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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 2 LB 20/05
Rechtsgebiete: BGB, LVO über das Leichenwesen SH


Vorschriften:

BGB § 677
BGB § 683
LVO über das Leichenwesen SH § 4
1. Die Bestattung einer Leiche kann eine Maßnahme der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr darstellen.

2. Eine konkrete Gefahr liegt aber nach dem Tode einer Person nur dann vor, wenn kein Angehöriger von seinem Recht zur Totenfürsorge Gebrauch macht.

3. Veranlasst ein Angehöriger die Bestattung, fehlt es an der objektiven Fremdbezogenheit des Geschäftes. Es kann sich allenfalls um ein subjektiv fremdes Geschäft handeln, das seinen Fremdcharakter erst durch den erkennbaren Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers erhielte.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 2 LB 20/05

verkündet am 18.01.2006

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Friedhofsrecht - Berufungsverfahren - hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 18. November 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin - vertreten durch ihren Betreuer - begehrt von der Beklagten die Erstattung von Beerdigungskosten, die die Klägerin für ihre verstorbene Schwester aufgewendet hat. Die am Samstag, dem 26. Juli 2003, gegen 21.15 Uhr verstorbene Schwester, die denselben Betreuer hatte, hatte mit der Klägerin in einer Wohnung im Gebiet der Beklagten gelebt. Noch am selben Abend beauftragte der ortsabwesende Betreuer - ein Cousin der Klägerin und der verstorbenen Schwester - telefonisch ein Bestattungsunternehmen mit dem Abholen der Leiche.

Zu Beginn der folgenden Woche wandte sich der Betreuer wegen Übernahme der Bestattungskosten an die Beklagte. Nach seinen Angaben geschah dies in der Vorstellung, dass das Sozialamt die Kosten zu tragen habe, weil die Verstorbene Sozialhilfe bezogen hatte. Ihm sei aber erklärt worden, dass die Klägerin als Schwester der Verstorbenen nach Landesrecht zur Bestattung verpflichtet sei und eine Übernahme der Kosten durch das Sozialamt nur nach § 15 BSHG in Betracht komme. Daraufhin habe er - der Betreuer - die weiter zur Bestattung erforderlichen Maßnahmen in Auftrag gegeben.

Am 04. August 2003 stellte der Betreuer für die Klägerin bei der Beklagten einen auf den 01. August 2003 datierten Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 15 BSHG. Beigefügt war die Kostenaufstellung eines Bestattungsinstituts vom 29. Juli 2003 für ein Urnenbegräbnis. Die Beisetzung werde voraussichtlich am 15. August 2003 stattfinden. Aus Gründen des Datenschutzes könne er keine detaillierte Auskunft über das Einkommen der Klägerin machen. Sie erhalte eine kleine Rente, leide unter extremer Alzheimer-Demenz und habe die Pflegestufe I; die Pflegestufe II sei beantragt. Der daraufhin ergangenen Aufforderung der Beklagten, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin offen zu legen, kam der Betreuer nicht nach. Die Beklagte habe nur dann einen Anspruch auf Auskunft über das Einkommen und Vermögen der Klägerin, wenn diese verpflichtet wäre, die Kosten der Bestattung zu übernehmen. Eine solche Verpflichtung bestehe aber nicht. Die Beerdigungskosten habe der Erbe zu tragen. Da die Erbschaft aber von der Klägerin ausgeschlagen worden sei, sei sie zur Kostentragung nicht verpflichtet. Am 25. August 2003 legte der Betreuer bei der Beklagten die Sterbeurkunde, den Gebührenbescheid für Friedhofs- und Bestattungskosten sowie die Rechnung des Bestattungsinstituts mit der Bitte vor, den Gesamtbetrag in Höhe von 2.455,40 Euro zu überweisen.

