem an die Abwasserteichanlage der Gemeinde ... angeschlossen worden. Es handelte sich hierbei um die Flurstücke 94, 95 und 99/1, die auf dem Gebiet der Gemeinde ... belegen sind und überwiegend einen Campingplatz darstellen, sowie um die Flurstücke 13/3 und 11/4, welche sich auf dem Gebiet der Klägerin befinden. Der Beklagte hatte - für die Gemeinde ... - mit Bescheiden aus den Jahren 1983/1984 insoweit Kanalanschlussbeiträge erhoben. Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden; die entsprechenden Beitragszahlungen der veranlagten Grundstückseigentümer sind erfolgt.

Anfang der 90er Jahre kamen die Klägerin und die Gemeinden ... und ... mündlich überein, eine gemeinsame Abwasserentsorgung für das Wochenendgebiet "... See" mittels einer Druckrohrentwässerung zu schaffen. Da bei Aufnahme der Bautätigkeit unklar war, wer Träger der Maßnahme werden sollte, übernahm die Klägerin die Bauherreneigenschaft. Weiterhin bestand zwischen den drei Gemeinden dahingehend Einigkeit, dass die späteren Beitragseinnahmen der Klägerin zur Refinanzierung ihrer Investitionskosten zufließen sollten.

Die Druckrohrentwässerungsanlage wurde im Jahr 1991 fertiggestellt. Daneben wurde die bereits vorhandene Abwasseranlage weiter betrieben.

Um im betroffenen Naherholungsgebiet eine einheitliche Gebührenentwicklung zu erhalten und zu gewährleisten, beschlossen die Gemeindevertretungen der Klägerin sowie der Gemeinden ... und ... im November/Dezember 1996, die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das Wochenendgebiet "... See" gemäß § 5 der Amtsordnung - AmtsO - auf den Beklagten zu übertragen. Mit Beschluss des Amtsausschusses vom 09.12.1996 übernahm der Beklagte diese Aufgabe und erließ zugleich eine diesbezügliche Beitrags- und Gebührensatzung. Auf der Grundlage dieser Satzung zog der Beklagte im Dezember 1996 die Eigentümer der an die Abwasserbeseitigung im Wochenendgebiet ... See angeschlossenen Grundstücke zu Anschlussbeiträgen heran. Die Einnahmen aus der Beitragsveranlagung sollten - insoweit waren sich alle Beteiligten einig - der Klägerin zustehen.

Anfang Januar des Jahres 1997 wiesen einige der veranlagten Personen darauf hin, bereits im Jahre 1983/84 für eine Abwasseranlage veranlagt worden zu sein. Der Beklagte hob daraufhin im Hinblick auf alle in den Jahren 1983/84 bereits veranlagten Personen die Bescheide vom Dezember 1996 auf und buchte die diesbezüglichen Beiträge i.H. von insgesamt 132.264,12 DM von der Einnahmeseite ab.

Nachdem der Beklagte zu der Einschätzung gelangt war, dass der Beitragsausfall i.H. von 132.264,12 DM rechtlich nicht mehr auf die übrigen Anlieger umgelegt werden könne mit der Folge, dass ein entsprechender Schaden eingetreten sei, schaltete die Stadt ... ihre Schadensversicherung ein, welche jedoch einen Schadensausgleich ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom LG Saarbrücken mit Urteil vom 29.03.2001 abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der Schaden nicht bei der Stadt ... als Versicherungsnehmerin entstanden sei. Auch der Kommunale Schadensausgleich Schleswig-Holstein lehnte es gegenüber der Stadt ... ab, den allenfalls beim Beklagten bzw. der Klägerin eingetretenen Schaden zu begleichen.

Mit ihrer am 11.07.2002 erhobenen Klage hat die Klägerin Schadensersatz verlangt. Nachdem die Klage ursprünglich gegen die Stadt ... erhoben worden war, hat die Klägerin sie sodann gegen den Beklagten gerichtet. Dem hat der Prozessbevollmächtigte der Stadt ... zugestimmt.

