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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 2 LB 36/06
Rechtsgebiete: KAG SH
Vorschriften:
KAG SH § 6 |
2. Soweit die Kostenzuordnung nicht entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit erfolgt, können auch gesicherte Erfahrungswerte zugrunde gelegt und Ansätze der KGSt herangezogen werden.
3. Wird eine Abwasserbeseitigungsanlage auch von Dritten (Nachbargemeinden) in Anspruch genommen, sind die dadurch verursachten Zusatzkosten auszusondern. Dabei ist eine Grenzkostenbetrachtung zulässig.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Az.: 2 LB 36/06
verkündet am 24.10.2007
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Schmutzwassergebühren - Berufungsverfahren -
hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richterinnen ... und ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer - vom 14. Juni 2006 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Gebühr für die Abwasserbeseitigung (Schmutzwassergebühr) durch die Beklagte für die Zeit ab 01. Juli 2002.
Die Beklagte betreibt die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser) gemäß ihrer Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen (Abwassersatzung vom 17. Dezember 1970 mit nachfolgenden Änderungen) als öffentliche Einrichtung. Bis zur ersten Jahreshälfte 2002 erhob die Beklagte Benutzungsgebühren der Abwasserbeseitigung in Form von Einheitsgebühren auf der Grundlage des sogenannten "Frischwassermaßstabes", seit dem 01. Juli 2002 erhebt sie Benutzungsgebühren getrennt nach Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.
Der Kläger ist Eigentümer eines im Satzungsgebiet der Beklagten belegenen Wohngrundstückes. Mit Bescheid vom 11. November 2002 wurde er u.a. für den Zeitraum 01.Juli 2002 bis 16. Oktober 2002 zu einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 73,15 Euro herangezogen. Zugleich wurde die Vorauszahlung neu auf 23,-- Euro monatlich festgesetzt. Zur Begründung seines dagegen am 17. November 2002 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger unter Nennung von Einzelheiten u.a. aus, dass die festgesetzten Gebühren überhöht seien. Der Anstieg einzelner Kosten gegenüber den Vorjahren sei nicht nachvollziehbar. Auch würden die Gebührenschuldner in unzulässiger Weise mit den Kosten von Fremdwasser aus nicht identifizierten Quellen sowie die Zuführung von Abwasser aus Umlandgemeinden belastet.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 09. November 2004 - dem Kläger zugestellt am 15. November 2004 - als unbegründet zurück und nahm zu dem Vorbringen des Klägers detailliert Stellung.
Der Kläger hat am 10. Dezember 2004 Klage erhoben und ergänzend zu seiner Widerspruchsbegründung ausgeführt, dass die geäußerten Bedenken an der Kalkulation der Gebühr nicht ausgeräumt seien. Ihm, dem Kläger, sei es nicht möglich, die Gebühren der Satzung 2002 vernünftig zu überprüfen. Die ab 2005 geltende Satzung zeige, dass die Gebühren deutlich zu hoch bemessen worden seien. Hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung sei erneut ein erheblicher Überschuss erzielt und die Schmutzwassergebühr um 32 % abgesenkt worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Gebührenbescheid vom 10. November 2002 für Schmutzwasser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. November 2004 aufzuheben, soweit er Regelungen ab dem 01. Juli 2002 trifft.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Ergebnisse der Betriebsabrechnungen für die Jahre 2002 und 2003, die zu deutlich abweichenden Ergebnissen geführt hätten, die frühere Kalkulation nicht im Nachhinein rechtswidrig machten. Auch das übrige Vorbringen des Klägers sei unbegründet.
Durch Urteil vom 14. Juni 2006 - berichtigt durch Beschluss vom 29. Juni 2006 - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 10. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. November 2004 aufgehoben, soweit er Regelungen ab dem 01. Juli 2002 enthält. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten.
Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Regelung des Gebührensatzes in § 5 Abs. 1 BGS sei nichtig, da die ihr zugrundeliegende Kalkulation mit höherrangigem Recht, hier mit den Bestimmungen des § 6 KAG, nicht zu vereinbaren sei.
Die Nichtigkeit des Gebührensatzes lasse sich allerdings nicht allein aus der Tatsache ableiten, dass die Beklagte bei der Neukalkulation im Jahre 2004 auf Grund der entstandenen Überdeckung in der Lage gewesen sei, den Gebührensatz ab dem 01. Januar 2005 erheblich zu senken. Die dafür gegebenen Erklärungen und Hinweise (auf festgestellte Ausgleichsrücklagen und neu entstandene Überschüsse) erschienen prinzipiell plausibel.
Auch sei unter Berücksichtigung der zu § 6 KAG entwickelten Grundsätze die Höhe der von der Beklagten eingestellten Personalkosten als erforderliche Kosten der Abwasserbeseitigung zunächst nicht zu beanstanden. Sie habe insoweit plausibel dargelegt, dass sich die Schätzungen von insgesamt 4,2 bzw. 4,35 Mio. DM einerseits an den im Haushaltsplan für 2002 veranschlagten Personalkosten orientierten und andererseits an den bei der Kalkulation bekannten Ergebnissen aus den Betriebsabrechnungen für 2000 und für 2001 unter Berücksichtigung einer jährlichen Preissteigerung. Nachvollziehbar sei weiterhin, dass die in einem Jahr erzielten Einsparungen aufgrund zeitlich verzögerter Stellenbesetzungen nicht für jedes Jahr zu erwarten seien. Die Zuordnung erfolge, soweit das Personal nicht ausschließlich im Abwasserbereich tätig sei, entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit anhand von Leistungsaufzeichnungen oder aufgrund anteilig geschätzter Prozentschlüssel. In Anbetracht der sachgerecht gewählten Rahmendaten seien darin keine übermäßigen Kosten zu erkennen; der Ansatz dürfte vielmehr noch innerhalb des gegebenen Einschätzungsspielraumes liegen.
Die im Rahmen der Verwaltungskostenerstattung veranschlagten Personalkosten könnten hingegen nicht durchgehend als erforderliche Kosten der laufenden Verwaltung und Unerhaltung der Einrichtung "Abwasserbeseitigung" erkannt werden. Zumindest hinsichtlich der Kosten der Gemeindeorgane (Oberbürgermeister, Selbstverwaltungsgremien) einschließlich der dafür anfallenden Vorzimmertätigkeit fehle es an der gebotenen Leistungs- bzw. Betriebsbedingtheit. Betriebsbedingt und damit ansatzfähig seien nur solche Kosten, die unmittelbar für das Erbringen der betrieblichen Leistungen entstünden. Auch im Falle von Verwaltungskosten (technische Leitung oder [reine] Verwaltungstätigkeit im Bereich der Einrichtung oder in den allgemeinen Verwaltungsstellen des Einrichtungsträgers) sei es deshalb erforderlich, dass sie gerade durch die Erstellung der Leistung anfielen. Zugleich könnten sie auch nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie nach Beginn der Leistungserstellung seitens der Einrichtung entstünden. An dieser gebotenen Unmittelbarkeit fehle es, wenn Oberbürgermeister und Ratsversammlung (oder Ausschüsse) im Vorfeld der Beschlussfassung für die Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung und ihrer Leistungsverhältnisse sowie die Beitrags- und Gebührensatzung sowie bei der Beschlussfassung selbst tätig würden. Bei dieser Leistung handele es sich nicht um eine betriebsbedingte, dem Gebührenschuldner zurechenbare Leistung der Einrichtung oder des Einrichtungsträgers gerade als Betreiber der konkreten Einrichtung, sondern um die Schaffung der Voraussetzungen und Grundlagen der Einrichtung. Sie erfolge im Rahmen allgemeiner Verwaltungsaufgaben, die im Allgemeininteresse zu erbringen und deshalb auch über den allgemeinen Haushalt zu finanzieren sei. Der bestehende Bezug zur Abwasserentsorgung sei nur mittelbarer Art und mache diese Tätigkeiten noch nicht zur Leistung der Einrichtung. Etwas anderes könne für die Leistungen von Kern- und Querschnittsämtern gelten, die an der Leistungserstellung selbst beteiligt seien. Soweit das OVG Schleswig in einer früheren Entscheidung auch anteilige Personal- und Sachkosten aus dem Bereich "Verwaltungsleitung" ohne nähere Begründung als Kosten für die laufende Verwaltung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG bezeichnet habe (2 L 183/94), folge die Kammer dem aus den genannten Gründen nicht. Danach seien Anteile für das Gehalt des Oberbürgermeisters und Sitzungsgelder der Gremien einschließlich der Kosten für diesbezügliche Vorzimmertätigkeiten nicht ansatzfähig, möglicherweise aber die der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalamtes als Kern- oder Querschnittsamt, soweit sie nicht im Vorfeld, sondern im Rahmen der Leistungserbringung durch die Einrichtung selbst an deren Verwaltungsentscheidungen beteiligt seien.
