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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 05.03.2001
Aktenzeichen: 3 A 289/99
Rechtsgebiete: StVG, LVwG


Vorschriften:

StVG § 4
LVwG § 83 a
Die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist unverhältnismäßig, wenn der Kläger der Anordnung eines Aufbauseminars wegen seines Aufenthalts in einer Justizvollzugsanstalt nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen kann.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 A 289/99

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Entziehung der Fahrerlaubnis

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 05. März 2001 durch die Richterin am Verwaltungsgericht ....... als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 05. August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. Oktober 1999 wird aufgehoben

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Mit Bescheid vom 27. Mai 1999 ordnete die Beklagte gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar an, da er Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen begangen habe, die mit insgesamt 14 Punkten zu bewerten seien. Der letzte in das Verkehrszentralregister eingetragene Verstoß erfolgte dabei am 05. Februar 1999. Die Beklagte setzte dem Kläger für die Teilnahme an dem Aufbauseminar eine Frist bis zum 22. Juli 1999. Die Zustellung des an die Privatanschrift des Klägers adressierten Bescheids erfolgte durch Niederlegung. Der zu dieser Zeit in der Justizvollzugsanstalt einsitzende Kläger erhielt den Bescheid erst im Juli 1999. Mit Schreiben vom 17. Juli 1999 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er aufgrund einer zu verbüßenden Haftstrafe bis zum 16. Januar 2000 nicht in der Lage sei, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Er bat darum, das Aufbauseminar nach seiner Haftentlassung absolvieren zu dürfen. Er benötige seinen Führerschein aus beruflichen Gründen, um nach der Haftentlassung einer Arbeit nachgehen zu können. Unter dem 26. Juli 1999 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis mit und gab ihm die Gelegenheit, sich bis zum 09. August 1999 dazu zu äußern. Mit Schreiben vom 28. Juli 1999, eingegangen am 30. Juli 1999, erklärte der Kläger erneut seine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, schlug der Beklagten vor, dieses in der Justizvollzugsanstalt zu absolvieren, sofern dies möglich sei und benannte eine Fahrschule aus ......, die in der Justizvollzugsanstalt tätig sei.

Mit Bescheid vom 05. August 1999 entzog die Beklagte dem Kläger, gestützt auf § 4 Abs. 7 S. 1 StVG, die Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte sie an, der Kläger sei der Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar bis zum 22. Juli 1999 und der Beibringung einer entsprechenden Bescheinigung nicht nachgekommen. Persönliche oder wirtschaftliche Nachteile, die ihm durch die Entscheidung entstehen könnten, könnten nicht berücksichtigt werden, da die Interessen eines einzelnen der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer untergeordnet werden müsse. Eine weitere Fristverlängerung sei nicht vorgesehen, da diese aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht in einem angemessenen Zeitraum eingehalten werden könne.

Hiergegen legte der Kläger fristgemäß Widerspruch ein, den er im wesentlichen wie folgt begründete: Er sei bis zum Januar 2000 in Haft und könne somit nicht an dem angeordneten Aufbauseminar teilnehmen. Insofern stelle er auch keine Gefahr für den Straßenverkehr dar, da er kein Fahrzeug führen könne. Nach der Haftentlassung wäre er bereit, das Aufbauseminar zu absolvieren. Mit Bescheid vom 08. Oktober 1999, zugestellt am 13. Oktober 1999, wies das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein den Widerspruch zurück. Der Aufenthalt des Klägers in der Justizvollzugsanstalt und die damit für ihn praktisch nicht durchführbare Teilnahme an einem Aufbauseminar änderten nichts daran, dass eine entsprechende vollziehbare Anordnung iSd § 4 Abs. 7 StVG vorläge. Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs habe der Kläger nicht gestellt.

Der Kläger hat am 25. Oktober 1999 Klage erhoben. Er trägt vor, sein Schreiben vom 17. Juli 1999 sei als Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 1999 zumindest im Hinblick auf die von der Beklagten gesetzte Frist zu werten. Da ein Widerspruchsbescheid insoweit nicht ergangen sei, habe die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angeordnet werden dürfen. Die Beklagte habe ihn in ihrem Schreiben vom 26. Juli 1999 darauf hinweisen müssen, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, die geforderte Bescheinigung noch nachträglich innerhalb der Anhörungsfrist beizubringen. Ferner habe die Beklagte auf den Vorschlag, das Aufbauseminar in der Justizvollzugsanstalt zu absolvieren, antworten und ihm mitteilen müssen, ob die von ihm benannte Fahrschule zur Erteilung eines Aufbauseminars geeignet sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 05.08.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihren Bescheid vom 05. August 1999 sowie den Widerspruchsbescheid vom 08. Oktober 1999.

