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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: 21 A 243/02
Rechtsgebiete: AO, SGB IX


Vorschriften:

AO § 163
SGB IX § 44
Nicht zu beanstanden sind:

- Pflichtversorgung der Anwälte - Beitragsbemessung nach den Einkünften des letzten vorletzten Kalenderjahres


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 21 A 243/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Beitrag

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 21. Kammer ohne mündliche Verhandlung am 20. März 2002 durch den Richter am Oberverwaltungsgericht als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Veranlagung zu Beiträgen für das Jahr 2000. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Am 18.07.1991 wurde er als Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer zugelassen. Seine Mitgliedschaft beim Beklagten wurde am 02.09.1991 bestätigt.

In den Jahren 1991 - 1994, 1996, 1998 und 1999 blieb er beitragsfreies Mitglied. Am 27.01. und 17.07.2000 forderte der Beklagte vom Kläger die Vorlage von Einkommensnachweisen an. Der Kläger legte daraufhin den Steuerbescheid für 1998 (Einkünfte: 9.820,-- DM) vor, für 1999 war noch keine Steuererklärung abgegeben worden. Der Beklagte setzte auf dieser Grundlage mit Bescheid vom 11.09.2000 die monatliche Versorgungsabgabe auf 105,29 DM fest und bat zugleich um Mitteilung, ob weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit "anwaltlicher Natur" erzielt würden.

Der Kläger erhob gegen die Beitragsfestsetzung Widerspruch und verwies darauf, dass er in den Jahren 1999 und 2000 Verluste gehabt habe. Im Jahr 1999 betrage der Verlust im Vergleich zu 1998 15.840,34 DM, wie sich aus einer Bescheinigung seiner Ehefrau, einer Dipl.-Finanzwirtin, ergebe. Es sei das aktuelle Einkommen heranzuziehen. Durch den Erwerb einer "Kanzleiimmobilie" habe er gegenwärtig Extremverluste. Er habe i. 0. alle anwaltlichen Einkünfte angegeben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2001 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Die dagegen gerichtete Klage ging am 18.02.2001 beim Verwaltungsgericht ein. Der Kläger rügt, dass ihm hinsichtlich der Steuererklärung 1999 keine Fristverlängerung gewährt worden sei. Nach der Gewinn- und Verlustrechnung zur Einkommenssteuererklärung für 1999 und dem - am 28.01.2002 vorgelegten -Steuerbescheid für 1999 betrage der Verlust 13.519,-- DM, . Für 2000 betrage der Verlust 44.495,88 DM. Maßgebend müsse das aktuelle Einkommen sein und nicht das einzige der Vorjahre, in dem ein Gewinn erzielt worden sei. Nach § 24 Abs. 5 der Satzung des Beklagten seien neben Steuerbescheiden auch andere "geeignete Nachweise" zugelassen; diese Norm sei zu unbestimmt. Durch die Praxis des Beklagten werde das Existenzminimum verfassungswidrig belastet. Eine Pflichtmitgliedschaft sei rechtlich unzulässig; es sei jedem selbst zu überlassen, ob und inwieweit er Altersvorsorge betreiben wolle. Der Beitragssatz, der nicht nach Kinderanzahl differenziere, sei verfassungswidrig.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 11.09.2000 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Bedenken des Klägers gegen die Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk für unbegründet. Gem. § 24 Abs. 6 könnten Einkommensnachweise, die nach Abschluss des Veranlagungsjahres eingingen, nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Vorlage der - erst im Klageverfahren übersandten - Einkommensnachweise mit negativem Einkommen spätestens bis zum 31.12.2000 wäre der Kläger mit 0,00 DM veranlagt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze (nebst Anlagen) sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen.

Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 22.01.2002 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 03.03.2002 (Kläger) und 31.01.2002 (Beklagter) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte im Verfahren nach §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwG0 durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 11.09.2000 und vom 31.01.2001 sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Den verfassungsrechtlich begründeten Bedenken des Klägers gegen seine Pflichtmitgliedschaft und gegen die Beitragsberechnung ist nicht zu folgen. Seine (mit Bescheid vom 02.09.1991 bestandskräftig geregelte) Pflichtmitgliedschaft beruht auf § 7 Abs. 2 der Satzung des Beklagten (jetzt i. d. F. vom 16.09.1998, Amtsblatt Schl.Holst., Amtl. Anz. Nr. 4 1999, S. 29 ff. - im Folgenden: VersSa). Die Satzungsermächtigung des Beklagten ergibt sich aus § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein vom 03.09.1984 (GVOBI. S. 159, jetzt i. d. F. vom 13.02.2001, GVOBI. S. 34 - RAVG - ). Die Pflichtmitgliedschaft und die damit verbundene Beitragspflicht sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; Verstöße gegen Art. 2, 3, 12 und 14 GG liegen nicht vor (BVerfG, Beschl. vom 25.02.1960, 1 BvR 239/52, BVerfGE 10, 354/362 ff.; BVerwG, Urt. v. 29.01.1991, 1 C 11.89, BVerwGE 87, 324/325 = NJW 1991, 1842 f.; OVG Schleswig, Urt. v. 07.04.1995, 3 L 302/93 -Juris -; VG Schleswig, Urt. v. 24.02.2000, 12 A 107/96).

