Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.06.2009
Aktenzeichen: 2 LB 68/08
Rechtsgebiete: BGB, LBlGG SH


Vorschriften:

BGB § 1922
LBlGG SH § 1
LBlGG SH § 3
LBlGG SH § 4
Der Anspruch auf Landesblindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz des Landes Schleswig-Holstein ist nach den allgemeinen erbrechtlichen Regeln vererblich.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 2 LB 68/08

verkündet am 22.06.2009

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften - Berufungsverfahren -

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2009 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Frau ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger verfolgen einen Anspruch ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Mutter auf Gewährung ungekürzten Landesblindengelds.

Die Mutter der Kläger bezog seit dem Oktober 2006 auf Grund eines Bescheides vom 20. März 2007 vom Beklagten Landesblindengeld in Höhe von 400,-- Euro monatlich abzüglich einer Kürzung "nach § 4". Für den Monat Oktober wurde ein Betrag von 400,-- Euro abzüglich einer Kürzung "nach § 4" i.H.v. 102,50 Euro, somit 297,50 Euro, für die Zeit ab November 2006 ein Betrag von 400,-- Euro abzüglich 205,-- Euro, somit 195,-- Euro bewilligt.

Mit Schreiben vom 10. April 2007 teilte die Mutter der Kläger dem Beklagten mit, dass sie vom 01. Oktober bis zum 29. Oktober 2006 in den Segeberger Kliniken und vom 30. Oktober bis zum 31. Oktober 2006 in Kurzzeitpflege in Bad Segeberg untergebracht gewesen sei. Zu dieser Zeit habe die Pflegestufe I bestanden. Ab dem 01. November 2006 sei ihr die Pflegestufe II zuerkannt worden. Vom 01. November bis zum 24. November 2006 sei sie zur Kurzzeitpflege wiederum im ...altenheim in Bad Segeberg, vom 10. Januar bis 21. Januar 2007 in den Segeberger Kliniken, vom 22. Januar bis zum 16. Februar 2007 in Kurzzeitpflege in der Seniorenresidenz ... und vom 15. März bis zum 11. April 2007 wiederum in den Segeberger Kliniken untergebracht gewesen. Sie fragte an, ob es in den genannten Zeiträumen zu Reduzierungen oder zu Erhöhungen des bereits ausgezahlten Blindengeldes komme.

Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 06. Juni 2007 mit, dass das Blindengeld um 50 % gekürzt werde, soweit sie Leistungen von ihrer Pflegekasse erhalte. Dies gelte bei Kurzzeitpflege und bei vollstationärer Unterbringung. Weitere Kürzungen würden nicht vorgenommen. Sie erhalte deshalb seit November 2006 ein Blindengeld i.H.v. 195,-- Euro.

Mit Widerspruch vom 28. Juni 2007 machte die Mutter der Kläger geltend, dass eine Kürzung des Blindengeldes für die von ihr benannten Zeiträume nicht zulässig sei. Während der Krankenhausaufenthalte und während der Kurzzeitpflege habe sie keine auf das Blindengeld anzurechnenden Leistungen nach § 4 LBlGG erhalten und deshalb keine Kürzung hinzunehmen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. September 2007 zurück. Er wies darauf hin, dass der Sachleistungsrahmen der Pflegeleistungen der Pflegekasse monatlich vollständig ausgeschöpft sei. Es habe zwingend eine Kürzung nach § 4 Abs. 2 LBlGG vorgenommen werden müssen, weil teilweise die durch Blindheit entstandenen Mehraufwendungen durch Leistungen nach §§ 36 bis 38 SGB XI abgedeckt seien.

Die Mutter der Kläger hat am 19. Oktober 2007 - der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides folgend - Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. November 2007 an das Verwaltungsgericht verwiesen hat.

Am 31. Dezember 2007 verstarb die Mutter der Kläger. Die Kläger sind ihre Erben und betreiben das Verfahren fort.

