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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.08.2009
Aktenzeichen: 2 LB 38/08
Rechtsgebiete: GG, KAG SH


Vorschriften:

GG Art. 12
GG Art. 105 Abs. 2 a
KAG SH § 3
Zur Frage der erdrosselnden Wirkung der Automatensteuer.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 2 LB 38/08

verkündet am 10.08.2009

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Vergnügungssteuer

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richterinnen ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Vergnügungssteuer auf das Halten von Geldspielgeräten für den Zeitraum Dezember 2005 bis April 2006 und Juli 2006 bis Januar 2007.

Die Klägerin stellt im Gebiet der Beklagten Geldspielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf. Die Beklagte erhebt eine Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in Spielhallen, Gaststätten und ähnlichen Räumen. Nach der rückwirkend zum 01. Januar 1998 erlassenen Steuersatzung vom 08. Dezember 2005 ist Bemessungsgrundlage für die Steuer bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse und nicht mehr - wie nach früherem Satzungsrecht - die Zahl der Spielgeräte.

Mit Abgabe ihrer Vergnügungssteuer-Anmeldungen für die Monate Dezember 2005 bis April 2006 sowie Juli 2006 bis Januar 2007 legte die Klägerin hinsichtlich der Steuern für die Geräte mit Gewinnmöglichkeit zugleich Widerspruch ein. Diese Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2007 bzw. - wegen der Steueranmeldung für Januar 2007 - durch Widerspruchsbescheid vom 01. März 2007 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 05. März 2007 Klage erhoben.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten gegen Art. 105 Abs. 2 a GG verstoße, weil die Steuer nicht auf Abwälzbarkeit angelegt sei. Da es sich um eine örtliche Aufwandsteuer handele, müsse theoretisch der Spielgast die Steuer tragen. Die Steuer werde jedoch bei dem Aufsteller der Geräte erhoben. Die direkte Abwälzung der Steuer auf den Spielgast scheitere an dem in der Spielverordnung statuierten Verbot, dem Spielgast mehr abzuverlangen als seinen Einsatz. Dieser enthalte keinen "Anteil" für die Vergnügungssteuer. Das fiktive Konstrukt der "kalkulatorischen Abwälzbarkeit" sei nicht geeignet, die verfassungsrechtlich gebotene Abwälzbarkeit der Steuer zu begründen.

Hinzu komme, dass die Satzungsänderung zu einer massiven Erhöhung der Steuerbelastung für die Aufsteller geführt habe, so dass die Steuer nicht mehr tragbar sei. Die Satzung verstoße daher gegen das aus Art. 12 GG abzuleitende Erdrosselungsverbot. Nach einer betriebswirtschaftlichen Auswertung des überwiegenden Teils der im Bereich der Beklagten tätigen Automatenunternehmen für die Jahre 2006 und 2007 habe das durchschnittliche Unternehmen aufgrund der erheblichen Vergnügungssteuerbelastung einen Verlust von 7.395,00 Euro pro Jahr erwirtschaftet. Damit sei nachgewiesen, dass die Steuer nicht nur erdrosselnd wirke, sondern auch jedwede Abwälzung wirtschaftlich unmöglich sei.

Außerdem stehe die Vergnügungssteuer in direkter Konkurrenz zur Umsatzsteuer und sei daher gemeinschaftsrechtlich unzulässig.

Die Klägerin hat beantragt,

die Steueranmeldungen für die Monate Dezember 2005 bis April 2006 und Juli 2006 bis Januar 2007 sowie die Widerspruchsbescheide vom 05. Februar 2007 und 01. März 2007 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 27. Februar 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Steueranmeldungen und die sie bestätigenden Widerspruchsbescheide seien rechtmäßig. An der Auffassung, dass es sich bei der Vergnügungssteuer um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG handele, werde festgehalten. Eine kalkulatorische Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer durch den Aufsteller auf den Spieler sei in dem Sinne möglich, dass der Aufsteller die von ihm gezahlte Steuer neben den anderen Kosten in die Kalkulation seiner Selbstkosten einstellen könne und es sei danach grundsätzlich möglich, die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