Es besteht auch keine (Rechts-) Pflicht, in der Satzung eine Ausnahme von der Pflichtmitgliedschaft oder von der Beitragspflicht für geringfügig beschäftigte Rechtsanwälte oder (etwa) bei nachgewiesener alternativer Versorgung vorzusehen. Der Beklagte darf vielmehr im Rahmen seines Satzungsspielraums dem Solidargedanken Vorrang vor etwaigen Durchbrechungen des Prinzips der Pflichtmitgliedschaft mit Ausnahmen oder Befreiungen einräumen. Insbesondere kann die Pflichtmitgliedschaft für alle Berufsangehörigen ohne Rücksicht auf ihr individuelles Versorgungsbedürfnis vorgesehen werden. Dem Gebot der Rücksichtnahme auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten im Einzelfall - insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastbarkeit der Mitglieder - steht es jedenfalls nicht entgegen, wenn einem nur eingeschränkt tätigen Rechtsanwalt ein solches Mindestmaß an Beiträgen auferlegt wird, das in der Regel noch als zumutbar anzusehen ist. Eine Vollbefreiung von der Mitgliedschaft und/oder der Beitragspflicht ist demgegenüber nicht geboten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1994, 1 B 19.93, NJW 1994, 1888/1889).

Entgegen der (angedeuteten) Ansicht des Klägers verstoßen die Vorschriften über die Pflichtversorgung auch nicht gegen europäisches Recht, insbesondere nicht gegen die Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt bzw. zum freien Dienstleistungsverkehr (Richtlinie 77/249/EWG, Amtsbl. Nr. L 78/17, Gesetz zur Durchführung dieser Richtlinie vom 16.08.1980 i. d. F. vom 14.03.1990, BGBl. I S. 479). Die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr in der EU enthalten keine Aussage zu den Folgen - insbesondere zur (Pflicht-) Mitgliedschaft in Versorgungswerken -, die in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten an die Anwaltszulassung oder -tätigkeit geknüpft sind (OVG Schleswig, Urt. v. 07.04.1995, 3 L 302/95).

Auch die europarechtlichen Bestimmungen zum Sozialrecht ergeben nichts anderes: Die Verordnung des Rates zur Anwendung der Systeme zur sozialen Sicherheit (u. a.) auf Selbständige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.05.1971 i.d.F. der VO (EWG) 2001/83 vom 02.06.1983 und der VO (EWG) 1247/92 vom 30.04.1992) zielt allein darauf ab, dass (selbständige) Unionsbürger unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit den gleichen Zugang zu den sozialen Sicherungssysthemen in den einzelnen Mitgliedsstaaten erhalten. Der Kläger kann in Deutschland nur beanspruchen, so behandelt zu werden, wie andere in Deutschland tätige Rechtsanwältinnen und -anwälte, seien es solche mit deutscher Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates (vgl. Bleckmann, Europarecht, 6. Aufl., 1997, Rn. 1761). Gleichbehandlung mit Rechtsanwälten, die in anderen EU-Mitgliedstaaten in dort bestehende Alterssicherungssysteme integriert sind, kann (auch) europarechtlich nicht beansprucht werden (vgl. Urt. des Gerichts vom 13.09.2001, 21 A 24/01).

Der Beklagte ist berechtigt, die Beitragspflichten gegen die Pflichtmitglieder durch Verwaltungsakt - wie geschehen - geltend zu machen (OVG Schleswig, Urt. v. 22.10.1993, 3 L 19/93, NJW 1994, 1889). Die nach §§ 24 ff. VersSa veranlagte Versorgungsabgabe für das Jahr 2000 ist nicht zu beanstanden.

Die satzungsrechtlichen Bemessungsgrundlagen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Das gilt sowohl für die Abgabenbemessung anhand des Berufseinkommens des letzten oder vorletzten Kalenderjahres (§ 24 Abs. 4 - 6 VersSa) als auch für die - in der Satzung nicht vorgesehene - Berücksichtigung von Familienstand bzw. Kinderzahl bei der Abgabenberechnung.

