Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 2 LB 65/03
Rechtsgebiete: BSHG, HeimG


Vorschriften:

BSHG § 39
BSHG § 93 Abs. 2
HeimG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Az.: 2 LB 65/03

Verkündet am 18.02.2004

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Eingliederungshilfe - Berufungsverfahren -

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht G., den Richter am Oberverwaltungsgericht H., den Richter am Oberverwaltungsgericht B. sowie die ehrenamtlichen Richter Herr U. und Frau CD.

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 10. Kammer - vom 08. Januar 2003 geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 12. September 2000 und 19. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001 verpflichtet, der Klägerin Platzfreihaltegeld wegen urlaubsbedingter Abwesenheit für neun Tage für die Zeit vom 11. bis 19. August 2000 und für neun Tage für die Zeit vom 22. Dezember 2000 bis 01. Januar 2001 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um sogenanntes Platzfreihaltegeld.

Die am 13. Oktober 1961 geborene Klägerin ist auf Grund einer frühkindlichen Hirnschädigung mit geistiger und körperlicher Retardierung eingliederungshilfeberechtigt im Sinne der §§ 39 ff BSHG. Sie ist auf Grund ihrer Behinderung in der ... in ... untergebracht. Vertreten durch ihre Eltern hat sie mit dem Trägerverein mit Wirkung vom 01. September 1982 einen sog. Gemeinschaftsvertrag geschlossen, der die Grundlagen der Betreuung regelt. Die Kosten der Maßnahme trägt der Beklagte.

Nachdem der Beklagte in den Vorjahren antragsgemäß Abwesenheitszeiten von über 28 Tagen genehmigt und dafür sog. "Platzfreihaltegeld" bewilligt hatte, begehrte die Einrichtung für die Klägerin auch mit Schreiben vom 21. Juni 1999 für 1999 die Genehmigung von neun zusätzlichen Abwesenheitstagen. Wie schon in den Vorjahren wurde zur Begründung ausgeführt, die geplanten Besuche über Ostern und Pfingsten zusammen mit einem Sommerurlaub seien zur Stärkung der Familienbeziehung notwendig. Der Beklagte genehmigte daraufhin mit Bescheid vom 19. Juli 1999 neun zusätzliche Urlaubstage und bat in einem ergänzenden Schreiben, für die Zukunft die Urlaubsplanung so zu gestalten, dass die in den Richtlinien vorgegebenen Besuchs- und Urlaubstage eingehalten würden. Mit weiterem Bescheid vom 17. Januar 2000 genehmigte der Beklagte antragsgemäß zusätzliche Urlaubstage für die Zeit vom 23. Dezember 1999 bis 01. Januar 2000, die die Klägerin im Haushalt ihrer Eltern verbrachte. In dem Bescheid wird ausgeführt, unter Berücksichtigung der von der Einrichtung mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 geschilderten Gründe würden letztmalig die Ferientage genehmigt und für die Abwesenheitstage das Platzfreihaltegeld aus Sozialhilfemitteln übernommen. Auf Grund der Allgemeinen Verfahrensvereinbarung für Schleswig-Holstein (AVV-SH) stünde jedem Hilfeempfänger pro Kalenderjahr ein Urlaubsanspruch von 28 Tagen zu, für die Platzfreihaltegeld gezahlt werde. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihre Eltern geschieden seien, könne ihr zugemutet werden, die ihr zur Verfügung stehenden Urlaubstage so zu planen, dass keine zusätzlichen Urlaubstage anfallen müssten. Der Beklagte bat darum, dies bei der Planung für das Jahr 2000 zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 kündigte die Einrichtung an, dass die Klägerin in der Zeit vom 22. Juli bis 19. August 2000 ihre Eltern besuchen wolle und daher neun Urlaubstage zusätzlich abwesend sein werde. Für diesen Zeitraum wurde die Zustimmung des Beklagten sowie die Gewährung von Platzfreihaltegeld erbeten und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin suche zu den geschiedenen Elternteilen Kontakt. Die Einrichtung halte es für wichtig, dass der Kontakt auch über längere Zeiten möglich sei. Deswegen habe man nichts dagegen, dass die Klägerin zu Ostern bzw. zu Pfingsten jeweils einen Elternteil besuche und in den Sommerferien zwei Wochen bei dem einen und weitere zwei Wochen bei dem anderen Elternteil ihre Ferien verbringen könne. Für die Klägerin sei es wohl auch sinnvoll, da sie dadurch die Gelegenheit habe, aus der Einrichtung einmal herauszukommen, da sie im Übrigen wenig Möglichkeiten der direkten Kontaktaufnahme mit Menschen außerhalb der Einrichtung habe. Dieses Ergebnis werde auch für verhältnismäßig gehalten, da es wirtschaftlich kaum Mehrkosten verursache.

Mit Bescheid vom 12. September 2000 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung zusätzlicher neun Urlaubstage ab. Für die Zeit vom 11. August 2000 bis zum 19. August 2000 könnten somit keine Betreuungskosten übernommen werden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhoben dagegen am 10. Oktober 2000 Widerspruch, der zunächst nicht begründet wurde.

Mit Schreiben vom 08. Dezember 2000 beantragte die Einrichtung für die Klägerin weitere neun zusätzliche Urlaubstage sowie die Gewährung von Platzfreihaltegeld für die Zeit vom 22. Dezember 2000 bis zum 01. Januar 2001 und wiederholte zur Begründung ihre Ausführungen aus dem Schreiben vom 28. Juni 2000. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 2001 ab und verwies zur Begründung auf die Bescheide vom 17. Januar 2000 und 12. September 2000. Gegen diesen Bescheid erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07. Februar 2001 Widerspruch. Die Widersprüche wurden damit begründet, dass keine Ermessensentscheidungen getroffen worden seien und die Situation der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Gerade angesichts ihrer persönlichen Schwierigkeiten sei es notwendig, den Kontakt zu beiden Eltern und damit zu zwei verschiedenen Haushalten aufrechtzuerhalten. Das sei der Klägerin nur möglich, wenn sie jeweils eine gewisse Eingewöhnungszeit zur Verfügung habe. Des weiteren wurde auf das Prinzip der familiengerechten Hilfe gemäß § 7 BSHG verwiesen. Kürzere Abwesenheitszeiten, wie sie nach Nr. 4.2.1 und 4.2.2 der AVV möglich seien, könne die Klägerin auf Grund ihrer persönlichen Situation nicht nutzen, so dass sie an den Wochenenden in der Regel in der Einrichtung bleibe.

