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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: 3 LA 86/05
Rechtsgebiete: BeamtVG
Vorschriften:
BeamtVG § 31 |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
Az.: 3 LA 86/05
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Recht der Landesbeamten - Anerkennung eines Dienstunfalls gem. § 31 BeamtVG -
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 14. Februar 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 16.06.2005 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Auch weist die Rechtssache nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Senats vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie dessen Misserfolg (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999, - 2 L 244/98 -, NordÖR 1999, 285). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.12.1999,- 4 M 102/99 -, NVwZ 2000, 341). Beruht das Urteil auf zwei selbständig tragenden Gründen, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jedes der beiden Gründe ein Zulassungsgrund besteht (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.10.2000, - 3 M 231/00 -; VGH München, Beschl. v. 30.10.2003, - 1 ZB 01.1961 -, NVwZ-RR 2004, S. 391). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Kläger macht geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden, da der Erlass des Innenministers nicht die Vereinsmitgliedschaft des Beamten voraussetze. Zudem könne sich der Beklagte aufgrund seiner abweichenden Verwaltungspraxis nicht auf das Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung berufen.
Der Erlass des Innenministers sieht für die Anerkennung des außerdienstlichen Sports in Ziffer 4.1 vor, dass der Sport "in einem Sportverein" betrieben wird und eine vorherige "schriftliche Zustimmung des Dienstvorgesetzten" vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen vom Kläger nicht erfüllt werden.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger wegen der fehlenden Vereinszugehörigkeit das Merkmal des Vereinssports im Sinne des Erlasses nicht erfüllt. Auch wenn der Erlass die Vereinsmitgliedschaft nicht explizit voraussetzt, so ist doch zu berücksichtigen, dass es in der Regel nur Vereinsmitgliedern gestattet ist, an den vom Verein angebotenen Trainingseinheiten teilzunehmen. Auch aufgrund der im Fall der Vereinsmitgliedschaft besonderen versicherungsrechtlichen Absicherung ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung dieses Merkmals als richtig zu bewerten.
Selbst wenn man jedoch das Merkmal der sportlichen Betätigung "in einem Sportverein" auch bei dem regelmäßigen Mitsegeln auf dem Schiff eines Mitglieds eines Segelclubs als erfüllt ansähe, so fehlt es für die Berufungszulassung am Vorliegen eines Zulassungsgrundes hinsichtlich des Erfordernisses der formellen Dienstbezogenheit. Es ist für die Anerkennung als Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG erforderlich, dass sowohl eine formelle als auch eine materielle Dienstbezogenheit vorliegt. Die materielle Dienstbezogenheit wird durch den Erlass des Innenministers über die Grenzen des § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG hinaus auf den polizeiförderlichen außerdienstlichen Sport erweitert. Die formelle Dienstbezogenheit ergibt sich aus der Zustimmung des Dienstvorgesetzten zu dem konkret betriebenen außerdienstlichen Sport.
Die formelle Dienstbezogenheit ist bei dem Segelsport des Klägers nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung unter anderem des BVerwG ist für die personenbezogene Anerkennung der formellen Dienstbezogenheit eine bestimmte Form nicht erforderlich (BVerwG, Urt. v. 13.08.1973, - VI C 26.70 -; OVG NW Urt. v. 08.01.1986, - 6 A 1127/84 -; Hess. VGH Urt. v. 08.06.1988, - 1 OE 46/83 -; jew. zit. nach juris). Danach genügt es, dass dem objektiven Verhalten eines für den betroffenen Beamten zuständigen Vorgesetzten unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände eine solche Entscheidung zu entnehmen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.11.1994, - 5 L 5418/93 -). Dabei lag einer Entscheidung des OVG Lüneburg hinsichtlich des Erfordernisses einer schriftlichen Zustimmung ein gleich lautender Erlass des niedersächsischen Innenministers zur Anerkennung von außerdienstlichem Sport als Dienstsport i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG zugrunde (OVG Lüneburg, Urt. v. 22.11.1994, - 5 L 5418/93 -).
Diese Entscheidung führt jedoch nicht dazu, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Denn die Annahme einer konkludenten Zustimmung des Dienstherrn zur Begründung der formellen Dienstbezogenheit setzt stets voraus, dass die materielle Dienstbezogenheit zweifelsfrei feststeht (vgl. BVerwG Urt. 13.08.1973,- VI C 26.70 -). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Sporterlass eine für den Kläger günstige Auslegung der materiellen Dienstbezogenheit zulässt. Selbst wenn man diese jedoch zugrunde legte, kann dies keinen Verzicht auf das Schriftformerfordernis des Erlasses begründen. Der Segelsport weicht vom außerdienstlichen Sport i.S.d. Erlasses so erheblich ab, dass entgegen der sonst bestehenden Verwaltungspraxis eine schriftliche Zustimmung vonnöten gewesen wäre.
Der Segelsport in der vom Kläger ausgeübten Form entspricht nicht dem Regelfall eines außerdienstlichen Sports im Sportverein i.S.d. Ziffer 4.1 des Erlasses. Vereinssport zeichnet sich dadurch aus, dass zu einem vom Verein regelmäßig angebotenen Zeitpunkt unter Aufsicht eines vom Verein gestellten Übungsleiters gemeinsam Sport betrieben wird. Dem entspricht das Segeln auf der Yacht eines Privatmannes nicht. Der Vereinsbezug wird lediglich durch die Mitgliedschaft des Eigners hergeleitet, der jedoch, soweit aus den Angaben des Klägers ersichtlich, an den Trainingsfahrten nicht teilnimmt. Zudem wird der Übungsleiter nicht vom Verein gestellt. Auch der Umstand, dass der Kläger an Wettfahrten teilnimmt, bei denen die Segelyacht für den KYC startet, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Für den Vereinsbezug im Rahmen des Erlasses kommt es gerade auf die Übungseinheiten an, da für den Wettkampfsport eine gesonderte Regelung getroffen wurde. Daher bestehen gravierende Besonderheiten gegenüber dem Vereinssport im ursprünglichen Sinn, so dass auch nach der Rechtsprechung zur konkludenten Zustimmung eine solche vorliegend nicht angenommen werden kann. Dem steht nicht Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG entgegen, da eine Selbstbindung aufgrund bestehender Verwaltungspraxis nur in Bezug auf vergleichbare Sachverhalte eintreten kann. Da der vom Kläger betriebene Segelsport einen Sonderfall darstellt, kann er sich nicht auf die Praxis des Beklagten zur konkludenten Zustimmung berufen. Auch der Verlust des Antrages des Klägers bei dem Beklagten führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da sich das Urteil nicht hierauf sondern auf die fehlende Zustimmung des Beklagten stützt. Insoweit hat auch der Kläger nicht geltend gemacht, dass eine schriftliche Zustimmung durch den Beklagten erteilt worden und bei dem Beklagten verloren gegangen sei.
Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu, da es sich aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten um einen Einzelfall handelt.
Zudem ist hinsichtlich der restriktiven Auslegung des Sporterlasses durch den Beklagten festzuhalten, dass diesem bei der Einbeziehung der außerdienstlichen Sportausübung in die dienstliche Sphäre eine weite verwaltungs- und personalpolitische Gestaltungsfreiheit zukommt (BVerwG Urt. v. 13.08.1973, - VI C 26.70 -; OVG NW, Urt. v. 03.05.1988, - 1 A 2164/85 -). Daher ist auch eine enge Auslegung der Erlassvorschriften zulässig, die insoweit nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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