Mit Bescheid vom 08. September 2003 lehnte die Beklagte die beantragte Sozialhilfe in Form der Übernahme der ungedeckten Bestattungskosten wegen fehlender Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes ab. In seinem Widerspruch vom 02. Oktober 2003 führte der Betreuer der Klägerin aus, er habe wiederholt mitgeteilt, dass es nicht um eine sozialhilferechtliche, sondern um eine Maßnahme mit ordnungspolizeilichem Charakter gehe. Die Betreute habe die Erbschaft ausgeschlagen und sei als Schwester auch nicht unterhaltspflichtig. Demnach sei sie keine Verpflichtete i.S.d. § 15 BSHG und entsprechend auch nicht verpflichtet, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Mit der Durchführung der Bestattung habe sie eine Geschäftsführung ohne Auftrag für das Ordnungsamt der Stadt Itzehoe ausgeführt und könne daher gemäß § 683 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen bzw. Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.

Der Kreis ... wies den Widerspruch durch Bescheid vom 20. November 2003 als unbegründet zurück. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass das Kreissozialamt als Widerspruchsbehörde ausschließlich über eventuelle sozialhilferechtliche Ansprüche zu entscheiden habe und nicht über ordnungsrechtliche. Sofern die Klägerin die Übernahme der Kosten durch das Ordnungsamt beantrage, müsse sie dort ggf. einen Ablehnungsbescheid erwirken, gegen den gesondert vorgegangen werden könne. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten nach § 15 BSHG lägen nicht vor. Entgegen ihrer Auffassung sei die Klägerin Verpflichtete i.S.d. § 15 BSHG, weil sich ihre Pflicht, für die Bestattung Sorge zu tragen, aus § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über das Leichenwesen ergebe. Ein Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Kostenerstattung bestehe aber nur, wenn dem Verpflichteten nicht zuzumuten sei, die Kosten (endgültig) zu tragen. Dafür sei eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzunehmen. Solange dazu keine Angaben gemacht würden, sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Mittel selbst aufbringen könne und keine Sozialhilfebedürftigkeit vorliege.

Mit Schreiben vom 03. Dezember 2003 teilte das Ordnungsamt der Beklagten dem Betreuer der Klägerin mit, dass die Klägerin als Schwester der Verstorbenen nach den Bestimmungen der Landesverordnung über das Leichenwesen zur Bestattung verpflichtet gewesen sei. Nur wenn für die Bestattung der Leiche durch verantwortliche Personen nicht oder nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen werden könne, sei die zuständige Behörde (Ordnungsamt) verpflichtet, die Bestattung der Leiche zu veranlassen. Das habe hier nicht geschehen müssen, da er, der Betreuer, die Bestattung eingeleitet habe. Hinsichtlich der Kostentragung gehe es nicht um Bestimmungen des Erbrechts, sondern die Vertragsvorschriften des BGB seien anzuwenden. Durch den Vertrag werde derjenige, der Dienste in Anspruch genommen habe, zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Eine Kostenerstattung durch das Ordnungsamt komme nicht in Betracht.