Der Beklagte wies die Widersprüche durch Widerspruchsbescheid vom 10. April 2001 zurück und führte zur Begründung aus, dass der Klägerin gemäß der Allgemeinen Verfahrensvereinbarung für Schleswig-Holstein im Kalenderjahr 28 Urlaubstage zustünden. Die vorgebrachten Argumente stellten keine besonderen Gründe dar, die eine Abweichung von der bestehenden Regelung rechtfertigten. Auf Grund der langen Betreuungszeit sei die Einrichtung zwischenzeitlich Heimat der Klägerin geworden. Außerdem stehe bei dem Behinderungsbild und dem zwischenzeitlich erreichten Lebensalter nicht zu erwarten, dass die Hilfesuchende wieder in der Familie betreut werden würde.

Die Klägerin hat am 11. Mai 2001 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und geltend gemacht, ihr stünde auf Grund ihrer persönlichen Situation ein Anspruch auf weiteres Platzfreihaltegeld über 28 Tage jährlich hinaus zu.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2000 in Form des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Platzfreihaltegeld wegen urlaubsbedingter Abwesenheit für neun Tage für die Zeit vom 11. August 2000 bis 19. August 2000 zu bewilligen sowie

2. den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2001 in Form des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Platzfreihaltegeld wegen urlaubsbedingter Abwesenheit für neun Tage für die Zeit vom 22. Dezember 2000 bis 01. Januar 2001 zu bewilligen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 08. Januar 2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Klägerin sei zwar eingliederungshilfeberechtigt im Sinne der §§ 39 ff BSHG, habe jedoch keinen konkreten Anspruch auf Bewilligung des begehrten zusätzlichen Platzfreihaltegeldes für weitere 18 Urlaubstage. Fraglich sei schon die direkte Herleitbarkeit eines Anspruchs auf Platzfreihaltegeld aus der Allgemeinen Verfahrensvereinbarung für Schleswig-Holstein, denn die Klägerin sei nicht Vertragspartei dieser Vereinbarung und könne daher aus dieser Regelung keinen originären Anspruch für sich geltend machen. Allerdings komme eine abgeleitete Anwendbarkeit der Verfahrensvereinbarung im Sinne einer Selbstbindung der Verwaltungsbehörde in Betracht, wenn - wie hier - die Behörde dem Betroffenen die Rechtsstellung einer Vertragspartei zuerkenne. Das habe der Beklagte - jedenfalls für den hier umstrittenen Anspruch - getan, indem er im Widerspruchsbescheid insoweit auf die Allgemeine Verfahrensvereinbarung verweise. Die Klägerin könne sich damit direkt auf die Regelungen der AVV-SH berufen. Danach habe die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Platzfreihaltegeld für insgesamt 28 Urlaubstage. Für eine darüber hinausgehende Abwesenheit müsse die Zustimmung des Kostenträgers vorliegen. Diese habe der Beklagte zu Recht nicht erteilt.

Die Klägerin könne sich nicht auf fehlende Ermessenserwägungen seitens des Beklagten berufen. Der in Nr. 4.2.3 festgelegte Rahmen von vier Wochen/Jahr solle sowohl der Zweckbindung der öffentlichen Mittel - Erreichen des Eingliederungsziels - als auch den berechtigten persönlichen Bedürfnissen des behinderten Menschen dienen. Gleichzeitig solle verhindert werden, dass beliebig viele belegungsfreie Zeiträume geschaffen würden, die letztlich von der Allgemeinheit finanziert würden, ohne dass in diesen Zeiten die Notwendigkeit einer stationären Betreuung bestehe. Denn durch die vom Betroffenen in Anspruch genommene Abwesenheitszeit dokumentiere er im Grunde genommen selbst, dass er in dieser Zeit jedenfalls keiner Eingliederungshilfe in Form einer stationären Betreuung bedürfe. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Platzfreihaltegeld nur unwesentlich niedriger sei als der volle Vergütungssatz bei tatsächlicher Inanspruchnahme der stationären Betreuung, aus dem letztlich nur der Essensanteil herausgerechnet werde, während die gesamten weiteren personellen und sachlichen Aufwendungen weiter beglichen würden, werde damit deutlich, dass eine Begrenzung erforderlich sei. Die vorgenommene Begrenzung auf vier Wochen/Jahr erscheine auch angemessen, zumal Wochenendurlaube, soweit diese die Dauer von drei Tagen nicht überschreiten, hierunter ohnehin nicht fielen; Gleiches gelte auch für krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten von bis zu 21 Tagen bzw. bis zu 6 Wochen. Die Zustimmung des Kostenträgers zur Überschreitung dieses vorgegebenen Rahmens setze dementsprechend das Vorliegen besonderer, bei den übrigen Heimbewohnern nicht bestehender Gründe voraus. Dies habe der Beklagte zu Recht verneint.

Der Hinweis der Klägerin, sie sei auf Grund ihrer besonderen persönlichen Schwierigkeiten darauf angewiesen, mehr als 28 Tage/Jahr Urlaub bewilligt zu bekommen mit der Folge, dass ein weiteres Platzfreihaltegeld gezahlt werde, sie nicht überzeugend. Einerseits ergebe sich aus den früheren Entwicklungsberichten, dass die Klägerin ihre eigentliche Heimat in der Einrichtung gefunden habe. Auffällig sei, dass die Klägerin erst in den letzten Jahren, seit die Bewilligung zusätzlichen Urlaubs durch den Beklagten zunehmend problematisiert worden sei, auf die angeblich besondere Bindung zu den jeweiligen Elternteilen zurückgekommen sei, während beispielsweise der Entwicklungsbericht vom 10. Juli 2000 wiederum mit keinem Wort die Beziehung zu den Eltern erwähne und stattdessen vielmehr die besondere Bedeutung der stationären Unterbringung und der dortigen Anregungen durch die Betreuer für die Klägerin betone. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Klägerin unterstelle, dass - entgegen der früheren Entwicklungsberichte, die eine besondere Beziehung zu den Eltern nicht belegten - eine solche Beziehung vorhanden sein sollte, so habe die Klägerin weder im Einzelnen dargelegt noch nachgewiesen, aus welchen Gründen eine Urlaubsgestaltung im Rahmen der nach Nr. 4.2.3 AVV-SH vorgesehenen vier Wochen/Jahr nicht ausreichend sein solle.

