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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.04.2002
Aktenzeichen: 21 B 13/02
Rechtsgebiete: AuslG, EMRK, GG


Vorschriften:

AuslG § 55
EMRK Art. 8
GG Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 21 B 13/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Abschiebungsschutz - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 21. Kammer - am 8. April 2002 durch den Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Hinweis auf das noch laufende Asylverfahren seiner Ehefrau - Frau - gegen den Vollzug aus der rechtskräftigen Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.06.1997.

Mit dem vorgenannten Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde der Asylantrag des Antragstellers abgelehnt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG wurden verneint und dem Antragsteller wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die diesbezügliche Klage des Antragstellers wurde mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29.08.2001 (8 A 266/97) abgewiesen. Diese Entscheidung ist seit dem 25.09.2001 rechtskräftig. Der Antragsgegner wies den Antragsteller mit Schreiben vom 18.03.2002 darauf hin, dass für ihn ein Flug nach am 10.04.2002 gebucht worden sei. Die daraufhin vom Antragsteller geltend gemachten Einwände im Hinblick auf die zwischenzeitliche Eheschließung mit der türkischen Staatsangehörigen , deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wies der Antragsgegner mit Schreiben vom 28.03.2002 zurück. Eine Duldung gemäß § 55 Abs. 4 AuslG iVm § 43 Abs. 2 AsylVfG werde nicht erteilt. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Bei ausländischen Ehen gebiete Artikel 6 Abs. 1 GG nicht, die zeitgleiche Behandlung und Entscheidung der Fälle beider Ehegatten. Es sei vielmehr grundsätzlich dem einen Ehegatten zuzumuten, auch ohne den anderen Ehegatten auszureisen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn besondere Umstände (Krankheit etc.) vorlägen. Der Zeitpunkt der Trennung sei vorliegend überschaubar, denn das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht werde in dem Asylverfahren der Ehefrau am 09.04.2002 verhandeln. Sollte sich daraus ein Aufenthaltsrecht für die Ehefrau ergeben, könne der Antragsteller von der Türkei aus die Familienzusammenführung beantragen. Werde der Asylantrag der Ehefrau abgelehnt, könne diese dem Antragsteller in die Türkei folgen. Bei beiden Alternativen sei von einem Trennungszeitraum von ca. einem halben Jahr auszugehen.

Am 04.04.2002 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Er macht geltend, es liege ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG vor. Die Abschiebung sei aus rechtlichen Gründen im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG unmöglich, da vorliegend Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK zu berücksichtigen seien. Eine längere Trennungszeit sei aus verfassungsrechtlichen Gründen unzumutbar. Derzeit sei der Ausgang des Verfahrens der Ehefrau ungewiss. Für den Fall, dass die Ehefrau gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts einen Antrags auf Zulassung der Berufung stelle, könne die Einlegung des Rechtsmittels dazu führen, dass die familiären Beziehungen durch die Ausreise des Antragstellers für einen längeren Zeitraum unterbrochen würden. Auch wenn das Asylbegehren Erfolg habe, sei nicht sicher, dass der Antragsteller zeitnah zurückkehren könne.

Außerdem habe der Antragsteller große Angst, allein in seinen Heimatstaat zurückzukehren, da inzwischen sein Onkel väterlicherseits sowie sein Bruder in verhaftet worden seien. In diesem Zusammenhang befürchte der Antragsteller im Falle seiner isolierten Einreise einen Übergriff durch die Sicherheitskräfte. Schon aus diesem Grunde wünsche der Antragsteller eine gemeinsame Rückreise mit seiner Ehefrau, damit jemand dabei sei.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen, bis auch seine Ehefrau, Frau , ausreisepflichtig ist,

im Wege der einstweiligen Anordnung zu bestimmen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, dem Antragsteller die bereits vorhandene Duldung weiterhin zu verlängern, bis die Ehefrau ausreisepflichtig ist,

hilfsweise nach Ermessen des Gerichts zu tenorieren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hält seine Entscheidung für rechtmäßig.

