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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.02.2003
Aktenzeichen: 3 L 169/01
Rechtsgebiete: HSG SH
Vorschriften:
HSG SH § 132 Abs. 1 |
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil
Verkündet am: 21. Februar 2003
Aktenzeichen: 3 L 169/01
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Genehmigung der Führung eines ausländischen Hochschulgrades
hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2003 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 29. August 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zustimmung zur Führung des ihm von einer russischen Universität verliehenen Grades eines Ehrendoktors.
Der im Jahre 1937 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von 1962 bis 1966 das Studium der Politikwissenschaft und wurde am 21. Mai 1966 zum "Dr. rer. pol." promoviert. Seit dem 15. Mai 1972 war er an der Fachhochschule ... - Fachbereich Sozialwesen - als Dozent und seit dem 01. Januar 1981 als Professor tätig (der Professorentitel war ihm am 02. Dezember 1977 verliehen worden).
In den Jahren 1995 und 1996 war der Kläger im Rahmen des internationalen Projekts "Errichtung Studiengang Sozialarbeit an der Pomoren-Universität, Archangelsk" als Koordinator tätig. Das Projekt führte zur Gründung der Fakultät Sozialarbeit an der Pomoren-Universität im nordrussischen Archangelsk. Die Dekanin dieser Fakultät bestätigte mit Schreiben vom 02. Februar 1998, dass die Fakultätseröffnung "dank der beruflichen und organisatorischen Fähigkeiten" des Klägers erfolgt sei.
Daraufhin wurde dem Kläger am 18. November 1998 der Grad eines Ehrendoktors der Pomoren-Universität auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des Wissenschaftlichen Rates dieser Universität verliehen. In der Verleihungsurkunde heißt es: "... ... has been conferred the title of Doctor Honoris Causa of the Pomor State University named after M. V. Lomonosov".
Nachdem der Beklagte auf Grund eines Presseartikels von der Verleihung des Ehrendoktorgrades an den Kläger erfahren hatte, wies er, der Beklagte, den Kläger mit Schreiben vom 18. November 1998 darauf hin, dass die Führung ausländischer Hochschulgrade zustimmungsbedürftig sei. Eine derartige Zustimmung beantragte der Kläger daraufhin mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 unter Vorlage der für die Verleihung des Grades maßgeblichen Unterlagen. In seinem Schreiben an das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, vom 12. Januar 1999 stellte der Beklagte fest, dass die materiellen Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrendoktorgrades an den Kläger eventuell gegeben seien.
Mit Bescheid vom 13. April 1999 lehnte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Zustimmung zur Führung des Ehrendoktorgrades unter Hinweis auf § 132 HSG mit folgender Begründung ab: Bei dem von der Pomoren-Universität verliehenen Titel eines Ehrendoktors der Pomoren-Universität handele es sich um einen auf die Universität bezogenen Titel, der nach russischem Recht auf den Rahmen der verleihenden Hochschule beschränkt sei. Dies gelte für Ehrentitel und -grade aller russischen Hochschulen einschließlich solcher der Pomoren-Universität. Es bestehe der Grundsatz, dass der Inhaber eines ausländischen Grades nur solche Rechte geltend machen könne, die im Herkunftsland des Grades erworben worden seien. Eine Zustimmung zur Führung des ausländischen Hochschulgrades würde im vorliegenden Falle eine Erweiterung des Wirkungskreises der Gradführung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Folge haben. Zudem sei die Voraussetzung für die Erteilung einer Zustimmung zur Führung des Ehrendoktorgrades (d.h. das Recht der Hochschule auf Verleihung eines entsprechenden materiellen Grades) nicht gegeben. Das Recht auf Vergabe materieller Doktorgrade sei bei russischen Hochschulen nicht vorhanden, da die Vergabe zentral durch das Staatliche Oberste Attestationskomitee (russische Abkürzung: VAK) erfolge. Eine Zustimmung zur Führung des Ehrendoktortitels sei somit nicht möglich.