Der im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 28. Juni 2000 vorgebrachte Hinweis, die Klägerin besuche üblicherweise über Ostern und Pfingsten ihre Eltern, erfordere noch nicht einen weitergehenden vierwöchigen Urlaub. Abgesehen davon habe die Klägerin des weiteren weder dargelegt noch nachgewiesen, dass unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation nicht auch kürzere Oster- bzw. Pfingstaufenthalte unter Inanspruchnahme der Drei-Tage-Regelung gemäß Nr. 4.2.2 AVV-SH möglich seien. Selbst wenn man bei der Klägerin Eingewöhnungsschwierigkeiten unterstelle, die mit einem Wechsel von der Einrichtung in den jeweiligen elterlichen Haushalt nun einmal verbunden sein dürften, so sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass nun ausgerechnet ein oder zwei Tage längere Aufenthalte über Ostern bzw. Pfingsten einen derart entscheidenden Unterschied ausmachten. Dass die christlichen Feiertage für die Klägerin von besonderer Bedeutung sein sollten, sei ohnehin nicht ersichtlich. Selbst wenn man aber - zugunsten der Klägerin - die Notwendigkeit längerer, drei Tage überschreitender Aufenthalte zu Ostern und zu Pfingsten bei den Eltern unterstelle, so sei für das Gericht weiterhin nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin daneben zusätzlich noch jeweils zwei Wochen im Sommer bei den jeweiligen Elternteilen verbringen müsse.

Soweit in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden sei, urlaubsrechtliche Vorschriften geböten es, die Samstage und Sonntage nicht als Urlaub im Sinne von Nr. 4.2.3 der AVV-SH anzurechnen, so gehe diese Argumentation am hier zugrunde liegenden Regelungswerk und dem konkret gestellten Antrag vorbei. Ein Anspruch auf Platzfreihaltegeld in dem von der Klägerin geforderten weiteren Rahmen ergebe sich im Übrigen auch nicht direkt aus dem Gesetz (§§ 39 ff BHSG i.V.m. der dazu ergangenen EingliederungshilfeVO). Insbesondere der Anspruch auf Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (§ 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 19 EingliederungshilfeVO) lasse auch in Anbetracht der persönlichen Situation der Klägerin nicht erkennen, dass weitere Abwesenheitszeiten zwingend erforderlich seien und damit ein Anspruch auf Übernahme weiteren Platzfreihaltegeldes bestehe. Gerade der Entwicklungsbericht vom 10. Juli 2000 belege, dass eine ausreichende Förderung der Klägerin vor allem in der Einrichtung erfolge, so dass weitergehende Abwesenheitszeiten im Hinblick auf den Zweck der gewährten Maßnahmen nicht vertretbar erschienen.

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 03. September 2003 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen

In ihrer Berufungsbegründung vom 17. September 2003 trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die in Nr. 4.2.3 der AVV genannten Urlaubstage, für die Platzfreihaltegeld gewährt werde, die Sonn- und Feiertage nicht mit umfassen könne. Da es um Urlaub gehe, sei ohne Zweifel auch das Bundesurlaubsgesetz zur Auslegung des Tatbestandes der Allgemeinen Verfahrensvereinbarung heranzuziehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz könne es sich daher bei Urlaubstagen lediglich um Werktage handeln. Die christlichen Festtage, Neujahr und gesetzliche Feiertage, welche sie, die Klägerin, zusammenhängend bei ihrer Familie verbringen möchte, schmälerten von vorne herein nicht die durch Nr. 4.2.3 AVV gewährten Abwesenheitstage von 4 Wochen im Jahr. Wegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG seien die genannten Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes auch auf die vollzeitig in Lebens- und Arbeitsgemeinschaft einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigte Klägerin anwendbar. Sie, die Klägerin, könne nicht schlechter gestellt werden als nichtbehinderte Menschen oder behinderte Menschen, welche nicht in einer vollstationären Einrichtung lebten.

Weiter meint die Klägerin, dass auch § 125 SGB IX (früher § 47 Schwerbehindertengesetz) nicht unberücksichtigt gelassen werden könne. Die Vorschrift gelte für alle schwerbehinderten Menschen, auch wenn sie auf Stellen beschäftigt würden, die nicht als "Arbeitsplätze" im Sinne von § 73 SGB IX gelten. Diese Voraussetzungen erfülle sie, die Klägerin. Eine Verweigerung dieses zusätzlichen Urlaubs würde einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG darstellen. Sie, die Klägerin, würde ersichtlich schlechter gestellt werden als andere behinderte Menschen, welchen der Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage unzweifelhaft zustehe. Es dürfe ihr auch nicht abverlangt werden, die ihr kraft Gesetzes zustehenden zusätzlichen Urlaubstage in der Einrichtung "abzusitzen" bzw. dort verbringen zu müssen, weil dafür kein Platzfreihaltegeld gezahlt werde. Sie habe vielmehr Anspruch darauf, diese ihr aus § 125 SGB IX zustehenden zusätzlichen Urlaubstage ihrem Wunsche gemäß zusammenhängend außerhalb der Einrichtung bei ihrer Familie verbringen zu können.

