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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.08.2007
Aktenzeichen: 3 LA 24/06
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 5 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 3 LA 24/06

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Recht der Landesbeamten - Weitergewährung der Amtszulage -

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 09. August 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 02. Januar 2006 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 4.075,56 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin hat beim Verwaltungsgericht beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 05. April 2005 und 27. Juli 2005 zu verpflichten, ihr die ihr seit dem 01. Dezember 2004 zugestandene Amtszulage in die Berechnung der Versorgungsbezüge einzubeziehen. Mit dem im Tenor genannten Urteil, auf dessen Inhalt wegen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, bleibt erfolglos.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, die ihr seit dem 01. Dezember 2004 "zugestandene Amtszulage in die Berechnung der Versorgungsbezüge einzubeziehen". Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts - Versorgungsreformgesetz 1998 - vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1672) - BeamtV n.F. - mit Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - (IÖD 2007, 125 ff.) - diese Entscheidung hat der erkennende Senat im Interesse der Klägerin abgewartet - für nichtig erklärt hat, ist die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858, 3861), geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), - BeamtVG a.F. - als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Danach sind bei einem Beamten, der aus einem Amt in den Ruhestand getreten ist, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört und der die Dienstbezüge dieses Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat, ruhegehaltsfähig nur die Bezüge aus dem vorher bekleideten Amt. Da die Klägerin Dienstbezüge aus dem der Besoldungsgruppe A 14 Z zugeordneten Amt nicht - dieses ist unstreitig - mindestens zwei Jahre erhalten hat, sind ruhegehaltsfähig nur die Bezüge des von ihr vorher bekleideten Amtes einer Rektorin (Besoldungsgruppe A 14) ohne Berücksichtigung der Amtszulage. Da die Vorschrift des § 5 Abs. 3 BeamtVG n.F. eine der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG a.F. - Einbeziehung von Zeiten der Wahrnehmung "höherwertiger Funktionen" in die "Wartefrist" - entsprechende Vorschrift nicht enthält und durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Wegfall der letztgenannten Regelung jedenfalls in Zusammenschau mit der zweijährigen "Wartefrist" von der Klägerin nicht geltend gemacht worden sind, bedarf es insoweit keiner weitergehenden Ausführungen.

Die Grundsatzrüge der Klägerin bleibt gleichfalls erfolglos (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin hat keine (noch) klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Tatsachen- oder Rechtsfrage mit fallübergreifender Bedeutung aufgeworfen.

Schließlich greift auch die Divergenzrüge der Klägerin nicht durch (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Klägerin macht insoweit geltend, das erstinstanzliche Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab, wonach die "Zwei-Jahres-Frist" als äußerste verfassungsrechtliche Grenze anzusehen sei und eine Erstreckung der Frist über zwei Jahre hinaus einer Aushöhlung der Grundlagen gleichkomme, auf die sich die Institution des Berufsbeamtentums stützen müsse. Es kann auf sich beruhen, ob eine Divergenz in der von der Klägerin geltend gemachten Weise anzunehmen wäre. Jedenfalls hat die Klägerin keinerlei Ausführungen zum "Beruhenserfordernis" gemacht. Derartige Ausführungen sind gerade deshalb unentbehrlich, weil es für die Entscheidung nicht auf die durch § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG n.F. erfolgte Verlängerung der "Zwei-Jahres-Frist" auf "drei Jahre" ankommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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