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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.08.2002
Aktenzeichen: 21 A 484/01
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 51 Abs. 1
Derzeit und auf absehbare Zeit fehlt es in Afghanistan an einer staatlichen oder quasistaatlichen Ordnung.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 21 A 484/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Anfechtung von Asylanerkennung

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 21. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2002 durch den Richter am Verwaltungsgericht als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.10.2001 wird aufgehoben, soweit zugunsten des Beigeladenen eine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffen wurde.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine vom im Folgeverfahren zugunsten des Beigeladenen getroffene Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG für Afghanistan.

Der aus stammende Beigeladene reiste am 29.04.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 02.05.1997 die Asylanerkennung. Zur Begründung des Asylbegehrens trug er vor, er sei in seiner Heimat in Gefahr, weil er früher Mitglied der DVPA gewesen sei und Volksaufklärung auf dem Gebiet der Drogenbekämpfung gemacht habe. Er sei nach der Machtübernahme durch die Mudjaheddin von diesen ins Gefängnis gesperrt worden und sei, als die Taliban gekommen seien, nach Kabul ins Gefängnis gebracht worden. Aufgrund von Bestechung habe er fliehen können. Die Taliban hätten seinen Bruder festgenommen und hätten sein Haus niedergebrannt. Mit Bescheid vom 16.07.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und verneinte auch die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG. Auf die diesbezügliche Klage hin verpflichtete das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 16.02.1998 (14 A 286/97), den Beigeladenen als Asylberechtigten anzuerkennen und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beigeladene müsse mit einer Verfolgung durch die Taliban rechnen, in deren Machtbereich es staatsähnliche Verhältnisse gebe. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung mit Beschluss vom 01.02.2000 (2 L 87/98) dahingehend ab, dass die Klage insgesamt abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG liege nicht vor, da es an staatlichen Strukturen in Afghanistan fehle.

Am 19.10.2001 stellte der Beigeladene einen Folgeantrag, den er damit begründete, die Taliban würden inzwischen quasistaatliche Gewalt in ihrem Bereich ausüben. Mit Bescheid vom 30.10.2001 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zugunsten des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan fest und lehnte den Antrag im übrigen (hinsichtlich der Frage der Asylanerkennung) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Taliban würden eine staatsähnliche Gewalt ausüben und dem Beigeladenen drohe als ehemaligem Mitglied der DVPA politische Verfolgung durch die Taliban.

Am 16.11.2001 hat der Kläger gegen die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG Klage erhoben.

Der Kläger vertritt den Standpunkt, aufgrund der aktuellen Geschehnisse in Afghanistan und des Rückzugs der Taliban lasse sich eine landesweite Gefahr der politischen Verfolgung für den Beigeladenen nicht feststellen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.10.2001 aufzuheben, soweit er Ziffer 1) betrifft.

Die Beklagte hat zur Sache nicht vorgetragen und keinen Klagantrag gestellt.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hält die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge getroffene Entscheidung für zutreffend. Er vertritt den Standpunkt, er sei in Afghanistan in Gefahr, weil er früher im Bereich der Drogenbekämpfung gearbeitet habe und in diesem Zusammenhang von Kräften der Nordallianz verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden sei. Gegen das neue Staatsoberhaupt habe er nichts. Dieser müsse aber selbst von Leibwächtern geschützt werden. In Kabul hätten die Kräfte der Nordallianz das Sagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig und begründet, so dass die positive Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG im Rahmen des Bescheides vom 30.10.2002 aufzuheben war.

Über die Frage der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist durch den rechtskräftigen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 01.02.2000 (2 L 87/98) bereits (abschlägig) entschieden worden, so dass eine abweichende Feststellung hierzu nur dann in Betracht kommt, wenn diesbezüglich die Voraussetzungen des § 71 AsylVfG iVm § 51 VwVfG vorliegen. Nach den maßgeblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist das nicht der Fall.

Eine positive Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG wurde in dem Beschluss vom 01.02.2000 mit der Erwägung verneint, es fehle in Afghanistan an staatlichen oder staatsähnlichen Verhältnissen. Diesbezüglich hat sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Sachlage im Ergebnis nicht im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich zugunsten der Beigeladenen geändert. An staatlichen oder staatsähnlichen Strukturen fehlt es nach dem Zusammenbruch des Taliban-Regimes inzwischen wieder, so dass einer abweichenden Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG die Rechtskraft des Beschlusses vom 01.02.2000 entgegensteht.

Auch in der Sache liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor, da eine von staatlichen oder staatsähnlichen Strukturen ausgehende politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde.

Politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei dem Staat solche staatsähnlichen (quasistaatlichen) Organisationen oder Kräfte gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, oder denen dieser das Feld überlassen hat. Staatlichkeit und Staatsähnlichkeit in diesem Sinne stellen ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben (BVerfG, Beschluss vom 10.08.2000, 2 BvR 260/98). In einer Bürgerkriegssituation kommt es daher darauf an, ob sich im Gebiet eines Staates bzw. einem Teilgebiet eines Staates eine Herrschaft etabliert hat, die eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit und damit Grundzüge einer Friedensordnung im beherrschten Gebiet aufweist. Dabei kommt es entscheidend auf die Lage im Inneren an, wobei auch der Zeitfaktor eine wichtige Rolle spielt; je länger sich ein Machtgebilde hält, desto eher muss es als dauerhafte, schutz- und verfolgungsmächtige Gebietsgewalt angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es dagegen nicht auf eine dauerhaft verfestigte Gebietsherrschaft nach außen an. Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht inzwischen angeschlossen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2001, BVerwG 9 C 20.00). Ausgehend von diesen Maßstäben hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht eine staatsähnliche Herrschaft des Taliban-Regimes in den von ihnen beherrschten Gebieten angenommen (OVG Schleswig, Urteil vom 27.06.2001, 2 L 144/97). Nachdem die Taliban im Herbst 2001 durch ein vereintes Vorgehen der Vereinigten Staaten und der sog. Nordallianz aus weiten Teilen des Landes -und insbesondere aus der Hauptstadt Kabul- vertrieben worden sind, hat die Kammer bereits im Dezember 2001 den Standpunkt vertreten, dass die quasistaatlichen Strukturen im Taliban-Gebiet völlig zusammengebrochen sind. Gestützt insbesondere auf eine Einschätzung des Gutachters Dr. Danesch vom 16.11.2001 hat die Kammer seinerzeit auch das Entstehen anderer/neuer staatsähnlicher Strukturen verneint (vgl. u. a. Urteil vom 04.12.2001, 21 A 178/01). Die zwischenzeitliche Entwicklung der Verhältnisse in Afghanistan rechtfertigt gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine andere Einschätzung. Die Bildung einer staatlichen Ordnung in dem völlig zerstörten und verarmten Land steht erst am Anfang und eine Stabilisierung der fragilen Lage hängt wesentlich von der Erfüllung der internationalen Hilfsversprechungen und der weiteren Kooperation einflussreicher "war-lords" im Lande ab. Auf der Grundlage der Beschlüsse, die auf der Konferenz auf dem Petersberg in Bonn im Dezember 2001 gefasst wurden, hat inzwischen eine außerordentliche Loya Jirga (traditionelle afghanische Ratsversammlung) im Juni 2002 stattgefunden, die mit über 80 % der Stimmen zum Staatsoberhaupt gewählt hat. In der Übergangsregierung des sind alle wichtigen Volksgruppen vertreten. Die Aufgabe der Übergangsregierung ist es nun, innerhalb von achtzehn Monaten eine Loya Jirga vorzubereiten, die eine afghanische Verfassung und einen Wahlmodus für Wahlen vorbereiten soll, die dann im Jahre 2004 stattfinden sollen. Das Auswärtige Amt berichtet in seinem ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan vom 04.06.2002 davon, dass ein Ausgleich zwischen den innerafghanischen Fraktionen nicht erreicht sei, die Wirtschaftslage weiterhin desolat sei und die humanitäre Situation weiterhin schwierig sei. Afghanistan mit seinen über 20 Millionen Einwohnern müsse deshalb mit Hilfe der Internationalen Gemeinschaft politisch, sicherheitspolitisch und wirtschaftlich rehabilitiert und wiederaufgebaut werden. Die derzeitige 30-köpfige de facto-Regierung mit ihrem Vorsitzenden sei als "Träger der afghanischen Souveränität" Teil der Übergangsregierung und bestehe aus sich zum Teil feindlich gegenüberstehenden Fraktionen. Sie kämpfe deshalb und auch wegen des fehlenden bzw. unzureichenden administrativen Unterhaus noch mit großen Schwierigkeiten. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nach Einschätzung aller Experten insgesamt weiter angespannt. Allein im Raum Kabul sei sie aufgrund der ISAF-Präsenz vergleichsweise zufriedenstellend, bleibe jedoch fragil. Außerhalb Kabuls hielten die Auseinandersetzungen um regionale und lokale Mächte in verschiedenen Provinzen an. Eine funktionierende Polizei existiere in Afghanistan derzeit noch nicht. Ebenso wie es an Verwaltungsstrukturen fehle, könne bislang auch noch nicht von einer ansatzweise funktionierenden Justiz gesprochen werden. Es bestehe keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit Anwendbarkeit von Rechtssätzen. Zudem fehle es an einer Ausstattung mit Sachmitteln und geeignetem Personal. Eine zuverlässige Aussage darüber, wann nach der Taliban-Willkürherrschaft wieder ein funktionierendes Verwaltungs- und Gerichtssystem etabliert sein werde, sei nicht möglich.