Ferner meint die Klägerin, dass die in der Klagebegründung vom 10. Mai 2001 ausführlich unter Beweis dargelegten Ermessenserwägungen zur Begründung des Anspruches auf zusätzliche Urlaubsabwesenheitstage aus §§ 39, 40 ff. BSHG, mit der Folge eines weiteren Platzfreihaltegeldes, vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nur pauschal verneint worden seien, ohne auf diese oder die - fehlerhaften - Erwägungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid überhaupt näher einzugehen. Die besonders hervorgehobene Beziehung zu den Eltern und die besondere Bedeutung der Feiertage für sie, die Klägerin, würden ohne ausreichende Begründung bezweifelt, teilweise unterstellt, aber diesen Aspekten wiederum ohne weitere Begründung keine Bedeutung beigemessen. Dies könne den ausführlich dargelegten Ermessensgründen und ermessenskonkretisierenden Normen nicht genügen und führe zu einer ersichtlich fehlerhaften Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Platzfreihalteregelung diene der Erreichung der Eingliederungsziele als auch den berechtigten persönlichen Bedürfnissen der behinderten Menschen. Insoweit bestehe ein Bezug zu den §§ 39 ff. BSHG, welche den Zweck der Eingliederungshilfe formulierten. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es unter anderem, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihm die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, wozu selbstverständlich auch die Teilhabe am Leben mit nicht behinderten Menschen gehöre. Wie bei den meisten Menschen mit geistiger Behinderung stelle auch in ihrem Falle der Kontakt zur Familie den einzigen Bezug zu nicht behinderten Menschen dar. Auf Grund ihrer schweren geistigen Behinderung habe sie vergleichbaren Kontakt zu anderen Mitgliedern der Wohngruppe oder Kollegen/-innen in der Werkstatt nicht aufbauen können. Die sozialen Kontakte zur Familie seien für sie daher am wichtigsten und von immenser Bedeutung. Die Unterstellung des Verwaltungsgerichts, eine solche Beziehung sei vorliegend nicht ersichtlich, sei verfehlt. Wegen ihrer engen Beziehung zu den Eltern erlebe sie, die Klägerin, die Reduzierung des Urlaubes auf 28 Abwesenheitstage im Jahr als einschneidende Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Da ihre Eltern geschieden seien, habe sie ihre Beziehung zu zwei Haushalten aufrecht zu erhalten. In Anbetracht ihrer geistigen Behinderung sei die Aufgabe nicht leicht zu bewerkstelligen und erfordere dementsprechend längere Zeit. Auf Grund ihrer Behinderungen setze die Verständigung mit ihr immer wieder eine entsprechende Vertrautheit und Gewöhnung voraus. Diese könne sich nach den gemachten Erfahrungen erst nach längeren Besuchszeiten am Stück entwickeln. In ihrer persönlichen Entwicklung sei sie zudem von Erlebnissen, insbesondere Ferienreisen oder dergleichen besonders abhängig. Diese ergäben sich regelmäßig erst nach längeren Besuchszeiten. Sie habe auch große Schwierigkeiten, sich außerhalb der sie betreuenden Einrichtung allein zu bewegen. Um eine möglichst selbständige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sei sie darauf angewiesen, immer wieder auch andere Verhaltensmuster zu erleben und sich auf diese einzustellen. Dies sei in einem Heimbetrieb nur begrenzt möglich. Ausflüge und Veranstaltungen der betreuenden Einrichtungen unterstützten zwar die therapeutischen Maßnahmen. Doch hätten sich die familiären Kontakte zwischen ihr und ihren Eltern als unabdingbares und besonders förderliches Mittel zur Eingliederung erwiesen.

Das Verwaltungsgericht habe auch die Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass sie, die Klägerin, Wochenendbeurlaubungen entsprechend des Eingliederungszieles nicht in Anspruch nehme und nicht in Anspruch nehmen könne und damit von vornherein weniger Urlaubstage verbrauche. Sie dürfe aber gegenüber anderen Heimbewohnern, welche vermehrt Wochenendurlaube wahrnehmen könnten, nicht benachteiligt werden. Auch aus diesem Grunde sei eine zusätzliche Gewährung von Urlaubstagen in letztlich vorliegend überschaubaren und vorhersehbaren Zeiträumen angezeigt und sachgerecht. Es würden ersichtlich nicht beliebig viele belegungsfreie Zeiträume geschaffen, wie das Verwaltungsgericht befürchte. Die Zweckbindung des Platzfreihaltegeldes werde nicht unterlaufen, zumal für vermehrte Wochenendbeurlaubungen die volle Vergütung seitens des Beklagten gezahlt werden müsste, in ihrem Falle dagegen ein jedenfalls geringeres Platzfreihaltegeld.

Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung ferner § 7 BSHG nicht hinreichend berücksichtigt. Auch im Bereich der Eingliederungshilfe gelte das dort genannte Prinzip der "familiengerechten Hilfe". Dieses Gebot entspreche der Verpflichtung des Staates zum Schutz und zur Förderung der Familie nach Art. 6 GG. Es sei daher bei der Beurteilung von Ermessensspielräumen stets zu beachten und entfalte dabei besondere Wirkung. Deshalb sollten die Sozialhilfeträger ihren Ermessensentscheidungen möglichst eine großzügige Bereitschaft zu Leistungen zu Grunde legen, um das soziale Umfeld der Familie zu stabilisieren und zu fördern. Damit sei eine Reduzierung des Urlaubs auf nur 28 Zähltage nicht zu vereinbaren. Nach Auffassung der Klägerin sei es auch völlig unverständlich, wenn das Verwaltungsgericht unterstelle, dass die christlichen Festtage (Weihnachten, Ostern, Pfingsten und Himmelfahrt), die sie im Kreise ihrer Familie verbringen möchte, für sie als geistig Behinderte keinerlei Bedeutung hätten. Es gehe nicht so sehr um die religiöse Verortung dieser Tage, sondern maßgebend sei vielmehr der besondere Charakter dieser Familienfeste an diesen Feiertagen, denen sie schon seit ihrer Kindheit beiwohne und die sie mit ihren Eltern gemeinsam verbringe. Das Zusammensein an den Feier- und Festtagen fördere und festige den Zusammenhalt der Familie und unterliege damit dem angeführten Gebot der familiengerechten Hilfe.

