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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: 2 LB 4/05
Rechtsgebiete: KiTaG SH, SGB VIII


Vorschriften:

KiTaG SH § 25 a
KiTaG SH § 7
SGB VIII § 24
1. Zu den Voraussetzungen eines Kostenausgleichs für einen Hortplatz.

2. Zur rechtlichen Bedeutung der Anzeige der Personensorgeberechtigten, es solle ein Platz außerhalb der Wohngemeinde belegt werden (wie z.B. 2 LB 1/05).


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 2 LB 4/05

verkündet am 16.11.2005

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Kindergartenrecht-Kostenausgleich gem. § 25 a KiTaG - Berufungsverfahren -

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richterinnen ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 15. Kammer - wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Entscheidungsausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.330,17 Euro abzüglich bereits gezahlter Beträge in Höhe von 1.402,65 Euro zu leisten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenausgleich gemäß § 25 a Abs. 1 KiTaG.

Die im Gebiet der Beklagten wohnhafte ... besuchte bis zum Beginn ihrer Grundschulzeit den Ganztagskindergarten der ... im Gebiet der Klägerin. Die Beklagte erstattete der Klägerin den von dieser an die Einrichtung gezahlten Betriebskostenanteil. Im August 2002 wurde das Kind in eine Grundschule im Gebiet der Klägerin aufgenommen und nimmt seither in der ... einen Hortplatz für die Zeit nach Schulschluss bis gegen 17.00 Uhr in Anspruch. Bei der Anmeldung zur Einschulung im Jahre 2002 hatten die Eltern des Kindes diese Absicht für den Grund des Schulbesuchs außerhalb der Wohngemeinde angegeben.

Mit Schreiben vom 12. August 2002 beantragten die Kindeseltern bei der Beklagten Kostenausgleich eines Hortplatzes für ihre Tochter in der Einrichtung ... ab dem 01. August 2002. Sie führten zur Begründung aus, dass sie beide berufstätig seien und deshalb die Betreuung ihrer Tochter nicht anders sicherstellen könnten als durch die Inanspruchnahme einer Ganztagseinrichtung. In ... gebe es keine derartige Betreuungsmöglichkeit.

Nachdem dieser Antrag durch das Amt ..., dem die Beklagte angehört, abgelehnt worden war und die Kindeseltern hiergegen Klage erhoben hatten (Az. - 15 A 6/03; 2 LB 3/05 -), hat die Klägerin am 20. Februar 2003 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte halte keinen bedarfsgerechten Platz i.S.d. § 25 a KiTaG vor, so dass die in dieser Gemeinde wohnende ... eine Einrichtung im Bereich der Klägerin besuchen müsse.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, für den Besuch von ... in der ... e.V. in ... für die Zeit ab August 2002 (Hortbesuch) einen Kostenausgleich in Höhe des Betrages zu zahlen, den die Klägerin für andere Plätze im Hort der ... aufwendet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Klage gegen das Amt ... habe gerichtet werden müssen. Im Übrigen bestehe der Anspruch auch materiell-rechtlich nicht. Es fehle schon an einem fristgerechten Antrag der Kindeseltern. Die verspätete Anzeige mit Schreiben vom 12. August 2002 habe zur Folge, dass eine Kostenausgleichspflicht nicht bestehe. Diese bestehe aber auch deshalb nicht, weil die Wohngemeinde einen bedarfsgerechten Platz zur Verfügung stelle. Dieser sei jedenfalls darin zu sehen, dass im Bereich der Gemeinde eine betreute Grundschule bestehe, die das Kind besuchen könne. Die nach Schulschluss erforderliche Betreuung könne durch eine Tagespflege gewährleistet werden, um die sich die personensorgeberechtigten Eltern selbst kümmern müssten.

Durch Urteil vom 12. Mai 2004 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die als Leistungsklage gegenüber der Gemeinde zulässige Klage sei begründet.

