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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.10.2004
Aktenzeichen: 3 LB 1/04
Rechtsgebiete: AUV
Vorschriften:
AUV § 10 Abs. 5 S. 2 |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Az.: 3 LB 1/04
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Zahlung weiterer Pauschvergütung für Umzugsauslagen
hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2004 am 29. Oktober 2004 ohne weitere mündliche Verhandlung durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Herr ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 16. Kammer, Einzelrichterin - vom 24. Juni 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger nach § 10 Abs. 5 der Auslandsumzugskostenverordnung in der Fassung der Änderung vom 10. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2409) - AUV - zustehenden Pauschvergütung.
Der Kläger ist Oberstleutnant im Dienste der Beklagten. Er wurde 1998 von B-Stadt nach Viborg-DK versetzt und richtete sich mit Möbeln aus seinem Haus in A-Stadt zwei Zimmer und eine Küche ein. Seine Familie (Ehefrau und ein Kind) verblieben in der Wohnung in A-Stadt.
Durch Bescheid vom 14. August 2000 wurde der Kläger unter Zusage der Umzugskostenvergütung mit Wirkung vom 30. Oktober 2000 von Viborg nach B-Stadt zurückversetzt. Unter dem 22. August 2000 beantragte der Kläger die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 10 AUV. Mit Bescheid vom 06. September 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Pauschvergütung gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 AUV in Höhe von 1.020,26 DM. Hiergegen legte der Kläger am 21. September 2000 Widerspruch ein und begehrte unter anderem die höhere Pauschvergütung gemäß § 10 Abs. 1 AUV. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 07. November 2000 - dem Kläger ausgehändigt am 27. November 2000 - als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner am 22. Dezember 2000 eingereichten Klage hat der Kläger beim Verwaltungsgericht beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm eine weitere Pauschvergütung in Höhe von 1.304,12 Euro zu bewilligen und die Bescheide vom 06. September 2000 sowie 07. November 2000 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 24. Juni 2003 hat das Verwaltungsgericht - Einzelrichterin - die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine (erhöhte) Pauschvergütung nach § 10 Abs. 5 Satz 2 AUV zu bewilligen, und die Bescheide vom 06. September 2000 sowie 07. November 2000 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Unter Abweisung der Klage im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu drei Fünfteln und der Beklagten zu zwei Fünfteln auferlegt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 AUV abgelehnt und § 10 Abs. 5 AUV zur Anwendung gebracht (wird ausgeführt). Der Kläger habe aber einen Anspruch auf eine anteilige Erhöhung der Pauschvergütung gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 AUV. Danach werde die Pauschvergütung nach Abs. 1 (gemeint ist offensichtlich "Satz 1" der Vorschrift des § 10 Abs. 5 AUV) anteilig erhöht, wenn nur ein Teil der Räume, die keine Empfangsräume seien, ausgestattet sei. Das sei bei dem Kläger der Fall. Bei der Wohnung, die er bezogen habe, sei nur ein Teil der Räume möbliert gewesen, den anderen Teil habe er eingerichtet. Das sei zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig. Die Auffassung der Beklagten, dass § 10 Abs. 5 Satz 2 AUV nur für Wohnungen im Ausland gelte, finde weder im Wortlaut noch in der Systematik der Verordnung eine Grundlage. § 10 Abs. 5 AUV spreche nur von Wohnung oder von Räumen, ohne zwischen In- oder Auslandswohnungen zu unterscheiden. Die Auslandsumzugskostenverordnung gelte gemäß § 14 BUKG für Auslandsumzüge. Auslandsumzüge seien nach § 13 BUKG Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Hierunter fielen also auch Umzüge vom Ausland ins Inland. Hätte der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 5 Satz 2 AUV eine Einschränkung für Umzüge vom Ausland ins Inland machen wollen, hätte er dieses wie auch an anderer Stelle, z.B. in § 6 Abs. 1, § 7, § 9 Abs. 1 und 3 und wie selbst in § 10 Abs. 4 deutlich gemacht. Auch die Formulierung "Räume, die keine Empfangsräume seien" gebe für die Auslegung der Beklagten nichts her. Selbst wenn man unterstelle, dass nur Auslandsdienstwohnungen über Empfangsräume verfügten, folge daraus noch nicht zwingend, dass dieser Satz nur auf Wohnungen mit Empfangsräumen anzuwenden sei. Wenn die Wohnung über keine Empfangsräume verfüge, sei diese Teilregelung insoweit zwar gegenstandslos, der Rest des Satzes verliere damit jedoch noch nicht seinen Regelungsinhalt. Insgesamt besage die Einschränkung, dass die nicht ausgestatteten Räume keine Empfangsräume sein dürften, nur, dass die Empfangsräume bei der anteiligen Erhöhung außer Betracht blieben. Schließlich spreche auch der Sinn und Zweck der Pauschvergütung gegen die Auslegung der Beklagten. Nach den Erläuterungen und Hinweisen des Auswärtigen Amtes zur Durchführung der AUV in der Fassung vom 01. September 1997 würden mit der Pauschvergütung sonstige Umzugsauslagen des Berechtigten abgegolten. Zu diesen Auslagen, die in der Regel bei jedem Umzug anfielen, zählten unter anderem Trinkgelder, Kosten für das Ändern von Beleuchtungskörpern, Kauf von erforderlichen Steckern, Adapter, Elektrokabel, Glühbirnen, Wasserenthärter für die Geschirrspülmaschine, Kosten für das Ab- und Wiederanbringen von Rundfunk- und Fernsehantennen, Kauf notwendiger Kabel und das Einstellen von Fernsehern und