Die Kläger haben beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 06. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 den Beklagten zu verpflichten, das Landesblindengeld für folgende Zeiträume ungekürzt auszuzahlen:

01.10.2006 bis 29.10.2006

- Krankenhausaufenthalt AK Segeberger Kliniken GmbH in Bad Segeberg,

30.10.2006 bis 23.11.2006

- Aufenthalt im ...altenheim Bad Segeberg zur Kurzzeitpflege,

11.01.2007 bis 31.01.2007

- Krankenhausaufenthalt AK Segeberger Kliniken GmbH in Bad Segeberg,

22.01.2007 bis 16.02.2007

- Aufenthalt im Altenheim ... zur Kurzeitpflege,

16.03.2007 bis 10.04.2007

- Krankenhausaufenthalt AK Segeberger Kliniken GmbH in Bad Segeberg,

24.04.2007 bis 11.05.2007

- Krankenhausaufenthalt AK Segeberger Kliniken GmbH in Bad Segeberg,

ab 02.10.2007

- Krankenhausaufenthalt AK Segeberger Kliniken GmbH in Bad Segeberg.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Einzelrichterurteil vom 24. Juni 2008 abgewiesen. Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch bereits deshalb nicht zu, weil er nicht vererblich sei.

Die Kläger haben gegen dieses Urteil am 22. August 2008 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 23. Dezember 2008 entsprochen hat.

Die Kläger tragen vor: Der Anspruch ihrer verstorbenen Mutter sei vererblich und sei deshalb mit dem Erbfall auf sie übergegangen. Der Beklagte habe von der Kürzungsmöglichkeit des § 4 Abs. 2 LBlGG zu Unrecht Gebrauch gemacht. Für die Zeiträume vom 11. Januar 2007 bis 31. Januar 2007 (11 Tage), 16. März 2007 bis 10. April 2007 (26 Tage), 24. April 2007 bis 11. Mai 2007 (18 Tage) habe die Pflegekasse der Hamburg-Münchener in ihrem Schreiben vom 24. September 2007 bestätigt, dass die Mutter der Kläger keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten habe. Auch in den Zeiträumen vom 02. Oktober 2007 bis 19. Oktober 2007 (18 Tage) und 27. November 2007 bis 21. Dezember 2007 (25 Tage) habe die Mutter der Kläger keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 zu ändern und den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung der Bescheide vom 06. Juni 2007 und vom 19. September 2007 zu verpflichten, das der Mutter der Kläger zustehende Blindengeld für 98 Aufenthaltstage im Krankenhaus in ungekürzter Höhe zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Anspruch auf Landesblindengeld sei nicht vererblich. Im Übrigen halte die Kürzung einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Landesblindengeldgesetz erkläre die pauschalierte Kürzung in Höhe von 50 % des häuslichen Pflegegeldes ausdrücklich für zulässig.

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Die Berufung der Kläger ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die streitbefangenen Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 06. Juni 2007 und vom 19. September 2007 erweisen sich als rechtmäßig.

Die Kläger hätten zwar als Erben ihrer verstorbenen Mutter deren unerfüllten landesblindengeldrechtlichen Anspruch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben. Die Mutter der Kläger hatte jedoch auch während der Zeiten ihres Krankenhausaufenthalts keinen Anspruch auf die begehrte ungekürzte Gewährung von Landesblindengeld.

Entgegen der vom Verwaltungsgericht und vom Beklagten vertretenen Rechtsansicht ist ein landesblindengeldrechtlicher Anspruch nach schleswig-holsteinischem Landesrecht vererblich. Mit dem Tode einer Person geht deren gesamtes Vermögen gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf deren Erben über. Hierzu zählen grundsätzlich auch die öffentlichrechtlichen Ansprüche, es sei denn, dass dies durch besondere Rechtsnormen oder durch das Wesen des Anspruchs ausgeschlossen ist.

Besondere Rechtsvorschriften, die die Vererblichkeit eines landesblindengeldrechtlichen Anspruchs ausschließen, bestehen nach schleswig-holsteinischem Landesrecht nicht. Zwar bestimmt § 3 LBlGG, dass der Anspruch auf Landesblindengeld nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Der Erbfall ist in dieser Ausnahmevorschrift nicht vorgesehen. Die Vorschrift kann auch nicht erweiternd ausgelegt werden. Im Sozialhilferecht ist stets angenommen worden, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sich auf das Verbot der rechtsgeschäftlichen Übertragung unter Lebenden beziehen und die Nichtvererblichkeit des sozialhilferechtlichen Anspruchs anderweitig herzuleiten ist (vgl. etwa Mergler/Zink Rdnr. 37 zu § 4 BSHG).