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin sei § 25 a Abs. 1 KiTaG. In der Wohngemeinde des Kindes fehle ein bedarfsgerechter Hortplatz. Ein "Bedarf" an Plätzen in Tageseinrichtungen setze zwar eine entsprechende Nachfrage voraus, doch sei der Begriff im Rechtssinne als normativer Begriff zu sehen. Hier bestehe ein normativer Bedarf an Hortplätzen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass im Bedarfsplan im Bereich Rendsburg-... als zuständigem Jugendhilfeträger die ... mit Standort im Bereich der Klägerin ausdrücklich auch zur Sicherstellung des Bedarfs an Hortplätzen für Kinder aus Umlandgemeinden aufgeführt sei.

Im Übrigen bestehe auch ein individueller Bedarf. Dieser ergebe sich daraus, dass beide Personensorgeberechtigten ganztags berufstätig seien. Nach dem Bedarfsplan des Kreises ... sei das ein Kriterium für die Anerkennung des individuellen Bedarfs. Die Beklagte könne sich dem gegenüber nicht darauf berufen, der Bedarf in ihrem Bereich werde durch eine betreute Grundschule sichergestellt, wozu ergänzend noch eine Tagespflege in Anspruch genommen werden könne. Schon weil es sich bei der betreuten Grundschule um eine schulrechtliche Maßnahme handele, könne hierunter kein bedarfsgerechtes Angebot i.S.d. SGB VIII verstanden werden.

Auch eine Tagespflegestelle sein kein bedarfsgerechter anderer Platz i.S.d. § 25 a Abs. 1 KiTaG.

Die Klägerin fordere mithin von der Beklagten zu Recht einen Kostenausgleich für den Besuch des Kindes in der .... Bei der Bestimmung der Höhe des Kostenausgleichs werde gemäß § 25 a Abs. 4 KiTaG auf die Höhe des Betriebskostenanteils zurückzugreifen sein, den die Standortgemeinde an den Träger der ... für einen gleichwertigen Platz zahle. Im August 2002 seien dies noch 243,28 Euro, in der Folgezeit für September bis Dezember 2002 einschließlich je 109,48 Euro monatlich gewesen. Der Kostenausgleich sei für die Dauer des Besuchs der Einrichtung zu zahlen.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 06. Januar 2005 zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, dass eine Kostenerstattungspflicht gegenüber der Standortgemeinde nach § 25 a Abs. 1 KiTaG nicht gegeben sei. Diese Vorschrift verlange für die Annahme einer Zahlungsverpflichtung der Wohngemeinde des Kindes an die Standortgemeinde der vom Kind besuchten Kindertagesstätte das Fehlen eines bedarfsgerechten Platzes in einer Kindertagesstätte in der Wohngemeinde. Weiterhin müsse das alternativ wahrgenommene Angebot der Standortgemeinde den Anforderungen an die Bedarfsgerechtigkeit genügen. Daran fehle es hier.

Bedarfsgerecht seien gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 2 KiTaG neben denjenigen Plätzen, die nach § 24 Satz 1 SGB VIII der Verwirklichung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz dienten, nur solche anderen Plätze nach § 24 Satz 2 und 3 SGB VIII, die den "Kriterien des § 7 KiTaG" entsprächen. Diese Voraussetzung erfülle die von der Tochter der Eheleute R. besuchte Einrichtung ... nicht. Da es um die Sicherstellung der Betreuung des Kindes außerhalb der Schulzeiten gehe, handele es sich bei dem in Anspruch genommenen Platz um einen Betreuungsplatz nach § 24 Satz 2 SGB VIII. Dann müssten die Voraussetzungen des § 7 KiTaG gegeben sein. Dies sei jedoch - zumindest in vollem Umfang - nicht der Fall.

Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung könnten als die "Kriterien des § 7" i.S.d. § 25 a Abs. 1 Satz 2 KiTaG nicht nur die auf Grund des § 7 Abs. 2 Satz 2 KiTaG für die Anerkennung des individuellen Bedarfs durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erst festzulegenden Kriterien gelten; vielmehr seien alle Voraussetzungen, die diese Norm an die ordnungsgemäße Durchführung der Bedarfsplanung stelle, als Kriterien zu berücksichtigen. Danach entspreche eine Einrichtung nur dann den "Kriterien des § 7", wenn sie wegen des durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermittelten Bedarfs an Plätzen in den Bedarfsplan aufgenommen worden seien. Das habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Die in Rede stehende Einrichtung sei zwar als solche in den Bedarfsplan aufgenommen worden, diese Aufnahme sei aber gerade nicht auf Grund des Bedarfs der Gemeinde ... an einer solchen Einrichtung erfolgt. Die Anlage 2 zum Bedarfsplan für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege weise aus, dass die Gemeinde ... bislang keinen Bedarf für Hortplätze angemeldet habe.

Auf diese Feststellung komme es an, weil der Bedarf an Kindertageseinrichtungen normativ unter Berücksichtigung der Planungsverantwortung des jeweils zuständigen Jugendhilfeträgers zu ermitteln sei. Dass darüber hinaus ein vom Bedarfsplan abweichender fiktiver Bedarf an bestimmten Angeboten der Jugendhilfe bestehe, sei für die Frage des Vorliegens eines bedarfsgerechten Angebots grundsätzlich ohne Belang. Hieraus könne sich für den Jugendhilfeträger lediglich die Pflicht zur Planangleichung ergeben.

Im Übrigen sei das von ihr, der Beklagten bereitgestellte Angebot als dem der zur Zeit genutzten Einrichtung gleichwertig und demnach ebenfalls bedarfsgerecht anzusehen. Die hier nach § 25 a Abs. 1 Satz 2 KiTaG für die Frage der Bedarfsgerechtigkeit allein maßgebliche Vorschrift des § 24 Satz 2 SGB VIII verlange nämlich, dass für Kinder im Alter unter 3 Jahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten seien. Der Begriff der Tageseinrichtung in § 22 Abs. 1 SGB VIII sei dabei bewusst offen gehalten, wenn er Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen erfasse, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhielten. Die von ihr, der Beklagten, angebotene betreute Gesamtschule entspreche diesen Anforderungen, wie sich aus der Gesetzesbegründung und damit dem Willen des Gesetzgebers ableiten lasse.

Ferner sei dem Verwaltungsgericht nicht darin zu folgen, dass ein "individueller Bedarf" schon deshalb gegeben sei, weil beide Personensorgeberechtigten berufstätig seien. In die Überlegungen zur Ermittlung eines "bedarfsgerechten Angebots" müssten auch Überlegungen zur Leistungsfähigkeit der Wohngemeinde mit einfließen. Angesichts der geringen Nachfrage durch die Erziehungsberechtigten aus der Gemeinde an Öffnungszeiten bis mindestens 17.15 Uhr sei es für die Gemeinde nicht zumutbar, ein solches Angebot vorzuhalten. Danach lägen bereits die grundsätzlichen Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 KiTaG für einen Kostenerstattungsanspruch nicht vor.

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanspruch auf einen Hort- oder Ganztagsplatz nicht bestehe. Der Bundesgesetzgeber habe in § 24 SGB VIII lediglich einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt normiert. Ein Rechtsanspruch vor bzw. nach dieser Zeit sei danach gerade nicht gewollt. Die Bejahung des individuellen Bedarfs, wie er letztlich vom Verwaltungsgericht vorgenommen worden sei, würde aber zur Folge haben, dass es entgegen dem Willen des Gesetzgebers zum Bestehen eines faktischen Rechtsanspruchs kommen würde. Das stünde in Widerspruch zu § 24 SGB VIII.

