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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: 3 LB 114/03
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4 |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
Az.: 3 LB 114/03
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Beförderung
hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 07. Juli 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 18. August 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit dem im Tenor genannten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage mit den Anträgen, die (seinerzeitige) Beklagte (Oberfinanzdirektion Kiel) unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2003 zu verpflichten, ihn unter Einweisung in die freigehaltene Planstelle auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern und das allgemeine Dienstalter auf den 01.12.2002 festzusetzen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2003 zu verpflichten, über seine Bewerbung um eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 28. August 2003 zugestellte Urteil am 26. September 2003 Berufung eingelegt und im Rahmen des Berufungsverfahrens zunächst sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Nach der Auflösung der Oberfinanzdirektion Kiel und seiner zwischenzeitlich erfolgten Beförderung beantragt der Kläger nunmehr sinngemäß, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 18. August 2003 zu ändern und
1. festzustellen, dass die Oberfinanzdirektion Kiel bis zu deren Auflösung und sodann der Beklagte bis zum 01.11.2003 verpflichtet waren, ihn, den Kläger, unter Einweisung in die freigehaltene Planstelle auf ein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu befördern sowie das allgemeine Dienstalter auf den 01.12.2002 festzusetzen,
2. den Beklagten zu verpflichten, ihn, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er zum 01.12.2002 in ein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe befördert worden wäre,
hilfsweise,
1. festzustellen, dass die Oberfinanzdirektion Kiel bis zu deren Auflösung und sodann der Beklagte bis zum 01.11.2003 verpflichtet waren, über seine - des Klägers - Bewerbung um eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
2. den Beklagten zu verpflichten, ihn, den Kläger, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er zum 01.12.2002 in ein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe befördert worden wäre.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Da die Voraussetzungen der Vorschrift des § 130 a Satz 1 VwGO gegeben sind, kann der Senat durch Beschluss über die Berufung entscheiden. Die Parteien sind (auch) insoweit gehört worden.
Die Klage ist im Hauptantrag zu 1) unzulässig. Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Feststellungsbegehrens ist die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung. Diese Regelung setzt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung voraus. Ein derartiges Interesse ist unter den Gesichtspunkten "Rehabilitation" und "Wiederholungsgefahr" - nach Auflösung der Oberfinanzdirektion B-Stadt, Übergang der diesbezüglichen Beförderungsbefugnis auf die Finanzämter und zwischenzeitlicher Beförderung des Klägers - nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Ein Feststellungsinteresse ist auch nicht mit Blick auf den Gesichtspunkt "Präjudizialität für einen Schadenersatzanspruch" gegeben, weil die Durchsetzung eines derartigen Anspruchs mangels Verschuldens des Beklagten offenbar aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit wegen fehlenden Verschuldens ist in der Regel dann anzunehmen, wenn ein Kollegialgericht - wie im vorliegenden Falle das Verwaltungsgericht - in seinem Urteil das maßgebliche Verhalten der Behörde als rechtmäßig angesehen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rdnr. 137 m.w.N.). Umstände, die eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen könnten, lassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Bereits aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch dem auf Gewährung von Schadenersatz gerichteten Hauptantrag zu 2) sowie den Hilfsanträgen des Klägers der Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe gegeben ist.
Ende der Entscheidung
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