Zur Begründung der Klagforderung hat die Klägerin vorgebracht, dass den Heranziehungsbescheiden des Beklagten vom Dezember 1996 eine Flächenkalkulation zugrunde gelegen habe, in welcher die bereits in den 80er Jahren erfolgte Veranlagung nicht berücksichtigt worden sei. Weil man die damals veranlagten Eigentümer wegen des Grundsatzes der Einmalveranlagung nicht mehr heranziehen könne und weil der auf sie entfallende Kostenanteil wegen der mit Ablauf des Kalenderjahres 1996 eingetretenen Veranlagungsverjährung auch nicht mehr auf die erstmals Veranlagten umlegbar sei, weise die Kostenkalkulation i.H. von 132.264,12 DM eine Deckungslücke auf. Bei zutreffender Führung und Verwaltung der Akten hätte der Beklagte bemerken müssen, dass die vorgesehene Flächenkalkulation zu einer Doppelveranlagung führen würde. Dadurch, dass dieser Umstand vom Beklagten nicht bemerkt worden sei, habe ein Aufwand der Klägerin i.H. von 132.264,12 DM nicht gedeckt werden können. Den in dieser Höhe entstandenen Schaden müsse der Beklagte ihr unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung (pFV) ersetzen.

Die Klägerin hat - aus Kostengründen und unter Erweiterungsvorbehalt - beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass ein Schadensersatzanspruch bereits deshalb ausscheide, weil der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen eines Amtshaftungsanspruches bzw. die Verletzung einer Amtspflicht gegenüber Dritten dann verneine, wenn die beteiligten Körperschaften bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam obliegenden bzw. übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammenwirkten, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erschienen. Ein solch gleichgerichteter Fall sei vorliegend gegeben, denn Klägerin und Beklagter seien hier (Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage, Kanalanschlussbeiträge und Veranlagung) in Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe aufgetreten. Abgesehen davon treffe den Beklagten auch kein Verschulden. Die im Jahre 1996 im Rahmen der Veranlagung tätig gewordenen Mitarbeiter hätten aufgrund der vorhandenen Unterlagen keinerlei Möglichkeit gehabt, von einer bereits 1983/84 erfolgten Veranlagung Notiz zu nehmen. Es habe auch kein Anlass bestanden, entsprechende Nachforschungen anzustellen.

Der Ansicht des Beklagten, ihm sei ein Verschulden nicht vorzuwerfen, ist die Klägerin entgegengetreten. Der Beklagte habe in der Klagerwiderung eingeräumt, Kenntnis darüber gehabt zu haben, dass jedenfalls in Bezug auf das Gemeindegebiet der Klägerin beitragspflichtige Maßnahmen der Abwasserbeseitigung durchgeführt worden seien, welche auf das Gebiet "... See" ausgeweitet werden sollten. Darüber hinaus sei ihm auch bekannt gewesen, dass das Abwasser des Campingplatzes, der teilweise auch auf dem Gemeindegebiet der Klägerin liege, seit Jahren in der Teichanlage der Gemeinde ... entsorgt werde. Dies habe für ihn Veranlassung sein müssen, vor der Beitragsveranlagung in eine nähere Prüfung der Umstände einzutreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23.10.2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus pFV bereits dem Grunde nach nicht bestehe. Zwar sei zwischen Klägerin und Beklagtem aufgrund der Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung gemäß § 5 AmtsO ein Verwaltungsrechtsverhältnis begründet worden, welches bei Leistungsstörungen grundsätzlich Schadensersatzpflichten aus pFV auslösen könne. Eine Haftungspflicht vermöge ein Rechtsverhältnis jedoch nur dann auszulösen, wenn dessen Beteiligte im Verhältnis unterschiedlicher Interessen zueinander stünden. Träten sie hingegen in Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe auf, seien die Beteiligten als Teil einer einheitlichen Organisationsstruktur anzusehen und stünden folglich auf "derselben Seite". Bildeten - wie vorliegend - zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts ein Rechtsverhältnis, so sei ausschlaggebend, wie die Rechtsbeziehung ausgestaltet sei, die das Innenverhältnis beider Körperschaften zueinander betreffe. Soweit eine dieser Körperschaften von ihrer gesetzlichen Einordnung her als integrierender Bestandteil der anderen verstanden werden müsse, schieden gegenseitige Ansprüche in Ermangelung korrespondierender subjektiv-öffentlicher Rechte aus.

