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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.10.2002
Aktenzeichen: 21 A 398/02
Rechtsgebiete: ArchIngKG SH, LandesVO über das Eintragungs- und Löschungsverfahren nach dem Architekten- und Ingenieurkammergesetz SH vom 28.12.1989


Vorschriften:

ArchIngKG SH § 5 Abs 4 a.F.
ArchIngKG SH § 6 Abs. 3 n.F.
LandesVO über das Eintragungs- und Löschungsverfahren nach dem Architekten- und Ingenieurkammergesetz SH vom 28.12.1989 § 4 Abs 1
LandesVO über das Eintragungs- und Löschungsverfahren nach dem Architekten- und Ingenieurkammergesetz SH vom 28.12.1989 § 4 Abs 2
Eine Prüfungsentscheidung ist aufzuheben, wenn ein Prüfling nur eine schriftliche Aufsichtsarbeit anzufertigen hatte, obwohl in der maßgeblichen Landesverordnung zwei Aufsichtsarbeiten gefordert werden.

1) Weder die Dauer der schriftlichen Prüfung über zwei Tage noch die Zahl der geforderten (sieben) "Leistungsbereiche" vermitteln einen eindeutigen Aufschluss darüber, dass nicht eine, sondern zwei Aufsichtarbeiten gestellt worden sind.

2) Die - allgemein - im Prüfungsrecht geltende Obliegenheit eines Prüflings, Beeinträchtigungen, Störungen oder Fehler des Prüfungsablaufs im zumutbaren Umfang unverzüglich zu rügen, betrifft nur tatsächliche Umstände, die im Prüfungsverfahren erkennbar werden und deren Rüge zumutbar ist, um eine chancengleiche Prüfung zu erreichen. Eine Missachtung der - durch Landesrecht festgelegten - objektiven Leistungsanforderungen in einem Prüfungsverfahren bleibt - demgegenüber - auch dann beachtlich, wenn ein Prüfling keine diesbezügliche Rüge erhoben hat.


Az.: 21 A 398/02

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Eintragung als freischaffende Architektin

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 21. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2002 durch den Richter am Oberverwaltungsgericht XXXX als Einzelrichter für Recht erkannt: Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 03. April 2002 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die XXXX geborene Klägerin begehrt ihre Eintragung als freischaffende Architektin in die Architektenliste.

Die Klägerin erwarb nach einer Berufsausbildung als Bauzeichnerin und anschließendem Hochschulstudium 1991 den Abschluss als Diplom-Ingenieurin in der Fachrichtung Ingenieurbau.

Von 1991 bis 1998 war sie als technische Angestellte tätig. Bei der Beklagten wurde sie in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der beratenden Ingenieurinnen eingetragen.

Am 28.06.2000 beantragte sie ihre Eintragung in die Architekten- bzw. Stadtplanerliste. Die Beklagte sah die dafür zu erbringenden Nachweise (achtjährige praktische Tätigkeit) - nach Prüfung - als erbracht an und ließ die Klägerin mit Bescheid vom 17.10.2000 gemäß § 5 Abs. 4 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ArchIngKG) zur Prüfung zu.

Auf die schriftliche Prüfung vom 01.11.2000 ließ die Beklagte die Klägerin nicht zur mündlichen Prüfung zu; mit Bescheid vom 27.02.2001 wurde die Wiederholung der schriftlichen Prüfung zugelassen.

In der (schriftlichen) Wiederholungsprüfung am 19.04.2001 war von der Klägerin als Aufgabenstellung eine Kindertagesstätte für zwei Gruppen zu entwerfen (Grundrisse, Ansichten, Querschnitte, Detailbearbeitung, Lageplan). Ferner waren Berechnungen (der Grund- und Geschossflächenzahl, des umbauten Raumes und der Wohn- und Nutzflächen) sowie eine Baubeschreibung mit Darlegung der Entwurfskriterien zu erstellen.