Daraufhin forderte der Betreuer der Klägerin die Beklagte am 12. Dezember 2003 nochmals auf, die Erstattung der Kosten spätestens bis zum 31. Dezember 2003 vorzunehmen. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Die Klägerin hat am 17. Februar 2004 Leistungsklage beim Amtsgericht Itzehoe eingelegt. Die Klage wurde der Beklagten am 16. März 2004 zugestellt. Mit Beschluss vom 25. März 2004 hat das Amtsgericht den angerufenen Rechtsweg vor den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Schleswig verwiesen. Die Klägerin berufe sich auf einen Erstattungsanspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, denn die Klägerin sei der Ansicht, eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Verpflichtung der Beklagten erfüllt zu haben.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin u.a. vorgetragen, dass sie der ihr gemäß § 4 der Schleswig-Holsteinischen Verordnung über das Leichenwesen obliegenden Verpflichtung zur Bestattung nachgekommen sei. Die Auffassung der Beklagten, die Pflicht zur Kostentragung folge aus § 219 LVwG und der Landesverordnung über das Leichenwesen, sei falsch. Die Regelung, wer die Kosten einer Beerdigung zu tragen habe, ergebe sich ausschließlich aus den §§ 1615 Abs. 2, 1968 BGB i.V.m. Art. 72 GG und könne nicht durch ein Landesgesetz oder eine Landesverordnung geändert werden. Sie, die Klägerin, sei weder Erbin noch unterhaltspflichtig. Die Beseitigung bzw. Beerdigung von Leichen sei eine öffentlich-rechtliche Pflicht im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens. Mit der Beauftragung des Bestattungsunternehmens habe sie, die Klägerin, an Stelle der Beklagten deren Geschäft erledigt. Die Unterstellung der Beklagten, es liege kein Wille zur Fremdgeschäftsführung vor, sei falsch. Da die Verstorbene Sozialhilfeempfängerin und vermögenslos gewesen sei, sei der Betreuer davon ausgegangen, dass die Beklagte die Beerdigungskosten trage. Dementsprechend habe er Kontakt mit der Beklagten aufgenommen und einen Termin mit dem Ordnungsamt vereinbart. Der Sachbearbeiter habe jedoch erklärt, dass ausschließlich ein Anspruch aus § 15 BSHG in Betracht komme. Der Bestattungsauftrag sei kurzfristig nach dem Tode erteilt worden, weil die Verordnung über das Leichenwesen kurze Fristen vorsehe. Die Bestattung sei bewusst zu geringsten Kosten durchgeführt worden, u.a. durch Verzicht auf eine Zeitungsanzeige und einen Grabstein.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.455,40 Euro nebst 7 % Zinsen seit der Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin zur Bestattung ihrer Schwester sowohl aus der Landesverordnung über das Leichenwesen als auch über § 219 LVwG verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen sprächen alle Umstände dafür, dass die Klägerin ausschließlich ein eigenes Geschäft habe führen wollen. Wenn es ihr wirklich nur um die Abwehr einer akuten Gesundheitsgefahr gegangen wäre, dann hätte es für die Klägerin nahe liegen müssen, die in Eilfällen zur Gefahrenabwehr zuständige Polizei und ggf. auch das Ordnungsamt der Beklagten zu erreichen. Auch hätte es sich der Klägerin angeboten, einen Auftrag an das Bestattungsunternehmen lediglich dahingehend zu erteilen, dass der Leichnam zunächst aus der Wohnung gebracht und in einer Leichenhalle oder sonstigen geeigneten Stelle aufbewahrt werde und anschließend in Kontakt mit dem Ordnungsamt der Beklagten zu treten.

Durch Urteil vom 18. November 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Bestattungskosten, welche die Klägerin für die Beerdigung ihrer Schwester aufgewendet habe. Die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in analoger Anwendung der §§ 677 ff. BGB lägen nicht vor. Ein solcher Anspruch wäre nur dann gegeben, wenn die Klägerin die Beerdigung nicht als "eigenes Geschäft" durchgeführt hätte. Das aber sei vorliegend der Fall. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der Beerdigungskosten ergebe sich bereits aus § 1968 BGB. Nach dieser Vorschrift trage der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Mit dem Tode ihrer Schwester sei die Klägerin gemäß §§ 1922, 1925 Abs. 1 BGB Erbin geworden. Die Klägerin habe auch vor Ausschlagung der Erbschaft den Auftrag zur Beerdigung gegenüber dem Bestattungsinstitut erteilt. Zwar habe die Ausschlagung gemäß § 1953 Abs. 1 BGB die Wirkung, dass der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt gelte. Jedoch blieben gleichwohl gemäß § 1959 Abs. 2 BGB unaufschiebbare Verfügungen des Ausschlagenden trotz späterer Ausschlagung wirksam. Nach dieser Vorschrift werde die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die von dem Erben vor der Ausschlagung getroffene Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte. Diese Voraussetzungen lägen hinsichtlich der Beerdigungskosten, die für den Erblasser aufgewandt werden mussten, vor. Auf der anderen Seite habe die Klägerin, solange sie die Erbenstellung inne hatte, Erbschaftsverfügungen nur im eigenen Namen geltend machen können.