Schließlich habe das Verwaltungsgericht unzutreffend angenommen, dass die Ausschlussgründe des § 25 a Abs. 2 KiTaG nicht vorlägen. Da die Personensorgeberechtigten die dreimonatige Frist dieser Vorschrift nicht eingehalten hätten, sei der geltend gemachte Anspruch ausgeschlossen. Das Berufen auf diese Vorschrift sei nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil die Wohngemeinde die Ganztagsbetreuung der Tochter der Eheleute R. auch im Falle der Einhaltung der dreimonatigen Frist nicht hätte sicherstellen können. Eine unzulässige Rechtsausübung im Rahmen des Rechtsinstituts des vorgenannten institutionellen Rechtsmissbrauchs sei nur dann anzunehmen, wenn die sich aus einer Rechtsnorm (scheinbar) ergebenden Rechtsfolgen zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren schlechthin untragbaren Ergebnis führen würden. Diese strengen Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Vorschrift des § 25 a Abs. 2 KiTaG diene nicht nur dem Zweck, es der Wohngemeinde zu ermöglichen, den in ihrem Gebiet vorhandenen individuellen Bedarf an entsprechenden Einrichtungen durch die Schaffung eigener Angebote sicherzustellen. Vielmehr verfolge die frühzeitige Information der Wohngemeinde auch den Zweck, einen lokal bestehenden individuellen Bedarf überhaupt erst ermitteln und der Gemeinde die Gelegenheit geben zu können, darauf entsprechend zu reagieren. Eine solche Reaktion müsse aber nicht in der kurzfristigen Schaffung neuer Kindertagesstätten liegen, zumal diese letztlich den Kostenausgleich gar nicht verhindern könne, weil die neue Einrichtung mangels Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarfsgerecht i.S.d. §§ 25 a Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 3 und 3 KiTaG wäre. Dagegen würde die frühzeitige Information die Wohngemeinde auch in die Lage versetzen, den Personensorgeberechtigten sinnvolle Alternativen gegenüber einer Unterbringung in einer Kindertagesstätte anbieten zu können. Gerade im vorliegenden Fall habe im Falle einer In-Kenntnis-Setzung die Möglichkeit bestanden, die Eltern des Kindes auf das Angebot der vorhandenen betreuten Grundschule und die Möglichkeit der Inanspruchnahme bestimmter Formen der Tagespflege hinzuweisen.

Ungeachtet des Nichtvorliegens der strengen, an den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit zu stellenden Anforderungen deute auch im Übrigen nichts darauf hin, dass die Norm des § 25 a Abs. 2 KiTaG dann nicht anzuwenden sein solle, wenn die Wohngemeinde von vornherein nicht in der Lage sei, selbst ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Vielmehr deute der eindeutige Wortlaut der Vorschrift darauf hin, dass die Wohngemeinde die Erstattung der Kosten bei Versäumung der Unterrichtungsfrist nicht nur verweigern dürfe, sondern zur Zurückweisung des Erstattungsanspruchs sogar verpflichtet sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 15. Kammer - vom 12. Mai 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, der Klägerin Kostenausgleich bis einschließlich Oktober 2005 in Höhe von 5.330,17 Euro abzüglich bereits gezahlter Beträge in Höhe von 1.402,65 Euro zu leisten.

Die Klägerin meint, dass die Beklagte den Bedarf an Hortplätzen nicht ordnungsgemäß ermittelt habe. In dem Zeitraum, in dem die Ermittlung für den Bedarfsplan durchgeführt worden sei, habe die Familie R. bereits in dem Ort gewohnt, sei aber zu keiner Zeit gefragt worden. Die Beklagte habe lediglich in den Kindergärten der Gemeinde nachgefragt, inwieweit dort Bedarf für Hortplätze erkennbar sei. Die Beklagte könne sich daher mit den eigenen fehlenden Angaben im Bedarfsplan nicht exkulpieren. Der Jugendhilfeträger seinerseits könne nur einen Bedarf in die Planung aufnehmen, der ihm von der Beklagten auch gemeldet werde.