So liege der Fall auch hier. Amt und amtsangehörige Gemeinden stünden zueinander in einem untrennbaren Zusammenhang. Die Ämter seien in erster Linie Verwaltungsgemeinschaften. Was den Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten betreffe, so werde dem Amt nach § 3 Abs. 1 AmtsO zwar deren Durchführung übertragen, jedoch nähmen die Ämter - wie aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.1979 hervorgehe - nur eine dienende Funktion wahr. Das Bundesverfassungsgericht habe im gleichen Urteil weiterhin herausgestellt, dass letztlich nichts anderes gelte, wenn die Ämter gemäß § 5 AmtsO Selbstverwaltungsaufgaben als eigene Aufgaben wahrnähmen. Das Amt nähme hier im Grunde nur Aufgaben eines Zweckverbandes wahr und stellte dafür seine Verwaltungseinrichtungen und seine Organe zur Verfügung. Auch wenn die Aufgabenübertragung nach § 5 Abs. 1 AmtsO eine volle Kompetenzverlagerung auf das Amt zur Folge hätte, handelte es sich gleichwohl weiterhin um Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden, die lediglich von einer anderen Behörde bzw. deren Organen wahrgenommen würden. Dafür spräche die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 AmtsO, nach der die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen seien, im Amtsausschuss kein Stimmrecht hätten. Die nicht betroffenen Gemeinden müssten sich außerdem nicht an den anteiligen Kosten beteiligen (§ 21 AmtsO).

Aus diesen rechtsverbindlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts folge, dass Amt und Gemeinden im Falle des § 5 AmtsO gleichsinnig derart zusammenarbeiteten, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erschienen. In einem solchen Falle könnten nach der Rechtsprechung des BGH diejenigen Pflichten, die den Beamten einer der beiden Körperschaften im Interesse des gemeinsam angestrebten Ziels oblägen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amthaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslösten.

Diese Rechtsgedanken führten auch zu einem Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs zwischen Gemeinde und Amt aus pFV. Die gegenteilige Auffassung verkenne die dargelegte Besonderheit des zwischen Amt und Gemeinde bestehenden Verwaltungsrechtsverhältnisses.

Dass eine Gemeinde aufgrund der "Gleichsinnigkeit der Aufgabenerfüllung" ein pflichtwidriges Handeln des Amtes bei einer Aufgabenübertragung nach § 5 AmtsO gleichsam als eigenes Handeln zu betrachten habe, ergebe sich zudem aus der rechtlichen Unmöglichkeit des Amtes, der betroffenen Gemeinde eine wirtschaftlich wirksame Entschädigung zu leisten. Dies folge aus dem Umstand, dass das Amt seine Kosten und Aufwendungen, soweit es Träger von Selbstverwaltungsaufgaben sei, nur durch eine Umlage auf die beteiligten Gemeinden zu decken vermöge (§ 21 Abs. 1 AmtsO). Bei einer Bejahung der Schadensersatzpflicht des Amtes gegenüber diesen Gemeinden würde daraus das sinnwidrige Ergebnis erwachsen, dass das Amt mit der einen Hand diesen Gemeinden anteilig Schadensersatz leiste und mit der anderen Hand in entsprechend gleicher Höhe von den jeweiligen Gemeinden eine entsprechende Umlage einfordern müsste. Zu einem solchen "Nullsummenspiel" könne es im vorliegenden Fall nur deshalb nicht kommen, weil die Klägerin die Investitionskosten verauslagt und mit den Gemeinden ... und ... vereinbart habe, dass ihr die Veranlagungsbeiträge zufließen sollten. Daraus ergäbe sich jedoch lediglich, dass die Klägerin im Rahmen der Umlage nur für ein Drittel ihres eigenen Schadens in Anspruch genommen werden würde, während die verbleibenden 2/3 auf die Gemeinden ... und ... entfielen. Bei jeder Fallkonstellation sei es dem Amt jedenfalls möglich, wegen des von ihm zu leistenden Schadensaugleichs vollen Rückgriff gegenüber den Geschädigten zu nehmen. Der Umstand, dass eine Schadensersatzleistung des Amtes nur auf Kosten der geschädigten Gemeinden stattfinden könne, verdeutliche spiegelbildlich, dass eine Pflichtverletzung des Amtes den betroffenen Gemeinden als eigene Pflichtverletzung zuzurechnen sei.