Auch der Einwand der Erdrosselung sei nicht begründet. Dem von der Klägerin vorgelegten Zahlenmaterial lasse sich zwar entnehmen, dass die dort erfassten Unternehmer in den Jahren 2006 und 2007 (überwiegend) Verlust erwirtschaftet hätten. Dies zwinge jedoch nicht zu dem Schluss, dass es mit dem Steuersatz von 12 v.H. im Satzungsgebiet nicht möglich sei, den Beruf des Spielautomatenaufstellers auszuüben. Falls das Angebot an Automaten die Nachfrage übersteige, so erforderten es die Grundsätze der Marktwirtschaft, dass sich derjenige gegenüber seinen Mitbewerbern durchsetze, der mit kaufmännischem Geschick auf den (veränderten) Markt besser reagiere. Schließlich werde an der Auffassung festgehalten, dass die Vergnügungssteuer nicht deswegen gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, weil sie der Umsatzsteuer gleichzusetzen sei.

Die Klägerin hat am 21. April 2008 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 02. Juli 2008 entsprochen hat.

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, dass die von der Beklagten verlangte Vergnügungssteuer in Höhe von 12 v.H. auf die Bruttokasse die Ausübung der gewerblichen Automatenaufstellung im Bereich der Beklagten aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich mache und daher erdrosselnden Charakter habe. Dies folge aus den bereits in der ersten Instanz vorgetragenen Daten, die 86 % der im Gebiet der Beklagten in Spielstätten aufgestellten Geldspielgeräte erfassten. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten verstoße daher gegen Art. 12 GG.

Jedenfalls sei durch die vorgenommene Erhebung nachgewiesen, dass nicht einmal eine kalkulatorische Abwälzung der Vergnügungssteuer möglich gewesen sei. Die Vergnügungssteuer der Beklagten sei weder auf Überwälzung "angelegt", noch nehme sie in irgendeiner Weise Bezug auf den Aufwand des Spielgastes; sie erwähne den Spielgast in ihrer Satzung nicht einmal.

Darüber hinaus ergebe sich aus der Satzung kein Hinweis darauf, auf welche Weise ein "lockerer Bezug" zum Aufwand des Spielgastes hergestellt werden solle. Die Beklagte verlange die Steuer nämlich "auf" die Bruttokasse. Wenn man jedoch von dem Begriff der kalkulatorischen Abwälzbarkeit ausgehe, so müsse der Spielgast diese Steuer doch in irgendeiner Weise bezahlt haben. Dieser "Vergnügungssteueranteil" könne nur "in" dem Einsatz liegen (wenngleich dieses von der Spielverordnung nicht zugelassen werde). Die Steuer könne daher nur aus der Kasse herausgerechnet und nicht auf die Kasse aufgerechnet werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2008 zu ändern und die Steueranmeldungen für die Monate Dezember 2005 bis April 2006 und Juli 2006 bis Januar 2007 sowie die Widerspruchsbescheide vom 05. Februar 2007 und 01. März 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie hält ihre Satzung für rechtmäßig und meint, dass die Vergnügungssteuer keine erdrosselnde Wirkung habe. Die schlechte Ertragslage sei nicht auf die Höhe des Steuersatzes zurückzuführen, sondern folge daraus, dass sich auf dem kleinen Markt zu viele Anbieter tummelten. Die erhobene Steuer sei auch auf Abwälzbarkeit angelegt und zwar in Form einer kalkulatorischen Abwälzung, so wie auch die Umsatzsteuer kalkulatorisch abzuwälzen sei.

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen; auf sie und die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Steueranmeldungen in Form der Widerspruchsbescheide vom 05. Februar 2007 und 01. März 2007 sind rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Steuerbescheide ist die Satzung der Stadt Eckernförde über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 08. Dezember 2005, die auch schon für den Monat Dezember 2005 gilt. Für die Zeit ab 01. Januar 2006 ist die Satzung in der Fassung der ersten Nachtragssatzung vom 06. Juli 2006 anzuwenden. Die Bestimmungen dieser Satzung sind rechtlich nicht zu beanstanden; sie bieten eine geeignete Grundlage für die angefochtenen Bescheide.

