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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 21 A 423/02
Rechtsgebiete: StrWG SH


Vorschriften:

StrWG SH § 41
1. Das Straßenrecht des Landes Schleswig-Holstein dürfte insoweit gemeinschaftswidrig sein, als für sog. Anhang-II-Projekte der UVP-Richtlinie (sonstige Straßen) keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist.

2. Die UVP-Richtlinie 85/337/EWG ist für Anhang-II-Projekte nicht unmittelbar anwendbar, da die Mitgliedsstaaten insoweit eine konstitutive Auswahl zu treffen haben (Gestaltungsspielraum).


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 21 A 423/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Planfeststellung einer Entlastungsstraße in Trittau

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 21. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzenden, den Richter am Oberverwaltungsgericht , den Richter am Verwaltungsgericht , sowie die ehrenamtlichen Richter und für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Landesamt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landesamtes, der die Inanspruchnahme von Flächen, die im Eigentum der Kläger stehen, im Zusammenhang mit einem Sraßenbauvorhaben der Gemeinde Trittau vorsieht.

Die Gemeinde Trittau plant den Bau einer Straße in der Gemeinde Trittau zwischen der Großenseer Straße (Landesstraße 93) und der Rausdorfer Straße (Landesstraße 160) von Bau-km 0 + 078 bis Bau-km 1 + 468 in der Gemeinde Trittau. Diese ca. 1390 m lange geplante Straße soll im Westen der Gemeinde Trittau gebaut werden. Sie nimmt den Straßenzug Herrenruhmweg und Von-Stauffenberg-Straße in Trittau auf und führt über zur Zeit landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Großenseer Straße. Wegen der Einzelheiten der Lage und der Linienführung wird auf den Übersichtslageplan (Anlage 3 zum Planfeststellungsbeschluss) Bezug genommen. Die Straße soll der Entlastung der innerörtlichen Hauptgeschäftsstraße in Trittau (Straßenzug Poststraße-Kirchenstraße) dienen, die bereits derzeit stark belastet ist und für die zum Prognosehorizont 2010 mit einer Steigerung der täglichen Belastung auf bis zu 21.200 Kfz/h gerechnet wird.

Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein - Anhörungsbehörde - machte unter dem Datum 22.04.1997 bekannt, dass die Gemeinde Trittau für das Bauvorhaben ein Planfeststellungsverfahren beantragt habe. In dieser Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt würden, bis einschließlich 30.06.1997 schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben könne. Die Einwendungen müssten den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist seien Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom 25.06.1997, das am 27.06.1997 bei der beigeladenen Gemeinde Trittau einging, erhob der Kläger zu 1) als betroffener Grundstückseigentümer Einwendungen gegen den Plan. Der Kläger zu 1), ein Rechtsanwalt und Notar, ist Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen in einer Größenordnung von ca. 65 ha, die er verpachtet hat. Für das geplante Straßenbauvorhaben sollen aus seinem Eigentum Flächen in einer Größe von insgesamt 75.688 qm in Anspruch genommen werden, dauerhaft beschränkt werden sollen Flächen in einer Größe von 1.922 qm (Flurstücke der Flur ). Weitere für den Erwerb vorgesehene Flächen mit einer Größe von insgesamt 4.987 qm (Flurstücke und der Flur ) hat der Kläger inzwischen an seine Kinder - die Kläger zu 2) und 3) veräußert, die sich ebenfalls gegen den Plan wenden. In seinem Einwendungsschreiben vom 25.06.1997 trug der Kläger zu 1) vor, die Straße werde in erheblichem Umfange seine Ländereien durchschneiden und sie führe im übrigen an einem ihm gehörenden Wohngebäude ( ) vorbei. Bereits bei früheren Verhandlungen habe er zum Ausdruck gebracht, dass von seiner Seite aus bei der jetzt geplanten Streckenführung "lediglich Bedenken erhoben würden gegen die Art der Gestaltung der neuen Entlastungsstraße, der geplanten Überführung über den oberen Ziegelbergweg, die Errichtung des Regenrückhaltebeckens und gegen die vorgesehene zur Verfügung zu stellende Ausgleichsfläche des Flurstückes ". Er bleibe bei seinem Vorschlag, dass im Ziegelbergbereich ein tieferer Einschnitt erfolge, so dass mittelbar mit einem solchen Einschnitt auch sogenannte Lärmschutzeinrichtungen geschaffen würden. Von der Großenseer Straße zum Furtbek-Teil müsse eine erhebliche Höhe überwunden werden; nach den ausliegenden Plänen ergäben sich Steigerungen von über 6 % auf Längen von annähernd 170 m. Eine solche Steigerung sei beträchtlich und würde zu nicht unerheblichen Lärmeinwirkungen führen. Es liege die Untersuchung des Ingenieurbüros vor und diese komme zu dem Ergebnis, dass die Lärmbeeinträchtigungen im gesetzlichen Rahmen liegen würden. Inwieweit diese Berechnungen korrekt seien, vermöge er nicht zu beurteilen. Er habe daher ein anderes Planungsbüro beauftragt, eine Überprüfung vorzunehmen und werde das Ergebnis noch gesondert mitteilen. Unabhängig davon sei er der Auffassung, dass man die vorgesehene Steigung von etwa 6 % mindern solle, um grundsätzlich Lärmauswirkungen zu verringern. Es sei abzuwägen, ob es nicht angebrachter sei, die vorhandene Lärmbelastung nicht noch zu vergrößern und dafür einen größeren Einschnitt der Straße in den Ziegelberg vorzunehmen. Das Landschaftsbild werde sich wohl durch einen solchen Einschnitt verändern, durch entsprechende Begrünung werde allerdings eine Minderung ermöglicht werden können. Eine zusätzliche Lärmbeeinträchtigung ergebe sich durch die Tatsache, dass der Obere Ziegelbergweg durch ein Brückenwerk überspannt werden solle. Der Verkehr über dieses Brückenwerk sowie die beträchtliche Steigung würden zu weiteren Lärmbeeinträchtigungen führen. Der Bewohner des Hauses Ziegelbergweg müsse Einwirkungen hinnehmen, die nicht mehr zumutbar seien. Wegen der Lärmauswirkungen sei die jetzige geplante Überführung über die Entlastungsstraße nicht zu akzeptieren. Man solle lieber überlegen, ob es nicht ratsamer sei, die Überführung über die Entlastungsstraße auf dem Unteren Ziegelbergweg vorzunehmen. Schon nach der jetzigen Planung sei dort ein Geländeeinschnitt von 2,00 m vorgesehen. Würde man diesen Einschnitt um etwa 1,00 m vergrößern, könnte dort ein Brückenbauwerk errichtet werden und die Beeinträchtigung der Anwohner am oberen Ziegelbergweg würde gemindert werden. Angeblich solle eine größere Vertiefung in den Ziegelbergweg für die Entlastungsstraße aus wassertechnischen Gründen nicht möglich sein. Die entsprechende Untersuchung sei ihm nicht bekannt. Es ergebe sich die Frage, ob nicht die Minderung einer Lärmbeeinträchtigung über Grundwasserbelange zu stellen sei und weiter ergebe sich die Frage, ob es technische Möglichkeiten gebe, eventuelle Grundwasserbeeinträchtigungen aufzufangen.

Die Planung sehe weiterhin vor, auf seinen Flurstücken und ein Regenrückhaltebecken zu errichten. Dies würde die gesamte Bewirtschaftung der Restflächen beeinträchtigen.

Die Planung sehe weiterhin vor, dass die Restfläche des Flurstückes , die durch die Entlastungsstraße zerschnitten werde, und das Flurstück in einer Größe von 4 ha als sogenannte Ausgleichsfläche Verwendung fänden. Mit einer solchen Umwidmung sei er nicht einverstanden. Durch die Entlastungsstraße würden bereits erhebliche Ländereien von ihm in Anspruch genommen. Er sei nicht gewillt, zusätzliche Grundflächen aufzugeben. Ausgleichsfläche möge die Gemeinde Trittau anderweitig suchen und erwerben. Für das Gewerbegebiet West habe man Ausgleichsflächen im Billetal erworben. Es sei kein Grund ersichtlich, den Kläger zusätzlich zu belasten.

In einem Erörterungstermin am 08. Februar 1999 wurden die vorgenannten Einwendungen aufrechterhalten und um den Gesichtspunkt ergänzt, dass die Gemeinde für die Planung nicht antragsberechtigt sei, da es hier um eine überörtliche Verbindung gehe.