Im Einklang mit dieser Regelung enthalte das GkZ keine Schadensersatzregelung zwischen dem Zweckverband und seinen Mitgliedern, sondern gebe den Beteiligten nur die Möglichkeit, ungerechtfertigte wirtschaftliche Vor- und Nachteile, die in Verbindung mit der Verbandserrichtung stünden, vertraglich auszugleichen (§ 6 GkZ).

Gegen das ihr am 03.11.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.12.2003 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung - nachdem ihr der Senat mit Beschluss vom 29.01.2003 wegen der Versäumung der Frist zur Beantragung einer Fristverlängerung für die Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hatte - nach Fristverlängerung bis zum 03.03.2004 am 02.03.2004 begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter und tritt insoweit insbesondere der Ansicht des Verwaltungsgerichts entgegen, sie und der Beklagte stünden "auf derselben Seite". Wie sich aus der Rechtsprechung des BGH ergebe, könne eine öffentlich-rechtliche Körperschaft dann "Dritte" i.S. des Amtshaftungsanspruches sein, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dem Dritten in einer Weise gegenübertrete, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einer- und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 1 AmtsO habe der Beklagte die volle Trägerschaft der Selbstverwaltungsaufgabe erhalten und die Klägerin infolgedessen ihre Trägerschaft verloren. Da der Beklagte nunmehr die Funktionen der Klägerin wahrnehme, stünden die Beteiligten auf entgegengesetzten Seiten. Ferner verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Beklagte durchaus zu einer finanziellen Entschädigung in der Lage sei, denn er habe jedenfalls im konkreten Fall einen gegen die Stadt ... gerichteten Schadensersatzanspruch aus pFV des öffentlich-rechtlichen Vertrages. Schon deshalb sei er nicht gehalten, zunächst eine Umlage unter den geschädigten amtsangehörigen Gemeinden zu erheben. Gegebenenfalls stehe es dem Beklagten dann auch frei, die entsprechenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin abzutreten. Soweit der Senat der Auffassung sei, die Einnahmeausfälle seien auf Handlungen bzw. Entscheidungen der Gemeindeorgane selbst zurückzuführen, habe das Amt seine aus § 3 Abs. 1 AmtsO folgende Verpflichtung zur Vorbereitung der Beschlüsse der Selbstverwaltungsaufgaben verletzt. Dazu gehöre nämlich auch die rechtliche Beratung der Gemeinde, um Einnahmeausfälle zu vermeiden.

Die Klägerin beantragt,

- unter Aufrechterhaltung des Erweiterungsvorbehaltes - das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23.10.2003 - 6 A 161/02 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholt insoweit sein erstinstanzliches Vorbringen. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass er keinen Schadensersatzanspruch gegen die Stadt ... habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist sie gegen das Amt Lütau und nicht gegen die Stadt ... zu richten. Die in der mündlichen Verhandlung insoweit erfolgte Erklärung der Klägerin stellt als Parteiwechsel eine Klagänderung i.S.d. § 91 VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 91 Rdnr. 2, 7 m.w.N.). Diese ist auch zulässig. Laut Verhandlungsniederschrift hat der Prozessbevollmächtigte der Stadt ... der Klagänderung zugestimmt. Da die Stadt ... gemäß § 19 a GkZ alle Verwaltungsgeschäfte des Beklagten wahrnimmt, ist die Erklärung des Prozessbevollmächtigten als Zustimmung sowohl der alten als auch des neuen Beklagten zu sehen.