Die in § 24 Abs. 4 und 5 VersSa bestimmte Anknüpfung der Abgabenbemessung an die Einkünfte des letzten oder vorletzten Kalenderjahres schließt eine sog. "Gegenwartsveranlagung", wie sie dem Kläger in bezug auf das Jahr 2000 vorschwebt, aus. Der Satzungsgeber hat sich damit in den Grenzen seines Gestaltungsspielraums gehalten. In § 2 Abs. 4 RAVG finden sich keine anderslautenden gesetzlichen Vorgaben. Die Satzungsregelung dient der Praktikablität der Abgabenerhebung, indem sie ein aufwändiges Verfahren zur (verlässlichen) gegenwartsbezogenen Einkommensermittlung vermeidet. Damit werden zugleich die insoweit entstehenden Verwaltungskosten niedrig gehalten (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 05.02.1991, 9 S 332/90 und Urt. v. 27.11.1996, 9 S 1152/96, DVBI. 1997, 958 f.). Weiter wird durch die Anknüpfung an Vor- oder Vorvorjahresnachweise, die durch eine fachliche Prüfung der Finanzbehörden, von Steuerberatern oder ähnlich kompetenten Stellen konsolidiert sind, dem Interesse einer gleichmäßigen Belastung der Pflichtmitglieder mit Versorgungsabgaben entsprochen. Eine "Gegenwartsveranlagung" wäre demgegenüber in erhöhtem Maße fehleranfällig und demzufolge auch korrekturbedürftig. Im Hinblick auf die - im Abgabenrecht allgemein zulässige -Typisierung kann i. Ü. erwartet werden, dass die abgabenrelevante Einkommensentwicklung der meisten Pflichtmitglieder keinen größeren Schwankungen ausgesetzt ist; wo dies - im Einzelfall - nicht (mehr) der Fall ist und ein Pflichtmitglied auch nicht mehr auf - in "guten" Zeiten gebildete -Rücklagen zurückgreifen kann, sieht die Satzung Sonderregelungen vor (vgl. § 25 Abs. 2, 3 VersSa) oder ermöglicht Zahlungserleichterungen oder (andere) Härtefallregelungen (§ 27 Abs. 6 VersSa).

Soweit der Kläger meint, die Satzung sei zu unbestimmt, indem sie für den Einkommensnachweis (auch) "sonstige geeignete Nachweise" (§ 24 Abs. 5 Nr. 3 VersSa) zulasse, ist dem nicht zu folgen. Die Vorschrift ist nach ihrem Sinnzusammenhang und nach dem "Profil" der in § 24 Abs. 5 Nr. 1, 2 und 4 VersSa genannten Nachweise hinreichend bestimmt; aus ihr ist zu entnehmen, dass die "sonstigen Nachweise" dann, wenn sie durch eine kompetente Person oder Stelle außerhalb des eigenen Bereichs des betroffenen Mitglieds erstellt worden sind, auch "geeignet' sind, das abgabenrelevante Einkommen zu belegen. Dieser Bedeutungsgehalt steht im vorliegenden Fall einer Nachweisführung durch eine von der (vom Kläger mit diesen Angelegenheiten betrauten) Ehefrau erstellte "Bescheinigung" entgegen. Unabhängig davon kann auch eine "geeignete" Bescheinigung im Einzelfall ihre Nachweisfunktion verfehlen.

Der Beitragssatz muss entgegen der Ansicht des Klägers nicht nach der Kinderzahl differenzieren.

Nach dem in § 24 Abs. 4 VersSa bestimmten Einkommensbegriff bleiben Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerfreibeträge außer Ansatz. Damit wirken sich (etwaige) Kinderbetreuungskosten oder -freibeträge nicht auf die Versorgungsabgabe aus. Wäre dies der Fall, müssten - bei ansonsten gleichbleibender Entwicklung des individuellen Versorgungsanwartschaftsanspruchs - die übrigen Pflichtmitglieder im Rahmen der Solidargemeinschaft die Beitragsminderungen "auffangen". Zwar sind derartige Regelungen auch im Rahmen eines berufsständischen Versorgungsrecht vorstellbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.08.1997, 1 BvL 1/94, NJW-RR 1998, 783 f., zu 11.2.c), es ist aber keine Pflicht des Satzungsgebers erkennbar, insoweit Sonderregelungen vorzusehen. Die Pflichtmitglieder müssen sich - in begründeten Einzelfällen - auch insoweit auf die Möglichkeit verweisen lassen, ggf. Härteregelungen zu erlangen.

