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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.09.2001
Aktenzeichen: 2 O 89/01
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 94
VwGO § 102
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 O 89/01

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Kirchensteuer

- Aussetzung des Verfahrens -

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 10. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die "faktische Aussetzung" des Verfahrens 1 A 132/98 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die "faktische Aussetzung" des Verfahrens 1 A 132/98 ist unzulässig. Es kann dahinstehen, ob im Verwaltungsprozess schon wegen der Fristgebundenheit der Beschwerden nur förmliche Entscheidungen anfechtbar sind (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 03.12.1997 - 24 E 921/97 - NVwZ-RR 1998, 340 und Hess.VGH, Beschl. v. 08.06.1998 - 4 TJ 1263/98 -, DVBl. 1999, 114), weil das Verfahren 1 A 132/98 vom Verwaltungsgericht nicht faktisch ausgesetzt worden ist.

Eine Entscheidung, wie z.B. Vertagung auf unbestimmte Zeit oder ein in absehbarer Zeit nicht durchführbarer Beweisbeschluss, die einer Aussetzung gleichkommen könnte (vgl. hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 94 Rn. 4), hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Die bloße Nichtterminierung kann einer faktischen Aussetzung nur gleichkommen, wenn es hierfür keine sachlichen Gründe gibt, die Nichtbehandlung des Verfahrens mithin willkürlich ist und eine Rechtsverweigerung bedeutet (vgl. Eyermann, 11. Aufl., VwGO, § 102 Rn. 4). Voraussetzung ist daher, dass keine älteren Verfahren vorrangig zu entscheiden sind, das Verfahren entscheidungsreif und "ausgeschrieben" ist, nicht mehr gefördert wird und über einen längeren Zeitraum ohne ersichtlichen Grund nicht behandelt wurde. So liegt der Fall hier nicht.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 21. Juni 2000 - 2 L 11/99 -, NordÖR 2000, 358, dass die Verfassungswidrigkeit des Kirchensteuerbeschlusses festgestellt hat, auf dem die hier streitgegenständliche Festsetzung der Kirchensteuer beruht, abgewartet. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (11 B 64/2000), mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen wurde, datiert vom 11. Januar 2001. Nachdem die Beklagte angekündigt hatte, sie werde Verfassungsbeschwerde einlegen und das Gericht von der Erhebung der Verfassungsbeschwerde Kenntnis erlangt hatte, hat der Berichterstatter am 07. März 2001 die Beteiligten davon unterrichtet, dass die Kammer beabsichtige, das Verfahren in analoger Anwendung des § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben. Der beabsichtigten Aussetzung ist der Kläger mit Schriftsatz vom 19. März 2001 entgegengetreten. Nachdem dem Verwaltungsgericht Kopien der Verfassungsbeschwerde vorlagen, hat es dem Kläger eine Kopie mit Verfügung des Berichterstatters vom 02. April 2001 übersandt und eine Stellungnahme anheimgestellt. Die Stellungnahme ging am 20. April 2001 bei Gericht ein. Mit dienstlicher Erklärung vom 30. Mai 2001 hat der Berichterstatter den Vorsitzenden der Kammer davon in Kenntnis gesetzt, dass er mit Wirkung vom 24. Mai 2001 in das Amt eines Kirchenvorstehers berufen worden sei, und die Auffassung vertreten, dies könne ein Grund sein, der geeignet sei, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu wecken. Der Vorsitzende hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf § 54 VwGO gegeben und die Vorlage der Verfahrensakte bei ihm verfügt. Die Stellungnahme des Klägers ist am 07. Juni 2001 bei Gericht eingegangen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 02. August 2001 über die Besetzung des Gerichts entschieden. Am 06. August 2001 ist die Beschwerde bei Gericht eingegangen.

Aufgrund dieses Sachverhaltes kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren willkürlich nicht behandelt und das Recht verweigert hat.

Grundsätzlich kann die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage die Aussetzung eines (Parallel-) Verfahrens analog § 94 VwGO rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1993 - 11 B 81.92 - Buchholz 310, § 94 VwGO Nr. 7; BFH, Beschl. v. 07.02.1992 - III B 24, 25/91 - NJW 1993, 2198). Ob das Verwaltungsgericht das Verfahren aussetzt, liegt in seinem Ermessen. Die Ermessensprüfung setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussicht des verfassungsgerichtlichen Verfahrens prüft. Erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos, kann eine Aussetzung geboten sein (BFH, Beschl. v. 07.02.1992, a.a.O.). Hierzu die Stellungnahme des Beteiligten einzuholen, der auf Fortsetzung des Verfahrens besteht, ist sachgerecht. Über die Frage der Aussetzung des Verfahrens konnte daher frühestens nach Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 19. April 2001 und dessen Würdigung entschieden werden. Am 30. Mai 2001 hat der Berichterstatter seine dienstliche Erklärung abgegeben, die eine Entscheidung über die Besetzung des Gerichts erforderte. Die verstrichenen Zeiträume bis zur Abgabe der dienstlichen Erklärung und Entscheidung der Kammer am 02. August 2001 sind nicht so ungebührlich lang, dass die Annahme einer Rechtsverweigerung gerechtfertigt wäre.

Im Hinblick auf die im Nichtabhilfebeschluss der Kammer angekündigte Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens sei angemerkt, dass das Beschwerdegericht das Ermessen des Verwaltungsgerichts und insbesondere auch dessen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Sachdienlichkeit der Aussetzung zu beachten hat. Eine Aussetzung dürfte nur dann nicht sachdienlich sein, wenn die Verfassungsbeschwerde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich ohne Erfolg sein wird oder ein besonderes berechtigtes Interesse des Klägers an der Entscheidung besteht. Dieses besondere berechtigte Interesse des Klägers muss über das jedem Kläger zuzubilligende Interesse an einer Entscheidung in angemessener Zeit hinausgehen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt , er sei seit 1996 mit einer Kirchensteuer in Höhe von insgesamt rund 18.000,-- DM belastet worden, sei darauf hingewiesen, dass der Kläger vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, der ihm in Anbetracht der Entscheidung des Senats vom 21. Juni 2000 (a.a.O.) auch wohl zu gewähren wäre und im Übrigen der Anteil an der Kirchensteuer, der nach der Entscheidung des Senats dem Kläger letztendlich aus Gleichheitsgründen zu Unrecht abverlangt wird, geringfügig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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