Darüber hinaus sei es entgegen der Auffassung der Beklagten ausreichend, wenn die Kindertageseinrichtung im Bedarfsplan aufgenommen sei, ausdrücklich auch mit der Betreuung Kindern umliegender Gemeinden, denn es gehe hier lediglich darum, dass nur Einrichtungen berücksichtigt werden sollten, die im Bedarfsplan aufgenommen seien. Dieses Kriterium erfülle der in Anspruch genommene Hortplatz.

Der Auffassung der Beklagten, dass eine betreute Grundschule den Bedarf ebenfalls abdecken könne, sei nicht zu folgen. Das sei weder durch eine historische noch durch eine systematische Auslegung der maßgeblichen Vorschriften zu ermitteln. § 25 a KiTaG sei gerade deshalb vom Gesetzgeber formuliert worden, weil nicht jede kleine Gemeinde die bedarfsgerechten Plätze vorhalten könne. Der Gesetzgeber sei gerade davon ausgegangen, dass dies sinnvollerweise gemeindeübergreifend geschehe und dann über einen Kostenausgleich geregelt werde.

Richtig sei, dass der Gesetzgeber in § 24 Satz 1 SGB VIII lediglich einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt normiere. Damit sei die gesetzliche Regelung aber noch nicht vollständig zitiert. Der Satz 2 sei ausdrücklich als Verpflichtung für den Bedarfsfall formuliert und beinhalte somit einen Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung im Bedarfsfall. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.

Nach Auffassung der Klägerin liegen auch die Ausschlussgründe des § 25 a Abs. 2 KiTaG nicht vor. Der maßgebliche Sachverhalt sei der Beklagten von Januar 2002 an bekannt gewesen. Die Kindeseltern hätten geglaubt, dass es sich nur um eine Fortsetzung der Betreuung in der ... handele und aus diesem Grunde nicht frühzeitiger den Antrag gestellt. Aber bereits Anfang des Jahres 2002 hätten sie beim Amt ... einen Antrag eingereicht, mit dem Ziel, dass ... nicht in die ... Grundschule, sondern in ... in die Grundschule habe eingeschult werden sollen, weil nur mit einem Schulbesuch in ... ... dann nachmittags weiter in der ... betreut werden würde.

Die Klägerin meint, dass § 24 SGB VIII und das darauf basierende Kindertagesstättengesetz im Rahmen des Art. 6 GG und der Ausformulierung der sozialen Rechte im 1. Buch des SGB, das für alle besonderen Teile des SGB gelte, interpretiert werden müsse. Auch wenn sich der Gesetzgeber davor gescheut habe, einen ausdrücklichen Anspruch durchzuformulieren, könne das Kindertagesstättengesetz nicht so verstanden werden, als wolle der Landesgesetzgeber seinen Auftrag aus Art. 6 GG und § 24 SGB VIII so schlecht erfüllen, dass er es völlig in das Belieben der Wohngemeinde stelle, wann sie einen Kindergarten- oder Hortplatz bezuschusse. Hier habe sie, die Klägerin, zu Recht ... einen Hortplatz gewährt und damit eine der Beklagten obliegende Verpflichtung übernommen. Daraus resultiere die in § 25 a Abs. 1 KiTaG normierte Ausgleichspflicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge zum Verfahren - 2 LB 3/05 - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch auf den von ihr geltend gemachten Kostenausgleich.

Der Zulässigkeit der Klage steht eine anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache nicht entgegen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Zwar wird um den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Erstattung des Betriebskostenzuschusses für einen Hortplatz, der einem im Gebiet der Beklagten wohnenden Kind zur Verfügung gestellt wird, auch in dem zuvor von den Kindeseltern in Gang gesetzten Verwaltungsstreitverfahren (- 15 A 6/03; 2 LB 3/05 -) gestritten, doch handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Dort geht es um die Frage, ob die Personensorgeberechtigten einen eigenständigen Rechtsanspruch gegen ihre Wohngemeinde haben, dass diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit der Standortgemeinde einer Kindertagesstätte einen Kostenausgleich vornimmt. Hier geht es um den Zahlungsanspruch selbst. Dieser auf § 25 a KiTaG beruhende Zahlungsanspruch zwischen den Gemeinden ist mit der Leistungsklage durchsetzbar (Urt. d. Senats v. 22.12.1999 - 2 L 208/98 -, Die Gemeinde 2000, 115 = NordÖR 2000, 214 = SchlHA 2000, 93). Nach der Konkretisierung des Antrags im Berufungsverfahren ist die Klage auch nicht mehr wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Zahlungsklagen sind grundsätzlich zu beziffern (vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1994 - IX ZR 39/93 -, NJW 1994, 3102; Musielak, ZPO, § 253 Rdnr. 34). Das ist nun geschehen.