Die Beklagte holte zu der von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Arbeit ein Bewertungsgutachten ein und lehnte - nach Beratung im Eintragungsausschuss und Anhörung der Klägerin - den Eintragungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 03. April 2002 ab. In der Begründung hieß es, die gestellte Aufgabe der Planung einer Kindertagesstätte sei nur unzureichend gelöst worden. Die Gestaltung sei verfehlt, die Aussagekraft und Lesbarkeit der zeichnerischen Darstellung in wesentlichen Teilen mangelhaft, und das Gebäude sei erheblich überdimensioniert, was den Grundsatz einer wirtschaftlichen Planung verletze. Die Gebäudebelichtung sei unzureichend. Die Eingangshalle sei nicht funktional. Der bautechnische Teil der Prüfungsarbeit sei nicht zu beanstanden. Der erstellte Grundriss trage überwiegend Merkmale eines Ausführungsplanes, nicht eines Entwurfs. Die zeichnerische Darstellung von Inhalten und Materialien sei dürftig. Insgesamt werde die Lösung der Aufgabenstellung in wesentlichen Teilen nicht gerecht. Die konstruktiven Lösungen und Darstellungen könnten die erheblichen Schwächen im planerischen und entwurflichen Bereich nicht aufwiegen. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung könne daher nicht ausgesprochen werden, und der Eintragungsantrag sei abzulehnen.

Die dagegen gerichtete Klage ging am 22. April 2002 beim Verwaltungsgericht ein. Die Klägerin ist der Ansicht, das Prüfungsverfahren sei rechtswidrig, da entgegen § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über das Eintragungs- und Löschungsverfahren nach dem Architekten- und Ingenieurkammergesetz nicht zwei, sondern nur eine schriftliche Aufsichtsarbeit gestellt worden sei. Aus der einen Aufgabe - Entwurf einer Kindertagesstätte - könnten im Nachhinein nicht zwei selbständige Aufsichtsarbeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 a. a. O. konstruiert werden. Dagegen spreche die Aufgabenstellung, ferner, dass nur eine Aufgabe benotet worden sei. Das Prüfungsverfahren leide damit an einem nicht mehr heilbaren Fehler. Der Eintragungsausschuss habe im Übrigen nur aufgrund des Votums des Gutachters XXXXX entschieden. Voten anderer Ausschussmitglieder seien nicht erkennbar.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 03.04.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, das Prüfungsverfahren sei rechtmäßig. Die geforderte Aufgabe - Entwurf einer Kindertagesstätte - sei Aufhänger für konkrete Prüfungsleistungen gewesen, die sich in einen zeichnerischen Teil und einen rechnerischen bzw. Textteil aufgegliedert hätten; damit lägen zwei selbständige Prüfungsteile vor. Der Klägerin sei bei der Erstellung der Zeichnungen bzw. der Berechnungen und Beschreibungen "freie Hand" gelassen worden, dies könne nicht die Rechtswidrigkeit des Prüfungsverfahrens begründen. Rechtlich sei nicht die Befassung mit verschiedenen Bauvorhaben gefordert. Dies sei auch nicht praktikabel. Die Klägerin habe einen Prüfungs-Verfahrensfehler auch nicht vor Beginn der Prüfung gerügt. Der - sehr weite - Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der gelieferten Leistung sei rechtmäßig ausgefüllt worden.

Durch Beschluss vom 13. September 2002 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter - nach Anhörung der Beteiligten - zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze (nebst Anlagen) sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO ist der Einzelrichter zur Entscheidung berufen. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 23 Abs. 3 Satz 2 ArchIngKG i. d. F. vom 09.08.2001, GVOBl. S. 116).

Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.04.2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die - darin getroffene - Ablehnungsentscheidung konnte nicht ergehen, weil das vorangegangene Prüfungsverfahren nicht mit den Anforderungen der - maßgeblichen - Landesverordnung über das Eintragungs- und Löschungsverfahren nach dem Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 28.12.1989 (GVOBl. 1990, S. 4) im Einklang steht. Die Klägerin kann beanspruchen, dass über ihren Eintragungsantrag vom 28.06.2000 unter Beachtung der Vorschriften der Eintragungsverordnung (EintrVO) entschieden wird; dies ist im angefochtenen Bescheid vom 03.04.2002 nicht erfolgt.

Die Beklagte hat den Eintragungsantrag der Klägerin - im Ausgangspunkt - zu Recht nach § 5 Abs. 4 ArchIngKG a. F. (jetzt: § 6 Abs. 3 ArchIngKG n. F.) behandelt, denn die Klägerin erfüllt nicht die (Regel-) Eintragungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 ArchIngKG a. F. (§ 6 Abs. 2 ArchIngKG n. F.) und ist - somit - "Ausnahmebewerberin". Sie hat sich - demnach - einer Prüfung zu unterziehen, deren Inhalt Entwurf und Gestaltung mit städtebaulicher Einbindung, Entwurf und Konstruktion ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a EintrVO) und die sich in die Anfertigung von zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung gliedert (§ 4 Abs. 2 a. a. O.).