Entsprechend fehle es den ab 2002 eingestellten Kosten des Betriebshofes anlässlich der Eingliederung des Fachdienstes Grünflächen und der dadurch bedingten baulichen Umgestaltungen in Verwaltungs- und Sozialräumen am unmittelbaren Bezug zur Leistung der Einrichtung (Abwasserbeseitigung). Diese Umbauarbeiten seien vielmehr einer organisatorischen Verwaltungsentscheidung und dem deshalb neu unterzubringenden Personal des Fachdienstes Grünflächen geschuldet und ließen den Abwasserbetrieb einschließlich seiner Leistungserbringung gegenüber dem Gebührenzahler unberührt. Auch wenn die Eingliederung und die Umbaumaßnahmen - wie die Beklagte meine - der Sparte "Abwasser" letztlich zugute komme und langfristig zu Synergie-Effekten führen möge, seien dies allenfalls mittelbare Zusammenhänge, die eine Betriebsbedingtheit im o. g. Sinne nicht zu begründen vermöchten.
In welcher konkreten Höhe die im Rahmen der Verwaltungskostenerstattung und den Betriebshof angesetzten Kosten tatsächlich nicht gebührenfähig seien, könne ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob sich daraus unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu einer sogenannten "Toleranzgrenze" eine relevante und zu beachtende Kostenüberdeckung ergebe, die zur Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes führe. Denn die Kalkulation des Gebührensatzes leide an einem weiteren methodischen Fehler.
Dieser Fehler betreffe die kostenmäßige Berücksichtigung derjenigen Leistungen, die gegenüber den Umlandgemeinden durch Übernahme und Entsorgung der dort anfallenden, nicht getrennten Schmutz- und Niederschlagswasser erbracht würden. Dabei handele es sich gemäß der Aufstellung der Beklagten in den Jahren 1998 bis 2001 um durchschnittlich ca. 400.000 m³ von insgesamt 8,8 Mio. m³ Abwasser. Gemäß Abrechnung für 2001 beliefe es sich konkret auf 357.529 m³, wofür die Gemeinden ein vertragliches Entgelt in Höhe von 653.900,00 DM entrichtet hätten. Das Entgelt für die Benutzung des Klärwerks berechne sich anhand der insgesamt angefallenen Kosten des Klärwerks, geteilt durch den gesamten Abwasserzufluss (2001: 1,55 DM/m³), während das Entgelt für die Benutzung von Teilen des Kanalnetzes anhand der insgesamt angefallenen Kosten des Kanalnetzes, geteilt durch die Kanallänge und den gesamten Abwasserzufluss (2001: 0,003416 DM/m³/km) berechnet werde. Dem Entgelt gegenüber stünde der städtische Schmutzwassergebührensatz in Höhe von 4,09 DM (= 2,09 Euro/m³).
Grundsätzlich stehe es im Ermessen des Trägers einer gebührenpflichtigen Einrichtung, ob er seinen Personal- und Anlagenbestand ausschließlich in den Dienst der gebührenpflichtigen Einrichtung stelle oder ihn zusätzlich für sonstige öffentliche oder private Zwecke nutze. Es seien aber die außerhalb der gebührenpflichtigen Einrichtung durch Leistungen an Dritte verursachten Kosten auszusondern und dem fremdnützigen Leistungsanteil zuzuordnen. Eine solche Aussonderung bzw. Zuordnung der Kosten für die Leistungserbringung an die Umlandgemeinden sei jedoch nicht erfolgt. Die Beklagte beziehe statt dessen in die als Gebührenmaßstab dienende Frischwassermenge die erwartete Abwassermenge der Umlandgemeinden in die Kalkulation mit ein, veranschlage den Gebührenbedarf anhand der insgesamt anfallenden Kosten der Abwasserbeseitigung und erhalte von den Umlandgemeinden rückwirkend ein jährliches Entgelt. Die (prognostizierten) Entgelte würden beim Gebührenbedarf als Abzugspositionen (Nebenerträge) in die Kalkulation eingestellt. Diese Vorgehensweise werde für zulässig gehalten unter der Voraussetzung, dass die Entgelte kostendeckend seien. Seien sie es nicht, müssten die überschießenden Kosten zusätzlich abgesetzt werden.
Ein überzeugender Nachweis der so zu erreichenden Kostendeckung sei nicht erbracht und bleibe für die Kammer auch zweifelhaft. Während die Kalkulation des in der Satzung bestimmten Gebührensatzes als Divisor die prognostizierte Frischwassermenge von 6,8 Mio. m³ zugrunde lege, verwende die gesonderte Kalkulation des durch die Umlandgemeinden zu entrichtenden Entgelts für das Klärwerk den gesamten Abwasserzufluss einschließlich Regen- und Fremdwasser, zuletzt in 2001 in Höhe von 7,8 Mio. m³ (Durchschnitt 1998 bis 2001: 8,8 Mio. m³) und erreiche naturgemäß schon durch diesen Methodenwechsel einen verhältnismäßig niedrigen Arbeitspreis von zuletzt 1,55 DM/m³ zuzüglich 0,003416 DM/m³/km im Vergleich zum Gebührensatz von 4,09 DM/m³. Wie sich die Gesamtkosten des Klärwerks anhand der aufgeführten Kostenstellen im Einzelnen rechnerisch zusammensetzten, sei nicht abschließend zu ermitteln. In dem nachgereichten Mustervertrag zur Abwasserübernahme heiße es in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, dass die Entgelte u.a. die Kosten für den laufenden Betrieb und die Unterhaltung des Klärwerks decken sollten und dass zu diesen Betriebs- und Unterhaltungskosten insbesondere Personal- und Sachkosten, kalkulatorische Kosten und Kosten für die Inanspruchnahme Dritter zählten. Diese Kostenartenbezeichnung sei weder abschließend noch stimme sie mit denjenigen Kostenarten überein, die in der Kalkulation für die Gesamtkostenermittlung der Abwasserbeseitigung 1999 bis 2003 aufgeführt seien. Die Beklagte habe die erhebliche Differenz zwischen dem "Arbeitspreis" Klärwerk von 1,55 DM/m³ zuzüglich 0,003416 DM/m³/km und dem Gebührensatz von 4,09 DM/m³ nicht überzeugend zu erläutern und insbesondere nicht darzulegen oder nachzuweisen vermocht, dass die gegenüber den Umlandgemeinden zu erbringende Leistung entsprechend kostengünstiger ausfalle als die Leistungserbringung innerhalb des Satzungsgebietes im Rahmen der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung. Von einer Kostendeckung könne deshalb nicht ausgegangen werden.
Unter diesen Umständen könne ebenfalls die vom Kläger aufgeworfene Frage nach den Kriterien, aufgrund derer die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung den Kostenträgern Schmutzwasser bzw. Regenwasser der Höhe nach zugeordnet worden seien, offen bleiben. Insoweit bleibe allerdings festzustellen, dass eine Zuordnung der prognostizierten Kosten zu einzelnen Kostenstellen gemäß den für § 6 Abs. 2 KAG geltenden Grundsätzen nicht ersichtlich und jedenfalls die Zuordnung der kostenartbezogenen Anteile bei den von beiden Kostenträgern gemeinsam verursachten Kosten nicht nachvollziehbar sei. Exemplarisch zu problematisieren sei dies bei den kalkulatorischen Kosten von insgesamt 13,65 Mio. DM für 2003, von denen 11 Mio. DM dem Schmutzwasser und 2,65 Mio. DM dem Regenwasser zugeordnet worden seien mit der Begründung, dass die 2,65 Mio. DM bis zur Umstellung auf getrennte Gebühren gar nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Vortrag erscheine äußerst zweifelhaft und habe nicht überzeugend erläutert werden können. Zum einen sei in Anbetracht des Kostendeckungsgebots nicht nachvollziehbar, warum die auf den Regenwasserbereich entfallenden Kosten im Rahmen einer Einheitsgebühr nicht hätten einbezogen werden sollen. Zum anderen müsse sich die Beklagte vorhalten lassen, dass die Betriebsabrechnung 2001 zumindest mit den Kostenstellen 1.200 - seien es nun Regenwasserkanäle oder Regenrückhaltebecken -, 1.500 - Pumpstationen -, 5.300 - Kanalunterhaltung und - 5.400 - Kanalreinigung - sehr wohl (anteilige) Kosten der Regenentwässerung enthalte, die ihrerseits als Prognosegrundlage Einfluss auf die Kalkulation genommen habe. Ausgehend von den gesamten kalkulatorischen Kosten aus 2001 in Höhe von (nur) 11,18 Mio. DM sei die beschriebene Aufteilung weder theoretisch nachzuvollziehen noch anhand der vorgelegten Unterlagen praktisch nachzurechen. Daher bestünden erhebliche Zweifel, ob die von der Beklagten vorgenommenen Zuordnungen nach - nicht näher erläuterten - Schätzungen einer tiefergehenden Prüfung standgehalten hätten.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die von der Beklagten zu entrichtenden Kosten für den Gebühreneinzug durch die Stadtwerke erforderlichen Kosten i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG seien. Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG (in der hier geltenden Fassung von 1998) gehörten zu diesen erforderlichen Kosten auch die Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe in Anspruch genommenen Leistungen Dritter, soweit die Beauftragung Dritter unter Beachtung der Vorschriften des Vergaberechts erfolgt sei. Die Kammer habe insoweit anhand der maßgeblichen Vorschriften der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) - Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A Ausgabe 2000) bereits entschieden, dass diesbezüglich eine öffentliche Ausschreibung i.S.d. § 3 Ziffer 2 und 4 VOL/A aufgrund besonderer Umstände entbehrlich sei, wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht komme. Dies könne bejaht werden, wenn für die durch Vertrag übertragene Leistung - Durchführung der Abwasserabrechnung - nur die Stadtwerke (als AG oder GmbH) in Betracht käme, weil sie als privater Wasserversorger bereits über den für die Durchführung der Abwasserabrechnungen erforderlichen Datenstand verfügten und der Kreis der Benutzer der öffentlichen Abwassereinrichtung der Beklagten identisch sei mit den Vertragsnehmern der Stadtwerke. Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gebühr für Abwasserentsorgung sei die bezogene Frischwassermenge, die bereits im Rahmen der privatrechtlichen Wasserversorgung seitens der Stadtwerke festgestellt werde. Einzig die Stadtwerke seien mithin ohne weiteres in der Lage, die Abwasserabrechnung der Höhe nach und im Hinblick auf den Benutzerkreis zu erstellen. Im Übrigen habe die Beklagte plausibel und unwidersprochen dargelegt, dass und warum die Stadtwerke Entgelte für ihre Dienstleistungen - einschließlich Ablesung der Wasseruhr - erheben müssten. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte das ihr zustehende Planungsermessen bei Vergabe dieser Aufgabenerfüllung durch Vereinbarung eines unüblichen oder unangemessenen Preis-Leistungsverhältnisses überschritten habe, zumal bei einer Erfüllung dieser Teilleistung durch die Beklagte selbst zu den dann anfallenden Personal- und Sachkosten noch (rechtlich gebotene) Entgelte der Datenübermittlung zu leisten wären.