Dabei hat die Klägerin zulässigerweise auch erst nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung entstandene Forderungen in ihre Klage einbezogen. Sofern es sich dabei um eine Klageerweiterung handelte, wäre diese gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Dem stünde nicht entgegen, dass nur die Beklagte Berufung eingelegt hat, denn eine in schlüssiger Weise erklärte Anschlussberufung wäre gemäß § 127 Abs. 2 VwGO zulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht zugestellt wurde. Aber eine Klageerweiterung liegt schon deswegen nicht vor, weil das Verwaltungsgericht die Beklagte zum Kostenausgleich für die Zeit ab 01. August 2002 für die Dauer des Besuchs der Einrichtung durch das Kind verurteilt hat. Daher geht der jetzt gestellte Antrag nicht über den mit der Berufung der Beklagten eröffneten Verfahrensgegenstand hinaus.

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG liegen aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen vor. Der Senat macht sich diese Gründe zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130 b Satz 2 VwGO darauf Bezug. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich Ergänzendes anzufügen:

Wie die Beklagte richtig geltend macht, sind bedarfsgerecht nach § 25 a Abs. 1 Satz 2 KiTaG solche anderen Plätze i.S.v. § 24 Satz 2 SGB VIII, die den Kriterien des § 7 KiTaG entsprechen. Das ist hier im Hinblick auf den in Anspruch genommenen Hortplatz entgegen der Auffassung der Beklagten der Fall, weil die Hortplätze der ... im Bereich der Klägerin in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen worden sind. Dass dies nicht wegen eines von der Beklagten als Wohngemeinde angemeldeten Bedarfs geschehen ist, steht dem nicht entgegen. Zwar haben die Gemeinden gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 KiTaG die für eine Bedarfsermittlung erforderlichen Daten nach Vorgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erheben, doch wirken sie dabei nur bei einer Aufgabe des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit. Sofern der Bedarfsplan unter Berücksichtigung der Intentionen des SGB VIII für seinen Geltungsbereich in nicht zu bestanstandender Weise Hortplätze vorsieht und diese tatsächlich von Kindern aus Gemeinden, in denen ein tatsächlich bestehender Bedarf - aus welchen Gründen auch immer - nicht erkannt und daher nicht gemeldet wurde, nachgefragt werden, liegen die eingangs genannten gesetzlichen Voraussetzungen für den Kostenausgleichsanspruch vor.

Entgegen der Ansicht der Beklagten wird dadurch kein faktischer Rechtsanspruch auf Hortplätze, der in Widerspruch zu § 24 SGB VIII stünde, begründet. Vielmehr zeigt die Belegung vorgehaltener Hortplätze, dass die objektiv-rechtliche Verpflichtung des § 24 Satz 2 SGB VIII erfolgreich umgesetzt worden ist. Damit werden der Beklagten auch keine unzumutbaren Belastungen auferlegt. Gerade weil viele kleine Gemeinden nicht in der Lage sind, ein in jeder Hinsicht bedarfsdeckendes Angebot an Plätzen in Kindertagesstätten zu schaffen und vorzuhalten, bietet die Inanspruchnahme von Plätzen in Nachbargemeinden in Verbindung mit dem Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG über die in § 8 Abs. 2 KiTaG vorgesehene Abstimmung und Zusammenarbeit hinaus eine sachgerechte und kostensparende Alternative.