Die Aufgabenstellung "Kindertagesstätte" in der Prüfung vom 10.04.2001 entspricht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) Eintragungsverordnung. Dies gilt auch, soweit darin Berechnungen und eine Baubeschreibung gefordert werden, denn diese gehören - im Sinne der genannten Vorschrift - zum Prüfungsinhalt "Entwurf und Gestaltung".

Die Beklagte hat die durchgeführte Prüfung am 19.04.2001 indes nicht, wie in § 4 Abs. 2 Nr. 1 Eintragungsverordnung vorgeschrieben, in "zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten" gegliedert. Die der Klägerin vorgelegte Aufgabenstellung "Kindertagesstätte" ist vielmehr lediglich eine schriftliche Aufsichtsarbeit.

Das Gericht folgt insoweit der Argumentation der Klägerin sowohl hinsichtlich der Auslegung der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 EintrVO getroffenen Regelung als auch hinsichtlich der Erkenntnis, dass die Klägerin am 19.04.2001 nur eine Aufsichtsarbeit erstellt hat.

Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 1 EintrVO gibt durch den Plural klar zu erkennen, dass zwei Aufsichtsarbeiten zu erstellen sind. Dies verdeutlichen auch die in § 4 Abs. 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen. Zwei Aufsichtsarbeiten liegen nur dann vor, wenn hinsichtlich der Aufgabenstellung und der zu erfüllenden Anforderungen abgegrenzte bzw. abgrenzbare Bereiche gefordert werden.

Der Beklagten mag darin zu folgen sein, dass es auch innerhalb eines Bauvorhabens abgegrenzte bzw. abgrenzbare Aufgabenbereiche geben kann. Nach § 4 Abs. 2 EintrVO kann - mit anderen Worten - nicht (notwendig) eine Aufgabenstellung zu zwei verschiedenen Bauvorhaben beansprucht werden, auch wenn dies eine Abgrenzung der beiden geforderten schriftlichen Prüfungsleistungen erleichtern könnte. Wird - wie es die Beklagte formuliert - ein Bauvorhaben als "Aufhänger" für konkrete Prüfungsleistungen genommen, so muss - für den Prüfling erkennbar - durch die Aufgabenstellung eine Abgrenzung dergestalt erfolgen, dass das (landes-) rechtliche Erfordernis der Erbringung von zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die voneinander (klar) abgrenzbar sind, erfüllt wird. Die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 EintrVO bestimmte landesrechtliche Vorgabe kann nur in diesem Rahmen durch die Verwaltungspraxis der Beklagten konkretisiert werden; eine weitergehende, die Anforderungen der Landesverordnung "modifizierende" Verwaltungspraxis wäre nicht zulässig.

Im Prüfungsverfahren der Klägerin sind zwei - klar voneinander abgrenzbare - schriftliche Aufsichtsarbeiten nicht feststellbar.

Die Aufgabenstellung spricht - dem Wortlaut nach - nur von einer Prüfungsaufgabe im Singular. Die zu erbringenden Leistungen werden - zwar - in sieben Einzelbereiche untergliedert, ohne dass - indes - deutlich wird, dass bzw. welche dieser sieben Leistungsbereiche einer "ersten" bzw. einer "zweiten" schriftlichen Aufsichtsarbeit zuzuordnen sind. Ein Prüfling wird die Aufgabenstellung mit den sieben Leistungsbereichen als eine Aufsichtsarbeit verstehen. Dies wird auch auf Seiten eines Prüfers nicht anders sein; aus dem bei den Akten befindlichen Bewertungsgutachten ergibt sich kein anderslautender Anhaltspunkt.

Weder die zeitliche Verteilung der Prüfungsleistungen auf zwei Tage noch die "Gliederung" der Leistungsbereiche in einen zeichnerischen Teil (Ziffern 1 bis 3 der Aufgabenstellung, S. 2) und einen rechnerischen und Textteil (Ziffern 3 bis 7 a. a. O.) vermögen überzeugend zu begründen, dass der Klägerin im Prüfungsverfahren zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten, wie es § 4 Abs. 2 Nr. 1 der EintrVO vorschreibt, abverlangt worden sind.