Mit einem Schreiben vom 01.02.2000 machten die Kläger geltend, die Entlastungsstraße habe primär eine überörtliche Verbindungsfunktion, so dass die Gemeinde nicht antragsbefugt sei. Außerdem sei die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Gradientenlage der Straße im Bereich des Ziegelberges unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen führen werde. Bei der Lärmberechnung sei der gebotene Impulszuschlag nicht berücksichtigt. Die Kläger seien insbesondere nicht damit einverstanden, dass das Flurstück als Ausgleichsfläche vorgesehen sei. Es widerspreche dem Grundsatz der Belastungsgleichheit, dass trotz der Inanspruchnahme große Flächen für die Straßenplanung auch noch Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden sollten. Dies sei unverhältnismäßig. Es werde deshalb prinzipiell grundsätzlich der Inanspruchnahme sämtlicher Grundstücke widersprochen. Auch die vollständige Inanspruchnahme des Flurstücks widerspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 08.06.2000 stellte das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein den vorstehend skizzierten Plan der Gemeinde Trittau fest und wies in diesem Zusammenhang die Einwendungen der Kläger zurück (Ziffer 6.7). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einwendung bezüglich der Antragsberechtigung der Gemeinde Trittau für das geplante Vorhaben sowie die Einwendung hinsichtlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung seien nicht Gegenstand der fristgerecht eingegangenen schriftlichen Einwendungen und deshalb nach § 41 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) ausgeschlossen. Was die Einwendungen bezüglich der Überquerung des Oberen Ziegelbergweges sowie bezüglich des Regenwasserrückhaltebeckens angehe, seien diese Einwendungen aufgrund der vorgesehenen Planänderungen gegenstandslos. Was die Forderung nach einer Tieferlegung der Gradiente der Entlastungsstraße angehe, schließe sich die Planfeststellungsbehörde der Auffassung des Planaufstellers an, dass eine weitere Gradientenabsenkung im Hinblick auf das betroffene Grundwasser nicht vertretbar sei (wird ausgeführt). Eine Lärmbetroffenheit ergebe sich aus dem Vorhaben nicht. Auf Ziffer 2.4 des Planfeststellungsbeschlusses werde diesbezüglich verwiesen.

Zur Frage der Inanspruchnahme von Flächen für landwirtschaftspflegerische Ausgleichsmaßnahmen sei grundsätzlich auszuführen, dass dem Vorhabenträger als Verursacher des mit dem Bau der geplanten Straße verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft in dem Planfeststellungsbeschluss aufzuerlegen sei, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Eingriff auszugleichen. Soweit der Eingriff nicht ausgleichbar sei, sei durch geeignete Maßnahmen die Beeinträchtigung des Naturhaushalts im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff gleichwertig und möglichst ähnlich zu ersetzen (wird ausgeführt). Nach den Darstellungen im landschaftspflegerischen Begleitplan werde schwerpunktmäßig das Ziel verfolgt, über entsprechende Maßnahmen eine ökologische Aufwertung der als Nebenverbundachse ausgewiesenen Furthbek-Niederung zu bewirken und somit einen Beitrag zur Stärkung des landesweiten Biotopverbundsystems zu leisten. Wie seitens des Vorhabensträgers erläutert sei, werde auch im Rahmen der Planung für den B-Plan die Furtbek-Niederung für Ausgleichszwecke vorgesehen. Die vorgesehene Ausgleichsplanung für die Entlastungsstraße schließe sich nahtlos an diese Planung aus dem P-Plan an und stelle mit ihr eine Verzahnung dar. Aus diesem Grund seien die im Plan dargestellten Flächen auch wegen ihrer Lage in der Furtbek-Niederung für Ausgleichszwecke ausgewählt worden. Darüberhinaus seien die angesprochenen Ausgleichsflächen verpachtet. Eine Existenzgefährdung sei damit von vornherein ausgeschlossen.

Am 17.07.2002 haben die Kläger Klage erhoben.

Die Kläger tragen vor:

Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, da keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Zwar sehe das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein für die hier in Rede stehende Straße nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor, jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber es in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen habe, die Richtlinien des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinien 1985 und 1997) umzusetzen. Was Straßenbauvorhaben angehe, beschränke sich der Stand der Bundes- und Landesgesetzgebung derzeit im Wesentlichen darauf, eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die sogenannten Anhang-I-Projekte der UVP-Richtlinie vorzuschreiben (Autobahnen und Schnellstraßen), während im Bereich der sogenannten Anhang-II-Projekte lediglich für Bundesstraßen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen sei. Es entspreche nicht den strengen europarechtlichen Anforderungen an eine korrekte Umsetzung von Richtlinien, dass ein Mitgliedsstaat Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen ungeachtet der damit verbundenen Beeinträchtigung der Umwelt generell von einer Umweltverträglichkeitsprüfung freistelle. Es sei deshalb von einer Direktwirkung der UVP-Richtlinie auszugehen. Hinsichtlich der Anhang-II-Projekte sehe Artikel 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie zwar eine Auswahlentscheidung der Mitgliedsstaaten vor, jedoch sei die Verwaltung zumindest verpflichtet, die fehlerhaft unterbliebene Umsetzung in der Weise zu berücksichtigen, dass eine einzelfallbezogene Überprüfung des Projekts bezüglich der Umweltbelastungen vorgenommen werde. Bei dieser Problematik sei ein "edukatives Element" zu berücksichtigen, damit ein solcher Rechtsverstoß nicht folgenlos bleibe. Es könne im vorliegenden Fall auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vorliegenden Untersuchungen im Zusammenhang mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan eine Umweltverträglichkeitsprüfung ersetzen würden, denn die Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung würden dadurch nicht erfüllt. Der vorliegende landschaftspflegerische Begleitplan sei dürftig, denn es fehle an einer adäquaten naturräumlichen Erfassung, die Wechselwirkung der einzelnen Umweltbelange fehle und die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung sei unterblieben. Soweit in dem landschaftspflegerischen Begleitplan Bezug genommen werde auf eine Umweltverträglichkeitsstudie aus 1993, sei zu berücksichtigen, dass diese Umweltverträglichkeitsstudie auf einem alten Datenbestand beruhe und auch nicht in dem vorliegenden Verfahren förmlich festgestellt worden sei. Es fehle insgesamt an einer medienübergreifenden Erfassung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens und dieses Abwägungsdefizit verletze auch die Recht der Kläger, die als betroffene Grundeigentümer auch solche objektiven Rechtsverstöße geltend machen könnten. Da es hierbei um Rechtsargumente gehe, liege auch keine Präklusion vor. Bei der Anwendung der hier in Rede stehenden Präklusionsvorschrift des § 41 Abs. 5 StrWG sei zu berücksichtigen, dass Einwendungen planbetroffener Bürger schutzgutbezogen geltend zu machen seien und dies sei hier rechtzeitig geschehen, da die Beeinträchtigung des Eigentumsrechts fristgerecht vorgetragen worden sei. Dies erlaube es, auch nach Ablauf der Einwendungsfrist noch auf weitere Gesichtspunkte einzugehen, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit der Planfeststellung ergebe. Rechtsausführungen dürfen von dem beeinträchtigten Bürger innerhalb der Einwendungsfrist dagegen nicht erwartet werden, vielmehr müssten die Einwendungen nur in großen Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen würden und welche Rechtsbeeinträchtigungen befürchtet würden. In diesem Zusammenhang sei auch gerade die Art der Bekanntmachung des Vorhabens zu berücksichtigen, wo es heiße, die Einwendung müsse den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Über die Notwendigkeit rechtlicher Ausführungen und eine extensive Präklusionswirkung sei damit nicht belehrt worden. Gerade in Schleswig-Holstein sei auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 140 Abs. 4 S. 5 LVwG iVm § 83 LVwG die Amtsermittlung unberührt bleibe. Es sei vorliegend aus dem Planfeststellungsunterlagen auch nicht erkennbar gewesen, dass keine UVP durchgeführt worden sei, zumal im Erläuterungsbericht von einer "Umweltverträglichkeitsstudie" die Rede sei.

Die Kläger seien der Auffassung, dass die Gemeinde Trittau nicht planungszuständig sei, weil die geplante Entlastungsstraße überwiegend eine überörtliche Verbindungsfunktion habe. Es sei zu berücksichtigen, dass diese Entlastungsstraße zwei Landesstraßen miteinander verbinden würde und anzunehmen sei, dass von der erwarteten täglichen Inanspruchnahme durch 8.000 bis 9.000 Fahrzeuge höchstens 2.000 Fahrzeuge auf den innerörtlichen Verkehr entfallen würden. Faktisch handele es sich um eine Kreisstraße. Auch dieser Gesichtspunkt sei als Rechtsargument nicht präkludiert.

Die Planung sei auch unausgewogen, da übermäßig viel Fläche des Klägers zu 1) in Anspruch genommen werde. Der Kläger zu 1.) der als Notar tätig sei, habe die Flächen noch bis 1985 selbst bewirtschaftet und seitdem seien diese Flächen verpachtet. Dies gehöre mit zu seiner Existenzgrundlage und er könne auf die Flächen nicht verzichten.

Die Klage sei auch unter dem Gesichtspunkt einer abwägungsfehlerhaft gewählten Gradientenlage der Straße am Ziegelberg begründet. Aufgrund des dortigen Anstiegs der Straße komme es zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für das Wohngrundstück des Klägers. Im Rahmen der lärmtechnischen Untersuchung sei die Steigung der Straße und der damit zusammenhängende Impulszuschlag (hier angebracht: 1,2 dB(A)) nicht richtig berücksichtigt worden. Wenn auch die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverodnung nicht überschritten würden, sei doch jede Lärmzunahme unter Berücksichtigung der §§ 41 und 50 BImSchG abwägungsrelevant. Immerhin würden die Grenzwerte der TA-Lärm überschritten. Der Lärmaspekt sei nicht mit dem ihm gebührenden Gewicht in die Abwägung eingegangen. Was die Grundwasserproblematik angehe, gebe es einfache technische Lösungen hinsichtlich des Grundwasserschutzes bei derartigen Einschnitten. Es entspreche der Praxis, in solchen Fällen die Gradiente in eine "Wanne" zu legen. Die damit verbundenen Kosten seien nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 41 Abs. 2 BImSchG.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 08.06.2000 für den Bau einer westlichen Entlastungsstraße Trittau zwischen Großenseer Straße (Landesstraße 93) und Rausdorfer Straße (Landesstraße 160) von Bau-km 0 + 078 bis Bau-km 1 + 468 in der Gemeinde Trittau aufzuheben.

