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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 12.04.2002
Aktenzeichen: 21 A 250/02
Rechtsgebiete: GG, Heilberufegesetz SH, Satzung über die Erhebung des Beitrags der Ärztekammer Schleswig-Holstein


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
Heilberufegesetz SH § 10
Satzung über die Erhebung des Beitrags der Ärztekammer Schleswig-Holstein § 3 Nr. 1
Satzung über die Erhebung des Beitrags der Ärztekammer Schleswig-Holstein § 3 Nr. 3
Satzung über die Erhebung des Beitrags der Ärztekammer Schleswig-Holstein § 3 Nr. 4
Die Bemessung des Beitrags für die Ärztekammer in Anknüpfung an die Einkünfte des letzten oder vorletzten Kalenderjahres vor dem Veranlagungsjahr ist nicht zu beanstanden.

Wird nach einem Praxisverkauf die niedergelassene ärztliche Tätigkeit lediglich unterbrochen, ist der Wiederbeginn der ärztlichen Tätigkeit in eigener Praxis kein Fall einer "erstmaligen Aufnahme" einer ärztlichen Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 4 der Kammerbeitragssatzung.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 21 A 250/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Kammerbeitrag 2000

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 21. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2002 durch den Richter am Oberverwaltungsgericht als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Hautärztin. Sie wendet sich gegen ihre Veranlagung zum Kammerbeitrag 2000.

Ihre Praxis befand sich zunächst in . Am 1.10.1998 verkaufte sie die dortige Praxis. Nach einem Gewinnfeststellungsbescheid des Finanzamts vom 30.3.2000 erzielte die Klägerin dabei einen Veräußerungsgewinn von 527.911,-DM.

Ab 1999 ist die Klägerin Mitglied in der beklagten Ärztekammer. Nachdem sie mitgeteilt hatte, dass sie ihre ärztliche Tätigkeit "erstmalig" wieder aufgenommen und eine Privatpraxis neu gegründet habe, veranlagte die Beklagte sie mit Bescheid vom 7. Juni 2000 zu einem Kammerbeitrag für das Jahr 2000 in Höhe von "vorläufig" 60,-DM.

Die Klägerin gab in einer Erklärung über die Einstufung ihrer Einkünfte für das Jahr 1998 Einkünfte in Höhe von "0 DM" an und verwies auf die Praxisneugründung. Die Beklagte wies demgegenüber darauf hin, dass der Verkaufserlös aus dem Verkauf der Praxis 1998 zu 50% als Einkommen anzusehen sei.

Durch Bescheid vom 6. Februar 2001 setzte die Beklagte die für 2000 zu leistenden Beiträge auf (insgesamt) 3.367,-DM fest.

Ihren Widerspruch vom 22.2.2001 begründete die Klägerin mit Hinweis auf § 3 Nr. 4 der Beitragssatzung der Beklagten, wonach bei Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Laufe des Veranlagungsjahres die voraussichtlichen Einkünfte dieses Jahres zu Grunde zu legen seien.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.4.2001 zurück und führte zur Begründung aus, § 3 Nr. 4 der Beitragssatzung gelte nur für die erstmalige Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit. Vorliegend seien die Einkünfte des vorvergangenen Jahres zu berücksichtigen. Dies sei korrekt erfolgt.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 23.4.2001 ist die dagegen gerichtete Klage am 21.5.2001 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Klägerin meint, aus der Beitragssatzung sei nicht abzulesen, dass § 3 Nr. 4 nur für die erstmalige Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit gelte. Die Auslegung der Beklagten führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Kollegen, die ihre ärztliche Tätigkeit im gleichen Jahr wie die Klägerin eingestellt hätten und die diese Tätigkeit dann erst erneut 2001 aufgenommen hätten. Diese hätten - dann - für das Jahr 2000 60,-DM Beitrag bezahlt und ebenso auch für das Jahr 2001. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum nicht zwischen vollständiger und teilweiser Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei der Beitragsfestsetzung differenziert werden könne. Das Äquivalenzprinzip werde gröblich missachtet, denn die Klägerin habe im Jahr 2000 ihre ärztliche Tätigkeit nur über 5 Monate hinweg ausgeübt, werde aber gleichwohl für das ganze Jahr veranlagt.

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 6.2.2001 nebst Widerspruchsbescheid vom 19.4.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, aus der Systematik der Satzung ergebe sich, dass § 3 Nr. 4 nur auf Fälle erstmaliger Aufnahme ärztlicher Tätigkeit anzuwenden sei, denn mit der Anknüpfung an das Einkommen des vorvergangenen Jahres werde eine ausgeübte Tätigkeit vorausgesetzt. Eine Anknüpfung an die aktuellen Einkünfte müsse eine Nachfestsetzung im übernächsten Jahr auf Grund der erst dann vorliegenden Einkommensnachweise nach sich ziehen. Ausnahmeregelungen seien nur für die Mitglieder anzuwenden, die kein Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit im Vorvorjahr erzielt hätten. Stichstagsregelungen seien im Übrigen zulässig. Das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz würden beachtet. Im Übrigen sei auf die Härteregelung nach § 8 der Satzung zu verweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm die Sache durch Beschluss der Kammer vom 28.2.2002 zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach zu Recht zu einem Ärztekammerbeitrag in Höhe von 3.367,-DM herangezogen.

