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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: 2 O 8/07
Rechtsgebiete: GG, RGebStV, SGB II


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
RGebStV § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
RGebStV § 6 Abs. 3
SGB II § 24
1. Das Vorliegen eines geringen Einkommens allein kann seit der Neustrukturierung der Befreiungstatbestände zum 01.04.2005 nicht mehr ausreichen, um einen besonderen Härtefall zu begründen (std. Rspr. des Senats).

2. Es ist nicht Aufgabe des § 6 Abs. 3 RGebStV, einen finanziellen Ausgleich zu bewirken bei denjenigen (bedürftigen) Rundfunkteilnehmern, für die ein Katalogtatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV nicht eingreift.

3. Ein besonderer Härtefall ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass jemand Empfänger von Arbeitslosengeld II ist und eine Zulage i.S.d. § 24 SGB II erhält, die niedriger ist als die zu entrichtende Rundfunkgebühr. Die damit vom Gesetzgeber in Kauf genommene Schlechterstellung gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zulage verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 2 O 8/07

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung

hier: Prozesskostenhilfe

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 23. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 14. Kammer - vom 17.01.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners sind nicht erstattungsfähig.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es hier.

Die Antragstellerin erstrebt mit dem Hauptantrag der beabsichtigten Klage die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr ab Antragstellung (23.02.2006) eine weitere Rundfunkgebührenbefreiung zu bewilligen, soweit die monatlichen Rundfunkgebühren den der Klägerin gewährten Zuschlag gem. § 24 SGB II übersteigen. Sie empfängt seit dem 01.04.2006 Arbeitslosengeld II und zugleich einen Zuschlag gem. § 24 SGB II in Höhe von nur noch 1,22 €. Der Antragsgegner lehnte ihren darauf gerichteten Antrag mit Bescheid vom 16.03.2006 ab, weil der Befreiungstatbestand nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) nicht erfüllt sei. Mit Schreiben vom 21.03.2006 erhob die Antragstellerin dagegen Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2006 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Den vorsorglich nochmals gestellten Antrag auf Befreiung gem. § 6 Abs. 3 RGebStV mit Schreiben vom 29.05.2006 lehnte der Antragsgegner mit weiterem Bescheid vom 15.11.2006 ergänzend ab, weil auch kein besonderer Härtefall vorliege. Der dagegen mit Schreiben vom 24.11.2006 eingelegte Widerspruch ist nach Aktenlage noch unbeschieden.

Mit dem am 29.11.2006 eingegangenen PKH-Gesuch kündigt die Antragstellerin die Erhebung einer Verpflichtungsklage an. Dieser beabsichtigten Klage fehlt es allerdings - wie das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 17.01.2006 zutreffend ausgeführt hat - an den hinreichenden Erfolgsaussichten.

Soweit die Antragstellerin eine Befreiung ab Antragstellung und damit ab dem 23.02.2006 begehrt, kann die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beginn der Befreiung gem. § 6 Abs. 5 RGebStV auf den Ersten des Monats festzusetzen wäre, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Da die Antragstellerin nach eigenem Vortrag bis zum 31.03.2006 befreit war, könnte eine weitere Befreiung demnach erst zum 01.04.2006 erfolgen.

Im Übrigen erfüllt die Antragstellerin die Tatbestandvoraussetzungen der allein in Frage kommenden Nr. 3 des Katalogs in § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV schon nach eigenem Vortrag nicht. Sie empfing für den hier geltend gemachten Zeitraum zwar Arbeitslosengeld II, erhielt aber noch einen Zuschlag nach § 24 SGB II.

Soweit sie meint, dass sich der von ihr geltend gemachte Anspruch aus § 6 Abs. 3 RGebStV ergebe, bestehen ebenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten, ohne dass es dabei auf die Frage der nochmaligen Antragstellung ankäme. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen Vorliegens eines besonderen Härtefalls zu gewähren ist oder ob jedenfalls eine Ermessensentscheidung über die Gebührenbefreiung eröffnet ist, wenn der Zuschlag niedriger ist als die monatliche Gebühr in Höhe von 17,03 € (gemäß § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages), so dass im Ergebnis eine Schlechterstellung eintritt im Vergleich zu denjenigen Empfängern von Arbeitslosengeld II, die keinen Zuschlag erhalten und von der Gebührenpflicht befreit werden, wird derzeit in der Rechtsprechung zwar nicht einheitlich beantwortet, ist nach Auffassung des Senats in Anbetracht der einschlägigen gesetzlichen Regelung und der bereits vorliegenden (ober-)gerichtlichen Rechtsprechung als nicht so schwierig einstufen, als dass die Erfolgsaussichten der Klage noch nicht sicher zu prognostizieren wären.