Es ist ferner der Auffassung des Verwaltungsgerichts zuzustimmen, dass die von der Beklagten angebotene betreute Grundschule in Verbindung mit einer von den Kindeseltern nachzusuchenden Tagespflegestelle keine adäquate Wahlmöglichkeit darstellt, durch die der Bedarf im Gemeindebereich gedeckt wird. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren enthält dazu keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu verweisen ist. Das gilt auch hinsichtlich der Ausführungen zum individuellen Bedarf, der auf Grund der Berufstätigkeit beider Elternteile nicht in Zweifel zu ziehen ist.

Der geltend gemachte Anspruch auf Kostenausgleich für die Inanspruchnahme eines Hortplatzes durch ... entfällt auch nicht ganz oder teilweise schon dem Grunde nach gemäß § 25 a Abs. 2 KiTaG. Durch die in dieser Vorschrift normierte Anzeigepflicht soll der Wohngemeinde die Möglichkeit verschafft werden, auf die Bedürfnisse der Personensorgeberechtigten eingehen zu können, bevor sie zu einem Kostenausgleich verpflichtet wird (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 31. März 1999, LT-Drs. 14/2093, S. 21). Des beabsichtigten Schutzes durch diese Regelung vor Zahlungsansprüchen bedarf es nicht, wenn der Wohngemeinde der Besuch einer auswärtigen Kindertagesstätte auf Grund anderer Umstände bekannt ist und sie demzufolge darauf reagieren kann. Wenn auch der Wortlaut der Vorschrift eine Ausnahme dafür nicht ausdrücklich vorsieht - die Einschränkung "in der Regel" bezieht sich nach der Stellung im Satzgefüge allein auf "mindestens 3 Monate vorher" -, ist die Kenntniserlangung durch andere Umstände der Anzeige gleichzustellen (Urt. d. Senats v. 21.09.2005 - 2 LB 1/05 -).

Sofern die Wohngemeinde unter Zugrundelegung des in § 25 a Abs. 2 KiTaG genannten Zeitraums rechtzeitig Kenntnis von der beabsichtigten Belegung eines Platzes in einer anderen Gemeinde hat, besteht der Anspruch auf Kostenausgleich - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - von Anfang an. Bei späterer Kenntniserlangung führt der Sinn der Regelung zu einer entsprechenden zeitlichen Verschiebung der Pflicht zum Kostenausgleich. Das gilt auch dann, wenn die Anzeige verspätet vorgenommen wird. Dadurch verbleibt der Gemeinde jeweils eine Überlegungs- und Planungsfrist von 3 Monaten. Anderes gilt - in Abweichung von der Regel - dann, wenn die Gemeinde in kürzerer Frist erklärt, dass kein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung stehe und auch nicht die Absicht bestehe, alsbald für Abhilfe zu sorgen. Dann setzt die Ausgleichsverpflichtung sogleich ein.

Des vom Gesetzgeber bezweckten Schutzes der Wohngemeinden bedürfte es an sich ebenfalls nicht, wenn auch bei Einbeziehung entsprechender Nachfrage in die Planung keine Absicht der Wohngemeinde besteht, Kindertagesstättenplätze der nachgefragten Art (etwa Hortplätze) zu schaffen. Nach dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck hätte es daher nahe gelegen, diesen Umstand als Ausnahme von der Anzeigepflicht vorzusehen. Da das nicht geschehen ist, sind die Gerichte gehindert, den Gesetzgeber zu korrigieren und eine aus der Sicht der Gerichte sinnvollere Regelung zu treffen. Die These, diese Schutzvorschrift für die Wohngemeinde dürfe nicht ohne Grund den Sinn der Kostenausgleichsregelung konterkarieren (so Otto, Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen, Kommentar, 2. Aufl., § 25 a Anm. 11) genügt dafür als Begründung nicht. Ebenfalls hilft nicht der Appell, die Gemeinde solle allerdings nur auf die Einhaltung dieser Frist pochen, wenn sie sonst willens und in der Lage gewesen wäre, das gewünschte Angebot zu schaffen (so Otto, a.a.O.). Sofern die Gemeinde sich an die geltende Gesetzeslage hält, kann das allein nicht dazu führen, die Berufung auf diese Vorschrift als rechtsmissbräuchlich und damit als unbeachtlich anzusehen (so jedoch VG Schleswig, Urt. v. 24.09.2002 - 15 A 190/01 - sowie Urt. v. 12.05.2004 - 15 A 6/03 -). Dem steht schon entgegen, dass § 25 a Abs. 2 KiTaG nicht als rechtsvernichtende Einwendung ausgestaltet ist, sondern als anspruchsausfüllende Norm von den Gerichten selbständig zu prüfen ist (Urt. d. Senats v. 21.09.2005 - 2 LB 1/05 -).