Video-Geräten, Gebühren für das Ab- und Wiederanmelden des Telefons, Ferneseh- und Rundfunkgerät sowie für das Umschreiben von Personalausweisen und Kfz-Papieren, Auslagen für einen neuen, am Dienstort vorgeschriebenen Führerschein, Pkw-Umrüstungskosten, neue Mülleimer, Zeitungsanzeigen und Schriftwechsel sowie Telefonate anlässlich der Aufgabe der alten Wohnung, Kosten für sonstige Umzugsvorbereitungen, Fahrten am neuen Dienstort zum Suchen oder Besichtigen von Wohnungen, Porti und Telefonkosten im Zusammenhang mit dem Umzug sowie der Wohnungsbeschaffung am neuen Dienstort. Nach allem habe die Beklagte für den Teil der Räume, den der Kläger mit den notwendigen Möbeln ausgestattet habe, eine anteilige Erhöhung der Umzugskostenpauschale gemäß § 10 Abs. 5 (Satz 2) AUV vorzunehmen. Diese anteilige Erhöhung könne nach Auffassung des Gerichts dem Sinn der Verordnung entsprechend nur nach § 10 Abs. 1 AUV vorgenommen werden. Die angefochtenen Bescheide seien aufzuheben gewesen, soweit sie diesen Anspruch versagten. Die Kostenentscheidung folge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2003 hat das Verwaltungsgericht - Einzelrichterin - dieses Urteil dahingehend berichtigt, dass im vorletzten Satz der Entscheidungsgründe vor der Begründung der Kostenentscheidung hinter § 10 Abs. 1 die Worte "und Abs. 4" eingefügt worden sind.
Mit ihrer hiergegen gerichteten - vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen - Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 2 AUV nicht auf Umzüge vom Ausland in das Inland anwendbar. Die Beschränkung dieser Vorschrift auf Umzüge vom Inland in das Ausland ergebe sich nach deren Sinn und Zweck aus den "besonderen Bedürfnissen im Ausland" (insbesondere Repräsentationszwecke) und folge gleichfalls aus der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. § 10 Abs. 5 Satz 2 AUV a.F.). Ferner beruft sich die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang auf die diesbezüglichen "Erläuterungen und Hinweise" des Auswärtigen Amtes. Zudem macht sie eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Hinblick auf die vergleichbare Situation bei Inlandsumzügen gemäß § 10 Abs. 4 BUKG geltend. Doch selbst wenn man die Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 2 AUV auch - so die Beklagte weiter - auf Umzüge vom Ausland in das Inland für anwendbar hielte, könnte entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bezüglich des nicht ausgestatteten Teils der Wohnung nicht auf die höheren Sätze des § 10 Abs. 1 und 4 AUV zurückgegriffen werden. Denn § 10 Abs. 5 Satz 2 AUV bestimme ausdrücklich nur, die (reduzierte) Pauschvergütung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 AUV anteilig zu erhöhen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 16. Kammer, Einzelrichterin - vom 24. Juni 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Juli 2003 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, dass das Verwaltungsgericht ihm die erhöhte Pauschvergütung nach § 10 Abs. 5 Satz 2 AUV zu Recht zugesprochen habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht sinngemäß dazu verpflichtet, die dem Kläger gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 AUV gewährte Pauschvergütung gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 AUV anteilig zu erhöhen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die im Tatbestand wiedergegebenen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO). Das Berufungsvorbringen der Beklagten - soweit vom Verwaltungsgericht argumentativ noch nicht berücksichtigt - rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis.
Das Verwaltungsgericht hat seine Ansicht, die Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 2 AUV beziehe sich auch auf Umzüge vom Ausland in das Inland, zu Recht aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschrift sowie der Systematik der Auslandsumzugskostenverordnung hergeleitet. Demgegenüber kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 10 Abs. 5 AUV berufen. Allein aus der Tatsache, dass die Vorschrift in ihrer Ursprungsfassung vom 04. Mai 1991 (BGBl. I S. 1072, 1075) sich lediglich auf eine "Dienstwohnung" bezog, lässt sich im vorliegenden Zusammenhang nichts herleiten. Auch hilft der Hinweis der Beklagten auf die "besonderen Bedürfnisse im Ausland" nicht weiter. Die "besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes" stellen ein Tatbestandsmerkmal der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 1 BUKG dar, vermögen angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 2 AUV sowie der Systematik der Auslandsumzugskostenverordnung eine von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweichende Betrachtungsweise jedoch nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus kommt es bei der Auslegung der genannten Verordnung nicht entscheidungserheblich auf die "Erläuterungen und Hinweise" des Auswärtigen Amtes an. Schließlich ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht im Hinblick auf die vergleichbare Situation bei Inlandsumzügen gemäß § 10 Abs. 4 BUKG zu einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte führte.
Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils sowie im Berichtigungsbeschluss vom 16. Juli 2003 festgestellt, die anteilige Erhöhung der Pauschvergütung könne nur nach § 10 Abs. 1 und Abs. 4 AUV vorgenommen werden. Das ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten Einwände der Beklagten sind nicht nachvollziehbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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