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 4 Abs. 7 S. 1 StVG vom 19.12.1952 idF v. 24.04.1998 (BGBl. I S. 747). Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Obgleich der Kläger der Anordnung der Beklagten zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen ist, rechtfertigt dies vorliegend nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 S. 1 StVG n. F. Diese Vorschrift ist hier gem. § 65 Abs. 4 StVG anwendbar, da die letzte Ordnungswidrigkeit am 05.02.1999 begangen wurde.

Durch diese Ordnungswidrigkeit ergab sich für den Kläger nach dem Punktesystem ein Punktestand von 14 Punkten. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Diese Anordnung der Beklagten unter Fristsetzung zum 22. Juli 1999 erfolgte mit Bescheid vom 27. Mai 1999. Trotz fruchtlosen Fristablaufes liegen die materiellen Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 S. 1 StVG indes nicht vor.

Dies folgt allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon daraus, dass sein Schreiben vom 17. Juli 1999 als Widerspruch gegen die von der Beklagten im Bescheid vom 27. Mai 1999 festgesetzte Frist zu werten sei. Dies kann das Gericht ebenso offenlassen wie die Frage der Fristwahrung, denn nach § 4 Abs. 7 S. 2 StVG entfaltet der Widerspruch gegen die Anordnung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG keine aufschiebende Wirkung, worauf die Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrung ihres Anordnungsbescheides auch hingewiesen hat. Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 S. 1 StVG knüpft allein an die durch einen Widerspruch nicht berührte Vollziehbarkeit der Anordnung an. Ein auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines möglichen Widerspruchs und damit die Beseitigung der Vollziehbarkeit des Bescheids vom 27. Mai 1999 gerichtetes gerichtliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat der Kläger nicht betrieben.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist aber unverhältnismäßig, da der Kläger der Anordnung innerhalb der gesetzten Frist aufgrund seines Aufenthaltes in der JVA nicht nachkommen konnte, obwohl er dazu bereit war und die Bereitschaft auch gegenüber der Beklagten geäußert hat. Zwar knüpft der gesetzliche Entziehungstatbestand allein an die objektive Fristversäumung an, so dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob der Kraftfahrer die Fristversäumung zu vertreten hat (VGH Kassel, Beschluss vom 26.08.1992 - 2 TH 760/92 -, NZV 1993, 87, 87; OVG Saarlouis, Beschluss vom 21.09.1989 - 1 W 144/89 -, NZV 1990, 87, 87; jeweils für § 2 a Abs. 3 StVG; Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR., 35. Aufl. 1999, § 4 StVG, Rn. 16). Diese Vorschrift bedarf indes unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass die Fahrerlaubnisentziehung nicht Platz greift, wenn der Betroffene die fristgemäße Erfüllung der Teilnahme an einem Aufbauseminar aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat und zur Nachholung bereit ist. (vgl. Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, aaO, § 4 StVG, Rn. 16, § 2 a StVG, Rn. 15; VG Meiningen, Beschluss vom 04.09.1885, ZfS 1996, 159, 159 für § 2 a StVG; für § 2 a Abs. 3 StVG offengelassen von VGH Kassel, Beschluss vom 26.08.1992, NZV 1993, 87, 87; OVG Saarlouis, Beschluss vom 21.09.1989, NZV 1990, 87, 87). Insoweit bedarf § 4 Abs. 7 S. 1 StVG, dessen Wortlaut gerade nicht auf Verschuldensaspekte abstellt, einer verfassungskonformen Auslegung.