Es könne ihr, der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, dass es ihr unbenommen bliebe, mehr als 28 Tage Urlaub außerhalb der Einrichtung zu verbringen. Ein solches Argument vermöge den bestehenden Rechtsanspruch nicht in Frage zu stellen, zumal für diese Zeiten kein Platzfreihaltegeld gezahlt würde und sie, die Klägerin insoweit Gefahr liefe, ihren Heimplatz in der begehrten und voll ausgelasteten Einrichtung zu verlieren oder sie bzw. ihre Eltern mit Rückgriffsansprüchen der Einrichtung in Höhe des Platzfreihaltegeldes belastet würden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 08. Januar 2003 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 12. September 2000 und 19. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001 zu verpflichten, ihr Platzfreihaltegeld wegen urlaubsbedingter Abwesenheit für 9 Tage für die Zeit vom 11. August 2000 bis 19. August 2000 und für 9 Tage für die Zeit vom 22. Dezember 2000 bis 01. Januar 2001 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit der Begründung des Antrages hat der Beklagte ein an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtetes Schreiben vom 29. Oktober 2003 vorgelegt, in dem die Ermessenserwägungen, die zur Versagung der Gewährung von Bettengeld geführt hätten, dargelegt werden. Für die Ablehnung der gestellten Anträge sprächen die Erreichung des Zieles der Eingliederungshilfe und die Zweckbindung der öffentlichen Mittel. Die Klägerin sei unstreitig auf die vollstationäre Betreuung in einer auf ihre Bedürfnisse ausgerichteten Einrichtung angewiesen. In der Einrichtung sei gewährleistet, dass ihr den ganzen Tag über die notwendige Unterstützung und Hilfestellung in allen Situationen zu Teil werde. Anhand der Entwicklungsberichte sei auch erkennbar, dass der geregelte Tagesablauf in der Einrichtung, u.a. durch Gruppenaktivitäten und die Tätigkeit in der Gärtnerei, für ihre Entwicklung von großer Bedeutung sei. Ferner werde regelmäßig auf die Notwendigkeit der Durchführung unterschiedlicher Therapien für ihre Förderung in physischer und psychischer Hinsicht hingewiesen. Eine solche umfassende Förderung, die in einem strukturierten Tages- und Wochenablauf diverse Aktivitäten und Therapien beinhalte, sei während eines Aufenthaltes außerhalb der Einrichtung nicht möglich. Dies sei bei der Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Bettengeld für die mit den Eltern verbrachte Abwesenheitszeit, die eine sinnvolle Ergänzung zur vollstationären Betreuung darstelle und insbesondere der Aufrechterhaltung der Beziehung zu den Eltern und dem Sammeln von Erfahrungen außerhalb der Einrichtung diene, zu berücksichtigen. Die durch Eingliederungshilfe abgedeckten freiwilligen Abwesenheitszeiten könnten deshalb nur eingeschränkt bewilligt werden. Dies sei mit der Versagung der Gewährung weiteren Bettengeldes in angemessener Weise geschehen. Die zwingende Notwendigkeit eines längeren von der Eingliederungshilfe abzudeckenden Aufenthalts bei den Eltern sei nicht gegeben. Zu Ostern und zu Pfingsten würden die Zeiträume schon seit Jahren seitens der Einrichtung für ausreichend gehalten. Im Sommer sei in der vom Bettengeld abgedeckten Zeit bei jedem Elternteil ein Aufenthalt von ca. 10 Tagen möglich; diese Zeit sei deutlich länger als die für Ostern und Pfingsten geforderten Zeiten, die bereits als ausreichend für die positiven Effekte durch erinnerbare Erlebnisse und genug Zeit für eine Eingewöhnung und das Einüben anderer Verhaltensmuster angesehen würden. Für die Klägerin bestehe weiterhin die Möglichkeit, hintereinander zwei Urlaubsreisen mit jeweils einem Elternteil verbringen zu können. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Planung der Aufenthalte und der Urlaubsreisen durch die getroffene Entscheidung über den Umfang der Zeiten, für die Bettengeld gezahlt werde, für die Eltern erschwert sein sollten. Beide Elternteile seien offensichtlich in der Lage, die kürzeren Besuche zu Ostern und Pfingsten so zu planen und zu gestalten, dass den besonderen Bedürfnissen der Klägerin Rechnung getragen werde. Dies müsse um so mehr für die längere Besuchszeit im Sommer gelten. Die wechselnden Aufenthalte bei den Elternteilen und die Möglichkeit zu verreisen seien nach wie vor gegeben, so dass negative Auswirkungen auf die Klägerin nicht zu erwarten seien. Dies gelte um so mehr, als solche negativen Aufwirkungen im Jahre 1996, in dem nach Angaben der Einrichtung keine Beurlaubung zu Pfingsten stattgefunden habe, oder den Jahren vor 1999, in denen von der Einrichtung keine Beurlaubung zu Weihnachten/Neujahr beantragt worden sei, nicht erwähnt seien. Gegen die vorgetragene Notwendigkeit für die Gewährung von Bettengeld für den Zeitraum von Weihnachten bis Neujahr spreche auch, dass zumindest in den Jahren 1995 bis 1998 eine Gewährung von Bettengeld für eine solche vierte Abwesenheitszeit nicht beantragt worden sei. Daher könne dem Vortrag, dass der Aufenthalt bei den Eltern zum Jahreswechsel eine langjährige Tradition habe und zwingend Bettengeld für diesen Zeitraum gezahlt werden müsse, nicht gefolgt werden. Auch eine Benachteiligung gegenüber anderen Bewohnern der Einrichtung, die die Möglichkeit von Wochenendbeurlaubungen wahrnähmen, sei nicht gegeben. Es komme entscheidend auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten des einzelnen behinderten Menschen an. Wenn für die Klägerin im Gegensatz zu anderen Bewohnern der Einrichtung eine Wochenendbeurlaubung nach Ansicht der Betreuer nicht förderlich sei - obwohl eine unwesentlich längere Abwesenheit von Freitag bis Pfingstmontag unterstützt werde - liege eine Situation vor, die sich entscheidend von der anderer Bewohner unterscheide.

In der Begründung des Antrages auf Zurückweisung der Berufung verweist der Beklagte auf diese Ermessenserwägungen. Der Beklagte hält es für zweifelhaft, ob es für die Entscheidung des Gerichts auf den Vortrag der Klägerin zu einer erweiternden Auslegung der Nr. 4.2.3 AVV-SH ankommen könne. Jedenfalls entsprächen die von dieser Regelung erfassten freiwilligen Abwesenheitszeiten nicht dem Urlaubsbegriff, der im Bundesurlaubsgesetz und in § 125 SGB IX zugrunde gelegt werde. Insoweit sei der hier vorliegenden Besonderheit einer stationären Betreuung und der Tatsache, dass die Klägerin Eingliederungshilfe in Form dieser stationären Betreuung bedürfe, Rechnung zu tragen.