Hieraus folgt, dass Sozialleistungen grundsätzlich vererblich sind. Hiervon geht auch § 58 SGB AT aus, der jedoch auf diesen Sachverhalt keine Anwendung findet. § 10 Abs. 2 LBlGG, der die Anwendung des SGB I und X bestimmte, ist mit dem 01. Januar 2006 weggefallen, woraus die Nichtanwendbarkeit dieser Gesetze folgt (vgl. Strobach zu § 10 LBlGG in Praxis der Kommunalverwaltung).

Die Rechtsprechung des BVerwG zur Nichtvererblichkeit von sozialhilferechtlichen Ansprüchen ist ebenso wenig auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Diese Rechtsprechung hatte sich auf § 37 SGB AT gestützt und war damit begründet, dass das BSHG vom Bedarfsdeckungsgrundsatz beherrscht sei und dass nach dem Tode des Hilfeempfängers kein stillfähiger Bedarf bestehe. Diese Überlegungen gelten für das Landesblindengeld nicht; die Hilfe wird einkommensunabhängig gewährt.

Der Mutter der Kläger stand jedoch ein über das Gewährte hinaus bestehender landesblindengeldrechtlicher Anspruch nicht zu. Der Beklagte war berechtigt, die Leistungen - wie geschehen - zu kürzen.

Gemäß § 4 Abs. 2 LBlGG werden Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 50 % des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe angerechnet. Diese Vorschrift hat der Beklagte in rechtmäßiger Weise angewandt.

Bei den hier anzustellenden rechtlichen Überlegungen ist zwischen dem "Ob" der Kürzung und dem Maß dieser Kürzung zu unterscheiden. Eine Kürzung ist dem Grunde nach möglich, wenn - im jeweiligen Bewilligungsmonat - Leistungen der häuslichen Pflege erbracht werden. Diese Pflegeleistungen sind - unabhängig vom Wert der tatsächlich empfangenen Leistung - i.H.v. 50 % des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe anzurechnen.

Die Mutter der Kläger hatte in den Zeiten ihrer Heim- und Krankenhausaufenthalte in jedem dieser Monate (auch) Pflegeleistungen erhalten. Die von den Klägern in ihrem Antrag angeführten Aufenthalte haben sich im Zeitraum vom Februar 2006 bis zum September 2007 niemals über sämtliche Tage eines Kalendermonats erstreckt. Hinsichtlich des Krankenhausaufenthaltes in der Zeit vom 02. Oktober 2007 bis zum 21. Dezember 2007 ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Zwar hat sich die Mutter der Kläger den gesamten Monat November im Krankenhaus aufgehalten. Auch wenn man die Auskunft der Hamburg Münchener v. 28. Mai 2008 (Bl. 121 der Gerichtsakte) deshalb in Zweifel ziehen könnte, dass in dieser Zeit Sachleistungen im Werte von 921,-- Euro erbracht worden sein sollen, so wäre die die vorgenommene Kürzung dann auf § 5 LBlGG zu stützen.

Dagegen, dass der Beklagte das Maß der Kürzung unabhängig von dem Wert der in diesen Monaten tatsächlich erhaltenen Leistungen jeweils pauschal auf 50 % des Pflegegeldsatzes festgesetzt hat, ist nichts zu einzuwenden. Dies entspricht den Regelungen des § 4 Abs. 2 und des § 5 LBlGG.

Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und des § 5 LBlGG stehen auch im Einklang mit höherrangigem Recht (vgl. Senatsbeschl. v. 07.05.2001 - 2 L 95/01 -). Die jeweilige Anrechnung von Leistungen knüpft nicht an personenbezogene Merkmale an, sondern stellt allein darauf ab, dass die Bezieher von Landesblindengeld wegen sonstiger Behinderungen auch bestimmte andere Sozialleistungen erhalten. In solchem Falle ist nicht zu prüfen, ob sachliche Gründe dafür sprechen, Leistungen nach den §§ 36 bis 36 SGB XI nicht auf das Landesblindengeld anzurechnen; es ist allein darauf abzustellen, ob der Gesetzgeber mit der Anrechnungsvorschrift gegen das Willkürverbot verstoßen hat (vgl. zum anzulegenden Maßstab auch BVerwG, Beschl. v. 24.07.1987 - 5 B 47 und 48.87 -, ZfS 1987, 338), d.h. ob die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist. Dies kann indes nicht festgestellt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht bestehen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 669,34 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück