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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.10.2004
Aktenzeichen: 3 LB 118/03
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 LB 118/03

verkündet am 29.10.2004

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Beförderung

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2004 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 18. August 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der beim Beklagten zu 2) beschäftigte Kläger wurde mit Wirkung vom 01. Mai 2000 zum Steueroberinspektor ernannt ( Besoldungsgruppe A 10 BBesO). Mit Bescheid vom 13. März 2003 lehnte die Oberfinanzdirektion Kiel den Antrag des Klägers ab, ihn zum 01. Dezember 2002 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO zu befördern. Dieser Bescheid war allein darauf gestützt, dass der Kläger die Mindestfrist zwischen der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 BBesO und der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht vor Mai 2004 erfüllen werde.

Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 19. November 2002 - 11 B 77/02 - den Antrag des Klägers ab, es der Oberfinanzdirektion im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, 22 namentlich benannte Beamtinnen und Beamte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO zu befördern, ohne gleichzeitig den Kläger in ein derartiges Amt zu befördern. Das sich hieran anschließende Beschwerdeverfahren - 3 M 67/02 - stellte der erkennende Senat mit Beschluss vom 02. Dezember 2002 ein, nachdem die Oberfinanzdirektion Kiel mit Schriftsatz vom 27. November 2002 erklärt hatte, dass der Kläger im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren unter Einweisung in eine freigehaltene Planstelle in das von ihm angestrebte Beförderungsamt befördert werde.

Der gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. März 2003 gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2003 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 26. Mai 2003 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und beantragt,

die seinerzeitige Beklagte (Oberfinanzdirektion Kiel) )unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2003 zu verpflichten, ihn unter Einweisung in die freigehaltene Planstelle auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern und das allgemeine Dienstalter auf den 01. Dezember 2002 festzusetzen,

hilfsweise,

die seinerzeitige Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2003 zu verpflichten, über seine Bewerbung um eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die seinerzeitige Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 18. August 2003 hat das Verwaltungsgericht (Kollegialgericht) die Klage abgewiesen - die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig - und die Berufung zugelassen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 03. September 2003 zugestellte Urteil am 26. September 2003 Berufung eingelegt.

Nachdem er zwischenzeitlich in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO befördert worden ist, beantragt er,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 18. August 2003 aufzuheben und festzustellen,

1. dass Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid rechtswidrig waren und der Beklagte zu 1) bzw. der Beklagte zu 2) verpflichtet war, ihn, den Kläger, unter Einweisung in die freigehaltene Planstelle auf ein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu befördern und das allgemeine Dienstalter auf den 01. Dezember 2002 festzusetzen,

2. dass der Beklagte zu 1) bzw. der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihn, den Kläger, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er zum 01. Dezember 2002 in ein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe befördert worden wäre,

hilfsweise,

1. dass Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid rechtswidrig waren und der Beklagte zu 1) bzw. der Beklagte zu 2) verpflichtet war, über seine - des Klägers - Bewerbung um eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden,

2. dass der Beklagte zu 1) bzw. der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihn, den Kläger, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er zum 01. Dezember 2002 in ein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe befördert worden wäre.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klage ist im Hauptantrag zu 1) unzulässig. Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Feststellungsbegehrens ist die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung. Diese Regelung setzt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung voraus. Ein derartiges Interesse ist unter den Gesichtspunkten "Rehabilitation" und "Wiederholungsgefahr" - nach Auflösung der Oberfinanzdirektion Kiel, Übergang der diesbezüglichen Beförderungsbefugnis auf die Finanzämter und zwischenzeitlicher Beförderung des Klägers - nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Ein Feststellungsinteresse ist auch nicht mit Blick auf den Gesichtspunkt "Präjudizialität für einen Schadenersatzanspruch" gegeben, weil die Durchsetzung eines derartigen Anspruchs mangels Verschuldens der Oberfinanzdirektion Kiel offenbar aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit wegen fehlenden Verschuldens ist in der Regel dann anzunehmen, wenn ein Kollegialgericht - wie im vorliegenden Falle das Verwaltungsgericht - in seinem Urteil das maßgebliche Verhalten der Behörde als rechtmäßig angesehen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rdnr. 137 m.w.N.). Umstände, die eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen könnten, lassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Schließlich lässt sich ein Feststellungsinteresse des Klägers auch nicht aus der von der Oberfinanzdirektion im Verfahren 11 B 77/02 (3 M 67/02) mit Schriftsatz vom 27. November 2002 abgegebenen Erklärung herleiten, der Kläger werde im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren unter Einweisung in eine freigehaltene Planstelle in das von ihm angestrebte Beförderungsamt befördert werden. Denn der Kläger ist zwischenzeitlich befördert worden (eine auf den hier maßgeblichen Beförderungsstichtag 01. Dezember 2002 bezogene und somit rückwirkende Beförderung wäre gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. 13 Abs. 3 Satz 3 LBG unzulässig).

Die Klage ist in dem auf Gewährung von Schadenersatz gerichteten Hauptantrag zu 2) gleichfalls unzulässig, weil es insoweit an einem entsprechenden Antrag des Klägers bei der Behörde fehlt. Darüber hinaus wäre sie unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen insoweit auch unbegründet.

Aus alledem ergibt sich, dass auch den Hilfsanträgen der Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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