Im Übrigen verteidigt der Beklagte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben vorgelegen; auf sie und die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Anträge auf Gewährung eines Platzfreihaltegeldes für jeweils neun Tage im August und Dezember 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Beklagte entsprechend zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Hilfe in besonderen Lebenslagen ergibt sich aus den §§ 39, 40 BSHG. Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass die Klägerin auf Grund ihrer Behinderungen grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den genannten Vorschriften hat. Sie wird seit 1982 stationär in einer Einrichtung im Sinne von § 93 BSHG betreut. Der Beklagte ist nicht selbst Träger dieser Einrichtung, sondern trägt im Rahmen der bewilligten Eingliederungshilfe fortlaufend die Kosten dieser Maßnahme. Die Hilfe wird im Rahmen eines in den §§ 93 ff BSHG gesetzlich vorgesehenen sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses (vgl. dazu Münder in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 40 Rn 43 sowie § 93 Rn 6 und Rn 25 f) erbracht. Beteiligte dieses Dreiecksverhältnisses sind generell der Hilfeempfänger, der Träger der Sozialhilfe (Leistungsträger) und der Träger der Einrichtung (Leistungserbringer). Zwischen diesen Beteiligten bestehen unterschiedliche rechtliche Beziehungen. Zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer besteht ein Heimvertrag im Sinne von § 4 HeimG (in der bis Ende 2001 geltenden Fassung). Der Heimvertrag ist ein zweiseitig-verpflichtender Vertrag, nach dem der Hilfeempfänger für die empfangenen Leistungen das vereinbarte Entgelt zu entrichten hat. So ist auch der zwischen der Klägerin und der ... mit Wirkung vom 01. September 1982 geschlossene "Gemeinschaftsvertrag" auszulegen. Danach ist der Träger vor allem verpflichtet, durch seine Einrichtungen und seine Mitarbeiter in umfassender Weise für den Heimbewohner zu sorgen. Dafür ist ein Pflegesatz zu erbringen. Soweit der Heimbewohner den Pflegesatz nicht aus eigenen Mitteln bestreitet, ist er verpflichtet, seine Sozialleistungsansprüche geltend zu machen. Das hat die Klägerin hier getan. Da die Voraussetzungen einer erweiterten Hilfe nach § 43 BSHG vorliegen, trägt der Beklagte die Kosten. Er erbringt die Eingliederungshilfe gegenüber der Klägerin im Wesentlichen nicht als Sachleistung, sondern indem er das von der Klägerin geschuldete Entgelt unmittelbar an die Einrichtung zahlt (vgl. zur Einstufung auch dieser Hilfe als Sachleistung Roscher in: LPK-BSHG, a.a.O., § 8 Rn 20; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 93 Rn 10). Anspruchsinhaberin ist insoweit die Klägerin als Hilfeempfängerin. Der Einrichtungsträger hat aus seiner Leistungserbringung mit Ausnahme des § 121 BSHG keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Beklagten (Münder, a.a.O., § 93 Rn 32 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind urlaubsrechtliche Regelungen für den geltend gemachten Anspruch nicht entscheidungserheblich. Die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes gelten gemäß § 2 für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. Urt. v. 20.08.2003 - 5 AZR 610/02 -, NZA 2004, 39 m.w.N.). Auch wenn die Klägerin in der Einrichtung zur Förderung ihrer Fähigkeiten mit einigen Arbeiten betraut wird, steht sie in keinem derartigen Beschäftigungsverhältnis. Sie ist nicht zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, sondern das Angebot von Arbeit ist Teil der ihr gewährten Hilfe. Die Klägerin ist auch keine arbeitnehmerähnliche Person. Dieser Begriff wird im Bundesurlaubsgesetz nicht definiert. Es besteht Übereinstimmung dahingehend, dass es um Personen in wirtschaftlicher Abhängigkeit geht, die nicht in eine fremde betriebliche Organisation eingegliedert und hinsichtlich Zeit und Ort ihrer Arbeitsleistung im Wesentlichen frei sind, gleichwohl aber eine den Arbeitnehmern vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit aufweisen. Auch arbeitnehmerähnliche Personen sind mithin zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichtet. Da dies für die Klägerin nicht zutrifft, kann entgegen ihrer Auffassung auch nicht auf § 47 SchwbG bzw. § 125 SGB IX abgestellt werden, weil diese Regelungen nur Zusatzurlaub für Arbeitsnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Personen betreffen.

Urlaub im Sinne von Nr. 4.2.3 AVV-SH bedeutet ebenso wie in § 103 Abs. 2 BSHG die erlaubte Entfernung aus der Einrichtung für einen von vornherein begrenzten Zeitraum und die Offenhaltung der späteren Rückkehr in diese Einrichtung (vgl. Schellhorn, a.a.O., § 103 Rn 31; Schoch in: LPK-BSHG, a.a.O., § 103 Rn 25). Die Dauer der Beurlaubung ist daher unabhängig davon zu bestimmen, ob sie sich auf Werk- oder Feiertage bezieht.

Der Umfang des Anspruchs der Klägerin auf Eingliederungshilfe wird u.a. durch die sich aus dem Heimvertrag ergebenden Verpflichtungen begrenzt. Die Klägerin kann insoweit vom Beklagten nicht mehr beanspruchen als sie ihrerseits dem Einrichtungsträger schuldet. Das betrifft vor allem die Höhe der Vergütung, die hier im Heimvertrag nicht ausdrücklich beziffert wird. Insoweit sind die auf § 93 Abs. 2 BSHG beruhenden Vereinbarungen zu berücksichtigen, die hier zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Einrichtung getroffen worden sind. Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung der Leistung grundsätzlich nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen bestehen. Die Regelungen des § 93 BSHG betreffen eine weitere Seite des oben genannten Dreieckverhältnisses, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Einrichtungsträger als Leistungserbringer und dem Träger der Sozialhilfe (vgl. Münder, a.a.O., § 93 Rn 24). Sie werden aber nicht nur durch § 3 Abs. 1 Satz 2 BSHG für das Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und Träger der Sozialhilfe bedeutsam, sondern durch eine Inbezugnahme im Heimvertrag für das Schuldverhältnis zwischen Hilfeempfänger und Träger der Einrichtung. Obwohl der sogenannte Gemeinschaftsvertrag hier vor Einfügung der §§ 93 ff n.F. in das Bundessozialhilfegesetz geschlossen wurde, ist er dahingehend auszulegen, dass die Klägerin ein Entgelt in Höhe der gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 BSHG getroffenen Vergütungsvereinbarung schuldet. Dies stellt keine Bestimmung der Leistung durch einen Dritten dar (§ 317 BGB), da die die Vergütung vereinbarenden Parteien nicht als Dritte in die Bestimmung der Leistung einwirken. Vielmehr ist die Leistung bereits durch die Vertragspartner bestimmt; lediglich die Berechnung und die Höhe der Leistung wird in Ansehung der Vergütungsvereinbarung vorgenommen (Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG, 21. Lieferung, Juli 1998, § 4 Anm. 11.2).