Ferner bestünden entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken an der Gebührenfähigkeit der Kosten für den festgestellten Fremdwasseranteil. Die dadurch verursachten Kosten seien regelmäßig systembedingt und nicht als leistungsfremd auszuklammern. Dass hier etwas anderes gelte, weil der Beklagten eine unwirtschaftliche Betriebsführung vorzuhalten sei, könne nicht angenommen werden. Im Übrigen sei hier zu berücksichtigen, dass sich die Fremdwassermenge weder von der Menge noch von der Kostenrelevanz her quantifizieren und ermitteln lasse. Entsprechend habe der Kläger auch die Entsorgungskosten nur pauschal zu reklamieren vermocht, ohne eine Vorstellung davon zu präsentieren, bei welchen Kostenstellen und sodann, nach welchen Bemessungskriterien anteilige Fremdwasserkosten ermittelt und ausgesondert werden könnten.
Nach Zulassung der Berufung durch Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2006 - der Beklagten zugestellt am 14. Dezember 2006 - hat die Beklagte nach Verlängerung der Frist ihre Berufung am 15. Februar 2007 begründet. Sie trägt vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Kalkulation des Gebührensatzes für das Schmutzwasser in der maßgeblichen Satzung nicht deswegen fehlerhaft, weil die Umlandgemeinden für die Nutzung des Klärwerks sowie der Abwasserkanäle der Beklagten kein kostendeckendes Entgelt leisteten. Der durch Satzung bestimmte Gebührensatz sei daher wirksam.
Klärwerk und Kanalnetz der Beklagten seien allein für den notwendigen Bedarf der Stadt Neumünster geplant und errichtet worden. Mit einer Erweiterung des Klärwerks in den Jahren 1997 bis 2001 seien keine "Überkapazitäten" geschaffen worden, um auch die Abwässer der Umlandgemeinden mit entsorgen zu können. Vielmehr habe jene Klärwerkserweiterung die Ausstattung des bisherigen Klärwerks mit einer Denitrifikationsstufe zum Zwecke der Stickstoffreduzierung bzw. -eliminierung entsprechend dem errechneten Kapazitätsbedarf für die Stadt Neumünster beinhaltet, um der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 27. August 1991 gerecht zu werden und damit den notwendigen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Die Kläranlage sei dafür ausgelegt, zum einen bei den Zulaufbelastungen auch prognostizierte Tagesspitzen aufzunehmen und zum anderen bei den Ablaufwerten zu jeder Minute die genehmigten Grenzwerte der chemischen Parameter einzuhalten. Die Abwässer der Umlandgemeinden hätten auch zu keiner Erweiterung des Kanalnetzes bzw. einer Änderung der Kanalquerschnitte geführt.
Der Abschluss der privaten Verträge mit den Umlandgemeinden habe allein darauf beruht, dass infolge rückläufiger Industrie- und Gewerbeabwässer, abnehmender Einwohnerzahlen und stärker ökologisch orientiertem Verbrauchsverhalten der Frischwasserverbrauch rückläufig und dadurch bedingt sie, die Beklagte, daran interessiert gewesen sei, die Kosten für das nun einmal vorzuhaltende Klärwerk und das Kanalnetz durch Einnahmen der nichtgebührenpflichtigen Umlandgemeinden zu senken, nachdem diese den Wunsch geäußert hätten, ihre Abwässer ihr, der Beklagten, zu überlassen, um ihrerseits den Bau von eigenen Abwasserbehandlungsanlagen vermeiden zu können. Somit sei hinsichtlich der hier zur Beurteilung anstehenden Gebührenkalkulation zu berücksichtigen, dass durch die Einleitung der Abwässer der Umlandgemeinden zum einen keine zusätzlichen Personalkosten entstanden seien. Zum anderen habe die Einleitung der Abwässer der Umlandgemeinden auch keine zusätzlichen Kosten bei den Kostenarten "Gebäudeunterhaltung", "Grundstücksunterhaltung" und "Unterhaltung Entwässerungsnetz" verursacht. Ebenso wenig habe die Einleitung der Abwässer der Umlandgemeinden zusätzliche Kosten bei den Kostenarten "Grundstücksanschlussleitung", "Abwasser-, Regenwasserabgabe", "AnSWN für Gebührenauszug", "Erstattung an den Betriebshof", "Sonstige Kostenarten" und "kalkulatorische Kosten" zur Folge gehabt. Vielmehr handele es sich bei jenen Kostenarten um Fixkosten, die auch ohne die eingeleiteten Abwässer der Umlandgemeinden angefallen und von den gebührenpflichtigen Nutzern zu tragen gewesen wären. Zusätzliche Kosten seien durch die Einleitung der Abwässer durch die Umlandgemeinden lediglich bei den das Klärwerk und die Kanäle betreffenden Kostenarten "Unterhaltung der Betriebseinrichtung, Maschinen, Geräte", "Strom- und Wasserverbrauch", "Chemikalien" und "Deponiekosten" entstanden. Dies sei von ihr, der Beklagten, bei der Gebührenkalkulation beachtet worden. Damit sei der Forderung Genüge getan, dass die gebührenpflichtigen Nutzer der Einrichtung nicht mit den Zusatzkosten belastet würden, die dadurch entstünden, dass die Umlandgemeinden dem Klärwerk der Beklagten ihr Schmutzwasser entweder direkt oder über das Leitungsnetz der Beklagten zuleiteten.
Die Beklagte legt eine Berechnung vor, aus der sich nach ihrer Auffassung ergibt, dass auf Grund der mit den Umlandgemeinden geschlossenen privatrechtlichen Verträge sogar eine Kostenbeteiligung erreicht worden sei, die nicht nur die von den Umlandgemeinden verursachten Zusatzkosten, sondern darüber hinaus auch einen gewissen Anteil der fixen, von den gebührenpflichtigen Nutzern ohnehin zu tragenden Kosten decke. Die von den Umlandgemeinden bei den variablen Kostenarten tatsächlich verursachten zusätzlichen Kosten beliefen sich in den Jahren 2001 bis 2003 lediglich auf Beträge zwischen rund 144.000,-- DM und 176.000,-- DM, während von ihnen für jene Jahre Entgelte zwischen rund 466.000,-- DM und 654.000,-- DM gezahlt worden seien, so dass sich die Umlandgemeinden in jenen Jahren an den sogenannten Fix-Kosten durchschnittlich mit 397.000,-- DM beteiligt hätten. Die Umlandgemeinden hätten somit für deren Nutzung des Klärwerks sowie der Abwasserkanäle nicht nur ein kostendeckendes Entgelt gezahlt, sondern ihr, der Beklagten, sogar die Erwirtschaftung eines namhaften Überschusses ermöglicht, was sich bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühr zugunsten der gebührenpflichtigen Nutzer ausgewirkt habe.