2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach verneint.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten, weil dieser den der Klägerin entstandenen Schaden nicht verursacht hat. Als Anspruchsgrundlage käme allerdings ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung (pFV) eines Verwaltungsrechtsverhältnisses in Betracht. Verwaltungsrechtsverhältnisse sind öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse und bestimmen sich demzufolge nach öffentlichem Recht. Soweit jedoch öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften fehlen und die Eigenart des jeweiligen Rechtsverhältnisses dies zulässt, sind die schuldrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß heranzuziehen, sei es im Wege der Analogie oder als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., § 28 Rdnr. 4; Erichsen/Martens, Hrsg., Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., § 53 Rdnr. 8). Eines der zivilrechtlichen Institute, die grundsätzlich auch im Bereich des öffentlichen Rechts Anwendung finden, ist das der - nunmehr in § 280 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt - pFV (BVerwG, Urt. v. 01.03.1995 - 8 C 36.92 -, NJW 1995, 2303; BGH, Urt. v. 15.05.1997 - III ZR 250/95 -, NJW 1998, 298; OLG Köln, Urt. v. 25.06.2001 - 7 U 172/00 -, DVBl. 2001, 1776; Bull, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 738; Erichsen/Martens, a.a.O., § 53 Rdnr. 9; Maurer, a.a.O., § 28 Rdnr. 4). Eine Haftung aus positiver Forderungsverletzung setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten ein Verwaltungsrechtsverhältnis besteht und der Anspruchsgegner eine hieraus resultierende Pflicht schuldhaft verletzt hat. Daran fehlt es hier.

Es ist schon zweifelhaft, woraus sich im Hinblick auf die von der Klägerin erhobene Forderung ein spezielles Rechtsverhältnis zum Beklagten ergeben sollte. Abgrenzungskriterium kann das Vorliegen durchsetzbarer Rechts- und Pflichtenbeziehungen zwischen den Beteiligten Trägern öffentlicher Verwaltung sein (Erichsen/Martens, a.a.O., § 10 Rn. 27). Derartige Rechtsbeziehungen werden im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben durch das Amt gemäß § 3 Abs. 1 AmtsO angenommen (vgl. Bracker, Kommunalverfassungsrecht SH, Band II., Loseblatt, Stand: Mai 2004, § 3 AmtsO Anm. 8). Darum geht es hier jedoch nicht im Hinblick auf die Ende 1996 vorgenommene Heranziehung der Eigentümer der an die Abwasserbeseitigungsanlage im Wochenendgebiet ... See angeschlossenen Grundstücke und dabei eventuell entstandene Beitragsausfälle. Mit der Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Beklagten gemäß § 5 AmtsO nimmt das Amt diese Aufgabe als eigene wahr (missverständlich insoweit BVerfG, Urt. v. 24.07.1979 - 2 BvK 1/78 -, BVerfGE 52, 95, 124) und ist Träger der als öffentliche Einrichtung geschaffenen Abwasseranlage. Als Aufgabenträger erhebt das Amt gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 KAG im eigenen Namen Beiträge zur Deckung des Aufwandes u.a. für die Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen. Da der Beklagte die Abwasseranlage nicht geschaffen hat, lägen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 KAG nur vor, wenn ihm die von der Klägerin 1990/91 getätigten Aufwendungen zurechenbar wären. Dafür könnte sprechen, dass die Aufgabenübertragung nach § 5 Abs. 1 AmtsO eine - partielle - Gesamtrechtsnachfolge (vgl. dazu Senatsurt. v. 23.08.2000 - 2 L 29/99 -, DVBl. 2000, 1877) darstellen dürfte. Der Beklagte ist hinsichtlich der Abwasserbeseitigung im Wochenendgebiet ... See in die Rechte und Pflichten der Gemeinden eingetreten. Es bestehen Rechtsverhältnisse zwischen dem Beklagten und den Nutzern der Einrichtung, aber - insoweit - nicht zwischen dem Beklagten und den Gemeinden. Der Beklagte deckt "seinen" Herstellungsaufwand mit Beiträgen und dabei gehen etwaige Ausfälle zu seinen Lasten.

Ein Rechtsverhältnis zur Klägerin könnte dadurch - mittelbar - nur dann betroffen sein, wenn das Amt verpflichtet wäre, die Beiträge ganz oder teilweise an die Klägerin abzuführen. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus der Aufgabenübertragung, sondern wäre hier allenfalls auf Grund eines zusätzlich geschlossenen Vertrages denkbar. Eine zivilrechtliche Vereinbarung in Form eines Werkvertrages gemäß § 631 BGB scheidet aus, weil die Klägerin bei Herstellung der Abwasseranlagen diese nicht für den Beklagten errichten wollte und sollte, sondern dabei in eigenen Angelegenheiten tätig war. In Betracht käme ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Beteiligten, durch den die Verpflichtung des Beklagten begründet worden wäre, der Klägerin den Aufwand für die Herstellung der Abwasseranlagen zu erstatten. Ein solcher Vertrag ist - jedenfalls nicht wirksam - geschlossen worden. Es gibt lediglich mündliche Absprachen zwischen den beteiligten Gemeinden und dem Beklagten, dass die Klägerin zur Refinanzierung ihres Aufwandes für die Herstellung der Abwasseranlagen die veranlagten Beiträge erhalten solle. Da diese Vereinbarung in engem Zusammenhang mit der nach § 5 AmtsO vorgenommen Aufgabenübertragung steht, handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 121 LVwG, der gemäß § 124 LVwG der Schriftform bedarf. Dieser Vertrag ist gemäß § 126 Abs. 1 LVwG i.V.m. § 125 Satz 1 BGB nichtig, so dass daraus kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten herzuleiten ist. Schon deswegen kommt es nicht auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage an, ob Gemeinde und Amt nach einer Aufgabenübertragung gemäß § 5 AmtsO ein gleichsam staatliches Innenverhältnis darstellen und analog zur Amtshaftung (vgl. dazu BGHZ 116, 312 = NJW 1992, 972) auch bei einem - angenommenen - Verwaltungsrechtsverhältnis Pflichtverletzungsansprüche von vornherein ausgeschlossen sind.

Das Handeln des Beklagten bzw. seiner Organe ist aber ohnehin aus anderen Gründen nicht für den der Klägerin entstandenen Schaden ursächlich geworden. Mit der Errichtung und Inbetriebnahme der Abwasseranlage im Bereich des Wochenendgebietes ... See hat die Klägerin 1990/91 eine öffentliche Einrichtung geschaffen, für die sie - nach Maßgabe einer dafür geltenden Abgabensatzung - jedenfalls auf ihrem Gemeindegebiet Anschlussbeiträge gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 KAG hätte erheben können. Bei Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß §§ 18, 19 GkZ hätte sich diese Befugnis auch auf die durch die Einrichtung erschlossenen Grundstücke in den Nachbargemeinden erstrecken können. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG mit dem Abschluss der Maßnahme. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen entsteht die sachliche Beitragspflicht, wenn die Einrichtung aus Sicht des Grundstückseigentümers nach den Vorgaben des einschlägigen Satzungsrechts der Gemeinde fertiggestellt ist (Senatsurt. v. 24.06.1998 - 2 L 188/96 -). Diese Voraussetzungen waren im Wochenendgebiet ... See spätestens im Jahre 1991 erfüllt. Damit ist gemäß § 15 Satz 1 KAG Ende 1995 Festsetzungsverjährung eingetreten, d.h., die Beitragsansprüche sind gemäß § 11 Satz 2 KAG i.V.m. § 47 AO erloschen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Beitragspflicht nur begründet werden kann, wenn in dem Zeitpunkt, in dem der beitragspflichtige Tatbestand erfüllt ist, eine Rechtsnorm (Beitragssatzung) - ggf. kraft Rückwirkung - gilt, die daran die Abgabepflicht anknüpft. Die Beitragssatzung greift - normativ - einen tatsächlichen Vorgang (Herstellung einer erstmaligen, betriebsfertigen Anschlussmöglichkeit für ein Grundstück) auf, der durch die Leistung der Gemeinde zur Schaffung einer öffentlichen Einrichtung entstanden ist, und knüpft daran die Rechtsfolge der Beitragspflicht. Die Beitragspflicht - als Rechtsfolge - kann somit nur zur (rechtlichen) Entstehung gelangen, wenn ihre normative Grundlage - die Beitragssatzung - den Zeitpunkt der erstmaligen Entstehung der Vorteilslage erfasst. Dieser Zeitpunkt muss in den zeitlichen Geltungsbereich einer Beitragssatzung fallen, die an die Herstellung einer betriebsfertigen Anschlussmöglichkeit - dem Grunde nach - die Rechtsfolge der Beitragspflicht anknüpft (ständige Rechtsprechung des Senats, grundlegend Urt. v. 30.09.1998 - 2 L 249/94 -). Sofern mit der betriebsfertigen Anschlussmöglichkeit die Vorteilslage bereits vor dem Inkrafttreten der Beitragssatzung entstanden war, bietet somit die nachfolgende Satzung keine Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung, weil sie sich für den maßgeblichen Zeitpunkt keine Geltung beimisst. Das gilt auch für die vom Beklagten im Dezember 1996 erlassene Satzung.

Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass die Heranziehung der Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der Klägerin, die bereits in den 80iger Jahren an die Abwasseranlage der Gemeinde ... angeschlossen waren und dafür Beiträge entrichteten, nicht schon wegen des abgabenrechtlichen Grundsatzes der "Einmaligkeit" ausgeschlossen gewesen sein dürfte. Richtig ist, dass ein einmal entstandener Beitrag für dasselbe Grundstück nicht zu einer anderen Zeit oder in einer anderen Höhe noch einmal entstehen kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 14.10.2002 - 2 L 75/02 - m.w.N.). In den Gemeinden ... und ... hätten Beiträge seinerzeit aber nur dann entstehen können, wenn die Gemeinde Basedow auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übernommen hätte und ihr auch die Befugnis zum Erlass von Satzungen übertragen worden wäre. Daran dürfte es fehlen. Soweit Eigentümer von Grundstücken in den Gemeinden ... und ... wegen des - auch in ihrem Interesse liegenden - Anschlusses an die Abwasseranlage ... seinerzeit Beiträge entrichteten, geschah dies ohne Rechtsgrundlage und hinderte die Entstehung der Beitragspflicht in den 90iger Jahren nicht. Diese Grundstücke waren daher bei der Flächenermittlung in die Beitragskalkulation einzustellen.

Im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch folgt ein anderes Ergebnis schließlich nicht aus der - nach gerichtlichem Hinweis - erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Überlegung, dass der Beklagte in Ausführung der ihm nach § 3 Abs. 1 AmtsO obliegenden Aufgaben seine Beratungspflichten verletzt habe; bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung dieser Aufgabe wären rechtzeitig rechtliche Grundlagen für die Beitragserhebung geschaffen worden. Es mag dahinstehen, ob daraus nach den o.g. Grundsätzen prinzipiell ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung hergeleitet werden könnte. Jedenfalls würde es dafür an dem erforderlichen Verschulden fehlen. Insoweit ist auch hier die zum Amtshaftungsanspruch entwickelte "Kollegialgerichts-Richtlinie" anzuwenden. Diese besagt, dass einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit nach sorgfältiger Prüfung als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.1998 - III ZR 111/97 -, NVwZ 1998, 878 m.w.N.). Sowohl das Verwaltungsgericht, das als Kammer entschieden hat, als auch mehrere mit der Prüfung der Rechtslage beauftragte Fachjuristen haben die Ursachen für die Entstehung des Schadens nicht erkannt. Das Verhalten des Amtes bei der Planung und Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage ergibt sich zwar nicht aus den Verwaltungsvorgängen und ist auch nicht ausdrücklich einer Überprüfung unterzogen worden, doch kann dem Amt ein Versäumnis nicht zum Vorwurf gemacht werden, das mehreren Rechtskundigen, die sich intensiv mit der Sache befasst haben, nicht aufgefallen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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