Im Übrigen ergebe sich die Kostentragungspflicht der Klägerin hinsichtlich der Bestattungskosten auch aus Gewohnheitsrecht. Das Recht der Totenfürsorge umfasse insoweit die Befugnis der engsten Verwandten, Ort und Umstände der Bestattung festzulegen. Die Pflicht, die mit diesem Gewohnheitsrecht korrespondiere, bedeute, dass derjenige, der dieses Recht in Anspruch nehme, zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sei. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Die Klägerin habe sich bei der Beauftragung des Bestattungsinstituts nicht darauf beschränkt, für eine Notabholung der Leiche zu sorgen. Vielmehr habe sie dem Institut einen konkret ausgestalteten Auftrag hinsichtlich der Art und Weise der Beerdigung erteilt. Dabei habe sie sich für eine Urnenbeisetzung entschieden, die Beschaffenheit des Sarges im Einzelnen bestimmt und darüber hinaus das Bestattungsinstitut beauftragt, Besuch, Beratung und Betreuung der Hinterbliebenen vorzunehmen. Es bedürfe keiner Frage, dass es sich hierbei um keine Geschäftsführung handele, die dem Interesse der Beklagten im Sinne des § 677 BGB entspreche. Vielmehr werde mit dieser Beauftragung ein Eigengeschäftsführungswille der Klägerin nach außen erkennbar. Dieser Eigengeschäftsführungswille manifestiere sich auch in dem Antrag der Klägerin vom 01. August 2003 auf Kostenübernahme nach § 15 BSHG.

Durch Beschluss vom 08. März 2005 hat der Senat die Berufung zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, dass sie ihren Anspruch auf Erstattung aus Geschäftsführung ohne Auftrag für die Beklagte stütze. Sie, die Klägerin, sei weder aus gewohnheitsrechtlicher Wahrnehmung der Totenfürsorge noch als Geschäftsführerin ohne Auftrag für den Nachlass tätig geworden. Sie sei durch ihren Betreuer ausschließlich tätig geworden, weil im Hinblick auf die räumliche Situation sofort für die Abholung des Leichnams habe Sorge getragen werden müssen. Sie, die Klägerin, sei bereits zu diesem Zeitpunkt der Auffassung gewesen, dass es Sache der Beklagten gewesen sei, für die Bestattung Sorge zu tragen. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie sich im Anschluss umgehend durch ihren Betreuer mit der Beklagten in Verbindung gesetzt habe, damit diese die notwendigen Maßnahmen zur Bestattung habe vornehmen können. Die Beklagte habe dem Betreuer der Klägerin bewusst unwahr entgegen der ihr bekannten Rechtsprechung erklärt, dass sie, die Klägerin, gewohnheitsrechtlich zur Bestattung verpflichtet sei und nur über einen Anspruch auf Sozialhilfe die Beerdigungskosten erstattet erhalten könne. Hieraus könne in keiner Weise der Rückschluss gezogen werden, sie, die Klägerin, habe nun als vorläufige Erbin für den Nachlass oder aus gewohnheitsrechtlicher Totenfürsorge als Geschäftsführerin ohne Auftrag für den Nachlass handeln wollen. Vielmehr habe der Betreuer für sie, die Klägerin, von vornherein mit Geschäftsführungswillen für die Beklagte gehandelt, da diese nach seiner festen Überzeugung allein für die Durchführung der Bestattung und Übernahme der Kosten zuständig gewesen sei. Entsprechendes habe der Betreuer auch gegenüber dem Bestattungsunternehmer zum Ausdruck gebracht, indem er auch in diesem Gespräch ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er in jedem Fall die Kostenerstattung seitens der Beklagten durchzusetzen beabsichtige. Dieses Gespräch mit dem Bestattungsunternehmer habe erst nach dem Gespräch mit der Beklagten stattgefunden, in dem eine unzutreffende Rechtslage behauptet worden sei.

Der Umstand, dass die Beklagte trotz Kenntnis der Rechtslage sie, die Klägerin, unter Vorspiegelung einer unzutreffenden Rechtslage zur Übernahme der Bestattungskosten habe zwingen wollen, könne nicht unberücksichtigt bleiben für die Frage, ob sie, die Klägerin hier mit Fremdgeschäftsführungswillen für die Beklagte tätig geworden sei. Sie, die Klägerin, sei durch ihren Betreuer hinsichtlich der Bestattung nur deshalb tätig geworden, weil die Beklagte - noch dazu unter Vorspiegelung einer falschen Rechtslage wider besseres Wissen - es abgelehnt habe, für die Bestattung Sorge zu tragen. Da es sich insoweit um ein der Beklagten obliegendes Geschäft gehandelt habe, das im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten nunmehr durch sie, die Klägerin, wahrgenommen worden sei, habe sie als Geschäftsführerin ohne Auftrag für die Beklagte gehandelt und dementsprechend den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Aufwendungen.