Weiter meint die Beklagte, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Kritik an einzelnen Berechnungen wesentliche Zusammenhänge verkannt habe:
Soweit das Gericht kritisiere, dass bei der Kalkulation des Schmutzwassergebührensatzes die prognostizierte Frischwassermenge von 6.825.000 m³ zugrunde gelegt worden sei, während für die Kalkulation der von den Umlandgemeinden zu entrichtende Entgelte für das Klärwerk der gesamte Abwasserzufluss einschließlich Regen- und Fremdwasser in Höhe von insgesamt 7.801.496 m³ berücksichtigt worden sei, verkenne das Gericht, dass im Rahmen der Gebührenkalkulation nur diejenige prognostizierte Schmutzwassermenge habe zugrunde gelegt werden dürfen, für die die gebührenpflichtigen Nutzer selbst ursächlich seien, wobei anerkannt sei, dass insoweit der Frischwassermaßstab zugrunde gelegt werden könne. Demgegenüber könne das von den Umlandgemeinden zugeleitete Abwasser, das aus dem Schmutzwasser und dem bis zur Stadtgrenze der Beklagten im Leitungsnetz der Umlandgemeinden angefallene Fremdwasser bestehe und insoweit mengenmäßig erfasst werde, bevor es entweder direkt oder über das Kanalnetz der Beklagten dem Klärwerk zugeleitet werde, nicht schon im Rahmen der Prognose für das voraussichtlich anfallende Frischwasser berücksichtigt werden. Vielmehr sei jenen Abwässern in der Weise Rechnung zu tragen, dass die Entgelte für die damit verbundenen zusätzlichen Kosten als Einnahmen berücksichtigt würden. Von daher gesehen liege es auf der Hand, dass sich der für die gebührenpflichtigen Nutzer maßgebliche Gebührensatz (4,09 DM/m³) von dem den Umlandgemeinden in Rechnung gestellten Entgelt (1,55 DM/m³ zzgl. 0,003416 DM/m³/km) deutlich unterscheiden müsse, da die Umlandgemeinden nicht wie die gebührenpflichtigen Nutzer zu den Kosten herangezogen werden könnten.
Soweit erstinstanzlich der Vorwurf erhoben worden sei, dass die Kostenartenbezeichnung in dem vorgelegten Mustervertrag "Abwasserübernahmevertrag" nicht mit den Kostenarten übereinstimme, die in der Gesamtkostenermittlung für die Abwasserbeseitigung 1999 bis 2003 aufgeführt seien, müsse dem entgegengehalten werden, dass - wie bereits erwähnt - eine Kostenbeteiligung in der Weise, dass die von den Nachbargemeinden zu zahlenden Entgelte in gleicher Weise wie bei den Gebührenpflichtigen an den Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung und damit nicht nur an den Kosten für die tatsächlich in Anspruch genommenen Einrichtungsteile ausgerichtet würden, nicht geboten sei. Daher sei es auch nicht erforderlich, in den Abwasserübernahmeverträgen die besagten Kostenarten vollständig aufzuzählen.
Soweit erstinstanzlich ferner bemängelt worden sei, dass das dem Widerspruchsbescheid vom 09. November 2004 als Anlage C vorgelegte Zahlenmaterial durchweg höhere Beträge als die Betriebsabrechnung 2001 ausweise, gehe dieser Vorwurf ebenfalls in Leere, da sich dies verständlicherweise nicht zu Lasten der gebührenpflichtigen Nutzer ausgewirkt habe. Denn wenn für die Berechnung der von den Umlandgemeinden zu zahlenden Entgelte niedrigere Endbeträge eingestellt würden als die ausgewiesenen, ergäben sich daraus für die Umlandgemeinden logischerweise auch niedrigere Beträge für die Kostenbeteiligung am Klärwerk bzw. dem Kanalnetz. Der insoweit gerügte angebliche Kalkulationsmangel habe sich somit im Ergebnis nicht zum Nachteil der Abgabenpflichtigen, sondern vielmehr zu deren Gunsten ausgewirkt, da von den Umlandgemeinden auf Grund der Berechnung der Beklagten höhere Kostenbeteiligungen hätten erreicht werden können.
Unerklärlich sei, warum in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht bemängelt worden sei, dass in der Betriebsabrechnung 2001 bei der Kostenstelle "Pumpstationen" nicht weiter danach differenziert worden sei, ob und in welcher Zahl sie in verschiedenen Kanälen vorhanden und deren Kosten zuzuordnen seien. Denn für die Beantwortung der Frage, ob den Umlandgemeinden für deren Nutzung des Klärwerks sowie der Abwasserkanäle der Beklagten ein kostendeckendes Entgelt in Rechnung gestellt worden sei, komme es darauf schon ausweislich der beigefügten Berechnung nicht an. Überdies sei diese Beanstandung auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die von den Umlandgemeinden zu zahlenden Entgelte für die Nutzung des Kanalnetzes proportional im Verhältnis der gesamten Kanallänge von 293 km zu der von den Umlandgemeinden tatsächlich in Anspruch genommenen Kanallänge von 86,082 km berechnet worden seien. Die Umlandgemeinden hätten sich folglich sogar an den Kosten derjenigen Kanäle und Pumpstationen beteiligt, die für die Weiterleitung ihres Schmutzwassers überhaupt nicht hätten in Anspruch genommen werden müssen.
Ferner macht die Beklagte geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Gebührenkalkulation bei den im Rahmen der Verwaltungskostenerstattung veranschlagten Personalkosten anteilige Kosten der Gemeindeorgane (Oberbürgermeister, Vorzimmerkraft, Selbstverwaltungsorgane) gebührenrechtlich nicht ansatzfähig seien, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Die dafür genannte Begründung, dass es sich bei den beanstandeten Kosten deshalb nicht um ansatzfähige Gemeinkosten handele, weil es bei der Tätigkeit des Oberbürgermeisters, seiner Vorzimmerkraft und der Selbstverwaltungsorgane an der gebotenen Leistungs- und Betriebsbedingtheit fehle, vermöge schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich Entsprechendes für eine ganze Reihe von Querschnittsfunktionen feststellen ließe, deren Kosten jedoch nach ständiger Rechtsprechung in die Gebührenrechnung anteilig einbezogen werden könnten.
Die Gebühren seien so zu bemessen, dass sie die laufenden Kosten der Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung deckten, wobei die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln seien. Von dem unstreitig zu berücksichtigenden Kostenaufwand für die laufende Verwaltung der Einrichtung der Abwasserbeseitigung könnten deshalb - bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise - verständlicherweise keineswegs die anteiligen Kosten des vorgeschriebenen Entscheidungsträgers (Ratsversammlung, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss) oder der Verwaltungsspitze (Oberbürgermeister) ausgenommen werden. Ebenso gebe es keinen Grund, die entsprechenden anteiligen Kosten für die Vorzimmerkraft des Oberbürgermeisters aus den Kosten der Verwaltungsleitung auszuklammern. Insoweit könne nämlich nichts anderes als in der Privatwirtschaft gelten, in der bei einer Preiskalkulation selbstverständlich ebenfalls alle mit dem Betrieb verbunden Kosten, insbesondere der Führungsetage berücksichtigt würden.
Soweit erstinstanzlich in diesem Zusammenhang überdies der Standpunkt vertreten worden sei, dass im Rahmen der Gebührenkalkulation die Personalkosten der allgemeinen Verwaltung (Overhead-Kosten) aufgrund konkret erbrachter Leistungen, das heiße letztlich durch "Zeitmessungen" ermittelt werden müssten, weiche das Urteil von der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 05. April 2000 - 2 L 215/98 - ab. Nach Maßgabe jener Entscheidung sei es nicht zu beanstanden, dass die Overhead-Kosten hier entsprechend der bisherigen bundesweiten Verwaltungspraxis nach Maßgabe des "Leitfadens zur Kostenermittlung" der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung und den darin vorgeschlagenen "Schlüsseln" und damit nach pauschalen Kriterien berechnet worden seien.
Im Übrigen machten die für die Gemeindeorgane veranschlagten Beträge lediglich 0,74 % der für die Gebührenberechnung veranschlagten Gesamtkosten aus. Dieser Prozentsatz liege weit unter der Toleranzgrenze, innerhalb der gewisse Kalkulationsfehler nach ständiger Rechtsprechung von den Gebührenpflichtigen hinzunehmen seien, auch wenn sie zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führten. Derartige Kalkulationsfehler hätten deshalb nicht die Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes und damit die Nichtigkeit der zur Beurteilung anstehenden Beitrags- und Gebührensatzung zur Folge.
Ein anderes Ergebnis ergäbe sich - so die Beklagte - auch dann nicht, wenn man die anteiligen Personalkosten der Gleichstellungsbeauftragten (ca. 0,07 % der insgesamt veranschlagten Kosten) nicht für gebührenfähig hielte und der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgte, die Kosten des Betriebshofes, die aufgrund der Eingliederung des früheren Fachdienstes Grünflächen in den Fachdienst Technisches Betriebszentrum (ca. 1 % der Gesamtkosten) nicht in die Kalkulation hätten eingestellt werden dürfen. Insgesamt machten diese beanstandeten Positionen nur ca. 2 % der in die Gebührenberechnung eingeflossenen Gesamtkosten aus, womit die Toleranzgrenze weit unterschritten werde.