Der Senat hält an der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest, dass Satzungen dieser Art ihre gesetzliche Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KAG sowie Art. 105 Abs. 2 a GG finden (vgl. ausführlich Urteil vom 18.10.2006 - 2 LB 11/04 -, SchlHA 2007, 261). Die vom Verwaltungsgericht im hier angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, die Vergnügungssteuer sei auf Abwälzung auf die Spieler angelegt und daher mit Art. 105 Abs. 2 a GG vereinbar, steht in Übereinstimmung mit dieser ständigen Rechtsprechung des Senats und der anderer Gerichte.

Es ist zwar zu berücksichtigen, dass eine kalkulatorische Überwälzung jedenfalls durch Preiserhöhungen nicht in Betracht kommt, da aufgrund der Spielverordnung in der Neufassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 eine Mindestspieldauer, ein Höchsteinsatz und ein Höchstgewinn je Spiel und in § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Summe der Verluste und der Gewinne im Verlauf einer Stunde festgelegt sind. Bereits zur zuvor geltenden Spielverordnung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), nach deren § 13 Nr. 6 für die Gewinne eine Mindestquote von 60 v.H. der durch den jeweils geltenden Umsatzsteuersatz verringerten Einsätze für Spielergewinne vorgeschrieben war und nach der nur die Möglichkeit bestand, dass über die verbleibenden 40 v.H., von denen zunächst die Betriebskosten zu decken waren, eine Abwälzung der Vergnügungssteuer auf den Spielgast erfolgte, hatte das Bundesverfassungsgericht (Teilurt. v. 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, E 14, 76, 97; fortführend in BVerfG, Beschl. v. 01.04.1971, - 1 BvL 22/67 -, E 31, 8, 20) zum Stückzahlmaßstab festgestellt, dass für eine kalkulatorische Abwälzbarkeit ausreichend sei, einen so hohen Umsatz zu erstreben, dass der Rohertrag auch die fixen Kosten einschließlich eines Pauschalsteuerbetrages noch decke, so dass auf diesem Wege die Rentabilität der aufgestellten Apparate erreicht werde. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem sog. Ökosteuer-Urteil betont, die rechtliche Gewähr, dass der Steuerschuldner den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhalte, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen solle, müsse dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Für die Annahme einer Verbrauch- und Aufwandsteuer reiche es aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt sei, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelinge (BVerfG, Urt. v. 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99 -, GewArch 2004, 238).

An der Richtigkeit der bisher vertretenen Auffassung sieht der Senat sich durch die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die sich explizit mit diesem Thema befasst (Beschl. v. 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl. 2009, 777), bestätigt. In dieser Entscheidung wird - erneut - ausgeführt, dass die Steuer wegen der Erhebung bei den Automatenaufstellern grundsätzlich auf den eigentlich zu Belastenden, der den Spielaufwand betreibe, abwälzbar sein müsse. Dabei genüge bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer wie der Vergnügungssteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetze und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen könne. Es reiche aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen Steuerträger angelegt sei, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelinge. Bei der Besteuerung des Vergnügungsaufwandes an Geldspielautomaten bestehe allerdings die Besonderheit, dass die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen den Aufsteller und Betreiber der Automaten in seinen unternehmerischen Entscheidungsspielräumen einengten und damit die kalkulatorische Abwälzbarkeit erschwerten. Diese gewerberechtlichen Rahmenbedingungen änderten indes nichts daran, dass die Spielgerätesteuer eine auf Überwälzung auf den Spieler angelegte Steuer sei, die dessen im Spielaufwand zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit erfassen wolle. Weder die Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns noch der Höchstbetrag des Einsatzes schlössen die Abwälzbarkeit der Steuer aus, weil diese rechtlichen Vorgaben den Aufsteller nicht daran hinderten, seinen Umsatz zu steigern oder seine Betriebskosten zu senken. Die Spielräume der Unternehmer als Steuerschuldner seien durch die konkrete Ausgestaltung der Spielgerätesteuer und die Bedingungen der Spielverordnung nicht in einer Weise begrenzt, die ihnen die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler, etwa auf der Grundlage einer Erhöhung des Umsatzes oder der Senkung der Selbstkosten, rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen würde. Dies sei zumindest solange nicht der Fall, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes decke und in der Regel noch Gewinn abwerfe. Anhaltspunkte dafür, dass eine Abwälzung faktisch unmöglich sei, seien nicht ersichtlich.