Das beklagte Landesamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Landesamt trägt vor:

Das Vorbringen von klägerischer Seite hinsichtlich der Planungszuständigkeit der Gemeinde Trittau für das geplante Vorhaben sei nicht Gegenstand der fristgerecht eingegangenen Einwendungen gewesen und damit ausgeschlossen. Die Frage der Antragsberechtigung der Gemeinde Trittau sei im Planfeststellungsbeschluss behandelt. Hierzu werde auf die begründenden Ausführungen zu Ziffer 6.01 des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. Die geplante Straße solle den Planungszielen entsprechend als Ortsstraße zum Einen Ortsteile des innerörtlichen Verkehrs der Kirchenstraße aufnehmen (Entlastung der Ortsdurchfahrt im Zuge der L 93) und zum Anderen der Erschließung der geplanten Bebauungsgebiete dienen. Die im Plan vorgesehene Zuordnung der geplanten Straße als Gemeindestraße entspreche eindeutig den Kriterien der Einteilung der öffentlichen Straßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a Straßen- und Wegegesetz. Ein Bedarf für eine Ergänzung des übergeordneten Straßennetzes bestehe nicht. Zuständiger Vorhabenträger sei dementsprechend die Gemeinde Trittau.

Die Entscheidung über die Linienführung sei unter Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte sowie der öffentlich-rechtlichen Belange als auch der Belange der Betroffenen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse wie auch der agrarstrukturellen Situation getroffen worden. Das Vorbringen von klägerischer Seite hinsichtlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht Gegenstand der fristgerecht eingegangenen Einwendungen gewesen und sei damit ausgeschlossen. Im übrigen würden der Landschaftspflegerische Begleitplan und die vorangegangene Umweltverträglichkeitsstudie die Anforderungen erfüllen.

Der von Klägerseite geforderten Tieferlegung der Gradiente im Bereich des Ziegelberges stünden die zu berücksichtigenden wasserrechtlichen Belange entgegen. Soweit die Berücksichtigung eines "Impulszuschlages" angesprochen sei, werde darauf hingewiesen, dass die für die Lärmschutzberechtigung maßgebenden Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) die Berücksichtigung von Steigungen bzw. Gefälle im Verlauf der Gradiente vorsehen würden. Diese Faktoren seien den jeweiligen tatsächlichen Steigungsverhältnissen entsprechend in die Lärmschutzberechnung eingeflossen. Die maximalen Beurteilungspegel würden sich im angesprochenen Bereich am Gebäude Oberer Ziegelbergweg Nr. im ersten Obergeschoss mit 45,6 dB (A) tags und 38,2 dB (A) nachts ergeben. Diese Werte würden weit unterhalb der maßgebenden Immissionsgrenzwerte von 64 dB (A) tags und 54 dB (A) nachts liegen.

Hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme für landschaftspflegerische Ausgleichsmaßnahmen sei ausschlaggebend, dass die im Plan vorgesehene Inanspruchnahme von Teilflächen aus dem Flurstück sowie des Flurstücks für Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sei. Es handele sich hierbei um Maßnahmen für den Ausgleich unvermeidbarer Eingriffe durch die Wiederherstellung möglichst gleichartiger bzw. gleichwertiger Funktionen im räumlichen Bezug zum Eingriff außerhalb des Wirkungsbereichs der Straßen. Diese Maßnahmen fügten sich in die Ziele der Gemeinde Trittau zur ökologischen Aufwertung der als Nebenverbundachse ausgewiesenen Furtbek-Niederung ein.

Die beigeladene Gemeinde, die keinen Antrag gestellt hat, ist der Auffassung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge; die Verwaltungsvorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom 8.6.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Das Planfeststellungsverfahren wurde auf der Grundlage des § 41 des Straßen und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.04.1996 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 413) ordnungsgemäß durchgeführt. Verfahrensfehler, die sich konkret auf das Ergebnis ausgewirkt haben, liegen nicht vor. Der festgestellte Plan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, denn die Einwendungen der Kläger sind zum Teil bereits gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 StrWG ausgeschlossen und ergeben im übrigen keine Abwägungsmangel.

Das beklagte Landesamt hat hinsichtlich der Einzelheiten der Ausführung des Straßenbauvorhabens das ihm gemäß § 41 eingeräumte Planungsgemessen eingehalten und die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Insbesondere wird den Anforderungen des Abwägungsgebots in sachgerechter Weise Rechnung getragen. Das Abwägungsgebot verlangt zum einen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, zum anderen, dass in die Abwägung die Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, und schließlich, dass weder die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwGE 48, 56, 63). Diese Anforderungen an die Abwägung beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das im Plan zum Ausdruck kommende Abwägungsergebnis. Soweit Abwägungsfehler geltend gemacht werden, ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Regelung nicht jede Verletzung des Abwägungsgebots zum Erfolg einer Klage führt. Wie in allen Bereichen des modernen Fachplanungsrechts sieht auch § 41 Abs. 8 des StrWG insoweit einschränkend vor, dass Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange nur dann erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Es kommt damit darauf an, ob die Vermeidung eines Fehlers zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und überdies beschränkt die Formulierung "offensichtlich" die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit auf die Fälle, "in denen z. B. evident, d. h. erklärtermaßen und offen erkennbar ... unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, NVwZ 1992, 662, 663 unter Hinweis auf den dort zitierten Wortlaut der Bundestagsdrucksache VIII/2885, S. 35 und 46). Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang liegt dementsprechend nur dann vor, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten, während es nicht genügt, wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abwägungsvorgang an einem solchen Mangel leidet (OVG Schleswig, Urteil vom 15.06.1999, 4 K 13/98). Ein solcher Abwägungsmangel ließ sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht feststellen.

1.) Einwendungen gegen die allgemeine Planrechtfertigung haben die Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht und Bedenken ergeben sich in dieser Hinsicht auch bei einer Auswertung des Akteninhalts nicht.

In dem Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss wird nachvollziehbar dargelegt, dass das hohe Verkehrsaufkommen zu verkehrlichen Problemen im Ortskern von Trittau führt. Danach hat sich eine Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Hauptgeschäftsstraße (Straßenzug Poststraße - Kirchenstraße) von 10.765 Kfz/24 h auf 16.173 Kfz/24 h in den Jahren 1985 bis 1990 ergeben und für den Prognosehorizont 2010 wird ein Anstieg der täglichen Belastung auf bis zu 21.200 Kfz/24 h erwartet. Dass insoweit planerisch eine Abhilfe geschaffen werden soll, erscheint vernünftigerweise geboten. Da bei einer Analyse der Verkehrsströme mit einer Aufnahme von 8.000 bis 9.000 Fahrzeugen täglich auf der geplanten Entlastungsstraße gerechnet wird, ist dies eine geeignete Entlastung der Hauptgeschäftsstraße, so dass an der Planrechtfertigung kein Zweifel besteht.

2. ) Mit der Einwendung, der Planfeststellungsbeschluss sei wegen einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig, sind die Kläger gemäß § 41 Abs. 5 StrWG ausgeschlossen. Unabhängig davon ist diese Einwendung auch in der Sache nicht begründet.

a) Die Einwendung der Kläger betreffend eine unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung wurde erstmals mit Schreiben vom 01.02.2000 und damit nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben. Im Rahmen der Bekanntmachung vom 22.04.1997 wurde auf den ausgelegten Plan hingewiesen und in gesetzmäßiger Weise darüber belehrt, dass bis zum 30.06.1997 Einwendungen gegen den Plan erhoben werden konnten. Hierzu heißt es: "Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen." Angesichts dieser ordnungsgemäßen Bekanntmachung und Belehrung ist die von den Klägern nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobene Einwendung bezüglich der Frage einer pflichtwidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeschlossen. Es handelt sich um eine materielle Verwirkungspräklusion, an deren Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen und die auch im Verwaltungsprozess zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.1996, DVBl. 1997, 51 zu § 17 Abs. 4 FStrG).