Soweit im Zulassungsbeschluss erwogen werde, es könne sich um eine Geschäftsführung ohne Auftrag für den Nachlass gehandelt haben, gebe es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Ganz im Gegenteil habe es keinerlei Anlass gegeben, als Geschäftsführerin ohne Auftrag für den Nachlass tätig zu werden, denn ihr, der Klägerin bzw. ihrem Betreuer sei bekannt gewesen, dass der Nachlass der Verstorbenen lediglich aus einem Bankguthaben von ca. 25,-- Euro und Kleidungsstücken bestanden habe. Eine Geschäftsführung zu Lasten des Nachlasses mit der Maßgabe eines Aufwendungsersatzanspruches habe daher von vornherein ausgeschieden. Die Erbschaft sei durch sie, die Klägerin, wie auch alle anderen in Betracht kommenden Personen in der Folgezeit ausgeschlagen worden. Es sei von vornherein klar gewesen, dass keinerlei Ansprüche gegen den Nachlass durchsetzbar sein würden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 18. November 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.455,40 Euro nebst 7 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, es könne keine Rede davon sein, dass sie den Betreuer der Klägerin falsch informiert habe. Dessen Darstellung des Geschehensablaufs sei falsch. Die Kontaktaufnahme des Betreuers der Klägerin sei im Bereich Soziales erfolgt und dort bei dem für Bestattungsfälle zuständigen Sachbearbeiter. Der Betreuer der Klägerin habe von vornherein einen Antrag nach § 15 BSHG gestellt gehabt. Dabei habe er das ihm von dem Sachbearbeiter zur Verfügung gestellte Formblatt verwandt. Erst als der Betreuer der Klägerin nach Durchführung der Bestattung gemerkt habe, dass er in dem Verfahren nach § 15 BSHG ohne Offenlegung der Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht zum Erfolg kommen würde, habe er auf einmal die angebliche Gesundheitsgefahr und die nicht nachvollziehbare Behauptung ins Spiel gebracht, er habe seinerzeit ein Geschäft ohne Auftrag für das städtische Ordnungsamt führen wollen.

Die Beklagte meint, sie sei rechtlich nicht verpflichtet, der Klägerin die Bestattungskosten zu ersetzen. Die Klägerin habe kein Geschäft für sie, die Beklagte, führen wollen. Die Klägerin und ihre verstorbene Schwester seien offensichtlich sehr eng miteinander verbunden gewesen, was insbesondere durch den Umstand belegt werde, dass beide eine Wohngemeinschaft gebildet und sogar nebeneinander im Bett geschlafen hätten, so dass eigentlich alles dafür spreche, dass hier aus Gründen des Anstandes, der Moral, der Ethik und Pietät und aus enger familiärer Verbundenheit bei der Beauftragung des Bestattungsunternehmens gehandelt worden sei und nicht etwa, um ein fremdes Geschäft für sie, die Beklagte, zu führen. Hierfür spreche im Übrigen auch, dass keine Notwendigkeit bestanden habe, gleich eine komplette Bestattung - und insbesondere auch die konkrete Art und Weise der Bestattung - zu beauftragen. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, bei einer derartigen Sachlage anzunehmen, die Klägerin habe vorliegend nicht aus einem eigenen Verantwortungsgefühl heraus gehandelt, sondern den Leichnam ihrer Schwester als bloße Gesundheitsgefahr betrachtet, der so schnell wie möglich im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag begegnet werden müsse. Die Klägerin habe demnach kein Geschäft für sie, die Beklagte, geführt, sondern allenfalls ein Geschäft ohne Auftrag für den "wahren Erben" getätigt.