Diese Einschätzung des Auswärtigen Amtes entspricht den allgemeinkundigen Erkenntnissen über die Lage in Afghanistan, ist insbesondere mit der aktuellen Presseberichterstattung über das Land (z.B. DIE ZEIT vom 15.8.2002:"Da kein afghanischer Staat existiert, der den Namen verdient, ist ein Vakuum entstanden.") in Übereinstimmung zu bringen und erscheint zuverlässig. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Bemühungen zur Bildung einer staatlichen Ordnungsmacht in Afghanistan noch am Anfang befinden und der bisher erreichte Status generell noch sehr unsicher ist. Hervorzuheben ist die Feststellung des Auswärtigen Amtes, dass es bisher keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit Anwendbarkeit von Rechtssätzen gibt und dass es bislang an effektiven Verwaltungs- und Justizstrukturen fehlt. Dementsprechend ist bisher nicht von einer staatlichen Friedensordnung in Afghanistan auszugehen, und zwar nicht einmal in dem derzeit einigermaßen sicheren Kabul und erst recht nicht außerhalb Kabuls, wo die Übergangsregierung faktisch bislang kaum Einfluss hat. Eine andere Einschätzung ist auch nicht aufgrund des Gutachtens des Dr. Danesch vom 05.08.2002 an VG Schleswig und des Gutachtens des Dr. Glatzer vom 26.8.2002 an VG Schleswig geboten.

Der Gutachter Dr. Glatzer stellt die fragile Lage in Afghanistan umfassend dar und gelangt zu differenzierenden Ergebnissen. Er berichtet von Machtkämpfen und konstatiert ein "politisches Chaos" jenseits der Stadtgrenzen von Kabul. Für Kabul und Herat sieht er "Ansätze von Staatlichkeit", räumt aber ein, es sei eine Definitionsfrage, ob man jetzt schon von "Staat" reden könne.

Der Gutachter Dr. Danesch befasst sich auftragsgemäß ebenfalls ausführlich mit der Lage in Afghanistan und den typischen Problemgruppen und kommt ebenfalls zu differenzierenden Ergebnissen. Hinsichtlich der Hauptstadt Kabul berichtet der Gutachter, mit der Anwesenheit einer internationalen Friedenstruppe sei eine Regierung entstanden, die in der Lage sei, eine übergreifende Ordnung in der Hauptstadt durchzusetzen, so dass extreme Formen von gewaltsamen Auseinandersetzungen unterbunden würden und der Einzelne im Großen und Ganzen nicht um seine Existenz zu bangen brauche. Allgemein könne man sagen, dass die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul relativ stabil sei. In den Provinzen und den lokalen Stammesgebieten herrsche dagegen nach wie vor Willkür und es gebe hier zum Teil keine staatlich kontrollierte Polizei und keine staatliche Verwaltung. Allerdings müsse auch hier differenziert werden, denn in Herat unter Ismail Khan oder in Mazar-e-Sharif unter General Dostum sei die Sicherheitslage besser als in den Gebieten der pashtunischen Kriegsfürsten wie im Süden oder Osten Afghanistans; in Herat und in Mazar-e-Sharif existierten auch relativ gut funktionierende Verwaltungen, die zwar unter der Kontrolle der lokalen Herrschaft stünden, aber es gebe kein willkürliches Chaos wie in anderen Gebieten. Der Gutachter geht damit von einer punktuellen staatlichen Ordnung in bestimmten Teilbereichen des Landes aus, verneint dagegen eine zentrale staatliche Ordnung für das ganze Land bzw. wesentliche Teile des Landes. Da die internationale Friedenstruppe ihre Arbeit auf die Hauptstadt Kabul begrenzt habe und nicht bereit sei, auf Truppen in den Provinzen zu stationieren, werde es ein langwieriger Prozess sein, bis die Regierung in Kabul es geschafft haben werde, ihre Staatsordnung für das gesamte Land durchzusetzen. Soweit der Gutachter Dr. Danesch die Situation dahingehend wertet, es bestünden in Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif staatsähnliche Strukturen, sind seinen Ausführungen keinen hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, an welchen Kriterien er sich bei dieser Bewertung orientiert und es fehlt auch an der Darlegung hinreichender Indizien für die Annahme, dass gerade auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Zusammenhänge zumindest in Teilbereichen von Afghanistan eine einigermaßen stabile Friedensordnung besteht. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Kriterien für die Annahme einer staatlichen bzw. quasistaatlichen Ordnung erscheint daher der vorstehend zitierte ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 24.06.2002 schwerwiegender und stichhaltiger, so dass das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. Danesch bisher auch für die Teilbereiche in Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif nicht vom Vorhandensein staatlicher oder staatsähnlicher Strukturen ausgeht. Gerade die Begrenzung des Einflussbereichs der "Regierung Karsai" auf den Bereich, in dem die ISAF stationiert ist, zeigt, dass in der Phase der Staatsbildung gerade auch im Bereich Kabul der Mann mit der Waffe das Sagen hat. Die fragile Lage in Kabul ist dabei auch von Machtkämpfen im Inneren geprägt; es ist zu mehreren Attentaten auf Minister des Kabinetts Karsai gekommen (vgl. insbesondere die Attentate auf die Minister Abdul Qadir und Abdul Rahman). Vor diesem Hintergrund von einer staatlichen oder staatsähnlichen Ordnung in Afghanistan oder Teilbereichen Afghanistans sprechen zu wollen, ist verfrüht.

Ob im Falle des Beigeladenen inzwischen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Sie ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Ende der Entscheidung

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