Die hiergegen von den Klägern angeführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Die Kläger meinen, die Präklusionsvorschrift des § 41 Abs. 5 StrWG sei "rechtsgüterbezogen" bzw. "schutzgutbezogen", so dass es für einen enteignungsbetroffenen Bürger ausreiche, wenn er sich allein unter Hinweis auf sein Eigentum gegen das Vorhaben wende; rechtliche Ausführungen könnten von ihm nicht erwartet werden, zumal dann, wenn es an einer diesbezüglichen Belehrung im Rahmen der Bekanntmachung fehle. Die Kammer geht bei dieser Fragestellung von einem differenzierteren Ansatz aus, der dem Sinn und Zweck der Verwirkungspräklusion mehr zur Geltung verhilft. Der Begriff "Einwendungen gegen den Plan" zwingt bei einer Wortauslegung des § 41 Abs. 5 Straßen- und Wegegesetz nicht zu der von den Klägern vertretenen engen "rechtsgutbezogenen" Betrachtungsweise. Unter "Einwendungen gegen den Plan" lässt sich auch jegliches gegen die Planfeststellung gerichtete Vorbringen rechtlicher oder tatsächlicher Art fassen. Sinn und Zweck der in § 41 Abs. 5 StrWG geregelten materiellen Verwirkungspräklusion sprechen dafür, den Begriff der "Einwendungen" nicht nur rechtsgutbezogen, sondern auch problembezogen auszulegen, d. h. eine gewisse Konkretisierung der geltend gemachten Belange zu verlangen. Die Präklusion dient dem Zweck, die entscheidungserheblichen Argumente zu sammeln und zu konzentrieren und damit zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der Planung beizutragen. Es reicht deshalb bei Fällen mit enteignungsrechtlichen Vorwirkungen der Planfeststellung nach Auffassung der Kammer keineswegs aus, nur auf das betroffene Eigentum hinzuweisen, denn die Eigentumsverhältnisse sind der Planungsbehörde in der Regel schon aufgrund eigener Ermittlungen bekannt und sind Gegenstand des Grunderwerbsverzeichnisses. Es obliegt dem betroffenen Bürger, wenigstens ansatzweise -in groben Zügen- deutlich zu machen, worum es ihm mit seiner Kritik gegen das Vorhaben im Kern geht, denn nur dann kann die Planfeststellungsbehörde das Gewicht des Belangs erkennen, eine Lösung suchen und eine korrekte Einbeziehung des Belangs in die Abwägung vorbereiten. Die Planung einer Straße ist angesichts der Vielfalt der zu bewältigenden Problemlagen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Natur so komplex geworden, dass es auch unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang betroffenen Grundrechte (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG) als sachgerecht und zumutbar erscheint, von den betroffenen Bürgern zu verlangen, innerhalb der gesetzten Frist ihre konkreten Bedenken zumindest in groben Zügen zu benennen und es hinzunehmen, wenn sich die anschließende Problembewältigung auf das so zusammengetragene Material beschränkt. Allerdings -insoweit ist den Klägern zuzustimmen- dürfen die Anforderungen an die Darlegungen nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn die Einwendungen in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden (vgl. BVerfGE 71, 82, 117 f.). Ausreichend, aber auch erforderlich ist es damit, dass ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Planbetroffener während des Planaufstellungsverfahrens einen objektiv rechtlichen Mangel der Planung im Sinne einer "Thematisierung" rügt, Details muss er hierzu nicht vorbringen (vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 09.10.2000, 5 S 1883/99; vgl. hierzu auch ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2001, 1 A 11447/00). Hieraus folgt, dass eine Präklusion nicht nur dann eingreift, wenn überhaupt keine Einwendungen erhoben werden, vielmehr ist eine Präklusion auch hinsichtlich der Betroffenheit einzelner Gesichtspunkte eines Belanges möglich. Im Schrifttum wird hierfür folgendes Beispiel gebracht: Wer z. B. im fristgerechten Einwendungsschreiben gegen ein Straßenbauvorhaben nur geltend macht, er werde von dem zu erwartenden Verkehrslärm unzumutbar belastet, ist mit späteren Einwendungen hinsichtlich der Abgasbelastung ausgeschlossen (Knack, VwVfG, § 73 Rn. 72). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus, das Vorbringen müsse so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen könne, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen solle (U.v. 12.2.1996, NVwZ 1997, 171, 172).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die nur die in ihrem Einwendungsschreiben vom 25.06.1997 thematisierten Probleme fristgerecht geltend gemacht wurden, während alle übrigen Gesichtspunkte des objektiven Rechts, die ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffener Bürger grundsätzlich geltend machen kann, hier aufgrund der materiellen Verwirkungspräklusion ausgeschlossen sind. Hierzu gehört der Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeitsprüfung, der von den Klägern erst verspätet geltend gemacht worden ist. Das von den Klägern geltend gemachte Argument, die vom Bürger erwartete Mitwirkung werde damit überspannt, vermag nicht zu überzeugen. Aus der Bekanntmachung wird unter Berücksichtigung der gewählten Belehrung hinreichend deutlich, dass nicht nur ein pauschales "Nein" zu der Planung erwartet wird, sondern dass die Planfeststellungsbehörde die Argumente in Erfahrung bringen möchte, die die planbetroffenen Bürger gegen den Plan einwenden wollen. So hat der Kläger diese Bekanntmachung offenbar auch verstanden, wie sich daraus ergibt, dass der Kläger in seinem Einwendungsschreiben vom 25.06.1997 präzise die Punkte bezeichnet hat, die er im Hinblick auf die Inanspruchnahme seiner Grundflächen kritisieren wollte. Dass er sich dabei auf die ausdrücklich angesprochenen Gesichtspunkte beschränken wollte, ergibt sich daraus, dass er einleitend mitteilte, dass von seiner Seite aus bei der jetzt geplanten Streckenführung "lediglich" Bedenken erhoben würden gegen die Art der Gestaltung der neuen Entlastungsstraße, der geplanten Überführung über den oberen Ziegelbergweg, die Errichtung des Regenrückhaltebeckens und gegen die vorgesehene zur Verfügung zu stellende Ausgleichsfläche des Flurstücks 118. Hieraus wird deutlich, dass sich der Kläger zu 1) -in Kenntnis insbesondere der Umweltverträglichkeitsstudie- also keine Sorgen darüber machte, die Naturschutzaspekte seien nicht ausführlich genug geprüft bzw. berücksichtigt worden. Dass Naturschutzaspekte bei der Straßenplanung zu berücksichtigen waren und auch berücksichtigt worden sind, war für den Kläger auch erkennbar, so dass er keinen Erfolg mit seinem Einwand haben kann, die unterbliebene UVP sei nicht erkennbar gewesen. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die "Überschrift" an, unter der ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist, sondern auf den inhaltlichen Kern.

Der Kläger zu 1) war als Rechtsanwalt und Notar auch ersichtlich nicht überfordert, die Gesichtspunkte geltend zu machen, die er gegen das Vorhaben einwenden wollte. Der von den Klägern angeführte Gesichtspunkt der Amtsermittlung führt nicht weiter, denn jedenfalls an der materiellen Präklusionswirkung zu Lasten der Kläger würde eine u.U. verbleibende Möglichkeit, verspätet vorgetragenen Gesichtspunkten von Amts wegen nachzugehen, nichts ändern. Zu der diesbezüglichen Argumentation der Kläger mit § 140 Abs. 4 Satz 5 LvWG iVm § 83 LVwG sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass diese Vorschriftenkombination angesichts der spezialgesetzlichen Regelung der Verwirkungspräklusion im StrWG nicht zur Anwendung kommen kann, so dass wegen des Fehlens eines entsprechenden Vorbehalts im Straßenrecht eher ein Umkehrschluss in Betracht kommt.

b) Selbst wenn man vorliegend nicht von einer Präklusion ausginge, würde der Gesichtspunkt einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zum Erfolg der Klage führen. Weder ist insoweit von einem offensichtlichen Abwägungsmangel auszugehen, noch liegt ein für die Entscheidung maßgebender Verfahrensfehler vor. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist für das hier in Rede stehende Straßenbauvorhaben nicht durch Gesetz vorgesehen. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12.02.1990 (BGBl. I S. 205) in der zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung gilt entsprechend der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern lediglich für Bundesstraßen. Im Rahmen des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts war die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses und auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lediglich für die Planfeststellung von Schnellstraßen im Sinne der Nr. 7 des Anhangs I zur UVP-Richtlinie 1985 vorgeschrieben (vgl. § 40 Abs. 7 StrWG). Soweit die Kläger meinen, gleichwohl sei vorliegend zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund einer unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie anzunehmen, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Zunächst ist festzustellen, dass insoweit allein eine unmittelbare Anwendung der ursprünglichen UVP-Richtlinie (Richtlinie des Rates vom 27.06.1985, 85/37/EWG) in Betracht kommt. Die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 03. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sieht in ihrem Artikel 3 Abs. 2 vor, dass bei Genehmigungsanträgen, die - wie hier - vor dem 14. März 1999 eingereicht wurden, weiterhin die Richtlinie 85/337/EWG in der vor der Änderung geltenden Fassung Anwendung findet.