Dass eine Abwälzung faktisch unmöglich ist, lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den von ihr vorgelegten Daten über die wirtschaftliche Situation von drei der vier Unternehmen, die im Bereich der Beklagten Automaten aufstellen, ableiten. Faktische Unmöglichkeit in dem vom Bundesverfassungsgericht gemeinten Sinn liegt nicht schon dann vor, wenn die Einspielergebnisse nicht ausreichen, um alle Kosten - zu denen auch die Vergnügungssteuer zählt - abzudecken. Dies ist vielmehr eine Folge der Ertragslage, die maßgeblich durch die konkreten Verhältnisse im Satzungsgebiet geprägt wird.

Aus diesen konkreten Verhältnissen im Satzungsgebiet ergibt sich ferner, dass § 5 Abs. 1 der Satzung der Beklagten mit einem Steuersatz von 12 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse keine "erdrosselnde Wirkung" entfaltet und somit nicht gegen Art. 12 GG verstößt, obwohl das "durchschnittliche" Unternehmen nach den Ermittlungen der Klägerin in den Jahren 2006 und 2007 Verluste erwirtschaftete.

Eine mittelbare Berufsausübungsregelung, wie sie eine Steuernorm darstellen kann, kann in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen und damit die Freiheit der Berufswahl beeinträchtigen. Das ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn die Regelung den aus der Ausübung eines Berufs erzielten Gewinn soweit mindert, dass einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe ihres bisherigen Berufs veranlasst sehen. Eine Verletzung des Rechts auf freie Berufswahl ist vielmehr nur anzunehmen, wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder - bei juristischen Personen - zur Grundlage ihrer unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen, dies also allenfalls nur noch in Ausnahmefällen möglich ist (BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 -, E 13, 181, 187; v. 16.3.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, E 30, 292, 314). Eine Steuernorm greift danach nicht bereits dann in die Freiheit der Berufswahl ein, wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Überlegungen, bei denen auch andere Umstände wie etwa der Unternehmensstandort oder besondere Konkurrenzverhältnisse eine Rolle spielen, dazu führt, dass ganze Gruppen von Unternehmen, die die (erhöhte) Steuer weder selbst tragen noch abwälzen können, ihren Betrieb einstellen müssen (BVerfG, Urt. v. 22.5.1963 - 1 BvR 78/56 -, E 16,147, 165).

Diese Grundsätze gelten auch für die Vergnügungssteuer in Form der Spielgerätesteuer. Diese Steuer beeinträchtigt die Freiheit der Berufswahl nur dann in verfassungsrechtlich beachtlicher Weise, wenn sie ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach die Ausübung des Berufs des Spielhallenbetreibers in aller Regel wirtschaftlich unmöglich macht (BVerfG, Teilurt. v. 10.05.1962, a.a.O., S. 101; Beschl. v. 1.4.1971 - 1 BvL 22/67 -, 31, 8, 29; Kammerbeschl. v. 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, 573, 575). Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor.

Es steht angesichts der von der Klägerin mitgeteilten und plausiblen Daten zwar außer Frage, dass die Betriebe der Klägerin wirtschaftlich nicht tragfähig sind. Der erzielte Umsatz deckt nicht einmal die Summe von Kosten und Automatensteuer. Ein Gewinn wird nicht erwirtschaftet; im Gegenteil ist regelmäßig und strukturbedingt ein Defizit festzustellen. Gleichwohl kann darin keine erdrosselnde Wirkung gerade der Steuersatzhöhe gesehen werden.

Wenn nämlich der erwirtschaftete Umsatz nicht ausreicht, die Kosten zu decken, so kann dies einerseits daran liegen, dass die Kosten überhöht sind, zum anderen daran, dass die Einnahmen zu gering sind. Dass die von der Klägerin in ihrem Vortrag angegebenen Kosten zu hoch angesetzt wären, ist nicht erkennbar. Die Ursache der mangelnden Kostendeckung liegt somit nicht auf der Kosten- sondern auf der Einnahmeseite. Die Klägerin erwirtschaftet zu wenige Einnahmen, um ihre Spielstätten zu halten. Das Erdrosselungsverbot schützt jedoch nicht vor betriebswirtschaftlich falschem Verhalten und verschafft keinen Anspruch darauf, dass wirtschaftliche Tätigkeiten, für die kein ausreichender Markt vorhanden ist, steuerlich entlastet werden. Der Beklagten ist zuzustimmen, wenn sie hierzu formuliert, die Vergnügungsteuersatzung habe keine erdrosselnde Wirkung, sondern der Markt in A-Stadt erdrosselt sich derzeit vielmehr selbst, indem sich auf ihm zu viele Anbieter tummelten.