Eine weitere Einschränkung des Anspruchs der Klägerin ergibt sich aus dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG verankerten Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsprinzip. Danach richtet sich u.a. das Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Der Beklagte ist dementsprechend z.B. nicht zur Übernahme des von einem Hilfeempfänger dem Einrichtungsträger geschuldeten Entgelt verpflichtet, wenn die Maßnahme aus von dem Hilfeempfänger zu vertretenden Gründen ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist abgebrochen wird. Das kann etwa bei einem endgültigen Verlassen der Einrichtung der Fall sein, häufig aber nicht bei kurzfristiger Abwesenheit. Die von der Einrichtung erbrachten Leistungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht immer täglich und andauernd erbracht werden, sondern angepasst an den Jahresverlauf und den Lebensrhythmus der Hilfeempfänger. Das gilt nicht nur für Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, sondern etwa auch für die Hilfe zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Obwohl z.B. im Hinblick auf das Erlernen von Fertigkeiten für die Körperpflege, das An- und Auskleiden sowie die Einnahme von Mahlzeiten tägliche Anleitungen denkbar sind, ist eine Unterbrechung der Maßnahme noch nicht darin zu sehen, dass die Hilfe an Wochenenden und Feiertagen auf das Nötigste beschränkt wird und bezüglich des Erlernens von Fertigkeiten im Arbeitsleben an diesen Tagen gar nicht stattfindet. Soweit die Klägerin auf Grund des Heimvertrages zur Zahlung des sogenannten Pflegesatzes auch für diese Zeiträume verpflichtet ist, entfällt nicht ihr Anspruch auf Eingliederungshilfe, selbst dann nicht, wenn sie sich in diesen Tagen nicht in der Einrichtung aufhält. Etwas anderes würde dann gelten, wenn ein Hilfeempfänger während der Abwesenheit von der Einrichtung Einflüssen ausgesetzt wäre, die geeignet wären, die Erreichung des mit der Hilfe verbundenen Zieles der Eingliederung zu vereiteln. Dafür fehlt es im Falle der Klägerin an jeglichen Anhaltspunkten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass das Verhalten ihrer Eltern während der gemeinsam verbrachten Zeiten den Eingliederungsbemühungen zuwiderlaufen könnte, sondern es ist - im Gegenteil - anzunehmen, dass sie ihre Tochter hinsichtlich des Erlernens der erforderlichen Fertigkeiten des täglichen Lebens unterstützen. Das gilt nicht nur für Wochenenden und sonstige Feiertage, sondern auch für gemeinsam verbrachte sogenannte Urlaubstage, wie hier die Zeit vom 22. Juli bis 19. August 2000 sowie neun Tage Ende Dezember 2000, von denen sechs Tage auf Wochenenden bzw. gesetzliche Feiertage entfielen. Längere Abwesenheiten dieser Art stünden dem Anspruch auf Kostenübernahme dann entgegen, wenn während dieser Zeiten besondere Maßnahmen, etwa Kurse oder Lehrgänge, stattfänden, die keine Unterbrechung zuließen, um den Lernerfolg zu gefährden. Dem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass Derartiges für die längere Abwesenheitszeit im Juli/August 2000 oder gar für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr 2000 der Fall war. Aus den Entwicklungsberichten ist vielmehr ersichtlich, dass die Klägerin nicht an intensiven Schulungen teilnimmt, sondern es ausschließlich darum geht, sie bei den Handlungen des täglichen Lebens zu unterweisen und zu unterstützen. Danach muss die Köperpflege ganz von Betreuern übernommen werden. Beim An- und Auskleiden braucht sie Hilfestellung. Auch bei den Mahlzeiten benötigt sie Aufmerksamkeit, da sie nicht das rechte Maß findet und Schwierigkeiten bei der Handhabung von Messer und Gabel hat. Bei der Beschäftigung in der Gärtnerei beherrscht sie grobmotorische Arbeiten wie Schubkarre fahren, Tragen von Kisten und Körben bei der Ernte, bedarf jedoch der ständigen Beaufsichtigung, da sie sonst in Untätigkeit verfällt (Entwicklungsbericht vom 10.07.2000).

Der danach gegebene Anspruch der Klägerin auf Kostenübernahme für je 9 Tage im August und Dezember 2000 entfällt auch nicht deshalb, weil der Beklagte die beantragte Zustimmung für diese Abwesenheitszeiten versagt hat. Die im Dezember 1983 zwischen der Klägerin, vertreten durch die Eltern, und dem Trägerverein als Bestandteil des Gemeinschaftsvertrages vereinbarten "Verfahrensregelungen zur Pflegesatzvereinbarung" verweisen zwar darauf, dass bei mehr als 28 Urlaubstagen im Kalenderjahr die Zustimmung des Kostenträgers erforderlich sei, doch heißt es weiter, dass nach der - damals geltenden - Pflegesatzvereinbarung der Heimbewohner ansonsten den Anspruch auf Kostenerstattung und damit letztendlich auf seinen Heimplatz verliere. Diese Vertragsklausel ist so zu verstehen, dass die Klägerin unbeschadet der Zustimmung des Kostenträgers auch bei (längerer) Abwesenheit zur Zahlung des vereinbarten Entgelts, eines reduzierten Pflegesatzes, verpflichtet ist. Da - wie ausgeführt - in den fraglichen Zeiträumen keine Unterbrechung der Maßnahme stattfand, kann die Klägerin vom Beklagten die Übernahme auch dieser Kosten beanspruchen.

Dass eine Vergütung für längere Abwesenheitszeiten als sogenanntes Platzfreihaltegeld nur bei Vorliegen der Zustimmung des Kostenträgers zu zahlen ist, sieht allerdings die Allgemeine Verfahrensvereinbarung für Schleswig-Holstein (AVV-SH) zum Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein nach § 93 d Abs. 2 BSHG vom 30. März 1999 vor. Nr. 4 der AVV-SH enthält allgemeine Bestimmungen zur Abrechnung der Vergütungen. Nach Nr. 4.2 wird für die Dauer der Abwesenheit der Hilfeempfänger in stationären und teilstationären Einrichtungen ein Platzfreihaltegeld gezahlt. Voraussetzung dafür ist die tatsächliche Freihaltung des Platzes. Bei Abwesenheit einer Bewohnerin oder eines Bewohners bis zu drei Tagen wird nach Nr. 4.2.1 die volle Vergütung gezahlt. Stationäre Einrichtungen gewähren der Hilfeempfängerin bzw. dem Hilfeempfänger während dieser Zeit Verpflegung oder Verpflegungsgeld in der Höhe des täglichen Lebensmittelaufwandes. Die volle Vergütung wird nach Nr. 4.2.2 in der Regel auch gezahlt bei Wochenendurlaub, soweit dieser die Dauer von drei Tagen (72 Stunden) nicht überschreitet. Für diese Fälle gilt nicht die 4-Wochen-Regelung der Nr. 4.2.3. Die zum Wochenende beurlaubten Heimbewohner haben für jeden vollen Abwesenheitstag Anspruch auf Auszahlung des Aufwandes für Lebensmittel durch die Trägerin bzw. dem Träger der Einrichtung. Bei Abwesenheit von mehr als drei Tagen durch Urlaub wird nach Nr. 4.2.3 vom ersten Tag der Abwesenheit an ein Platzfreihaltegeld gezahlt unter der Voraussetzung, dass die Summe der Abwesenheitstage vier Wochen im Jahr (28 Tage bei 365 kalkulierten Abrechnungstagen im Jahr) nicht übersteigt. Für eine darüber hinausgehende Abwesenheit muss die Zustimmung des Kostenträgers vorliegen.