II.

Der Antrag des Antragstellers, der wegen des engen Sachzusammenhangs mit dem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensrechtes (u.a. in Anwendung der §§ 76 Abs. und 80 AsylVfG) zu beurteilen ist, hat keinen Erfolg.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist unbegründet, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Wenn -wie hier- mit der Entscheidung im Eilverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, ist eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren -das wäre hier eine auf Erteilung einer Duldung gerichtete Verpflichtungsklage- zu verlangen. Vorliegend ist es nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass eine solche Verpflichtungsklage Erfolg hätte, im Gegenteil wäre eine solche Klage voraussichtlich abzuweisen.

Die vom Antragsgegner beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers am 10.04.2002 entspricht der Verpflichtung der Ausländerbehörde, die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.06.1997 zu vollziehen. Nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens ist der Antragsteller bereits seit dem 25.10.2001 vollziehbar ausreisepflichtig und hält sich seit diesem Zeitpunkt rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Seine Abschiebung ist weder tatsächlich, noch rechtlich unmöglich.

Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, die eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung begründen könnten, liegen nicht vor, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil vom 29.8.2001 ergibt.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf die Eheschließung mit Frau , deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Das erkennende Gericht teilt nicht die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. ein Vollstreckungshindernis im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG liegt auch insoweit nicht vor.

Zunächst ist festzustellen, dass die Abschiebung des Antragstellers, die zu einer (vorübergehenden) Trennung von seiner Ehefrau führen wird, nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, so dass insoweit kein inlandsbezogenes rechtliches Vollstreckungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG besteht . Die Schutzwirkung des Art. 8 EMRK kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil weder der Antragsteller noch seine Ehefrau bisher ein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben, in das mit der Abschiebung eingegriffen würde; die Aufenthaltsgestattungen aufgrund der jeweiligen Asylanträge reichen insoweit nicht aus, da sie nur ein zeitweiliges Bleiberecht begründen (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom 23.02.1999, 4 L 195/98; Urteil vom 04.06.1998, 2 L 124/97). In der letztgenannten Entscheidung führt das Schleswig-Holsteinische Oberverwatungsgericht aus:

"Ob ein Ausländer nach Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Schutz seines Familienlebens im Bundesgebiet besitzt, kann sich allenfalls dann ergeben, wenn feststeht, ob der weitere Aufenthalt des Angehörigen, mit dem der erfolglos Asylsuchende sein Familienleben fortsetzen möchte, im Bundesgebiet gesichert ist ... Davon kann keine Rede sein, solange es an einer bestandskräftigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen fehlt, so dass das Begehren des Asylsuchenden auf Schutz der familiären Beziehungen nach Art. 8 EMRK schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben könnte...".

Auch Art. 6 GG steht der Abschiebung des Antragstellers ungeachtet der mit der Abschiebung verbundenen (zeitweiligen) Trennung von der Ehefrau nicht entgegen. Der Antragsgegner hat bereits zutreffend auf die insoweit einschlägige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.1990 (9 B 100/90) hingewiesen. Danach ist die Abschiebung eines verheirateten asylbegehrenden Ausländers nach Rechtskraft des die Androhung seiner Abschiebung bestätigenden Urteils nicht deshalb rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde nicht bis zum Abschluss des anhängigen Asylrechtsstreits des Ehegatten zuwartet. Allerdings ist eine Abwägungsentscheidung zu treffen und dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Dies hat der Antragsgegner erkannt und hat eine nicht zu beanstandende Abwägungsentscheidung getroffen. Hinsichtlich der dabei im Zusammenhang mit § 43 AsylVfG getroffenen Ermessensentscheidung sind keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO ersichtlich. Abgesehen davon ist bereits tatbestandlich zweifelhaft, ob sich der Antragsteller überhaupt auf § 43 Abs. 3 AsylVfG mit Erfolg berufen kann. Nach dieser Vorschrift darf die Ausländerbehörde die Abschiebung auch abweichend von § 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen, wenn Ehegatten "gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt" haben. Vorliegend hat zwar der Antragsteller nach seiner Einreise am 01.04.1997 unverzüglich einen Asylantrag gestellt, nämlich am 08.04.1997. Seine Ehefrau, Frau , hat nach ihrer Einreise am 28.04.1997 jedoch erst mit Schreiben vom 21.05.1997, registriert am 26.05.1997, einen Asylantrag gestellt. Eine unverzüglich Asylantragstellung kann hierin wohl nicht gesehen werden.