Die UVP-Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985, die bis zum 03.07.1988 in den Mitgliedsstaaten der EG umzusetzen war, sieht auf dem Straßensektor zwingend eine UVP für Autobahnen und Schnellstraßen vor (Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang I Nr. 7). Für sonstige Straßen sieht Art. 4 Abs. 2 iVm Anhang II Nr. 10 d eine Auswahlentscheidung der Mitgliedstaaten (nach den Kriterien des Art. 2 - Art, Größe, Standort) vor. Wegen der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenz bedarf es in Deutschland einer Umsetzung durch den Bund (für Bundesstraßen) und die Länder (für alle sonstigen Straßen). Auf Bundesebene wurde die Richtlinie durch das UVP-Gesetz von 1990 bzw. inzwischen die Novelle vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) für Bundesstraßen umgesetzt. Auf Landesebene wurde in Schleswig-Holstein bezüglich der Straßen in § 40 Abs. 7 StrWG eine Umweltverträglichkeitsprüfung - wie erwähnt - nur für Schnellstraßen (des Landes), also nur für sogenannte "Anhang-I-Projekte", vorgeschrieben. Dass die dem Landesrecht unterliegenden Straßen mit Ausnahme der Schnellstraßen generell nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen werden, dürfte gegen die genannte UVP-Richtlinie verstoßen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall BVerwG, Beschluss vom 30.08.1995, 4 B 185/95). Das Straßenrecht des Landes dürfte insoweit gemeinschaftsrechtswidrig sein. Es stellt sich angesichts des Ablaufs der Umsetzungsfrist der UVP-Richtlinie damit in der Tat die Frage einer UVP-Pflicht für Landesstraßen aufgrund einer Direktwirkung der Richtlinie (vgl. zu den Voraussetzungen einer Direktwirkung von Richtlinien EuGH, Urteil vom 02.08.1993, RSC 355/90, NuR 1994, 521 - Santona; Urteil vom 11.07.1996, RSC 44/95, NuR 1997, 36 - Lappel-Bank). Diese Frage ist dahingehend zu beantworten, dass die Voraussetzungen einer unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie 1985 mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vorliegen, da von den Mitgliedsstaaten insoweit noch eine konstitutive Auswahl der UVP-pflichtigen Vorhaben zu treffen ist. In Art 4 Abs. 2 der Richtlinie heißt es: : "Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen werden einer Prüfung gemäß Art 5 - 10 unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedsstaaten dies erfordern." Die Kriterien für eine derartige Auswahl werden im Rahmen des Art. 2 der UVP-Richtlinie 1985 relativ weit gefasst (erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund Art, Größe oder Standort). Wegen des fachlichen Gestaltungsspielraums bei der Auswahl lässt sich durch das Gericht für solche Projekte nicht hinreichend klar bestimmen, für welche Projekte ein Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Im Unterschied zu den Anhang-I-Projekten im Straßensektor (für Autobahnen und Schnellstraßen), hinsichtlich derer die Richtlinie unbedingt und bestimmt und damit auch direkt anwendbar ist ( Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.1996, NVwZ 1996, 788; OVG NRW, Urteil vom 28.08.1996, 11 aD 125/92.N.E) ist für Anhang-II-Projekte in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Direktwirkund der UVG-Richtlinie bisher nicht angenommen worden (vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 11.10.1994, 8 B 94.476; OVG NRW, Urteil vom 28.08.1996, 11 aD 125/92.NE; eine Direktwirkung generell ablehnend: OVG Schleswig, Urteil vom 13.6.1995, NVwZ-RR 1996,11).

In Betracht zu ziehen ist - ähnlich wie bei der Problematik der verspäteten Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie eine UVP-Pflichtigkeit unter dem Gesichtspunkt der Vertragstreue (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.05.1998, E 107, 1 - 29; Urteil vom 31.01.2002, DVBl. 2002, 990 zu einem "potentiellen FFH-Gebiet"). Zur FFH-Richtlinie geht das Bundesverwaltungsgericht von Vorwirkungen der Richtlinie vor Umsetzung aus; dies wird aus Art. 5 iVm Art. 189 Abs. 3 EGV a. F. abgeleitet. Es sei von einem materiellen Schutzstatus vor Umsetzung der Richtlinie auszugehen. Der Staat dürfe insoweit nicht vollendete Tatsachen zulassen, bevor die geschuldete Auswahlentscheidung nachgeholt werde. In diese Richtung geht die Argumentation der Kläger, die von der Planfeststellungsbehörde eine Berücksichtigung des Umstandes einfordern, dass die UVP-Richtlinie gemeinschaftsrechtswidrig nicht vollständig umgesetzt wurde. Auch dieser Gesichtspunkt ("potentielles UVP-pflichtiges Vorhaben") führt jedoch nicht zum Erfolg der Klage. Die UVP-Richtlinie schafft anders als die FFH-Richtlinie keinen weitergehenden materiellen Schutzstatus, sondern nur Verfahrensregeln; eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition läßt sich aus der gemeinschaftsrechtlich begründeten Verpflichtung, eine UVP durchzuführen, nicht herleiten (BVerwG, U.v. 25.1.1996, NVwZ 1996, 788).

Außerdem ist der mit der UVP-Richtlinie in der Sache verfolgte Zweck vorliegend erreicht worden. Aus den Erwägungsgründen der UVP-Richtlinie 1985 ergibt sich das Bestreben des Rates, dass über Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirken auf die Umwelt zu rechen ist, erst nach vorheriger Beurteilung der Umweltauswirkungen entschieden werden soll; den Entscheidungsträgern sollen die Umweltbelange in fundierter Weise vor Augen gehalten werden und insbesondere durch eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sollen sinnvolle Ergänzungen des Abwägungsmaterials erreicht werden. Dabei schreibt die Richtlinie nicht ein besonderes Verfahren der UVP vor, sondern gestattet in Art 2 Abs. 2 ausdrücklich, die Prüfung "im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte" durchzuführen. Eine solche unselbständige Prüfung der Umweltauswirkungen hat hier stattgefunden, denn es ist -wie dies § 9 LNatSchG zwingend vorschreibt- ein Landschaftspflegerischen Begleitplan erstellt worden. Die Umweltauswirkungen der Straße wurden durch Fachleute ausführlich untersucht und anschaulich dargestellt. Das Ergebnis -der Landschaftspflegerische Begleitplan- wurde im Rahmen der Planauslegung der Öffentlichkeit zugänglich und war ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auch Gegenstand der Abwägung. Der vorstehend skizzierte Zweck einer UVP wurde damit in der Sache erreicht, auch wenn dies nicht ausdrücklich als "Umweltverträglichkeitsprüfung" bezeichnet wurde.

Die Kritik der Kläger gegen den Landschaftspflegerischen Begleitplan des Planungsbüros Bielfeld und Berg (Beiakte D) sind unbegründet. Die Prüfung und Darstellung der Umweltbelange in diesem Begleitplan erfüllt die Anforderungen des Art. 3 sowie der Art. 5 - 10 der UVP-Richtlinie 1985. Danach identifiziert, beschreibt und bewertet die Umweltverträglichkeitsprüfung in geeigneter Weise die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf die Faktoren Mensch, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Sachgüter und das kulturelle Erbe, wobei teilweise auch die Wechselwirkung zu berücksichtigen ist. Gemäß Art. 5 der UVP-Richtlinie sind bestimmte Beschreibungen und Beurteilungen von dem Projektträger vorzulegen und gemäß Art. 6 der UVP-Richtlinie tragen die Mitgliedsstaaten dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit jeder Genehmigungsantrag sowie die nach Art. 5 eingeholten Informationen zugänglich gemacht werden. All dies war vorliegend gewährleistet. Der landschaftspflegerische Begleitplan befasst sich ausführlich und in einer dem in Rede stehenden Projekt (Gemeindestraße von weniger als 1,5 km) angemessenen Ermittlungstiefe mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens. Im Rahmen dieser Arbeit werden namentlich die naturräumlichen Gegebenheiten, die naturräumliche Gliederung, Relief, Biologie, Boden, Wasser, Klima, Vegetations- und Biotopstrukturen, potentielle natürliche Vegetation, Biotopstrukturen im unbesiedelten Bereich, Vegetationstypen der Furtweg-Niederung, Biotopstrukturen im besiedelten Bereich, Biotoptypen, besondere faunistische Verhältnisse, Nutzungsstrukturen, Siedlung, Gewerbe, Verkehr, Entsorgung, Landwirtschaft, Erholung, Landschaftsbild und Vorbelastungen in den Blick genommen und bewertet. Es wird ausführlich die Vermeidbarkeit des Eingriffs erörtert und in diesem Zusammenhang werden verschiedene Trassen diskutiert. Es findet sich sodann eine verständliche Zusammenfassung. Aus den Darstellungen wird in nachvollziehbarer Weise ein angemessenes Ausgleichskonzept abgeleitet. All dies wird in verständlicher Sprache dargestellt und macht den Eindruck einer ausführlichen, soliden Arbeit. Sowie die Kläger bemängeln, der landschaftspflegerische Begleitplan sei dürftig, weil es keine adäquate naturräumliche Erfassung gebe und die Wechselwirkungen nicht erörtert worden seien, ist diese Kritik in der Sache unbegründet und überspannt im Übrigen die Erwartungen an eine sachgerechte Prüfung der Umweltbelange beim Bau einer ca. 1,5 km langen Gemeindestraße. Der vorliegende landschaftspflegerische Begleitplan ist nicht die einzige Arbeit, die sich mit den Umweltaspekten der in Rede stehenden Straße befasst, sondern es wird ersichtlich aufgegriffen eine Vorarbeit aus dem Jahre 1993. Seinerzeit wurde im Auftrag der Gemeinde eine Umweltverträglichkeitsstudie für den Bau einer innerörtlichen Entlastungsstraße erstellt und zwar ebenfalls von dem Ingenieurbüro Bielfeld & Berg. Bereits damals wurde eine ausführliche Ermittlung der Umweltbelange und eine darauf beruhende Variantendiskussion durchgeführt und hierauf baut der Landschaftspflegerische Begleitplan auf. Ersichtlich wurden zusätzliche tatsächliche Erhebungen angestellt, soweit dies für nötig erachtet wurde. So findet sich im Anhang II z. B. eine von dem genannten Ingenieurbüro in Auftrag gegebene Untersuchung über die "Avifauna und Amphibien der Furtweg-Niederung" aus Juni 1994.

Soweit die Kläger kritisieren, in dem landschaftspflegerischen Begleitplan würden die Wechselwirkungen der einzelnen Belange nicht dargestellt, wie dies Art. 3 der UVP-Richtlinie voraussetze, so ist auch diese Kritik unbegründet. Im gerichtlichen Erörterungstermin vom 18.10.2002, in dem diese Problematik mit dem Ingenieurbüro erörtert wurde, hat Frau von dem Landschaftsplanungsbüro Bielfeld und Berg überzeugend dargelegt, dass bei einer schutzgutbezogenen Betrachtung, wie sie hier stattgefunden hat und einer daran anschließenden übergreifenden Bewertung immer auch die Wechselwirkung im Grunde mitberücksichtigt wird. Man müsse dies nicht unbedingt ausdrücklich unter der Überschrift Wechselwirkung noch ausführlicher darlegen. Dies entspricht auch der Auffassung der Kammer. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein Selbstzweck, sondern hat als unselbständiger Bestandteil eines Verwaltungsverfahrens den Sinn, der Planfeststellungsbehörde Art, Umfang und Wertigkeit der betroffenen Umweltbelange vor Augen zu führen, damit diese Belange in einem Planungsverfahren schon von Amts wegen angemessen berücksichtigt werden. Dieser Zweck ist hier ersichtlich erreicht worden. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18.5.1995, UPR 1995, 391;Beschluss vom 30.8.1995, 4 B 185/95, JURIS), aber auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urteil vom 11.8.1995, C-431/92, NVwZ 1996, 369 - Großkrotzenburg) anerkannt, dass in einem solchen Fall das Fehlen einer förmlichen Umweltvetträglichkeitsprüfung unschädlich ist.

3.) Auch die Einwendung der Kläger betreffend die Planungskompetenz der Gemeinde Trittau hat keinen Erfolg. Auch diese Einwendung ist, da sie nicht innerhalb der Einwendungsfrist vorgebracht wurde, gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 StrWG ausgeschlossen.

Abgesehen davon könnte diese Einwendung auch keinen Erfolg haben, wenn man den Gesichtspunkt der Präklusion vernachlässigen würde, denn nach Auffassung der Kammer hat die Planfeststellungsbehörde die in Rede stehende Entlastungsstraße zutreffend als Gemeindestraße bewertet, für die die Gemeinde aufgrund ihrer Trägerschaft für die Straßenbaulast auch die Planungskompetenz hat. Aufgrund der vorliegenden Planungsunterlagen ergibt sich die planerische Bestimmung der Entlastungsstraße als Straße, die überwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde dienen soll.

Maßgebendes Kriterium für die Einteilung der Straßen ist ihre Verkehrsbedeutung, d.h. ihre Funktion im Gesamtstraßennetz bzw. im Raum, wobei für diese die von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrserziehungen ausschlaggebend sind (OVG Schleswig, Urteil vom 4.2.1992, 4 L 67/91). Gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3 b StrWG gehören zu den Gemeindestraßen insbesondere auch die Straßen, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebiets vermitteln (Gemeindeverbindungsstraßen). Um eine solche Vermittlungsfunktion mit anderen öffentlichen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebiets geht es hier. Das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr hat hierzu zutreffend festgestellt, dass die bestehende Landesstraße 93, die höhenfrei an die B 404 angeschlossen ist, zusammen mit den Landesstraßen L 160, L 94 (mit Anschluss an die B 404), L 220 sowie den Kreisstraßen K 30 und K 32 im Bereich Trittau ein geschlossenes übergeordnetes Straßennetz bilde. Weiterhin wurde festgestellt, innerorts komme der Kirchenstraße eine Verbindungsfunktion zu zwischen den nördlichen Ortsteilen mit vorwiegend Gewerbeansiedlungen und Schulen und den südlichen Ortsteilen, die vorwiegend dem Wohnen dienen. In diesem Sinne bildet die Kirchenstraße ein Nadelöhr im Zuge der L 93. In der mündlichen Verhandlung wurde die Situation von der Beigeladenen anschaulich als "Telefonhörersituation" beschrieben. Sicherlich wird die Entlastungsstraße z T. auch für den überörtlichen Durchgangsverkehr genutzt werden, jedoch bietet die Lage der Entlastungsstraße im Rahmen des vorhandenen Verkehrsnetzes keinen Grund zu der Annahme, dass dies die überwiegende Funktion der Straße sein wird. Der überörtliche Nord-Süd-Verkehr wird offensichtlich nach wie vor auf der B 404 stattfinden. Soweit eine Nord-Süd-Verbindung zwischen der L 220 und der K 32 gesucht wird, wird die Entlastungsstraße diesbezüglich keinen überörtlichen Verkehr abziehen, da dieser Umweg voraussichtlich von den Straßennutzern nicht gewählt werden wird. Eine Ost-West-Verbindung besteht im Zuge der L 94/L 220. Der auf der K 30 in Richtung Süden fahrende Verkehr wird voraussichtlich nicht die geplante Entlastungsstraße in Anspruch nehmen, sondern sich den Weg über die L 93 auf die B 404 suchen. Vor diesem Hintergrund vermittelt bereits ein Blick auf das Kartenwerk die Plausibilität der von der Beigeladenen angestellten Überlegungen, die von der Planfeststellungsbehörde geprüft und für zutreffend befunden wurden. Die Kritik der Kläger vermag dagegen nicht zu überzeugen, zumal nur Vermutungen über die Verkehrsströme angestellt werden, die nicht weiter mit Fakten belegt werden. Aus dem vorliegenden Verkehrsentwicklungsplan Trittau aus September 1994 lassen sich solche Bedenken jedenfalls nicht ableiten. Dieser Verkehrsentwicklungsplan, der eine Verkehrsanalyse enthält (Beiakte F) stützt die Darstellung der Kläger nicht, sondern spricht eher für die Bewertung des beklagten Landesamtes. Daraus ergibt sich, dass die Verkehrsbelastung der Entlastungsstraße im Prognosefall (Prognosehorizont: 2010) deutlich geprägt wird durch die Erschließungsfunktion für die geplanten Wohngebiete im Westen Trittaus .Dies bestätigt die Einschätzung, dass der Schwerpunkt der bestimmungsgemäßen Nutzung der Entlastungsstraße beim innerörtlichen Verkehr liegt.

4.) Soweit der Planfeststellungsbeschluss die Inanspruchnahme von Flächen der Kläger für den Straßenbau bzw. die damit zusammenhängenden Ausgleichsmaßnahmen vorsieht, findet dies eine gesetzliche Grundlage in § 41 iVm § 44 StrWG und verletzt dementsprechend das Eigentumsrecht der Kläger (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht. Der Planfeststellungsbeschluss hat enteignungsrechtliche Vorwirkungen, da gemäß § 44 Abs. 1 StrWG hinsichtlich der in Rede stehenden Flächen die Enteignung zulässig ist, soweit sie zur Ausführung des festgestellten Bauvorhabens -bei einem Fehlschlagen der Grunderwerbsverhandlungen- notwendig ist. Die Auswahl der hier in Rede stehenden Flächen für den Straßenbau ist angesichts der aus sachlichen Gründen festgelegten Trasse der Entlastungsstraße erforderlich und lässt keine offensichtlichen Abwägungsmängel erkennen.

Innerhalb der Einwendungsfrist wurden Einwendungen gegen die Inanspruchnahme der "Restfläche des Flurstückes " und des Flurstückes in Größe von ca. 4 ha als Ausgleichsfläche erhoben. Hiergegen wurde eingewandt, durch die Entlastungsstraße würden bereits erhebliche Ländereien in Anspruch genommen und es bestehe kein Grund für zusätzliche Belastungen. Ausgleichsflächen könnten in der Gemeinde Trittau anderweitig gesucht und erworben werden. Für das Gewerbegebiet West habe man Ausgleichsflächen im Billetal erworben. Soweit der Kläger in dem vorliegenden Verfahren geltend macht, die Planung sei unausgewogen, da übermäßig viel Fläche in Anspruch genommen werde und zugleich sei der Grundsatz der Belastungsgleichheit verletzt, stellt dies eine nicht zu beanstandende Ergänzung und Vertiefung der dem Grunde nach bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwendung dar. Mit diesem Vorbringen kann der Kläger indes keinen Erfolg haben. Ein offensichtlicher Abwägungsmangel in dem vorbezeichneten Sinne liegt nicht vor. Die Einwendung wurde ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zum Gegenstand der Abwägung gemacht und mit überzeugenden Gründen abgewiesen. Hierzu wird im Planfeststellungsbeschluss zutreffend auf die naturschutzrechtlichen Vorgaben hingewiesen, die für unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch einen Eingriff in die Natur einen entsprechenden Ausgleich bzw. Ersatz vorsehen (vgl. § 8 LNatSchG). Das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr ist in diesem Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass der räumliche Bereich, in dem Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Betracht kommen, durch den fachrechtlich gebilligten Standort des Vorhabens vorbestimmt wird. Ausgleichsmaßnahmen müssen in der Tat so geschaffen sein, dass in dem von dem Vorhaben betroffenen Landschaftsraum ein Zustand herbeigeführt wird, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen Wirkung wiederherstellt. Dies schränkt die zur Auswahl stehenden Flächen und die in Betracht kommenden Ausgleichsmaßnahmen ein. Vor diesem Hintergrund ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der von Fachleuten erarbeitete landschaftspflegerische Begleitplan gerade die hier in Rede stehenden Flächen in das Ausgleichskonzept einbezogen hat. Nach den Darstellungen im landschaftspflegerischen Begleitplan wird schwerpunktmäßig das Ziel verfolgt, über entsprechende Maßnahmen eine ökologische Aufwertung der als Nebenverbundachse ausgewiesenen Furtweg-Niederung zu bewirken und somit einen Beitrag zur Stärkung des landesweiten Biotopverbundsystems zu leisten. Für die Inanspruchnahme der Flächen des Klägers spricht in diesem Zusammenhang gerade auch der Umstand, dass die Ausgleichskonzeption hier auf die Ausgleichskonzeption im Zusammenhang mit dem B-Plan 36 abgestimmt wurde. In dem Planfeststellungsbeschluss heißt es, die vorgesehene Ausgleichsplanung für die Entlastungsstraße schließe sich nahtlos an diese Planung aus dem B-Plan an und stelle mit ihr eine Verzahnung dar. Aus diesem Grunde seien die im Plan dargestellten Flächen auch wegen ihrer Lage in der Furtweg-Niederung für Ausgleichszwecke ausgewählt worden. Dies stellt eine sachliche Rechtfertigung für die hier in Rede stehende Auswahl von Ausgleichsflächen dar, gegen die nichts einzuwenden ist.