Sofern es hier allein auf die von den Kindeseltern mit Schreiben vom 12. August 2002 vorgenommene Anzeige ankäme, endete die der Beklagten einzuräumende Überlegungsfrist mit dem Ergehen des an die Eltern gerichteten Ablehnungsbescheides vom 17. Oktober 2002. Nach den oben genannten Grundsätzen ist aber darauf abzustellen, dass die Kindeseltern die Frage der Inanspruchnahme eines Hortplatzes in der ... bereits im Januar 2002 anlässlich der Anmeldung ihres Kindes zur Einschulung bei dem die Verwaltung der Klägerin führenden Amt ... angesprochen hatten. Das Nichtvorhandensein eines Hortplatzes in ... war Grund für die Beschulung in einer anderen Gemeinde. Dieser Vortrag der Klägerin ist in der Berufungsverhandlung von der Kindesmutter bestätigt worden; die Beklagte hat dem nicht widersprochen. Somit besteht der Erstattungsanspruch für die Zeit ab 01. August 2002.

Die Höhe des Kostenausgleichsbetrages entspricht gemäß § 25 a Abs. 4 KiTaG der Höhe des Betriebskostenanteils, den die Standortgemeinde für einen gleichwertigen Platz an den Träger dieser Einrichtung zahlt, jedoch höchstens in der Höhe, den die Wohngemeinde für einen gleichwertigen Platz an den Träger einer vergleichbaren Einrichtung zahlt oder zu zahlen hätte. Diese Begrenzung "der Höhe nach" soll nach der Begründung des Regierungsentwurfes finanzschwache Gemeinden davor schützen, dass evtl. finanzstarke Standortgemeinden ihre hohen Standards für den Kostenausgleich zugrunde legen. Die Kappungsgrenze soll vor unangemessen hohen Kostenausgleichsforderungen schützen. Ein angemessener Kostenausgleichsbetrag, der sich bei geordneter Wirtschaftsführung und einer geordneten Kalkulation des Elternbeitrages ergibt, ist indes zu zahlen (Urt. des Senats v. 17.08.2005 - 2 LB 135 -). Bei Beachtung dieser Grundsätze fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die von der Klägerin verlangten Beträge überhöht wären. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass für gleichwertige Plätze anderer Einrichtungen geringere Beträge zu zahlen wären.

Der Auffassung der Beklagten, dass ein Ausgleich allenfalls für die Stunden der tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuung zu leisten sei, ist nicht zu folgen. Der Kostenausgleich ist für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Einrichtung - hier eines halben Hortplatzes - und nicht nur stundenweise zu leisten. Daher kommt es auf das Vorbringen, die Arbeitszeiten der Kindesmutter ließen eine geringfügig frühere Abholung des Kindes aus dem Hort zu, nicht entscheidungserheblich an.

Nach alledem hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Um ihm einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu geben, ist der Entscheidungsausspruch neu zu fassen und dabei zugleich zu verdeutlichen, dass die von der Beklagten gezahlten Beträge Teil des Streitgegenstandes sind, weil die Beklagte auch insoweit der Klägerin keinen Anspruch darauf zugesteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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