Auf diese Bestimmungen nimmt die mit dem Einrichtungsträger geschlossene Vergütungsvereinbarung Bezug. Sofern der Einrichtungsträger einen Vergütungsanspruch gegen den Beklagten hätte, etwa indem dieser zur Erbringung der Eingliederungshilfe als Sachleistung die Einrichtung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses in Anspruch nehmen würde, ergäben sich aus den Regelungen unter Nr. 4 AVV-SH für die Parteien eines solchen Vertrages verbindliche Anspruchsvoraussetzungen für das sogenannte Platzfreihaltegeld in Fällen der Abwesenheit von Hilfeempfängern. Für die Rechtsverhältnisse zwischen der Klägerin und dem Einrichtungsträger einerseits und dem Beklagten andererseits gelten sie insoweit nicht. Der Heimvertrag ist vielmehr in der Weise auszulegen, dass die Klägerin für die Dauer des Vertrages die vereinbarte Vergütung auch für Abwesendheitszeiten schuldet. Das gilt nicht nur dann, wenn - wie in diesem Falle - die Einrichtung voll belegt ist und zudem eine Warteliste besteht. Die Entgeltvereinbarung des Heimvertrages zielt nicht auf die Erstattung von Opportunitätskosten der Einrichtung ab, sondern beinhaltet die Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit von Räumen und Dienstleistungen. Die kostenverursachende Vorhalteleistung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, E 108, 222, 232) dauert an bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses; sie wird auch dann erbracht, wenn der Platz mangels Nachfrage ohnehin nicht neu belegt werden könnte.

Für das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten folgt daraus ein Anspruch auf Kostenübernahme auch in Fällen der Abwesenheit von der Einrichtung, solange dem nicht oben genannte, dem Zweck der Eingliederungshilfe zuwiderlaufende Gründe entgegenstehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten kommt es nicht darauf an, ob weitere sogenannte "Urlaubstage" für die mit der Eingliederungshilfe verfolgte Zielsetzung erforderlich sind, sondern entscheidend ist, ob dadurch der Hilfezweck gefährdet würde. Daher ist es auch unerheblich, ob die christlichen Feiertage für die Klägerin eine besondere Bedeutung haben oder ihre Eltern in der Lage wären, den Urlaub anders zu organisieren. Da die Besuche der Klägerin bei den Eltern mit dem Hilfezweck vereinbar sind und die Förderung dieser Besuche eine Ausprägung der familiengerechten Hilfe im Sinne von § 7 BSHG darstellt, stünden einem Anspruch auf Kostenübernahme durch den Beklagten allenfalls Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entgegen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG braucht der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Mehrkosten sind jedoch in den fraglichen Zeiträumen nicht entstanden. Im Gegenteil, da auf Grund der Vergütungsvereinbarung für Abwesenheitstage nur ein Platzfreihaltegeld geschuldet wird, tritt eine Kosteneinsparung ein. Auf die Frage, ob die Reduzierung des Platzfreihaltegeldes gegenüber der sonst zu zahlenden Gesamtvergütung angemessen ist oder vielmehr für die Einrichtung einen Anreiz bietet, wegen erheblicher Einsparung von Personalkosten auf eine Ausdehnung im Voraus geplanter Abwesenheitszeiten gerade für zusammenhängende Feiertage oder in allgemeinen Ferienzeiten hinzuwirken, kommt es hier nicht an. Nach Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 BSHG sind die darin festgelegten Beträge als erforderliche Kosten anzusehen.

Nach alledem hängt der Anspruch der Klägerin auf Gewährung des Platzfreihaltegeldes nicht von der Zustimmung des Beklagten, sondern vom Vorliegen objektiver Voraussetzungen für einen Bedarf nach Eingliederungshilfe ab. Der Senat hält nicht an der dem Beschluss vom 30. August 2001 zum Verfahren 2 L 180/01 zugrunde liegenden Auffassung fest. In einem Verfahren auf Zulassung der Berufung war unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die darauf abstellte, dass bei Vorhandensein eines freien Heimplatzes die Ermessensentscheidung über die Ablehnung von Platzfreihaltegeld nicht zu beanstanden sei, nicht in Zweifel gezogen worden. Dieser Beschluss steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des früher für dieses Rechtsgebiet zuständigen 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts. Im Urteil vom 04. November 1999 zum Verfahren 1 L 49/99 wurde im Hinblick auf die Regelungen der AVV-SH dem Grunde nach eine ermessenfehlerfreie Entscheidung über die Zustimmung zu weiteren Abwesenheitstagen für erforderlich gehalten, die Verneinung eines Anspruchs auf Platzfreihaltegeld im konkreten Fall jedoch damit begründet, dass die Einrichtung, in der Hilfe geleistet wurde, nicht voll belegt war und der Platz deswegen nicht habe freigehalten werden müssen. Wie oben ausgeführt, wird diese Ansicht den unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen Hilfeempfängerin, Leistungsträger und Leistungserbringer nicht gerecht.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch bei einem Festhalten an der früheren Rechtsprechung der geltend gemachte Anspruch der Klägerin bestünde. Die Klägerin hat Nachweise darüber vorgelegt, dass die Einrichtung in der fraglichen Zeit voll belegt war und darüber hinaus eine Warteliste bestand. Die Richtigkeit dieser Angaben wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Dass die Ermessenserwägungen des Beklagten auf unzutreffenden Prämissen beruhen, wurde bereits ausgeführt. Daraus ergäbe sich nicht nur ein Anspruch auf Verpflichtung zur Neubescheidung, sondern angesichts der konkreten Umstände wäre allein eine Zustimmung ermessensfehlerfrei (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null) gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

Zurück