Vorsorglich macht die Beklagte geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit Rücksicht auf die Organisationsentscheidung, wonach der frühere Fachdienst Grünflächen in den Fachdienst Technisches Betriebszentrum einzugliedern gewesen sei, ca. 250.000,-- DM in die Eingliederung des Werkstättenpersonals des Fachdienstes Grünflächen in die Betriebswerkstätten und ca. 380.000,-- DM für die zusätzliche Bewirtschaftung des Fuhrparks des Fachdienstes Grünflächen durch den Betriebshof an Kosten hätten veranschlagt werden dürfen. Kosten, die aufgrund einer derartigen Organisationsentscheidung ausgelöst würden, dürften Eingang in eine Gebührenkalkulation finden, wenn - wie hier - die Umsetzung einer solchen Organisationsentscheidung zwangsläufig Investitionen in einen bestehenden Betriebshof beinhalte, um Synergieeffekte und damit Einsparungen für alle Nutzer zu erzielen. Denn eine solche Organisationsentscheidung habe auch zwangsläufig zur Folge, dass - wie auch hier - die Gesamtkosten des betreffenden Betriebshofes nicht mehr nur auf die bisherigen "Nutzer", sondern auch auf die neuen "Nutzer" verteilt würden, was sich wiederum günstig auf die Kosten der bisherigen Nutzer und in vorliegender Sache somit letztlich auf die hier zur Beurteilung anstehende Niederschlagsgebühr auswirke. Dies zeige der Vergleich der Betriebsabrechnungen der Jahre 2000, 2001 und 2002 sehr deutlich, da aufgrund der Einbeziehung des Nutzers "Grünflächen" der Verteilerschlüssel für die Umlegung der Kosten des Betriebshofs verändert und dadurch der auf den Unterabschnitt "Abwasserbeseitigung" entfallende Anteil jener Kosten von 18,2 % der Gesamtkosten im Jahre 2000 auf 12,8 % der Gesamtkosten im Jahre 2001 reduziert worden sei. Dies sei auch bei der Kalkulation für das Jahr 2002 berücksichtigt worden.
Soweit das Verwaltungsgericht Zweifel betreffend der Zuordnung der prognostizierten Kosten für die Schmutzwasser- bzw. Regenwasserbeseitigung und die diese betreffenden kalkulatorischen Kosten geäußert habe, beruhten diese auf der Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass bis einschließlich 30. Juni 2002 lediglich eine einheitliche Abwassergebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers erhoben worden sei und dass in deren Kalkulation hinsichtlich der kalkulatorischen Kosten lediglich die für die Einrichtungen des Klärwerks und die Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung einbezogen worden seien. Die kalkulatorischen Kosten für die Regenwasserbeseitigung hätten dagegen bei der Kostenzusammenstellung keinen Niederschlag gefunden. Lediglich infolge eines offensichtlichen Versehens seien in die Betriebsabrechnung für 2000 auch kalkulatorische Kosten für Regenwasserbecken und für Regenwasserrückhaltebecken eingeflossen. Dieser Fehler habe sich auch in der Betriebsabrechnung für 2001 niedergeschlagen. Aus beiden Betriebsabrechnungen ergebe sich ansonsten zweifelsfrei, dass immerhin ca. 97 % der übrigen kalkulatorischen Kosten für die Regenwasserbeseitigung weder bei der Kalkulation der Einheitsgebühr noch in den vorhergehenden Betriebsabrechnungen berücksichtigt worden seien. Soweit zur Begründung der erstinstanzlich geäußerten Zweifel darauf hingewiesen werde, dass im BAB 2001 in den Kostenstellen 1.500 (Pumpstationen), 5.300 (Kanalunterhaltung) und 5.400 (Kanalreinigung) anteilige Kosten für die Regenentwässerung ausgewiesen worden seien, habe das Gericht verkannt, dass es sich dabei nicht um kalkulatorische Kosten, sondern um Kosten der laufenden Unterhaltung handele, die selbstverständlich auch schon bei der Kalkulation der Einheitsgebühr berücksichtigt worden seien.
Was den Betrag von 24.122,-- DM (=12.333,39 Euro) für Regenwasserbecken anbetreffe, sei dieser ganz offensichtlich lediglich einer falschen Kostenstellennummer zugeordnet, da sich anders die Nichtberücksichtigung des Ansatzes für die Schmutzwasser-Regenklärbecken (Kostenstelle 2.200) im BAB 2001 nicht erklären lasse, obwohl dafür ein fast identischer Betrag für die kalkulatorischen Kosten ausgewiesen worden sei. Warum der für die Gebührenkalkulation im Ergebnis ebenfalls irrelevante Betrag von 41.020,-- DM (=20.973,20 Euro) für Regenwasserbecken ausgewiesen worden sei, habe im Nachhinein nicht mehr geklärt werden können.
Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel erwiesen sich folglich im Ergebnis als unbegründet, da eine Einbeziehung der kalkulatorischen Kosten für die Regenwasserbeseitigungsanlagen tatsächlich erstmals bei der Gebührenkalkulation für die Zeit ab 01. Juli 2002 erfolgt sei. Unter Berücksichtigung des Zahlenmaterials im Anlagennachweis für 2001, in dem die prognostizierten Kosten für die Schmutzwasser- bzw. Regenwasserbeseitigung getrennt zugeordnet worden seien, seien dabei die kalkulatorischen Gesamtkosten zutreffend für die Schmutzwasserbeseitigungsanlagen mit 11 Mio. DM (= 5.624.210,70 Euro) und für die Regenwasserbeseitigungsanlagen mit 2.650.000,-- DM (= 1.354.923,49 Euro) veranschlagt.
Im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers gegen die richtige Dimensionierung des Klärwerks trägt die Beklagte vor, dass ihr Klärwerk und ihr Kanalnetz allein für den notwendigen Bedarf der Stadt geplant und errichtet worden seien. Die in der Betriebsabrechnung 2001 angesprochene Klärwerkserweiterung betreffe lediglich die Ausstattung des im Jahre 1931 geschaffenen und in der Folgezeit mehrfach ausgebauten Klärwerks mit einer Denitrifikationsstufe zum Zwecke der Stickstoffreduzierung bzw. -eliminierung entsprechend dem errechneten Kapazitätsbedarf für die Stadt Neumünster, um der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 27. August 1991 gerecht zu werden und damit den notwendigen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Die Kläranlage verfüge gegenwärtig über eine mechanische, biologische und chemische Reinigungsstufe, die entsprechend dem errechneten Kapazitätsbedarf für 240.000 EW ausgelegt sei. Die Kläranlage sei dafür ausgelegt, zum einen bei den Zulaufbelastungen auch prognostizierte Tagesspitzen aufzunehmen und zum anderen bei den Ablaufwerten zu jeder Minute die genehmigten Grenzwerte der chemischen Parameter einzuhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Das Verwaltungsgericht habe zu Recht erkannt, dass die Beklagte in ihre Kalkulation nicht gebührenfähige Kosten eingestellt habe, so die Kosten der Gemeindeorgane und ein Teil der Kosten des Betriebshofes.
Ferner entspreche der von den Umlandgemeinden für die Leistungen des Klärwerkes der Beklagten zu zahlende Preis nicht dem Preis nach § 5 Abs. 1 BGS. Er reiche nicht einmal, um anteilmäßig die Kosten zu decken, die erforderlich wären, um nur die Betriebskosten des Klärwerks zu bezahlen. Er, der Kläger, zahle als Gebührenpflichtiger mehr "Klärwerksgebühr" als ein Hauseigentümer eines gleich großen Hauses im Umland mit einem gleichen Verbrauch. Dies sei nicht rechtens.
Die gesamte Kalkulation der Beklagten führe zu ständigen Überschüssen, weil sie sich nicht an die Regeln des KAG halte. Dies zeigten die Abrechnungen für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006. Fast in jedem Jahr seien Überschüsse erwirtschaftet worden, die bei einer sorgfältigen Kalkulation hätten vermieden werden müssen. Dies habe schließlich dazu geführt, dass zum 01. Januar 2005 sowohl die Schmutz- als auch die Niederschlagswassergebühr deutlich gesenkt worden sei. Dass auch die erheblich niedrigeren Gebühren noch zu hoch seien, zeigten die Betriebsabrechnungen für die genannten Jahre.
Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen; auf sie und die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 08. September 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. November 2004 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig. Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Schmutzwassergebühren für die Zeit ab 01. Juli 2002 ist - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - § 6 KAG (in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom 24.11.1998, GVOBl. S. 345) in Verbindung mit den Bestimmungen der am 01. Juli 2002 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Neumünster (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 24. Juni 2002 - BGS -. Die Beklagte betreibt nach ihrer Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen vom 17. Dezember 1970 eine öffentliche Einrichtung zur Ableitung und Reinigung der im Stadtgebiet anfallenden Abwässer und erhebt gemäß § 15 dieser Satzung nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung u.a. Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen (§ 1 Abs. 2 Buchst. b) BGS). Nach § 5 Abs. 1 BGS beträgt die Schmutzwassergebühr 2,09 Euro je cbm Schmutzwasser. Die Gebühr wird gemäß § 5 Abs. 2 BGS nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage geleitet wird. Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist der cbm Schmutzwasser. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks oder der zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BGS).
