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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: 2 MR 18/03
Rechtsgebiete: VwGO, GVG
Vorschriften:
VwGO § 45 | |
VwGO § 83 S. 1 | |
GVG § 17 a Abs. 2 S. 1 |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
Az.: 2 MR 18/03
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Sozialhilfe
- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -
hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 15. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Das Oberverwaltungsgericht ist unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen.
Gründe:
Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zuständig. Sachlich zuständig für Entscheidungen im ersten Rechtszug ist gemäß § 45 VwGO das Verwaltungsgericht.
Gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist deshalb durch Beschluss die (sachliche) Unzuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. § 17 a GVG gilt auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und für die Fälle der Verweisung wegen instanzieller Unzuständigkeit (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.07.1992 - 11 S 3050/91 -, VBl. BW 1992, 471; Bay. VGH, Beschl. v. 29.07.2002 - 20 A 02.40066 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 74).
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten (§ 173 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Ende der Entscheidung
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