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen; auf sie und die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie ist auf einen Geldanspruch gerichtet, über den die Beklagte nicht zunächst durch Veraltungsakt zu entscheiden hat. Die bestandskräftige Versagung der nach § 15 BSHG beantragten Leistung steht dieser Klage nicht entgegen, weil die dazu ergangenen Bescheide sich ausdrücklich auf eventuelle sozialhilferechtliche Ansprüche beschränken.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht auf §§ 677, 683 BGB in analoger Anwendung stützen kann. Zwar sind diese Vorschriften im öffentlichen Recht grundsätzlich entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.08.2003 - 4 C 9.02 -, NVwZ-RR 2004, 84, 85) und sehen Vorschriften des öffentlichen Rechts hier auch keine erschöpfende Regelung vor, die einen Rückgriff auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erlaubten (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 28.03.2003 - 6 B 22.03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2), doch liegt im Verhältnis zur Beklagten keine Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Allerdings ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe die Beerdigung als "eigenes Geschäft" geführt, nicht schon damit zu begründen, dass die Klägerin nach § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung der Erblasserin zu tragen habe. Zwar war die Klägerin gesetzliche Erbin ihrer verstorbenen Schwester, doch hat sie die Erbschaft ausgeschlagen. Wie im angefochtenen Urteil richtig ausgeführt wird, gilt infolge der Ausschlagung der Anfall der Erbschaft an die Klägerin als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Als - vorläufige - Erbin war die Klägerin zivilrechtlich nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, den Nachlass zu verwalten (Marotzke in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 1950 Rdnr. 1, 4; Stein in: Soergel, BGB, 12. Aufl., § 1959 Rdnr. 1). Sie war in diesem Zusammenhang auch berechtigt, die Kosten der Beerdigung der Erblasserin zu begleichen. Der Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen, der vor Ausschlagung der Erbschaft geschlossen wurde, bleibt gemäß § 1959 Abs. 3 BGB wirksam; gleiches gilt gemäß § 1959 Abs. 2 BGB für Verfügungen, etwa Zahlungen aus Mitteln des Nachlasses. Im Verhältnis zum wahren Erben hat die Klägerin dadurch gemäß § 1959 Abs. 1 BGB die Rechtsstellung einer Geschäftsführerin ohne Auftrag erlangt (vgl. Stein, a.a.O.; LAG Berlin, Urt. v. 22.10.1984 - 9 Sa 71/84 -, MDR 1985, 169). Insoweit ist es unerheblich, ob die Klägerin ohne Fremdgeschäftsführungswillen handelte (Stein, a.a.O., Rdnr. 4; Marotzke, a.a.O., Rdnr. 5; Leibhold in: Münchener Kommentar, 4. Aufl., § 1959 Rdnr. 4). Die Ansprüche, die der Klägerin nach § 1959 Abs. 1 BGB aus ihrer Geschäftsführung erwachsen sind (§§ 683, 670 BGB), begründen eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB, im Falle der Nachlassinsolvenz einen Masseverbindlichkeit im Sinne von § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO (vgl. Marotzke, a.a.O., Rdnr. 6). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz erfordert lediglich, dass die Geschäftsführung objektiv interessengerecht war (Leibhold, a.a.O.).