Die Zeitvorgabe (zwei Tage) ist insoweit unergiebig. Daraus lässt sich nichts über die Zahl oder Gliederung der Prüfungsleistungen ableiten.

Die - aus den in der Aufgabenstellung (S. 2) angegebenen Leistungsbereichen abgeleitete - Gliederung ergibt ebenfalls keine klare Abgrenzung in zwei (selbständige) Prüfungsleistungen, wie sie mit den von § 4 Abs. 2 Nr. 1 EintrVO geforderten zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten gefordert werden. Der Beklagten mag darin zu folgen sein, dass sich die Prüfungsaufgabe so, wie sie es (erst nachträglich, im Klageverfahren) vorgetragen hat, in einen "zeichnerischen", "rechnerischen" und "beschreibenden" Teil gliedern lässt. Dies begründet indes nicht die Annahme, dass zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten vorliegen. Dagegen spricht bereits - entscheidend - das Argument der Klägerin, dass für die Leistungen der Klägerin - insgesamt - nur eine (einheitliche) Bewertung ausgebracht worden ist. Eine getrennte Bewertung der einzelnen Leistungen ist weder dem Bewertungsgutachten, das dem Eintragungsausschuss vorgelegen hat, noch den sonstigen Verfahrensakten der Beklagten zu entnehmen.

Die von der Beklagten vertretene "Gliederung" erscheint - unabhängig davon - weder eindeutig noch zwingend. Die Zusammenfassung der sieben Leistungsbereiche der Aufgabenstellung "Kindertagesstätte" in zwei (selbständige) Prüfungsaufgaben mag vertretbar sein, sie ist indes aus der Aufgabengestaltung - so - nicht erkennbar. Möglich wäre auch ein Zuschnitt auf drei oder mehr einzelne "Aufgaben" i. S. (selbständiger) schriftlicher Aufsichtsarbeiten.

Soweit die Beklagte meint, der - somit gegebene - Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 EintrVO im Prüfungsverfahren sei im Falle der Klägerin nicht mehr beachtlich, weil sie diesen Verstoß nicht rechtzeitig gerügt habe, ist dem nicht zu folgen. Zwar ist es im Prüfungsrecht anerkannt, dass ein Prüfling Beeinträchtigungen, Störungen oder Fehler des Prüfungsablaufs im zumutbaren Umfang zu rügen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.1984, 7 CW 27.83; Urteil vom 17.02.1984, 7 C 67.82), doch betrifft die (genannte) Rügepflicht des Prüflings nur tatsächliche Umstände, die im Prüfungsverfahren erkennbar werden und deren Rüge zumutbar ist, um eine chancengleiche Prüfung zu erreichen. Die Beachtung der - durch Landesrecht festgelegten - objektiven Leistungsanforderungen in einem Prüfungsverfahren bleibt - demgegenüber - auch dann beachtlich, wenn ein Prüfling - sei es aus Unkenntnis, sei es in "spekulativer" Absicht - keine diesbezügliche Rüge erhoben hat.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, es sei "nicht praktikabel", zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten auszugeben, ist daraus für die Entscheidung des vorliegenden Falles nichts zu gewinnen, zumal ein Grund dafür nicht erkennbar ist: Hätte die Beklagte, wie sie (im Prozess) vorgetragen hat, aus dem "zeichnerischen" bzw. dem "rechnerischen/beschreibenden" Teil der Aufgabenstellung zwei (selbständige) schriftliche Aufsichtsarbeiten entwickelt, wäre das daran anknüpfende Prüfungsverfahren ohne weiteres praktikabel gewesen. Die Erörterung der - in vergleichbaren Fällen vorliegenden - Prüfungspraxis anderer Bundesländer (Hamburg, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Bayern) in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen belegt, dass unterschiedliche Modelle - mit unterschiedlichem Zeitbedarf - gelten und auch "praktikabel" sind.

Der - nach allem vorliegende - Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Eintragungsverordnung führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Beklagte hat - dementsprechend - über den Eintragungsantrag der Klägerin vom 28.06.2000 neu zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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