Gegen die rechnerische Ermittlung des Beitrags sind Einwendungen nicht erhoben worden; solche sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Die Berücksichtigung des Gewinns aus dem Verkauf der Praxis in als Beitrags- und Bemessungsgrundlage ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 16.06.1992, 4 B 7.92, OVGE (Ben) 20, 130 ff.). Die Beteiligten streiten - maßgeblich - über die Frage, welche Einkünfte - die des Veranlagungsjahres (2000) oder diejenigen des vorvergangenen Kalenderjahres - der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen sind.

Das Gericht folge insoweit dem Rechtsstandpunkt der Beklagten: Grundsätzlich ist gegen eine Beitragsbemessung in Anknüpfung an die Einkünfte des letzten oder vorletzten Kalenderjahres vor dem Veranlagungsjahr nichts einzuwenden. Die Beklagte ist zur Vornahme einer sogenannten "Gegenwartsveranlagung" (satzungs-)rechtlich nicht verpflichtet (Urteil des Gerichts vom 20.3.2002, 21 A 243/02, vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 05.02.1996, 9 S 1155/93, juris). Die - in einer abgestuften Systematik vorzufindenden - Beitragsbemessungsregelungen in § 3 der Beitragssatzung der Beklagten vom 18.1.2000 (im Folgenden: BS) stellen - zunächst - auf das vorvergangene Kalenderjahr (Nr.1), sodann auf das vergangene Jahr bei Aufnahme der Tätigkeit im vergangenen Jahr (Nr. 3) und - schließlich - auf das Veranlagungsjahr bei Aufnahme der Tätigkeit im Laufe dieses Jahres (Nr. 4) ab. Bereits diese Regelungsfolge belegt, dass die Veranlagung grundsätzlich nach den Verhältnissen des vorletzten Kalenderjahres erfolgen soll. Nur soweit in den in § 3 Nr. 3 und 4 bestimmten (besonderen) Fällen aus den Verhältnissen dieses Jahres kein Referenzwert für die Beitragsbemessung gewonnen werden kann, weicht die Satzung von dieser Bemessungsregelung ab. Die Abweichung ist - somit - als Ausnahmeregelung zu verstehen und - als solche - eng auszulegen.

Ausgehend von dieser Regelungs-Grundstruktur könnte die Klägerin nur dann eine Veranlagung nach Maßgabe der Einkünfte im Veranlagungsjahr (2000) beanspruchen, wenn sie in diesem Jahr ihre ärztliche Tätigkeit "aufgenommen" hätte. Das ist indes nicht der Fall. Nach den tatsächlichen Verhältnissen und der "Vorgeschichte" der Veranlagung hat die Klägerin ihre ärztliche Tätigkeit in eigener Praxis lediglich unterbrochen, nachdem sie im Oktober 1998 ihre Praxis in verkauft hat, um (bereits) ab 1999 Kammermitglied bei der Beklagten zu werden und im August 2000 eine eigene Privatpraxis - wieder - zu betreiben. Damit liegt ein Fall erstmaliger Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 4 BS nicht vor; dies folgt - wenn nicht schon aus Wortlaut und Systematik - jedenfalls aus der gebotenen engen Auslegung der Satzungsbestimmung.

Weder aus dem Gleichheitssatz noch aus dem Äquivalenzprinzip ergibt sich Gegenteiliges:

Was zunächst - das Äquivalenzprinzip anbetrifft, ist bereits zweifelhaft, ob dieses auf Verbandslasten der vorliegenden Art (Kammerbeiträge) uneingeschränkt Anwendung findet. Auch wenn dies angenommen wird, ist durch die Heranziehung der Klägerin zum "vollen" (Jahres-)Beitrag für das Jahr 2000 ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nicht festzustellen, da der Kammerbeitrag nicht der Abgeltung konkret in Anspruch genommener Kammerleistungen gilt, sondern der anteiligen Finanzierung der - dem Gesamtinteresse des Berufsstandes dienenden -Tätigkeit der beklagten Ärztekammer. Diese muss ihre Selbstverwaltungsaufgaben u.a. in den Bereichen Ausbildung, Weiterbildung, Interessenvertretung und Versorgung gleichsam vorhalten, was auch den im Laufe eines Jahres hinzukommenden Kammermitgliedern zu Gute kommt.

Ein Gleichheitsverstoß durch die (grundsätzliche) Anknüpfung der Beitragsbemessung an das vorletzte Kalenderjahr ist - ebenfalls - nicht gegeben. Die Beitragsbemessung nach dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres liegt im Interesse einer gleichmäßigen Belastung der Pflichtmitglieder, denn dadurch ist in der Regel gewährleistet, dass die maßgeblichen Einkünfte durch eine fachliche Prüfung von Finanzbehörden, Steuerberatern oder ähnlich kompetenten Stellen konsolidiert sind. Korrekturbedarf durch eine "Gegenwartsveranlagung" oder durch Verwendung ungeprüfter Einkommensnachweise wird vermindert. Die von der Klägerin gewählten Beispiele mögen belegen, dass die Anknüpfung an das vorletzte Kalenderjahr auch - im Sinne von Zufallsergebnissen - zu problematischen Folgen führen kann. Ein genereller Gleichheitsverstoß der Beitragsbemessung nach dem vorletzten Kalenderjahr ist daraus indes ebenso wenig abzuleiten, wie es in den - zahlreichen - Fällen der Fall ist, in denen gesetzliche Regelungen oder Satzungsvorschriften auf bestimmte "Stichtage" abstellen. Das Gericht folgt im Übrigen der Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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