Die Einspielergebnisse der von der Klägerin aufgestellten Geräte reichen nicht aus, um die im Wesentlichen "fixen" Kosten (Raumkosten, Raumnebenkosten, Personalkosten) und die auf dem Satz von 12 v.H. berechnete Steuer zu decken. Es ist gerichtsbekannt, dass ein Steuersatz in dieser Höhe nach der Abkehr vom Stückzahlmaßstab im Lande Schleswig-Holstein durchaus üblich ist und in zahlreichen Streitverfahren, in denen die Satzungen rückwirkend geändert wurden, erhebliche Reduzierungen der jeweiligen Steuerschuld festzustellen waren. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass ein Steuersatz in dieser Höhe per se keine erdrosselnde Wirkung ausüben kann und die Ursache der Unrentabilität der Spielstätte sonach entweder in der Überhöhung der Kosten oder aber in den zu niedrigen Einnahmen liegt.

Dass die in die Betriebsabrechnungen eingestellten Kosten überhöht seien, wird von der Klägerin vehement bestritten und ist auch nicht ersichtlich. Der Grund für die Unwirtschaftlichkeit der Spielstätten kann deshalb nur darin liegen, dass in ihnen nicht der Umsatz erzielt wird, der die Gesamtkosten (Kosten i.e.S. plus Vergnügungssteuer) deckt. Und dass dort die entsprechenden Einnahmen nicht erreicht werden, kann an der mangelnden Attraktivität der Geräte, an der mangelnden Akzeptanz der Spielstätte, am fehlenden Bevölkerungssegment oder an sonstigen Faktoren des Marktes liegen, ist jedoch keinesfalls auf die Höhe des Steuersatzes zurückzuführen. Eine Klärung der daraus sich ergebenden Fragen wäre nicht - wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt - durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ertragslage durchschnittlicher Spielstättenbetriebe in A-Stadt zu erwarten gewesen. Dass die Einspielergebnisse in der Mehrzahl der Spielstätten im Satzungsgebiet im insoweit maßgeblichen Veranlagungszeitraum nicht ausreichten, um sowohl die Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne als auch die Vergnügungssteuer abzudecken, ergibt sich bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Betriebsvergleich der Jahre 2006 und 2007. Die darin von der Unternehmensberaterin attestierte wirtschaftlich problematische Situation im Automatenaufstellgewerbe in A-Stadt ist jedoch nicht lediglich eine Folge der Besteuerung durch die Beklagte, sondern beruht - wie ausgeführt - auf einer Vielzahl von Faktoren.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung verstößt mit der Festsetzung des Steuersatzes somit nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG; die Bestimmung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.

Ferner teilt der Senat nicht die Bedenken der Klägerin gegen die Zugrundelegung der elektronisch gezählten Bruttokasse als Bemessungsgrundlage für die Steuer (§ 4 Abs. 1 lit. a) der Satzung). Dieser Steuermaßstab steht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG und entspricht den Anforderungen der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, Die Gemeinde 2005, 204, 210; Senatsurt. v. 18.10.2006, a.a.O.). Die Einspielergebnisse bilden den letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler proportional ab und sind somit ungleich wirklichkeitsnäher als der früher gebräuchliche Stückzahlmaßstab. Es handelt sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in enger Beziehung zum Steuergut steht (vgl. BFH, Beschl. v. 01.02.2007 - II B 51/06 -, juris Rdnr. 23 f. mwN). Aufgrund der - hier allein denkbaren - indirekten, auf Abwälzbarkeit angelegten Besteuerung geht es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darum, aus jedem Einsatz eines Spielers einen konkreten Steueranteil herauszurechnen.

Gegen die Anwendung der Regelungen der Satzung im Einzelnen werden von der Klägerin keine Einwendungen erhoben; darauf ist nicht näher einzugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO

Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.942,67 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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