Der Kläger hat am 10. Mai 1999 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung seiner Klage ergänzend darauf hingewiesen, die Ehrendoktorwürde sei ihm für seine wissenschaftlichen Verdienste um Studium und Sozialarbeit im Gebiet Archangelsk verliehen worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 1999 zu verpflichten, der Führung des Grades Dr. hc mit Herkunftsangabe zuzustimmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen die von ihm im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansichten wiederholt und konkretisiert.
Mit Urteil vom 29. August 2001 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 1999 verpflichtet, der Führung der dem Kläger von der Pomoren-Universität, Archangelsk, am 18. November 1998 verliehenen Ehrendoktorwürde der Pomoren-Universität mit Herkunftsangabe zuzustimmen. Dem Kläger stehe gemäß § 132 Abs. 1 HSG ein Anspruch auf Zustimmung zur Führung des ihm verliehenen Ehrendoktorgrades zu. Die dem Kläger verliehene Ehrendoktorwürde sei im Hinblick auf die wissenschaftliche Wertigkeit materiell gleichwertig mit einem von einer schleswig-holsteinischen Hochschule verliehenen Ehrendoktorgrad. Das sei auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt worden und ergebe sich im Übrigen aus dem Umstand, dass die Pomoren-Universität, Archangelsk, mit einer Hochschule in Schleswig-Holstein vergleichbar und gleichwertig sei. Auch Letzteres sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Demgegenüber komme es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger die ihm verliehene Ehrendoktorwürde in einem Verfahren erworben habe, welches dem Verfahren zur Erlangung der Ehrendoktorwürde in Schleswig-Holstein entspreche oder ob das Verfahren zur Erlangung der Ehrendoktorwürde nach russischem Recht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 21. Juni 1999 - 3 L 226/96 - (zu § 121 Abs. 1 HSG a.F.) vertretene gegenteilige Auffassung lasse sich weder auf den Wortlaut des § 132 Abs. 1 HSG noch auf Sinn und Zweck dieser Regelung oder die entsprechenden Gesetzesmaterialien stützen.
Auf Antrag des Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 17. April 2002 die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Zustimmung zur Führung eines im Ausland wegen besonderer Verdienste erworbenen Ehrendoktorgrades komme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn diese Verdienste entweder wissenschaftlicher Art seien oder wenn es sich allgemein um Verdienste um die Wissenschaft handele. Dass dieses im Hinblick auf die Aufbauhilfe des Klägers an der staatlichen Pomoren-Universität, Archangelsk, der Fall sei, solle nicht bestritten werden. Das Klagebegehren scheitere aber daran, dass die weitere Voraussetzung, die Vergleichbarkeit der Pomoren-Universität mit deutschen Universitäten hinsichtlich des hier vorliegenden Vergabeverfahrens einer Ehrenpromotion nicht festgestellt werden könne. Deutsche Hochschulen hätten das Recht, Promotionen durchzuführen und - als rechtlicher Annex zum Promotionsrecht - den Doktorgrad ehrenhalber zu verleihen. In Deutschland lehne sich das Verfahren zum Erwerb eines Ehrendoktorgrades an das Verfahren zum Erwerb eines regulären Doktorgrades an. Das Gremium, welches zur Verleihung eines regulären Doktorgrades berufen sei, entscheide gleichfalls über die Verleihung eines Ehrendoktorgrades. Demgegenüber dürften die russischen Hochschulen über die Verleihung lediglich von Ehrendoktorgraden, hingegen nicht von regulären Doktorgraden entscheiden. Eine derartige "Abkoppelung der Verleihung der Ehrendoktorgrade von der Verleihung regulärer Doktorgrade" gebe es in Deutschland nicht. Daher fehle der Vergabe von Ehrendoktorgraden durch russische Hochschulen die materielle Grundlage in Form der Berechtigung, entsprechende materielle (reguläre) Grade zu verleihen. Darüber hinaus habe der von russischen Universitäten verliehene Ehrendoktorgrad nach Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - anders als in Deutschland - eine auf die jeweilige Hochschule beschränkte Geltung. Dementsprechend sei dem Kläger nicht die "Ehrendoktorwürde", sondern die "Ehrendoktorwürde der Pomoren-Universität" verliehen worden. Aus den vorangehend dargestellten Gründen weiche das russische Verfahren zur Verleihung der Ehrendoktorwürde erheblich von demjenigen in Schleswig-Holstein ab. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hänge letztlich von der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "gleichwertig" im Sinne des § 132 Abs. 1 Satz 4 HSG ab. Es sei die Rechtsfrage zu klären, ob es entsprechend der Ansicht des Verwaltungsgerichts insoweit allein auf die Prüfung der Gleichwertigkeit und Vergleichbarkeit der - im Hinblick auf ihre wissenschaftliche Wertigkeit - materiell mit einer von einer schleswig-holsteinischen Hochschule verliehenen Ehrendoktorwürde ankommt oder ob darüber hinaus das der Ehrenpromotion zugrunde liegende Verfahren der betreffenden ausländischen Hochschule entsprechend dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 1999 - 3 L 226/96 - mit dem der Promotionsordnungen der schleswig-holsteinischen Universitäten vergleichbar sein müsse. Nach seiner Auffassung - der Auffassung des Beklagten - gebe es keine Veranlassung, die vom erkennenden Senat im vorgenannten Urteil zu § 121 Abs. 1 Satz 2 HSG a.F. vertretene Rechtsauffassung nicht auf § 132 Abs. 1 Satz 4 HSG zu übertragen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 29. August 2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, dass dem genannten Urteil des erkennenden Senats wegen der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der hier maßgeblichen Gesetzeslage keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides verpflichtet, dem Kläger die Zustimmung zur Führung des ihm verliehenen Ehrendoktorgrades - mit Herkunftsangabe - zu erteilen.
Nach § 132 Abs. 1 HSG dürfen ausländische Grade geführt werden, wenn das Ministerium zustimmt (Satz 2). Es kann dabei bestimmen, dass der Grad mit oder ohne Herkunftsangabe oder in der entsprechenden deutschen Form geführt wird (Satz 3). So weit der Grad durch eine Hochschule verliehen wurde, kann die Zustimmung versagt werden, wenn diese Hochschule einer Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht gleichwertig ist oder sich die Gleichwertigkeit nicht feststellen lässt (Satz 4). Sie kann auch versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Grad auf unlautere Weise oder in einem Verfahren erworben wurde, dessen tatsächliche Ansprüche an wissenschaftliche Qualifikation und Verdienste denen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen (Satz 5).
Dem Wortlaut dieser Gesetzesvorschrift lässt sich nicht entnehmen, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte verpflichtet ist, der Führung ausländischer Hochschulgrade im Geltungsbereich des Landeshochschulgesetzes zuzustimmen. Aus einer systematischen Zusammenschau der Vorschrift mit dem einschlägigen Verfassungsrecht ergibt sich jedoch, dass eine derartige Verpflichtung stets dann besteht, wenn Versagungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 4 und 5 HSG nicht vorliegen. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst die grundsätzliche Befugnis, einen im Ausland erworbenen Hochschulgrad im Inland zu führen. Denn das genannte Grundrecht schließt das Recht ein, eine erlangte berufliche oder wissenschaftliche Qualifikation dem Einzelnen oder der Allgemeinheit mitzuteilen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.09.1983 - 9 S 376/82 -, DVBl. 1984, 273; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 21.06.1999 - 3 L 226/96 - mit Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 25.08.1993 - 6 C 4.91 -, E 94, 73, 80). Die grundsätzliche Befugnis zur Führung eines im Ausland erworbenen Hochschulgrades wird durch die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG und somit durch jede formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm begrenzt (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, E 6, 32, 38). Als derartige Begrenzungen kommen allein die in § 132 Abs. 1 Satz 4 und 5 HSG ausdrücklich geregelten Versagungsgründe in Betracht. Sonstige dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung tragende Begrenzungsregelungen mit Rechtsnormqualität sind von dem Beklagten nicht benannt worden und für den erkennenden Senat auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Der Beklagte kann die vom Kläger begehrte Zustimmung zur Führung des von ihm erworbenen ausländischen Hochschulgrades nicht nach § 132 Abs. 1 Satz 4 HSG versagen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Bei der Entscheidung über die (materielle) Gleichwertigkeit der den Grad verleihenden ausländischen Hochschulen mit den Hochschulen im Geltungsbereich des Landeshochschulgesetzes kommt der Verwaltung kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr unterliegt die diesbezügliche Verwaltungsentscheidung in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 19.11.1993 - 3 L 120/93 -). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist allein auf eine Gleichwertigkeit der betroffenen Hochschulen und somit eine Gleichwertigkeit im institutionellen Sinne abzustellen. Dem entspricht die Gesetzesbegründung, wonach es lediglich auf die Gleichwertigkeit der verleihenden Bildungseinrichtung ankommt (vgl. LT-Drs. 14/2121 v. 23.04.1999, S. 34). Entgegen der Ansicht des Beklagten bezieht sich der Begriff der Gleichwertigkeit im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 4 HSG darüber hinaus nicht auf die dem jeweiligen Verleihungsakt zugrunde liegende Verfahrensweise. Denn die das Verleihungsverfahren betreffenden Versagungsgründe sind in der Vorschrift des § 132 Abs. 1 Satz 5 HSG abschließend geregelt. Es kann auf sich beruhen, ob diese Gesetzesauslegung den Absichten des Landesgesetzgebers entspricht. Jedenfalls lässt sich ein abweichender gesetzgeberischer Wille - allein darauf kommt es an - mit der dafür erforderlichen Eindeutigkeit und Unmissverständlichkeit weder aus der Gesetzesregelung als solcher noch aus der Gesetzesbegründung herleiten. Schließlich rechtfertigt auch das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 1999 - 3 L 226/96 - keine andere Betrachtungsweise. Denn dieses Urteil bezieht sich auf die Vorgängervorschrift des § 121 HSG a.F., die gerade in der hier maßgeblichen Hinsicht von derjenigen des § 132 HSG abweicht. Da beide Parteien übereinstimmend von der institutionellen Gleichwertigkeit der Pomoren-Universität in Archangelsk mit den Hochschulen im Lande Schleswig-Holstein ausgehen, bedarf es insoweit keiner weitergehenden Ausführungen.
Dem in § 132 Abs. 1 Satz 5 HSG geregelten Versagungsgrund braucht der Senat bereits deshalb nicht weiter nachzugehen, weil der Beklagte diesen nicht geltend gemacht hat. Außerdem besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Kläger seine Ehrendoktorwürde auf unlautere Weise oder in einem Verfahren erworben haben könnte, dessen tatsächliche Ansprüche an wissenschaftliche Qualifikation und Verdienste denen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen. Vielmehr sind die (wissenschaftlichen) Verdienste des Klägers im Zusammenhang mit der Gründung der Fakultät Sozialarbeit an der Pomoren-Universität in Archangelsk auch von dem Beklagten ausdrücklich anerkannt worden.
Aus Gründen der Klarstellung sei abschließend darauf hingewiesen, dass es für keinen der beiden gesetzlich normierten Versagungsgründe auf den von dem Beklagten in der Berufungsbegründung geltend gemachten Aspekt "Abkoppelung der Verleihung der Ehrendoktorgrade von der Verleihung regulärer Doktorgrade" ankommt. Schließlich wird dem Berufungsvorbringen des Beklagten, die von russischen Universitäten verliehenen Ehrendoktorgrade hätten eine auf die jeweilige Hochschule beschränkte Geltung, dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagte (lediglich) dazu verpflichtet wird, der Führung des vom Kläger erworbenen ausländischen Hochschulgrades "mit Herkunftsangabe" zuzustimmen. Das weitergehende Vorbringen des Beklagten enthält keine Gesichtspunkte, die auf der Grundlage des geltenden Landesrechts ein für ihn günstigeres Ergebnis rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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