Die Klägerin war vor Ausschlagung der Erbschaft nicht nur als vorläufige Erbin gemäß § 1959 Abs. 1 BGB berechtigt, erbschaftliche Geschäfte vorzunehmen, sondern hatte als Schwester der Verstorbenen auch das Recht zur Totenfürsorge. Die Totenfürsorge regelt sich nicht nach dem Erbrecht (Palandt-Edenhofer, BGB, 20. Aufl., Einl. v § 1922 Rdnr. 9), sondern steht gewohnheitsrechtlich den nächsten Angehörigen eines Verstorbenen zu (Senatsurt. v. 26.06.2002 - 2 L 158/01 -, NordÖR 2002, 517). Die Klägerin war somit berechtigt, Ort und Umstände der Bestattung festzulegen. Sofern sie in dieser Eigenschaft die Kosten der Beerdigung verauslagt hat, besteht gemäß § 1968 BGB ein Erstattungsanspruch gegen den Erben als Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB bzw. Masseschuld im Sinne von § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO (Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 1968 Rdnr. 1; Marotzke, a.a.O., § 1968 Rdnr. 1, 14). Wenn nicht nur die Klägerin, sondern auch alle anderen möglichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, so dass ggf. gemäß § 1936, 2011 BGB nur der Fiskus mit dem - für die Begleichung der Beerdigungskosten nicht ausreichenden - Nachlass haftet, könnte die Klägerin allerdings zivilrechtlich keine Erstattung der ihr entstandenen Kosten erlangen. Die zivilrechtliche Kostenerstattung scheitert aber nicht etwa mangels Anspruchs, sondern mangels Masse; der bestehende Anspruch ist nicht durchsetzbar.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klägerin aber nicht kraft Gewohnheitsrechts verpflichtet, die Kosten der Beerdigung selbst zu tragen. Diese Auffassung findet keine Stütze in dem bereits erwähnten Senatsurteil vom 26. Juli 2002. In dieser Entscheidung hat der Senat die Auffassung vertreten, dass mit dem - zivilrechtlich - begründeten Recht auf Totenfürsorge die Pflicht korrespondiere, die Bestattung in einer Weise vorzunehmen, die dem (mutmaßlichen) Willen und der Würde des Verstorbenen entspreche. Die Pflicht dürfe denjenigen treffen, der das Recht in Anspruch nehme. Wer letztlich die Kosten der vorgenommenen Beerdigung zu tragen hat, wird in der Entscheidung nicht behandelt, denn es ging nur um die Frage, ob die damalige Klägerin als Verantwortliche im Sinne von § 218 LVwG zur Erstattung der Kosten für eine von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme vorgenommene Beerdigung herangezogen werden konnte.

Da die Klägerin nach alledem sowohl als vorläufige Erbin als auch als nahe Angehörige der Verstorbenen berechtigt war, die zur Bestattung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, konnte sie das Geschäft als eigenes führen. Das steht aber der Anwendung der §§ 677, 683 BGB nicht von vornherein entgegen.

Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Dabei wird unterschieden zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen (z.B. Abwendung der von einem unbeleuchteten Fahrzeug drohenden Gefahren), wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mit zu besorgen, falls es sich auch um ein objektiv fremdes Geschäft handelt, wozu genügt, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt. Das hat der BGH etwa für das Eingreifen der Feuerwehr bei einem Waldbrand und der Bergung eines verunglückten Fahrzeugs, der Beseitigung verkehrsgefährdender Straßenverschmutzungen durch die Straßenbaubehörde, von Ölverunreinigungen durch den Zustandsstörer oder von Rückständen eingelagerten Milchpulvers durch den Grundstückseigentümer angenommen oder zumindest für möglich gehalten. Hingegen erhalten objektiv eigene oder neutrale Geschäfte ihren Fremdcharakter erst durch den Willen des Geschäftsführers (auch) zu einer Fremdgeschäftsführung. Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muss vielmehr hinreichend nach außen in Erscheinung treten (BGH, Urt. v. 23.09.1999 - III ZR 322/98 -, NJW 2000, 72 m.w.N.). Die Feststellung, ob (auch) ein solcher Fremdgeschäftsführungswille vorliegt, hängt - abgesehen von den Fällen, in denen bereits objektiv ein (auch) fremdes Geschäft vorliegt und der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird - von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Urt. v. 08.11.2001 - III ZR 294/00 -, NVwZ 2002, 511).