Das Vorliegen eines geringen Einkommens allein kann seit der Neustrukturierung der Befreiungstatbestände zum 01.04.2005 (Gesetz zum 8. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 03. Januar 2005, GVOBl. 2005, 14) nicht mehr ausreichen, um einen besonderen Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV zu begründen (Senatsbeschl. v. 14.07.2006 - 2 O 26/06 -, v. 25.01.2007 - 2 O 46/06 - und v. 01.02.2007 - 2 O 62/06 -). Die Befreiungstatbestände des vormaligen § 1 Nr. 7 und Nr. 8 BefrVO - Befreiung wegen geringen Einkommens - sind aus dem Katalog des heutigen § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV ersatzlos herausgenommen worden. Ziel der Neuregelung war eine Verwaltungsvereinfachung, damit "die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens ... entfallen können" (Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung, Drs. 15/747, S. 56 f). Stattdessen kommt vom Grundsatz her nur noch eine bescheidorientierte Befreiung gem. § 6 Abs. 1 und 2 RGebStV in Betracht, wobei die Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV (seit dem 01.03.2007: Nr. 1 bis 11) in sich abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sind (Begründung des Gesetzentwurfes, a.a.O., S. 57; Senatsbeschl. v. 10.10.2006 - 2 LA 90/06 -).

Hiervon ausgehend kann ein besonderer Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV nicht schon deshalb angenommen werden, weil jemand Empfänger von Arbeitslosengeld II ist und einen entsprechenden Bescheid vorlegt, aus dem sich zugleich der in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV ausdrücklich vorgesehene Ausschlussgrund einer Zulage i.S.d. § 24 SGB II ergibt. Eine solche Annahme würde die o.g. Bindungswirkung ignorieren und zu einer Umgehung des Befreiungstatbestandes in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV führen.

Des Weiteren soll es nach dem gesetzgeberischen Willen auch nicht auf die Höhe des Zuschlages ankommen, obwohl diese im Gesetz nur abstrakt bestimmt ist und demgemäß varriiert je nach Dauer des Bezuges und je nach Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes (§ 24 Abs. 1 S. 2 und 2 SBG II). Generell kommt die Gewährung dieses Zuschlags nur während der ersten zwei Jahre nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld in Frage, § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II. Demgemäß kann auch allein die Tatsache, dass der Zuschlag nach § 24 SGB II niedriger ist als die monatliche Rundfunkgebühr in Höhe von 17,03 €, aus systematischen Gründen noch keine besondere Härte begründen. Sie entspricht vielmehr der in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV vorgesehenen Rechtsfolge. Offenkundig nimmt der Gesetzgeber eine betragsmäßige Auswirkung, wie sie auf Grund der Geringfügigkeit des Zuschlags nach § 24 SGB II eintreten kann, "billigend in Kauf" (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 25.01.2006 - 3 A 2936/05 - in juris; VGH Mannheim, Urt. v. 06.11.2006 - 2 S 1528/06 - in juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.04.2007 - 4 PA 101/07 - in juris unter ausdrücklicher Abkehr von der noch im Beschl. v. 22.3.2006 - 4 PA 38/06 -, NordÖR 2006, 261, geäußerten Auffassung).

Der Gesetzgeber nimmt diese Ungleichbehandlung aus Gründen der Typisierung in Kauf. Diese Rechtsfolge betrifft im Übrigen nicht nur die Fallgruppe des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV, sondern in vergleichbarer Weise auch alle anderen Gruppen von Sozialleistungsempfängern, sobald jemand nur knapp die maßgebliche Einkommensgrenze überschreitet und infolge der Gebührenpflicht schlechter steht als die Mitglieder der Vergleichsgruppe. Es kann von daher auch nicht Aufgabe des § 6 Abs. 3 RGebStV sein, jeweils einen finanziellen Ausgleich zu bewirken bei denjenigen (bedürftigen) Rundfunkteilnehmern, für die ein Katalogtatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV nicht eingreift (VG Oldenburg, Urt. v. 25.01.2006 - 3 A 2936/05 - in juris).