Vorliegend haben sich auch keine Gesichtspunkte ergeben, die die Auswahl dieser Flächen wegen der Situation der Kläger als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Bei einer Abwägung der Grundrechtsbetroffenheit der Kläger einerseits (Art 14 Abs. 1 GG) und des öffentlichen Interesses am Straßenbau andererseits überwiegt das öffentliche Interesse. Von der Inanspruchnahme der fraglichen Flächen hängt nicht etwa die Existenz eines klägerseits betriebenen landwirtschaftlichen Betriebes ab. Der Kläger zu 1), um dessen Flächen es hier hauptsächlich geht, ist Rechtsanwalt und Notar und bewirtschaftet den ererbten Familienbetrieb bereits seit dem Jahre 1985 nicht mehr. Die landwirtschaftlichen Flächen sind verpachtet und tragen auf diese Weise zum Gesamteinkommen bei. Bei dieser Situation ist der Kläger zu 1) nicht gerade auf die in Rede stehenden Flächen angewiesen, während dies für das im öffentlichen Interesse liegende Straßenbauvorhaben der Fall ist. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen bzw. ggf. im Falle einer Enteignung durch den Kaufpreis bzw. eine entsprechende Entschädigung ein Ausgleich geschaffen wird, der den Kauf von Ersatzland oder andere Investitionen zum Zwecke der Einnahmenerwirtschaftung ermöglicht. Soweit die Planfeststellungsbehörde in der Begründung ihrer Entscheidung anführt, eine Existenzgefährdung sei von vornherein ausgeschlossen, ist dies damit zutreffend. Die Inanspruchnahme der Flächen der Kläger - insbesondere der für den Ausgleich vorgesehenen Flächen - ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit (Art. 3 GG) zu beanstanden. Eine Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichgelagerter Sachverhalte ist hier deshalb nicht festzustellen, weil die Entscheidung über zu erwerbenden bzw. enteignenden Flächen nicht willkürlich geschehen ist, sondern sich daran orientiert hat, welche Flächen objektiv für den Straßenbau bzw. den Ausgleich erforderlich sind. Da dem Kläger zu 1) die weitaus meisten Flächen auf der als optimal bewerteten Trasse und in dem für Ausgleichsmaßnahmen optimalen Bereich gehören, wird er auch flächenmäßig stärker in Anspruch genommen als andere Grundstückseigentümer. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zu 1) mit ca. 75.000 qm besonders stark in Anspruch genommen wird, jedoch ist er - wie das Eigentümerverzeichnis zeigt - durchaus nicht der einzige Eigentümer, der wegen dieses Vorhabens Flächen abgeben muss. Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch diese erheblichen Flächen nicht den gesamten Grundbesitz des Klägers zu 1) ausmachen, dem insgesamt ca. 65 ha Land gehören. Ferner ist auch insoweit in Betracht zu ziehen, dass sich der Kläger zu 1) aufgrund des Kaufpreises bzw. der Enteignungsentschädigung Ersatzflächen beschaffen kann und damit den Verlust an Grundbesitz ausgleichen kann.

Der Einwand des Klägers, zumindest das Flurstück hätte ihm möglicherweise verbleiben können, wenn man nicht aufgrund politischer Vorgaben eine die Natur besonders stark belastende Variante gewählt hätte, ist bereits entsprechend den vorstehend dargelegten Grundsätzen über die Präklusion von Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist vorgebracht werden, ausgeschlossen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall: OVG Schleswig, Urteil vom 15.06.1999, 4 K 13/98, UAS 15). Gegen die gewählte Trasse bzw. bezüglich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Naturschutz hat der Kläger innerhalb der Einwendungsfrist keinerlei Einwendungen erhoben, so dass er mit diesem Vorbringen ausgeschlossen ist. Im übrigen erscheint es bei einer Auswertung der hierzu vorliegenden Unterlagen (insbesondere des Verkehrsentwicklungsplanes) ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die planfestgestellte Trasse den angestrebten Zweck einer Entlastung der Hauptgeschäftsstraße in Trittau optimal erfüllt und deshalb bei der Alternativenprüfung den Vorzug erhielt. Anknüpfend an die Hinweise in der Umweltverträglichkeitsstudie 1993 und die kritischen Anmerkungen im landschaftspflegerischen Begleitplan könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob die sogenannte "Bügellösung" mit vermeidbaren Mehrbelastungen der Natur (höherer Flächenverbrauch) verbunden ist und ob man nicht in der Furtweg-Niederung den Eingriff in die Natur durch eine Brückenlösung (statt eines Dammes) hätte vermindern können. Aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan ergibt sich jedoch zugleich, dass alle ernstlich in Betracht kommenden Varianten einer westlichen Entlastungsstraße mit einer Querung der Furtweg-Niederung und damit mit erheblichen Eingriffen in die Natur verbunden sind, so dass die Annahme des Klägers, seine Flächen hätten bei einem Verzicht auf die Bügellösung bzw. bei einer Brückenlösung im Bereich der Furtweg-Niederung verschont werden können, vor dem Hintergrund des dargelegten Ausgleichskonzepts nicht realistisch ist.

5.) Auch die Argumentation der Kläger im Zusammenhang mit der gewählten Gradientenlage der Straße am Ziegelberg und der damit zusammenhängenden Lärmproblematik hat die Kammer nicht überzeugt.

Ein offensichtlicher Abwägungsfehler liegt auch insoweit nicht vor, denn die Planfeststellungsbehörde hat sich mit dieser Einwendung befasst und ist den Vorstellungen des Klägers hierzu aus nachvollziehbaren, rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen nicht gefolgt. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt es zu diesem Gesichtspunkt, nach den Darlegungen im Plan stellten die Grundwasserstände sowie die Erkenntnisse aus einer geohydrologischen Begutachtung u. a. einen wesentlichen Zwangspunkt für die Gradientenlage im Bereich der Kreuzung des oberen Ziegelbergweges dar. Wie seitens des Planaufstellers im Rahmen der Erörterung weiter ausgeführt worden sei, sei im wesentlichen die Geländestruktur aufgenommen worden. Das Grundwasser stehe in relativ geringer Höhe unter Geländehöhe an. Die gewählte Gradiente verfolge die Absicht, den Eingriff auf das Grundwasser auf ein Minimum zu beschränken. Als Konsequenz aus den beobachteten vorhandenen Wasserständen sei aus straßenbaulicher Sicht vom Planaufsteller notwendigerweise die Trassenlage auf einen Meter oberhalb des mittleren Wasserstandes festgelegt worden. Dabei werde in Kauf genommen, dass zeitweilig eine Regulierung des Grundwasserstandes erfolge. Dies könne nach Auffassung des Planaufstellers nach technischer und landschaftspflegerischer Sicht vertreten werden, da der Eingriff im Rahmen der natürlichen Wasserstandsschwankungen liege und insbesondere die winterlichen Spitzenwasserstände auf die Vegetation einen maßgebenden Einfluss ausübten. Eine weitere Gradientenabsenkung sei danach nicht vertretbar. Die Planfeststellungsbehörde schließe sich nach Lage der Dinge dieser Auffassung an. Eine Lärmbetroffenheit ergebe sich aus dem Vorhaben nicht, wobei auf die begründenden Ausführungen unter Ziffer 2) des Beschlusses verwiesen werde.