Ein sogenanntes "auch-fremdes" Geschäft im Verhältnis zur Beklagten kommt hier nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, nach der bei der Gefahrenbeseitigung zum Kreis der betroffenen Geschäftsherren alle gehören, "die durch die Fortdauer der Gefahr Schaden erleiden würden" (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1974 - VII ZR 223/72 -, NJW 1975, 207). Die durch die Nichtbestattung einer Leiche entstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit könnte aber den Pflichtenkreis der Beklagten betreffen. Zwar ergibt sich eine Aufgabenzuweisung insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus den Bestimmungen des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG) vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. S. 398), denn Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Land, die Kreise und die kreisfreien Städte. Die Klägerin könnte aber ein Geschäft der Beklagten besorgt haben, wenn sie mit der Veranlassung der Bestattung eine Gefahr abgewehrt hätte, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wurde. Für die Gefahrenabwehr war der Bürgermeister der Beklagten als Ordnungsbehörde zuständig (§ 14 Satz 2 Landesverordnung über das Leichenwesen vom 30. November 1995 [GVOBl. S. 395]; im Übrigen § 164 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 174 LVwG). Von einer nicht bestatteten Leiche gehen erheblich Gesundheitsgefahren und damit Gefahren für die öffentliche Sicherheit aus. Gefahr ist eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird (vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., E Rdnr. 29; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl., § 7 Rdnr. 140). Eine konkrete Gefahr, die Anlass einer ordnungsbehördlichen Maßnahme sein könnte, liegt aber nach dem Tode einer Person nur dann vor, wenn kein Angehöriger von seinem Recht der Totenfürsorge Gebrauch macht und die erforderlichen Maßnahmen zur Bestattung veranlasst. Eine entsprechende behördliche Anordnung, die sogleich nach dem Tode einer Person erginge, verletzte das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge und wäre ermessensfehlerhaft. Veranlasst - wie hier - ein enger Angehöriger sogleich die Bestattung der Verstorbenen, fehlt es an der objektiven Fremdbezogenheit des Geschäftes. Es kann sich dabei allenfalls um ein subjektiv fremdes Geschäft handeln, das seinen Fremdcharakter erst durch den Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers erhielte. Dieser Wille muss äußerlich erkennbar in Erscheinung getreten sein (vgl. Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 677 Rdnr. 8; Mansel in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 11. Aufl., § 677 Rdnr. 3 jeweils m.w.N.).

Die insoweit vorzunehmende umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2001, a.a.O.) lässt hier keinen Fremdgeschäftsführungswillen erkennen. Vielmehr spricht zunächst das enge Zusammenleben der Klägerin mit ihrer Schwester dafür, dass sie selbst für die Bestattung Sorge tragen wollte. Vor allen Dingen gilt das für die noch am Todestag eingeleitete Abholung und vorläufige Einsargung durch das Bestattungsunternehmen. Dadurch sind 312,-- Euro an Kosten entstanden. Aus den Angaben des Betreuers, insbesondere aus der Klageschrift, ergibt sich jedoch, dass nicht nur Sofortmaßnahmen ergriffen werden sollten. Vielmehr gab der Betreuer für die Klägerin alsbald alle erforderlichen Maßnahmen der Bestattung in Auftrag. In dem mit dem Bestattungsunternehmen geschlossenen Vertrag wurden die durch das Unternehmen zu erbringenden Leistungen festgelegt. So entschied sich die Klägerin für eine Urnenbeisetzung. Sie bestimmte die Beschaffenheit des Sarges und wählte die Blumen für den Gruftkranz aus. Es wäre lebensfremd davon auszugehen, dass die Klägerin eine Bestattung in Auftrag gibt, in dessen Rahmen sie Art und Weise der Durchführung konkret festgelegt und dabei ausschließlich im Hinblick auf eine ordnungsrechtliche Verpflichtung der Beklagten gehandelt haben will. Vielmehr spiegelt sich der eigene Wille der Klägerin wieder, ihrer Schwester eine würdige Bestattung zu bereiten und nicht zum Zwecke der Gefahrenabwehr zu handeln.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst annahm, dass das Sozialamt die Kosten übernehmen werde. Dem lag offensichtlich die Vorstellung zugrunde, dass das Sozialamt über den Tod der Sozialhilfeempfängerin hinaus verpflichtet wäre, auch für die Bestattungskosten aufzukommen. Erst als sich das als falsch herausstellte und der Antrag an das Sozialamt nach § 15 BSHG wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt wurde, stellte die Klägerin ihr Vorbringen auf den Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ab. Die nachträgliche Erkenntnis über die Rechtslage vermag jedoch das Fehlen des Fremdgeschäftsführungswillens zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe nicht zu ersetzen.

Da auch andere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich sind, können Klage und Berufung nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht bestehen.

Ende der Entscheidung

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