Die geltend gemachte Schlechterstellung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie beinhaltet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und zwingt deshalb auch nicht zu einer anderslautenden - verfassungskonformen - Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV (vgl. aber VG Berlin, Urt. v. 28.03.2007 - 27 A 25/07 - und - 27 A 126/06 -, letzteres in juris). Der allgemeine Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Davon ausgehend, dass jede gesetzliche Regelung verallgemeinern muss, ist der Gesetzgeber berechtigt, bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie hier - generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden. Dabei kann es - ebenso wie in anderen (abgaben-) rechtlichen Bereichen - zu Belastungen und Härten kommen, die nicht linear, sondern in Stufenschritten wirksam werden und die sich deshalb für die Betroffenen in einem gewissen Rahmen ungleich auswirken können. Das Ziel einer möglichst weitgehenden Einzelfallgerechtigkeit muss, um diese Massenerscheinung noch mit verhältnismäßigen Mitteln zu bewältigen, hinter Praktikabilitätserwägungen zurücktreten, ohne dass wegen der damit verbundenen Härten ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorläge (BVerfG, Urt. v. 28.04.1999 - 1 BvL 11/94 u.a. -, E 100, 138 ff, Urt. v. 21.06.2006 - 2 BvL 2/99 -, E 116, 164 ff m.w.N., beide in juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 12 LC 87/06 - m.w.N.). Ein Verstoß wäre erst dann anzunehmen, wenn die unterschiedliche Behandlung verschiedener Normadressaten ohne hinreichend gewichtigen Grund erfolgt und der Bedarf nach einer Typisierung sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Zulässig ist die Typisierung deshalb, wenn sie eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, nur unter Schwierigkeiten vermeidbar ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, Urt. v. 28.04.1999 - 1 BvL 11/94 u.a. -, E 100, 138 ff, in juris; vgl. schon Senatsbeschl. v. 10.10.2006 - 2 LA 90/06 -).

Die unterschiedliche Behandlung der Empfänger von Arbeitslosengeld II knüpft vorliegend an unterschiedliche Sachverhalte an. Die Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II erhalten typischerweise höhere Leistungen als die Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge. Der Zuschlag ist frei verfügbar und bewirkt einen finanziellen Vorteil, der in der Regel höher ist als die Rundfunkgebühr. Die hier geltend gemachte Ungleichbehandlung ist deshalb insgesamt betrachtet nicht von einer Intensität, die eine aus Praktikabilitätsgründen erfolgende typisierende Regelung nicht mehr zuließe. Dabei wird nicht verkannt, dass sich auch diese vergleichsweise geringe Mehrbelastung bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II spürbar auswirken kann, wenn diese den ohnehin niedrigen Regelsatz von 345,- € weiter schmälert. Andererseits beschränkt sich die insoweit entstehende, mit der Pauschalierung einhergehende Härte von vorneherein auf den Ausnahmefall, in welchem der Zuschlag niedriger ausfällt als die Gebühr. Zudem ist sie nicht auf Dauer angelegt, sondern relativiert sich durch die gesetzlich vorgesehene zeitliche Beschränkung der Zuschlagsgewährung. Insbesondere wenn der Zuschlag erst nach Ablauf des ersten Jahres aufgrund der dann eintretenden Reduzierung um 50 % die Höhe der Gebühr unterschreitet, beschränkt sich die Belastung auf maximal ein Jahr. Sobald der Zuschlag wegfällt, greift § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV ein (VG Oldenburg, Urt. v. 25.01.2006 - 3 A 2936/05 - in juris).

Ist der Zuschlag in der Regel höher als die Gebühr und zudem zeitlich begrenzt, trifft die Ungleichbehandlung nur eine kleine Zahl von Arbeitslosengeld II - Empfängern. Demgegenüber wäre die so eingegrenzte Ungleichbehandlung schließlich - wie das OVG Lüneburg anschaulich darlegt - nicht oder allenfalls durch einen außerordentlich hohen Verwaltungsaufwand vermeidbar: "Würden die Bezieher von Arbeitslosengeld II mit derartig geringen Zuschlägen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, würden sie allerdings wiederum besser gestellt als die Empfänger von geringfügig höheren Zuschlägen ..." usw. (Beschl. v. 23.04.2007 - 4 PA 101/07 - in juris).

Ist infolgedessen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keine andere Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV geboten, bleibt nicht auszuschließen, dass ein Empfänger von Arbeitslosengeld II in der beschriebenen Situation weitere Umstände im Sinne einer individuellen Notlage geltend macht, aus denen sich etwa ergibt, dass der Ausschluss von der begehrten Vergünstigung mit Blick auf die maßgebliche Vergleichsgruppe - der von der Rundfunkgebührenpflicht befreiten Empfänger von Arbeitslosengeld II - und bezogen auf die individuelle Situation unzumutbar ist und dies ausnahmsweise zur Annahme eines besonderen Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV führt. Eine solche individuelle Notlage legt die Antragstellerin über die vorgebrachten Gründe hinaus allerdings nicht dar.

Käme nach alledem eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV mangels Vorliegens eines besonderen Härtefalls schon vom Grundsatz her nicht in Betracht, kann die Klägerin auch nicht beanspruchen, von der Gebührenpflicht zumindest insoweit befreit zu werden, wie die Gebühr den gewährten Zuschlag übersteigt. Darüber hinaus ergibt sich zugleich, dass auch die beiden Hilfsanträge der angekündigten Klage (bezogen auf die zeitliche Differenz zum zweiten Antrag / Neubescheidung statt Verpflichtung) keinen Erfolg haben können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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