Die Bestimmungen stehen in Übereinstimmung mit § 6 KAG in der hier anzuwendenden Fassung. Danach sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil einzelner oder Gruppen von Personen dient, soweit der Vorteil nicht auf andere Weise ausgeglichen wird (§ 6 Abs. 1 Satz 1). Die Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken (§ 6 Abs. 2 Satz 1). Daraus ergibt sich - neben einem Kostendeckungsgebot - ein Kostenüberschreitungsverbot in dem Sinne, dass nur die für die Leistungserbringung erforderlichen Kosten gebührenfähig sind, nicht dagegen überflüssige oder übermäßige Kosten (vgl. Urt. d. Senats v. 30.01.1995 - 2 L 128/94 -, Die Gemeinde 1995, 86, 87). Die erforderlichen Kosten sind regelmäßig im Rahmen einer (Voraus-) Kalkulation für eine Rechnungsperiode zu veranschlagen, um in einem weiteren Schritt unter Berücksichtigung der voraussichtlich in Anspruch genommenen Leistungseinheiten die Gebührenhöhe durch Satzung (§ 2 Abs. 1 KAG) festzulegen. Der die Gebührenhöhe ausweisende Gebührensatz ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn sich am Ende der Kalkulationsperiode eine - nicht beabsichtigte - Kostenüberdeckung herausstellt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die erstellten Prognosen und Wertungen auf begründeten Annahmen beruhen und der Satzungsgeber den ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten hat. Der Gebührensatz ist dagegen fehlerhaft und mithin die entsprechende Vorschrift der Satzung nichtig, wenn die Gebührenkalkulation von sachfremden Erwägungen, wie der Absicht einer Gewinnerzielung, getragen worden ist oder aber die Anwendung unrichtiger Kalkulationsmethoden oder Verwendung unzutreffender Daten zu einer erheblichen Kostenüberdeckung und damit zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots führt (vgl. Thiem/Böttcher, KAG, § 6 Rdnr. 108 ff. m.w.N.).
Diesen Überlegungen Rechnung tragend hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, die Nichtigkeit des Gebührensatzes sei nicht schon aus dem Umstand abzuleiten, dass die Beklagte bei der Neukalkulation im Jahre 2004 auf Grund der entstandenen Überdeckung in der Lage gewesen sei, den Gebührensatz ab dem 01. Januar 2005 erheblich zu senken. Die dafür gegebenen Erklärungen und Hinweise (auf festgestellte Ausgleichsrücklagen und neu überstandene Überschüsse) erschienen plausibel. Dem ist beizupflichten.
Auch im Hinblick auf die generelle Ansatzfähigkeit der Personalkosten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Nicht zu folgen ist jedoch der Auffassung, dass es hinsichtlich der Kosten der Gemeindeorgane (Oberbürgermeister, Selbstverwaltungsgremien) einschließlich der dafür anfallenden Vorzimmertätigkeit an der gebotenen Leistungs- und Betriebsbedingtheit fehle und sie deshalb nicht in die Kalkulation hätten eingestellt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Senats rechtfertigt § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG a.F. auch die Berücksichtigung von Kosten für die anteilige allgemeine Verwaltung einschließlich der Verwaltungsleitung (Urt. v. 20.12.1995 - 2 L 183/94 -, Die Gemeinde 1996, 188 = KStZ 1996, 134 = SchlHA 1996, 10). Daran ist auch im Hinblick auf die durch Art. I des Gesetzes zur Regelung abgabenrechtlicher Vorschriften vom 24. November 1998 (GVOBl. S. 345) vorgenommene Neufassung des § 6 Abs. 2 KAG festzuhalten. Seither bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG, dass die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln sind. Diese Regelung bedeutet keine Abkehr von der früher anerkannten Methode der Gebührenkalkulation, die vom betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff ausgehend diesen im Hinblick auf die Erfordernisse der kommunalen Haushaltswirtschaft ergänzt hat (vgl. etwa OVG Schleswig, Urt. v. 13.12.1993 - 2 K 9/91 -, Die Gemeinde 1994, 134 = NVwZ-RR 1994, 464 = SchlHA 1994, 71; Urt. v. 25.11.1997 - 2 L 304/95 -, Die Gemeinde 1998, 310 = NordÖR 1998, 260), sondern sie dient der Klarstellung und ist aufzufassen als die vom Gesetz gebotene Befolgung eines betriebswirtschaftlichen Denkens beim Betreiben dieser Einrichtungen (vgl. Thiem/Böttcher, a.a.O., Rdnr. 128 b).
Vor dieser Gesetzesänderung war anerkannt, dass der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff in der Gebührenkalkulation nicht Selbstzweck, sondern zu sehen sei im Gesamtzusammenhang der kommunalen Wirtschafts- und Finanzordnung. Zu den Grundsätzen dieses Systems gehöre, dass kostenrechnende Einrichtungen in der Regel und überwiegend aus Entgelten für ihre Inanspruchnahme zu finanzieren seien. Solche Einrichtungen sollten, da sie gerade dem festen Benutzerkreis dienten, sich wirtschaftlich selbst tragen und nicht durch Leistungen aus allgemeinen Haushaltsmitteln mitfinanziert werden, sofern und soweit ihre Leistungen nicht auch der Allgemeinheit zugute kämen und ihr die Kosten dafür nach dem Veranlassungsprinzip zuzurechnen seien (OVG Schleswig, Urt. v. 13.12.1993, a.a.O.). Daran hat sich mit der Einführung des neuen Satzes 2 in § 6 Abs. 2 KAG nichts geändert.
Danach sind weiterhin nicht nur - wie auch zu vergleichbaren Vorschriften anderer Länder anerkannt - die anteiligen Kosten der sogenannten Kern- oder Querschnittsämter (Verwaltungsgemeinkosten) in die Gebührenkalkulation einzubeziehen (vgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus, KAG, § 6 Rdnr. 170 m.w.N.), sondern auch die Kosten der Verwaltungsleitung (hier: Oberbürgermeister) und der Selbstverwaltungsgremien. Es ist nicht der Auffassung zu folgen, wonach deren Tätigkeiten Teil der allgemeinen Verwaltung seien und daher über den allgemeinen Haushalt finanziert werden müssten (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.02.1996 - 2 S 1407/94 -, NVwZ-RR 1996, 593; ihm folgend OVG Lüneburg, Urt. v. 04.11.2002 - 9 LB 215/02 -, ZKF 2003, 153).
Gebührenfähig sind die Kosten der Verwaltungsleitung nur dann und nur insoweit, als sie nicht durch allgemeine Verwaltungstätigkeit, sondern durch eine einrichtungs- und leistungsbezogene Tätigkeit begründet sind. Bei einem Zweckverband, der nur eine Aufgabe wahrnimmt, können danach die gesamten Kosten der Verwaltungsleitung gebührenfähig sein, bei kommunalen Einrichtungsträgern nur anteilige Kosten. Es ist nicht gerechtfertigt, der Regelung des § 6 Abs. 2 KAG je nach Rechtsform der gebührenerhebenden Körperschaft unterschiedliche Inhalte beizulegen. Es geht jeweils um Beantwortung der Frage, welche (Verwaltungs-) Kosten betriebsbedingt und der Leistungserbringung zuzurechnen sind.
Der anteiligen Berücksichtigung der Kosten der Verwaltungsleitung und der mit der Erstellung der Satzung befassten kommunalen Gremien steht nicht entgegen, dass deren Tätigkeiten - jedenfalls teilweise - die Voraussetzungen und Grundlagen des Einrichtungsbetriebs, nicht aber unmittelbar die Erbringung der von den Benutzern in Anspruch genommenen und mit den Gebühren zu entgeltenden Leistung der Einrichtung betreffen (so aber VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Zur betrieblichen Leistungserstellung gehören nicht nur die konkreten Ver- und Entsorgungsleistungen, vielmehr ist auf die Leistungserstellung insgesamt abzustellen (Urt. d. Senats v. 22.10.2003 - 2 LB 148/02 -, Die Gemeinde 2004, 123 = NordÖR 2004, 258 = SchlHA 2004, 347). Dabei finden Vergütungen für Planung, Beratung und Herstellung der Einrichtung und ihre Anlagen als Teil des Herstellungsaufwandes - sofern nicht anders gesetzlich geregelt - erst über die Abschreibungen Eingang in die Gebühren (vgl. Thiem/Böttcher, a.a.O., Rdnr. 210 b). Diese kalkulatorischen Kosten entstehen damit erst in der Rechnungsperiode, für die der Gebührensatz zu kalkulieren ist. Vom Grundsatz der Periodenrechnung waren nach der Rechtsprechung des Senats aber bereits vor der dementsprechenden Änderung des § 6 Abs. 2 KAG (Einfügung von Satz 9) hinsichtlich unbeabsichtigter Über- und Unterdeckungen Ausnahmen zu machen und diese im Interesse der Einnahmebeschaffung des § 76 GO einerseits und des Kostendeckungsprinzips andererseits in nachfolgenden Rechnungs- (und Leistungs-) Perioden auszugleichen (vgl. Urt. d. Senats v. 24.10.2001 - 2 L 29/00 -, Die Gemeinde 2002, 69 = NordÖR 2002, 239 m.w.N.). In gleicher Weise sind Kosten für die Erstellung der Grundlagen der Gebührenerhebung (Ermittlung der in die Kalkulation einzustellenden Daten, Kalkulation des Gebührensatzes, Formulierung und Erlass der erforderlichen Satzung) gebührenfähig, obwohl sie regelmäßig vor Beginn der Rechnungs- und Leistungsperiode entstehen. Sie sind wiederkehrend für den dauerhaften Betreib der gebührenrechnenden Einrichtung erforderlich und stehen im direkten Zusammenhang mit der Leistungserstellung, ohne dass sie durch Aktivierung im Anlagekapital kalkulatorisch berücksichtigt werden könnten.
Aus der Berücksichtigung der Personalkosten einschließlich Verwaltungsleitung in der Gebührenkalkulation ergeben sich weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des in der Satzung bestimmten Gebührensatzes. Soweit die Kostenzuordnung nicht entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit an Hand von Leistungsaufzeichnungen erfolgt ist, bestehen keine Einwände dagegen, gesicherte Erfahrungswerte zugrunde zu legen (Urt. d. Senats v. 05.04.2000 - 2 L 215/98 -, Die Gemeinde 2000, 234 = KStZ 2001, 53 = NordÖR 2000, 307) und sich dabei auch der Ansätze der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt), die die Mittelwerte mehrerer örtlicher Berechnungen wiedergeben, zu bedienen (Urt. d. Senats v. 22.12.1999 - 2 L 208/98 -, Die Gemeinde 2000, 115 = NordÖR 2000, 214 = SchlHA 2000, 93). So wurde hier verfahren.
Die Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ferner nicht aus der Einstellung nicht leistungsbezogener Kosten des Betriebshofes herzuleiten. Im Widerspruchsbescheid wird dazu in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, für welche Einrichtungen der Beklagten der Betriebshof Leistungen erbringt und wie die Kosten des Betriebshofes verteilt werden (teils nach Arbeitsstunden, teils nach Materialverbrauch, teils nach Raumnutzung). Gegen diese Vorgehensweise bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in die hier maßgebliche Kalkulation nicht erforderliche Kosten eingestellt worden sind. Dass - wie in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde - in der Umstellungsphase Unsicherheiten bezüglich der zu veranschlagenden Kosten bestanden sowie der mit der Veränderung der Organisation angestrebte Spareffekt schneller als zunächst erwartet eintrat und zu den erzielten Überschüssen beitrug, hat keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes. Die Konsequenzen daraus sind vielmehr in den nachfolgenden Kalkulationsperioden durch Ausgleich der Überschüsse zu ziehen.
Im Übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht beanstandeten (veranschlagten) Mehrkosten des Betriebshofes insgesamt, also kalkulatorische Kosten auf Grund vorgenommener Investitionen, Personalkosten und Bewirtschaftung des Fuhrparks, mit ca. 265.000,-- DM nur rund 1 % der in die Kalkulation eingestellten Gesamtkosten ausmachte. Nach der Rechtsprechung des Senats führen die Unsicherheiten, die sich aus den in Rechtsprechung und Literatur bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Gebührenfähigkeit von Kosten ergeben, dazu, dass nicht jede geringfügige Einbeziehung nicht gebührenfähiger Kosten die Nichtigkeit des Gebührensatzes zur Folge hat (Urt. v. 24.06.1998 - 2 L 22/96 -, NordÖR 1998, 351 = NVwZ-RR 2000, 102). Daran ist festzuhalten. Danach bliebe eine Kostenüberschreitung von 1 % ohne Folgen für die Wirksamkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Satzung. Etwas anderes gilt hier nicht auf Grund fehlerhafter Kalkulation, etwa in der Weise, dass nicht einrichtungsbezogene Kosten bewusst zugeordnet oder Gewinn angestrebt worden wäre (vgl. dazu Urt. v. 24.06.1998, a.a.O.).
Die Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes für die Schmutzwasserbeseitigung ergibt sich ferner nicht aus einem methodischen Fehler bei der Berücksichtigung der Kosten, die durch Übernahme und Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) aus Umlandgemeinden entstehen. Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen die auf die Mitbenutzung durch Umlandgemeinden entfallenden Kosten der Abwassereinrichtung nicht den im Gebiet des Einrichtungsträgers Gebührenpflichtigen angelastet werden (Urt. d. Senats v. 29.10.1991 - 2 L 244/91 -, Die Gemeinde 1992, 48 = NVwZ-RR 1993, 158 = SchlHA 1992, 156). Dabei ist es zulässig, die Kosten der Mitbenutzung nach Maßgabe der Gebührensätze des Einrichtungsträgers zu ermitteln (Beschl. d. Senats v. 15.12.2000 - 2 L 105/00 -, NordÖR 2001, 157), doch ist das nicht zwingend. Eine Einrichtung innerhalb derer alle Benutzer ceteris paribus gleich zu behandeln sind, stellt die Abwasseranlage der Beklagten innerhalb des Geltungsbereiches ihrer Entwässerungssatzung dar. Bei gleicher Leistung ist pro Einheit eine einheitliche Gebühr zu erheben, ohne zu berücksichtigen, welche Kosten - etwa im Hinblick auf die Länge der benutzten Abwasserleitung - im Einzelfall entstehen. Das gilt nicht für die Mitbenutzer der Einrichtung aus anderen Gemeinden. Sie haben zwar die dadurch veranlassten Kosten zu tragen, doch können die Verteilungsmaßstäbe nach anderen Kriterien festgelegt werden. Selbst wenn diese Maßstäbe zu beanstanden sein sollten, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit des auf den Kläger angewandten Gebührensatzes, weil die Höhe dieses Gebührensatzes von der Verteilung der ausgesonderten Kostenmasse unberührt bleibt (Urt. d. Senats v. 15.03.2006 - 2 LB 9/05 -, NordÖR 2006, 263). Es muss lediglich gewährleistet sein, dass die durch die Mitbenutzung verursachten Zusatzkosten ausgesondert werden. Das ist hier der Fall.
Die Zuordnung der Kosten zu verschiedenen Leistungsbereichen, etwa Schmutz- und Niederschlagswasser, erfolgt sowohl innerhalb einer Einrichtung als auch einrichtungsübergreifend auf der Grundlage einer Vollkosten-, nicht anhand einer Grenzkostenrechnung. So dürfen etwa die Kosten einer Kläranlage nicht allein der Schmutzwasserentsorgung mit der Erwägung zugeordnet werden, dass die Dimensionierung der Klärteiche allein am zu erwartenden Schmutzwasseranfall ausgerichtet wurde. Vielmehr sind die Gebühren nach den Grundsätzen des § 6 KAG für alle Benutzer zu bestimmen. Gebührenrechtlich ist es erforderlich, die in der Kostenartenrechnung ermittelten Kosten in der Kostenstellenrechnung insgesamt den jeweiligen Leistungsarten und dann in der Kostenträgerrechnung der jeweiligen Benutzungseinheit zuzuordnen (Senatsurt. v. 18.10.2006 - 2 LB 11/06 -). Anders verhält es sich hinsichtlich der Nutzung von Anlagen einer öffentlichen Einrichtung durch Dritte, etwa Nachbargemeinden. In diesen Fällen ist auch eine Grenzkostenbetrachtung zulässig, d.h. die Kalkulation braucht lediglich die durch die Mitbenutzung verursachten Zusatzkosten zu erfassen.
Dem trägt die Beklagte Rechnung, indem sie für die Mitbenutzung durch Nachbargemeinden lediglich variable Kosten sowohl des Kanalnetzes als auch der Kläranlage veranschlagt, nicht aber die fixen Kosten, die unabhängig von der Menge zugeführten Abwassers anfallen. Die an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Benutzer, die - wie der Kläger - zu Gebühren nach § 6 KAG herangezogen werden, sind an den durch die Übernahme von Abwasser aus Nachbargemeinden verursachten Zusatzkosten nicht beteiligt.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil bezieht die Beklagte in die als Gebührenmaßstab dienende Frischwassermenge die erwartete Abwassermenge der Umlandgemeinden bei der Kalkulation des Gebührensatzes der angeschlossenen Benutzer nicht mit ein. Das ergibt sich schon aus den nachfolgend im Urteil bezeichneten Mengenangaben. Wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung hervorhebt, wird bei der Kalkulation des Schmutzwassergebührensatzes die prognostizierte Frischwassermenge zu Grunde gelegt (im Kalkulationszeitraum 6.825.000 m³), bei der Kalkulation der von den Umlandgemeinden zu entrichteten Entgelte für das Klärwerk hingegen der gesamte Abwasserzufluss einschließlich Regen- und Fremdwasser (im Kalkulationszeitraum 7.801.496 m³). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte macht insoweit zu Recht geltend, dass das aus den Umlandgemeinden übernommene Abwasser bei der hier vorgenommenen Grenzkostenermittlung nicht schon im Rahmen der Prognose für das voraussichtlich anfallende Frischwasser zu berücksichtigen sei.
Aufgrund der Unterschiede in der Ermittlung der Kosten für die Schmutzwassergebühren einerseits und für die von den Umlandgemeinden zu zahlenden Entgelte anderseits ist die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deswegen in Zweifel zu ziehen, weil die Kostenartenbezeichnung in dem vorgelegten Mustervertrag zur Abwasserübernahme nicht abschließend ist und auch nicht mit den Kostenarten übereinstimmt, die in der Kalkulation für die Gesamtkostenermittlung der Abwasserbeseitigung aufgeführt sind. Ferner ist es für dieses Verfahren unerheblich, dass die Kalkulation des von den Umlandgemeinden zu entrichteten Entgeltes (Anlage C zum Widerspruchsbescheid) durchweg höhere Kosten ausweist als die Betriebsabrechnung 2001. Selbst wenn diese Abweichungen auf eine nicht sachgerechte Kalkulation zurückzuführen sein sollten, hätte das keine Auswirkungen zu Lasten der gebührenpflichtigen Benutzer der Einrichtung.
Der Kläger kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er zahle mehr "Klärwerksgebühr" als ein Hauseigentümer eines gleich großen Hauses im Umland mit einem gleichen Verbrauch. Die Höhe der Benutzungsgebühren in Nachbargemeinden bestimmt sich allein nach den Verhältnissen der dortigen Einrichtungen unter Einbeziehung des an die Beklagte zu entrichtenden Entgelts für die Mitbenutzung von Anlagen. Auch wenn die daraus resultierenden Benutzungsgebühren niedriger sein sollten als die von der Beklagten festgelegte Gebühr, läge darin keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, weil - wie ausgeführt - Vergleiche nur innerhalb der Einrichtung bzw. des Geltungsbereiches der Satzung rechtlich erheblich sein können.
Eine andere Beurteilung ist hier nicht etwa deswegen geboten, weil die von der Beklagten geschaffenen Abwasseranlagen überdimensioniert wären und nur deswegen die Aufnahme von Abwasser aus Nachbargemeinden zuließen. Kosten sind nicht erforderlich und daher nicht in die Gebührenkalkulation einzustellen, wenn sie durch nicht voll ausgelastete Anlagenteile bedingt sind (Senatsurt. v. 30.01.1995 - 2 L 128/04 -, Die Gemeinde 1995, 86). Der Gemeinde steht aber als Einrichtungsträgerin hinsichtlich Konzeption, Größe und Organisation einer Abwasserbeseitigungseinrichtung ein Entscheidungsspielraum zu, der nicht in allen Einzelheiten an rechtlich definierten Maßstäben festzumachen ist. Innerhalb einer vertretbaren Bandbreite kann die Gemeinde von ihrem Entscheidungsspielraum in unterschiedlicher Weise Gebrauch machen, ohne dass die Gerichte insoweit einzugreifen befugt sind. Das gilt auch bezüglich einer Kapazitätsreserve einer Abwasseranlage, die grundsätzlich im allgemein üblichen Rahmen hinzunehmen ist. Erst wenn eindeutig festzustellen ist, dass die Dimensionierung der Abwasserbeseitigungsanlage auf objektiv unrichtigen Planungsdaten (zum Abwasseranfall oder zur Schmutzfracht) beruht, die ins Gewicht fallen und auch nicht mehr durch die allen Prognosen innewohnenden Ungewissheiten zu erklären sind, oder wenn die Einrichtung oder wesentliche Teile davon gewissermaßen auf Vorrat konzipiert worden sind, besteht für die Gerichte ein Ansatzpunkt, die Erforderlichkeit der in die Gebührenbedarfsermittlung eingestellten Kosten in dieser Hinsicht zu überprüfen (Senatsurt. v. 20.05.1997 - 2 L 128/94 -). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Beklagte hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, nach welchen Kriterien ihre Kläranlage geplant wurde und erst eine rückläufige Inanspruchnahme durch die angeschlossenen Benutzer zu Kapazitätsüberhängen führte, die eine Übernahme von Abwasser aus Nachbargemeinden angezeigt erscheinen ließ. Der Umfang der aus Nachbargemeinden übernommenen Abwassermenge liegt bei ca. 5 % des Gesamtzuflusses in der Kläranlage und deutet somit seinerseits nicht auf eine Überdimensionierung hin. Die mit den Nachbargemeinden vereinbarten Entgelte haben zudem zur Folge, dass nicht nur die durch die Mitbenutzung veranlassten Zusatzkosten, sondern darüber hinaus Fixkosten mit abgedeckt werden, die - weil Planungsfehler nicht ersichtlich sind - ansonsten von gebührenpflichtigen Benutzern zu tragen gewesen wären.
Zu beanstanden ist auch nicht die Verteilung der prognostizierten Kosten auf die Schmutzwasserbeseitigung einerseits und die Niederschlagswasserbeseitigung andererseits. Es ist nicht ersichtlich, dass die Nutzer der Schmutzwasserbeseitigung mit Kosten belastet worden sind, die nicht ihretwegen entstanden sind und nicht notwendig waren. Dabei sind die Kostenanteile durchweg nicht exakt messbar, sondern nur auf Grund von Erfahrungswerten zu schätzen. Ein Rechtsfehler in der Gebührenkalkulation käme insofern erst in Betracht, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben wären oder von wirklichkeitsfremden Überlegungen ausgegangen worden wäre (Urt. d. Senats v. 17.01.2001, a.a.O., m.w.N.).
Anhaltspunkte dafür ergeben sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus dem Umstand, dass die kalkulatorischen Kosten für die Abwasserbeseitigung insgesamt von 11,18 Mio. DM in der Betriebsabrechnung 2001 auf 13, 65 Mio. DM in der Kalkulation für 2003 angestiegen sind, von denen - für 2003 - 2,65 Mio. DM dem Regenwasser zugeordnet werden. Die Beklagte hat dazu anhand der Betriebsabrechnung einerseits und der Drucksache 670/98 andererseits in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, dass vor Einführung einer gesonderten Gebühr für die Regenwasserbeseitigung auf den Ansatz kalkulatorischer Kosten in Form von Abschreibung und Verzinsung der Anlagenteile, die der Regenwasserbeseitigung zugerechnet werden, verzichtet wurde, um - jedenfalls rechnerisch - den Anforderungen zu genügen, die in der Rechtsprechung an die Zulässigkeit einer Einheitsgebühr für Schmutz- und Regenwasser gestellt werden. Wie sich aus der Vorlage für eine Sitzung des Bau- und Wirtschaftsförderungsausschusses am 06. Dezember 2001 ergibt, waren die Kosten der Regenwasserbeseitigung unter Einbeziehung von Abschreibung und Verzinsung wesentlich höher als in den Vorjahren kalkuliert. Deswegen wies die seit 1974 vorgenommene Fortschreibung der Rechnungsergebnisse bis Ende 2001 Überschüsse aus. Diese Überschüsse beruhten offensichtlich darauf, dass jahrelang die an sich gebotene Vollkostenkalkulation jeweils unterblieben war, d.h., die - nachfolgend ausgeglichenen - Überschüsse standen nur auf dem Papier; tatsächlich verzichtete die Beklagte jahrelang auf einen Teil möglicher Gebühreneinnahmen.
Die nunmehr vorgenommene Einbeziehung aller mit der Leistungserbringung vorgenommenen Kosten führte notwendigerweise zu einer Erhöhung der Summe aller Beträge. Dass die in der Kalkulation vorgenommene - differenzierte - Aufteilung auf die Schmutzwassergebühr und die Regenwassergebühr, die nach den Erläuterungen zur Kalkulation auf Schätzungen nach Maßgabe der Betriebsabrechnungen beruht, unzutreffend sein könnte, ergibt sich nicht aus der Klagebegründung und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger hat lediglich wiederholt den Anstieg der kalkulatorischen Kosten gerügt und dabei die Ursache außer Acht gelassen. Im Berufungsverfahren wiederholt der Kläger diesen Vortrag und leitet die angenommene Fehlerhaftigkeit der hier maßgeblichen Kalkulation daraus ab, dass es in nachfolgenden Rechnungsperioden zu Gebührensenkungen gekommen sei. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dem Bescheide zugrunde liegenden Satzung und des darin ausgewiesenen Gebührensatzes zu wecken und die angesprochenen Schätzungen in Frage zu stellen.
Schließlich kann hinsichtlich der weiteren, vom Kläger in erster Instanz erhobenen Beanstandungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (§ 130 b Satz 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, warum die Kosten für den Gebühreneinzug durch die Stadtwerke und auch die Kosten für den Fremdwasseranteil gebührenfähig sind. Darauf geht auch der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr ein, so dass auf eine Vertiefung dieser Aspekte verzichtet werden kann.
Nach alledem beruht der angefochtene Gebührenbescheid auf einer wirksamen Satzung. Da der Bescheid auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig ist, hat die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 349,15 Euro festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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