Gegen diese planerische Bewältigung des Konfliktes der Grundwasserproblematik einerseits und der Lärmschutzproblematik andererseits ist nichts einzuwenden. Die Entscheidung lässt sich in Übereinstimmung bringen mit den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben der §§ 41 und 50 BImSchG. Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist u. a. bei dem Bau öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die Grenzwerte bestimmt, die zum Schutze der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen. Die durch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. Verordnung zur Durchführung des BImSchG vom 12.06.1990, BGBl. I S. 1036) festgelegten Immissionsgrenzwerte werden hier im gesamten Bereich des dem Außenbereich zuzuordnenden Ziegelberges und insbesondere auf dem Grundstück des Klägers zu 1) (Oberer Ziegelberweg ) deutlich unterschritten, und zwar sogar dann, wenn man die strengen Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete zum Maßstab macht (59 dB (A) am Tage und 49 dB (A) in der Nacht). Für das dem Kläger zu 1) gehörende Grundstück am Oberen Ziegelweg 13 c wurde in der lärmtechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros unter Berücksichtigung der ursprünglichen Planung einer Überquerung des Oberen Ziegelbergweges zunächst ein Beurteilungspegel von 54,6 dB (A) am Tage und 44,4 dB (A) in der Nacht ermittelt (vgl. Bl. 20 der Beiakte A und Bl. 15 der Beiakte C). Bereits dieser Beurteilungspegel für das im Außenbereich gelegene Wohngrundstück unterschreitet deutlich sogar die für reine Wohngebiete festgelegten Grenzwerte. Entsprechend den Wünschen des Klägers wurde sodann in Abweichung von der ursprünglichen Planung vorgesehen, nicht mehr den Oberen Ziegelbergweg, sondern den Unteren Ziegelbergweg zu überbrücken. In der Ergänzung der Lärmuntersuchung, die diese Planänderung berücksichtigt, wurde sodann für das Grundstück Oberer Ziegelbergweg ein maximaler Beurteilungspegel am Immissionsort Nr. .1 von 45,6 dB (A) am Tage und 38,2 dB (A) in der Nacht errechnet. Indem die Beigeladene diesem Wunsch auf Planänderung der Kläger nachgenommen ist, ist dem Interesse auf weitergehenden Lärmschutz (auch unterhalb der Grenzwertschwelle) damit bereits weitgehend Rechnung getragen worden. Die Beurteilungspegel liegen weit unter den maßgebenden Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung, wie sich aus der Lärmtechnischen Untersuchung von ergibt. Gegen die Richtigkeit dieser Annahme wird klägerseits nur insoweit nur der Einwand ergoben, ein für erforderlich gehaltener Impulszuschlag für Steigungen sei nicht berücksichtigt worden. Eine fachliche Untersuchung der Lärmfrage hat der Kläger zu 1) -entgegen der Ankündigung im Einwendungsschreiben- offenbar nicht fertigen lassen, jedenfalls wurde eine solches Gutachten nicht vorgelegt. Was den Zuschlag für Steigungen angeht, ist auf Seite 6 der Lärmtechnischen Untersuchung angegeben, in einem Teilbereich des nördlichen Abschnitts der Entlastungsstraße betrage die Steigung 6 % und hierfür werde ein Zuschlag in den Emissionspegelberechnungen berücksichtigt. In der ergänzenden Lärmuntersuchung vom 27.10.1999 ist auf S. 6 davon die Rede, die Steigung (bzw das Gefälle) liege für alle (ergänzend untersuchten) Straßenabschnitte unter 5 % mit Ausnahme der Steigung im Bereich der Überführung des Unteren Ziegelbergweges (5,97%). im Abschnitt östlich der Entlastungsstraße. Insoweit wurde ein Zuschlag berücksichtigt. Die Notwendigkeit derartiger Zuschläge bei der Anwendung des Rechenwerkes der RLS 90 wurde also gesehen, und der Zuschlag wurde dort berücksichtigt, wo der Gutachter von entsprechenden Steigungen ausging. Von einem offensichtlichen Abwägungsmangel ist in diesem Zusammenhang nicht auszugehen. Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt nicht, welcher konkrete Abschnitt falsch beurteilt sein soll; mit den vorstehend zitierten Feststellungen der Lärmtechnischen Untersuchung haben sich die Kläger nicht auseinandergesetzt, so dass ein Fehler der Planung insoweit jedenfalls nicht auf der Hand liegt. Die Kammer brauchte der Frage auch deshalb nicht weiter nachzugehen, weil auch die Berücksichtigung des von den Klägern für angemessen gehaltenen Zuschlages (1,2 dB(A)) nicht zu einer Grenzwertüberschreitung führt.

Die Planfeststellungsbehörde brauchte sich vor diesem Hintergrund nicht auf das Begehren der Kläger einzulassen, noch weitergehende Eingriffe in das Grundwasser und entsprechende aufwändige Baumaßnahmen vorzunehmen, um den Lärmschutzinteressen Rechnung zu tragen. Die Frage nach einer Verhältnismäßigkeit der entstehenden Kosten für aktiven Lärmschutz ( § 41 Abs. 2 BImSchG) stellt sich gar nicht, da die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung in dem fraglichen Abschnitt nicht überschritten werden und dementsprechend kein Anspruch auf aktiven Lärmschutz besteht. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob der von Klägern angestrebte Einschnitt bzw. die zum Schutz des Grundwassers anzulegende "Wanne" überhaupt als aktive Lärmschutzmaßnahme im Sinne des § 41 BImSchG angesehen werden kann. Auch ein Verstoß gegen den Optimierungsgrundsatz des § 50 BImSchG ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen, zumal dem Grundsatz, schädliche Umwelteinwirkungen für schutzbedürftige Gebiete "soweit wie möglich" zu vermeiden, hier ersichtlich Rechnung getragen wurde. Die durch § 50 BImSchG angestrebte Lärmminderung durch eine planerisch sinnvolle Zuordnung unterschiedlicher Flächennutzungen (Trennung von Straßen und Wohngebieten) läßt sich naturgemäß gerade dann nicht ohne Kompromisse umsetzen, wenn es wie hier nicht um eine Autobahn, sondern um eine Straße geht, die gerade auch eine Erschließungsfunktion für die angrenzende Wohnbebauung haben soll.

Soweit die Kläger argumentieren, die Planfeststellungsbehörde habe den Lärmaspekt nicht hinreichend abgewogen, zumal es jede Lärmbelastung zu vermeiden gelte und hier bei einer Lärmbelastung von 54,6 dB (A) am Tage bzw. 44,4 dB (A) in der Nacht die Werte der TA-Lärm für reine oder allgemeine Wohngebiete überschritten würden, vermag auch dieser Einwand nicht zu überzeugen. Zum einen ist hierzu festzustellen, dass die mit dieser Argumentation vorgetragenen Beurteilungspegel für das Grundstück des Klägers zu 1) inzwischen - wie ausgeführt - aufgrund der geänderten Planung (jetzt: Überführung des Unteren Ziegelbergweges) nicht mehr aktuell sind. Außerdem ist es nicht überzeugend, angesichts der Unterschreitung der maßgebenden Grenzwerte der hier einschlägigen Verkehrslärmschutzverordnung auf die TA-Lärm (Richtwerte für Beurteilung von Gewerbe- und Industrielärm in der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26.08.1998 - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) und damit auf ein anderes Regelwerk zurückzugreifen, das auf eine andere Problematik zugeschnitten ist. Ein Rückgriff auf die TA-Lärm in derartigen Fällen ist offensichtlich ausgeschlossen, wie sich bereits daraus ergibt, dass die Problematik des Lärmschutzes beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen speziell durch eine Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 43 BImSchG geregelt wird, während die Nachbarschutzproblematik hinsichtlich des gewerblichen Lärms im Rahmen einer (normkonkretisierenden) Verwaltungsvorschrift auf der Grundlage von § 48 BImSchG geregelt wird, die sich mit der Verkehrslärmproblematik naturgemäß nicht befasst. Dass die in der Verkehrslärmschutzverordnung geregelten Immissionsgrenzwerte den von Verkehrslärm betroffenen Bürgern eine höhere Lärmbelastung zumuten, als dies bei einer Beurteilung nach der TA-Lärm der Fall wäre, beruht auf der Bewertung des Verordnungsgebers, dass den betroffenen Bürgern wegen des mit dem Bau von Straßen verbundenen öffentlichen Interesses und auch wegen des Eigeninteresses des Bürgers an der Benutzung öffentlicher Straßen insoweit höhere Lärmbelastungen als bei gewerblichem Lärm zumutbar sind. Diese Wertung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass bei derartigen Problemen auf die TA-Lärm zurückgegriffen wird. Im Übrigen sind die Beurteilungspegel nach der Planänderung bezüglich der Überbrückung des Unteren Ziegelbergweges im Bereich des Grundstücks Oberer Ziegelbergweg 13 c inzwischen so reduziert (45,6 dB (A) am Tag und 38,2 dB (A) in der Nacht), dass selbst die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete (55 dB (A) am Tage und 40 dB (A) in der Nacht) unterschritten werden.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung des umfangreichen Akteninhalts keinerlei objektive Bestätigung für den Vorwurf des Klägers zu 1) gefunden hat, die Planungsentscheidung sei willkürlich und einseitig zu seinen Lasten ausgefallen. Es hat sich vielmehr der Eindruck ergeben, dass der Vorhabenträger den Wünschen des Klägers zu 1) weitgehend entgegengenommen ist (Problemlösung hinsichtlich der Frage der Überführung des oberen Ziegelweges und hinsichtlich des streitigen Regenrückhaltebeckens), und dass im Übrigen eine sachliche Abwägung der widerstreitenden Interessen ausschlaggebend war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Es bestand kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf der Grundlage des § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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