Das Satzungsrecht des Beklagten ist bei der Veranlagung des Klägers für das Jahr 2000 korrekt angewandt worden. Die Beklagte war - insbesondere - nicht verpflichtet, mit der Abgabenfestsetzung weiter zuzuwarten, bis nicht nur der Einkommensnachweis für das (szt. vorletzte) Jahr 1998, sondern auch ein geeigneter Nachweis für 1999 vorlag. Die Einnahmen-/Ausgabenrechnung für 1999 ist vom Kläger selbst bzw. seiner Ehefrau erstellt worden und erst im Klageverfahren vorgelegt worden (Anlage zum Schriftsatz vom 30.03.2001); Gleiches gilt für den am 28.01.2002 vorgelegten - Steuerbescheid für 1999.

Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass Einkommensnachweise, die erst nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres vorgelegt werden, nicht mehr zu berücksichtigen sind; die diesbezügliche Bestimmung in § 24 bs. 6 VersSa eröffnet keinen anderslautenden Entscheidungsspielraum. Gegen diese Satzungsregelung sind (ebenfalls) keine rechtlichen Einwände zu erheben; insbesondere werden dadurch einem Mitglied keine unzumutbaren Mitwirkungsobliegenheiten oder Belastungen zugemutet (VG Schleswig, Urt. v. 25.10.2001, 12 A 100/01). Im Fall nachträglich vorgelegter Einkommensnachweise kann auch nicht auf (allgemeine) sozialrechtliche Vorschriften - etwa § 44 SGB X - zurückgegriffen werden, denn diese können im Bereich des berufsständischen Versorgungsrechts keine Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.1999, 1 B 103.95, Buchholz 430. 4 Nr. 31).

Die - teils in polemischer Form vorgetragenen - Folgen, die sich daraus ergeben, dass die Versorgungsabgabe für das Jahr 2000 aufgrund der Verhältnisse des Jahres 1998 festgesetzt worden ist, in den Folgejahren 1999 und (möglicherweise) 2000 aber Verluste eingetreten sind, sind vorliegend unerheblich. Diese Folgen können ggf. Grundlage einer Entscheidung des Beklagten über das Vorliegen einer unbilligen Härte sein (§ 27 Abs. 6 VersSa), was - falls keine Rücklagen vorhanden sind und eine Härte bejaht wird - zur Stundung, zu einer abweichenden Abgabenfestsetzung aus Billigkeitsgründen (vgl. § 163 AO), zum Verzicht auf Zinsen oder Säumniszuschläge oder ggf. auch zu einem Erlass (vgl. § 227 AO) führen kann. Für den Anfechtungsprozess gegen den - hier betroffenen - Bescheid über die Veranlagung zu einer Versorgungsabgabe sind derartige Härtegründe demgegenüber nicht entscheidungsrelevant. Die nach § 27 Abs. 6 VersSA ergehenden Entscheidungen des Beklagten sind selbständige Verwaltungsakte, deren Regelungsgehalt von dem hier angefochtenen Veranlagungsbescheid nicht (mit) umfasst ist. Dies wäre auch dann nicht anders, wenn eine Härteentscheidung mit der Veranlagung in einem Bescheid verbunden würde (vgl. § 163 Abs. 1 S. 3 AO); auch dann lägen zwei - selbständig anfechtbare - Verwaltungsentscheidungen vor. Ebenso, wie es das Bundesverwaltungsgericht für die im Erschließungsbeitragsrecht geltende (Billigkeits-)Regelung in § 135 Abs. 5 BauGB entschieden hat (BVerwG, Urt. v. 12.09.1984, 8 C 124.82, BVerwGE 70, 96/97 = DVBI. 1985, 126; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 26.10.2001, 2 M 89/01), muss auch im vorliegenden Zusammenhang die Prüfung von Billigkeits- oder Härtegründen einem selbständigen Verfahren zugewiesen werden (ebenso: VGH Mannheim, Beschl. v. 29.06.1992, 9 S 1346/92, AnwBl 1993, 306 f., zu 1.). Dem betroffenen Pflichtmitglied wird dadurch nichts abgeschnitten, im Gegenteil: Härtegründe können auch noch nach Unanfechtbarkeit des Veranlagungsbescheides geltend gemacht werden.

Der Beklagte hat eine Prüfung nach § 27 Abs. 6 VersSa bereits in Aussicht gestellt. Damit mag auf jenem Wege geprüft werden, ob dem Kläger entgegengekommen werden kann. Hinzuweisen ist darauf, dass eine Härtemaßnahme nicht allein deshalb als begründet erscheint, weil der Kläger in den Jahren 1999 und 2000 Verluste hinnehmen musste und die Veranlagung (noch) auf die Einkünfte aus 1998 gestützt werden durfte. Abzustellen ist auch auf die aktuelle (gegenwärtige) Situation, die im einzelnen noch zu ermitteln ist.

Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwG0 abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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