Auch soweit der Antragsteller auf die Dauer der Ehezeit verweist, kann sein Vorbringen nicht überzeugen. Seine Behauptung, die Ehe sei nach islamischem Recht bereits im Dezember 2000 geschlossen worden, wurde bereits im Rahmen eines Umverteilungsverfahrens ( vgl. Verfahren 8 A 91/01) nicht bewiesen und aus diesem Grunde wurden nach Erledigung jenes Rechtsstreits in der Hauptsache dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Beschluss vom 31.08.2001). Auch in dem vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller für die Behauptung, eine Ehe sei bereits im Dezember 2000 geschlossen worden, keinerlei Belege eingelegt. Im Gegenteil ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Zentrums für Forschung und Kultur des Islam e. V., dass die islamische Ehe offenbar am 17.09.2001 geschlossen wurde. Aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes vom 29.11.2001 ergibt sich, dass die standesamtliche Ehe am 29.11.2001 geschlossen wurde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als die auf Asylanerkennung gerichtete Klage des Antragstellers vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht bereits abgewiesen worden war. Die Eheleute mussten daher von vornherein mit einer vorübergehenden Trennung rechnen. Im Übrigen wäre auch dann nicht von einer besonderen Belastung auszugehen, wenn die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers zutreffen würden.

Besondere Umstände, die ein besonderes Angewiesensein der Ehegatten aufeinander ergeben, sind nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere sind offenbar keine Kinder aus der Verbindung hervorgegangen, die der Betreuung des Antragstellers bedürfen.

Auch soweit der Antragsteller anführt, es sei nicht abzusehen, wie lange die Trennungszeit von seiner Ehefrau dauern werde, hat sein Vorbringen keinen Erfolg. Die Einschätzung des Antragsgegners, es werde zu einer Trennungszeit von etwa einem halben Jahr kommen, ist nicht zu beanstanden. Angesichts der anstehenden mündlichen Verhandlung am 09.04.2002 für die Ehefrau des Antragstellers ist davon auszugehen, dass in Kürze eine Entscheidung über deren Asylverfahren vorliegen wird. Angesichts des im Asylverfahrensrecht geltenden Beschleunigungsprinzips besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass ein eventueller Zulassungsantrag (der Klägerin bzw des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten) eine abschließende Entscheidung vorliegend erheblich verzögern würde. Insoweit hat die Ehefrau des Antragstellers im Übrigen die Möglichkeit, auf die familiäre Problematik hinzuweisen und auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken. Auch eine Trennung für etwa 1 Jahr würde nach Lage der Dinge vorliegend nicht unzumutbar erscheinen.

Soweit der Antragsteller auf Befürchtungen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Türkei hinweist, ist entscheidend, dass sein Asylbegehren mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen wurde, sein Vorbringen sei unglaubhaft. Der Antragsgegner ist an die diesbezügliche Bewertung, dass keine Abschiebungshindernisse bestehen, gebunden. Gegenüber der Ausländerbehörde kann der Antragsteller daher nicht mit Erfolg geltend machen, es bestünden für ihn doch Gefahren im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Türkei, bzw. eine Rückkehr verzögere sich aufgrund eventueller Verhaftungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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