Der Berücksichtigung des fehlenden Verschuldens sowie der Teilnahmebereitschaft des Klägers vor dem Hintergrund des grundrechtlich gebotenen und alles staatliche Handeln begrenzenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Nach § 4 Abs. 8 S. 1 StVG sollen die Teilnehmer an Aufbauseminaren durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlaßt werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Das Aufbauseminar ist insoweit pädagogisch orientiert (BR-Drucksache 821/96, S. 72). Der gesetzgeberischen Sanktion der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar liegt die Annahme zugrunde, dass der verkehrsrechtlich auffällige Betroffene seine mangelhafte Verkehrseinstellung durch die Verweigerung einer pädagogischen Maßnahme zur Verhaltensänderung erneut dokumentiert und sich insoweit uneinsichtig und besserungsunwillig zeigt. Auch soll die bei Nichtteilnahme an dem angeordneten Aufbauseminar vorgesehene Rechtsfolge der Entziehung der Fahrerlaubnis der Anordnung den nötigen Nachdruck verleihen (BR-Drucksache 821/96, S. 73). Diese gesetzgeberischen Motive und Zielvorstellungen greifen beim Kläger indes gerade nicht Platz. Er hat gegenüber der Beklagten stets seine Bereitschaft zur Teilnahme an einem solchen Aufbauseminar zum Ausdruck gebracht und sich einsichtig und besserungswillig gezeigt. Anhaltspunkte dafür, dass dies nur vorgetäuscht war, liegen nicht vor. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar war für den Kläger jedoch infolge seines Aufenthaltes in der JVA ....., anders als für Betroffene, die sich auf freiem Fuß befinden, - wenn überhaupt - nur unter stark erschwerten, die Mitwirkung der Beklagten voraussetzenden Bedingungen möglich. Er konnte das während seiner Haftdauer angeordnete Aufbauseminar nur in der JVA ..... absolvieren, da die Beklagte eine Verlängerung der Frist auf den Zeitpunkt nach seine Haftentlassung abgelehnt hatte. Diese Möglichkeit der Absolvierung in der Justizvollzugsanstalt hat der Kläger der Beklagten vorgeschlagen und dieser auch eine in der Justizvollzugsanstalt tätige Fahrschule aus ..... genannt. Auf diesen Vorschlag des Klägers ist die Beklagte in ihrem Bescheid vom 05. August 1999 unter schlichtem Hinweis auf den Fristablauf ohne weitere Begründung nicht eingegangen und hat seine konkrete Anfrage nicht beantwortet. Hat aber der Kläger seine Teilnahmebereitschaft gezeigt, darüber hinaus sogar konkrete Vorschläge hinsichtlich der organisatorischen Durchführung gemacht und insoweit die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erfüllung der Anordnung ausgenutzt und konnte er gleichwohl nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist an einem Aufbauseminar teilnehmen, fehlt es insoweit offensichtlich an einem klägerischen Verschulden hinsichtlich der Fristversäumung. Denn es stellt sich die Frage, was der Kläger weiterhin noch hätte tun können. Wollte man in einem solchen Fall allein unter dem formalen Hinweis auf den Fristablauf die Fahrerlaubnis entziehen, widerspräche dies nicht nur dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch der vom Gesetzgeber mit der Maßnahme der Anordnung eines Aufbauseminars und deren Sanktionierung verfolgten Intention. Zwar besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Behörde, die Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verlängern (vgl. für § 2 a StVG VG Meiningen, aaO). In Anbetracht der hier vorliegenden besonderen Umstände war die Beklagte indes aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten, bei ihrer Entscheidung über die Fristversäumung und die damit verbundene Entziehung der Fahrerlaubnis den JVA-Aufenthalt des Klägers zu seinen Gunsten zu berücksichtigen und durfte sich nicht auf den formalen Fristablauf zurückziehen.

Dies gilt um so mehr, als der Kläger angesichts seines Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt hinsichtlich der Teilnahme an einem Aufbauseminar auf die Mitwirkung und Mithilfe der Beklagten angewiesen war und sich auch diesbezüglich mit konkreten Vorschlägen und Anfragen an die Beklagte gewandt hat. Neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war es hier insbesondere aufgrund der durch § 83 a LVwG statuierten Fürsorgepflicht der Beklagten, zu der insbesondere Auskunfts- und Beratungspflichten gehören, geboten, der Kooperationsbereitschaft des Klägers Rechnung zu tragen und gemeinsam mit ihm eine Möglichkeit zu suchen, den Interessen der Verkehrssicherheit in Gestalt der geforderten Teilnahme an einem Aufbauseminar einerseits und der durch den JVA-Aufenthalt des Klägers bedingten, organisatorischen und praktischen Schwierigkeiten andererseits Rechnung zu tragen. Denn die Art und Weise und Intensität der Betreuung des Betroffenen durch die Behörde sind abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls. Ansprüche und Betreuung ergeben sich insbesondere aus einem konkreten Angewiesensein des Betroffenen auf die Behörde, weil ihm, nicht in seiner Hand liegend, ohne Information die Gefahr eines Rechtsnachteiles oder -verlustes droht (Obermeyer-Engelhardt, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 25, Rn. 21, 91, 94; Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Kallerhoff, VwVfG, 5.Aufl. 1998, § 25, Rn. 20). Je stärker die Abhängigkeit des Beteiligten von der Verwaltung ist, desto intensivere Fürsorgepflichten bestehen ihm gegenüber (Knack-Clausen, VwVfG, 6. Aufl. 1998, § 25, Anm. 3.1). Eine solche Abhängigkeit des Klägers lag hier infolge seines JVA-Aufenthalts vor. Er hat für die Beklagte erkennbar seine Kooperationsbereitschaft dokumentiert und sich insoweit hilfesuchend an die Beklagte gewandt. Auch ist der Kläger selbst seiner Mitwirkungsobliegenheit im Sinne des § 84 Abs. 2 LVwG nachgekommen.

Hinzu kommt vorliegend, dass auch aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Notwendigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fristablauf bzw. im August 1999 bestand. Der Kläger befand sich zu dieser Zeit noch auf absehbare Zeit in der Justizvollzugsanstalt Kiel und konnte daher nicht am Straßenverkehr teilnehmen und diesen durch weitere Verkehrsverstöße gefährden.

Die Entziehungsverfügung entsprach daher zwar dem Wortlaut des § 4 Abs. 7 S. 1 StVO, war aber - gerade auch im Hinblick auf die Bedeutung der Fahrerlaubnis für den Kläger - unverhältnismäßig und deshalb aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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