Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: 21 A 487/02
Rechtsgebiete: AsylVfG, ZPO


Vorschriften:

AsylVfG § 73
ZPO § 580
Die Rechtskraft eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils steht der Rücknahme der Asylanerkennung grundsätzlich auch dann entgegen, wenn die Asylanerkennung auf Falschangaben des Asylbewerbers beruht.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 21 A 487/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Rücknahme der Asylanerkennung

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 21. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2002 durch den Richter am Verwaltungsgericht als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.03.2000 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten

Tatbestand:

Die Kläger, türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit, wenden sich gegen die Rücknahme ihrer Asylanerkennung.

Die Kläger sind vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 23.10.1996 als Asylberechtigte anerkannt worden und zu ihren Gunsten wurden die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. Dieser Bescheid geht zurück auf das rechtskräftige Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13.09.1996 (5 A 180/96), mit dem die Beklagte zu einer entsprechenden Entscheidung verpflichtet wurde.

Mit Bescheid vom 20.03.2000 nahm das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - nach einem entsprechenden Anhörungsverfahren - die Asylanerkennung sowie die Feststellung zu § 51 Abs. 1 im Rahmen des Bescheides vom 23.10.1996 zurück und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf § 73 Abs. 2 AsylVfG ausgeführt, wie sich aus einer Mitteilung des Bundesasylamtes der Republik Österreich ergebe, sei der Kläger zu 1) mindestens ab 04.12.1995 in Österreich wohnhaft gewesen, weshalb nachweislich das Vorbringen im Anerkennungsverfahren, noch am 15.12.1995 in der Türkei für eine Woche festgenommen und gefoltert worden zu sein, frei erfunden sei. Ebenso wenig könne auch der Sachvortrag zur Ausreise mit dem Flugzeug den Tatsachen entsprechen. Da aber die angebliche Verhaftung mit Folterungen vom 15.12.1995 der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen sei, sei die Entscheidung zurückzunehmen gewesen. Dem Rücknahmebescheid stünden auch nicht die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 24.11.1998 (BVerwG 9 C 53.97) entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich in seinem Urteil nicht darüber entschieden, ob die Rechtskraft eines Urteils die Beteiligten auch dann binde, wenn der Ausländer sich bewusst die durch VG zugesprochene Rechtsposition erschlichen habe. Da vorliegend nachweislich die Asylanerkennung auf Angaben beruhe, die nicht den Tatsachen entsprochen hätten, finde die Rechtskraftwirkung ihre Schranken in § 826 BGB. Eine Rechtskraftwirkung könne allein bezüglich des angegebenen falschen, nicht jedoch hinsichtlich des verschwiegenen tatsächlichen Sachverhaltes eintreten. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor.

Am 12.04.2000 haben die Kläger Klage erhoben.

Die Kläger halten den Rücknahmebescheid für rechtswidrig.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 20.03.2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Der Kläger zu 1) habe nicht nur eine Aufenthaltserlaubnis in gehabt, sondern er sei unter einer Wohnadresse in gemeldet gewesen. Damit sei bewiesen, dass sich der Kläger zu 1) im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich in aufgehalten habe. Die Asylanerkennung sei damit erschlichen worden. Dies müsse trotz des rechtskräftigen Urteils rückgängig zu machen sein. Nach Auffassung der Beklagten stehe die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 13.09.1996 unter den hier vorliegenden besonderen Umständen des Falles der Rücknahmeentscheidung vom 20.03.2000 des Bundesamtes nicht entgegen. Zur Begründung werde verwiesen auf eine Entscheidung des bayrischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20.09.2000 (AN 21 K 00.32183), in der eine Rechtskraftdurchbrechung unter Anwendung von § 826 BGB für möglich erachtet worden sei.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat nicht Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogene Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens. (5 A 180/96).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Rücknahmebescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.03.2000 ist in vollem Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.

Gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zwar zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Entsprechendes gilt hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt jedoch voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Rücknahme der Asylanerkennung nicht entgegensteht. Bei entgegenstehender Rechtskraft kann die Aufhebung erst erfolgen, wenn die rechtskräftige Entscheidung in dem hierfür vorgesehen Verfahren (vgl. § 153 VwGO) beseitigt worden ist (BVerwG, Entscheidung vom 24.11.1998, 9 C 53/97, veröffentlicht in Juris). Die damit maßgebenden Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO oder einer Restitutionsklage nach § 580 ZPO liegen hier nicht vor. Zwar deutet der Umstand, dass der Kläger zu 1 ab dem 04.12.1995 in Österreich eine Arbeitserlaubnis hatte und dort auch gemeldet war, darauf hin, dass seine in dem Asylverfahren ausschlaggebende Behauptung, er sei am 15.12.1995 in der Türkei in Haft gewesen und gefoltert worden, nicht zutrifft. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass der Kläger zu 1) dieser Bewertung der vorliegenden Indizien im Verwaltungsverfahren in dem vorliegenden Prozess in keiner Weise entgegengetreten ist. Ein solcher Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage jedoch ersichtlich nicht. In Betracht käme hier am ehesten noch die Falschangaben betreffende Fallgruppe des § 580 Nr. 4 ZPO . Nach dieser Vorschrift findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat verwirkt ist. Die Voraussetzungen dieser Alternative des § 580 ZPO liegen jedoch nicht vor, da Falschangaben des Asylbewerbers in einem auf seine Asylanerkennung gerichteten Verwaltungsrechtsstreit in der deutschen Strafrechtsordnung nicht unter Strafe gestellt sind. Ein Prozessbetrug (§ 263 StGB) kommt hier ersichtlich nicht in Betracht; im übrigen würde es insoweit an einer rechtskräftigen Verurteilung fehlen, die grundsätzlich Voraussetzung einer hierauf gestützten Restitutionsklage ist (vgl. § 581 Abs. 1 ZPO). Liegen somit die Voraussetzungen einer Restitutionsklage bei einer schlichten Falschaussage in einem Asylprozess nicht vor, lässt sich das Fehlen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen nicht dadurch umgehen, dass durch analoge Anwendung des § 826 BGB eine weitere Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils hergeleitet wird (zur Rechtkraft verwaltungsgerichtliche Urteile in diesem Zusammenhang vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001, 1 C 4/01, veröffentlicht in JURIS; Urteil vom 18.09.2001, 1 C 7/01, veröffentlicht in JURIS und Urteil vom 24.11.1998, 9 C 53/97, veröffentlicht in JURIS). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 24.06.1994 (Buchholz 303, Nr. 4 zu § 580 ZPO) zu Recht entschieden, Verwaltungsgerichte seien nicht befugt, die auf das Verwaltungsgerichtsverfahren gemäß § 153 VwGO anwendbaren Vorschriften des § 580 Nr. 1 - 7 ZPO und die darin geregelten, klar eingegrenzten Tatbestände im Wege der Analogie, etwa im Sinne einer stärkeren Betonung des Aspekts der materiellen Gerechtigkeit, zu erweitern. Es sei in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, den Widerstreit zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit einerseits und der Forderung nach materieller Gerechtigkeit andererseits, die beide aus dem Rechtsstaatsprinzip folgen würden, bald nach der einen und bald nach der anderen Seite hin zu entscheiden. Dies habe der Gesetzgeber hinsichtlich der Restitutionsklage durch die Normierung konkreter, klar abgegrenzter Tatbestände in § 580 Nr. 1 - 7 ZPO getan. An diese gesetzliche Regelung seien die Gerichte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Jede stärkere Betonung des Aspekts der materiellen Gerechtigkeit gehe zwangsläufig unmittelbar zu Lasten des entgegenstehenden, prinzipiell gleichrangigen Aspekt der Rechtssicherheit und würde damit in Verletzung der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht, Art. 20 Abs. 3 GG, die allein dem Gesetzgeber zustehende Grenzziehung verändern. Aus diesem Grunde folgt das erkennende Gericht grundsätzlich nicht der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zitierten Rechtsprechung, wonach das Bundesamt auf der Grundlage von 826 BGB berechtigt sein soll, sich im Falle der Erschleichung eines Urteils im Rahmen eines Rücknahmebescheides über die Rechtskraft eines Urteils hinwegzusetzen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 20. September 2000, AN 21 K.0032183; vgl. auch ähnlich das Urteil des BSG vom 26.09.1986, NJW 1987, S. 2038).

Es ist anerkannt, dass die dem Rechtsfrieden dienende Rechtskraftwirkung unabhängig davon besteht, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat. Auch unrichtige Urteile entfalten also Rechtskraftwirkung. Ob dies ausnahmsweise dann nicht gilt, wenn die Aufrechterhaltung des durch die Vorentscheidung geschaffenen Zustandes "schlechthin unerträglich" wäre, ist vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der zitierten Entscheidung vom 18.09.2001 (1 C 7/01) offen gelassen worden. Diese Frage kann auch hier offen bleiben, da sich jedenfalls nicht jedes auf schlichten Falschangaben beruhende Asylurteil als "schlechthin unerträglich" darstellt; eine solche Bewertung wäre ersichtlich nicht mit der vorstehend dargelegten gesetzgeberischen Regelung von Restitutionsgründen vereinbar. Es müssen schon weitere, besonders schwerwiegende Umstände hinzutreten, die eine Aufrechterhaltung der Rechtskraftwirkung in diesen Fällen als schlechthin unerträglich erscheinen lassen. Nur eine solch eng begrenzte Erweiterung der Möglichkeiten, die Rechtskraft eines Urteils zu durchbrechen, wird dem Gewicht der Rechtskraft gerecht und vermeidet einen Wertungswiderspruch zu § 580 ZPO. Derartige Besonderheiten sind hier nicht ersichtlich. Es haben sich hier lediglich stichhaltige Indizien ergeben, die dafür sprechen, dass die Angaben des Klägers zu 1) zu einer Haft/Folter im Dezember 1995 nicht zutreffend sind. Wie sich diese offenbar falsche Angabe erklärt und von welchem Sachverhalt tatsächlich im Falle der hier klagenden Familie auszugehen ist, konnte im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, da sich die Kläger hierzu nicht geäußert haben, wozu sie auch nicht verpflichtet waren. Zwar mag die von den Klägern erreichte Asylanerkennung damit im Ergebnis falsch sein, was die Aufrechterhaltung der Asylanerkennung als Verstoß gegen das materielle Recht erscheinen ließe; es fehlt jedoch an hinzutretenden Umständen, die die Aufrechterhaltung des geschaffenen Zustandes als "schlechthin unerträglich" erscheinen lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Ende der Entscheidung

Zurück