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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: 3 LB 20/08
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 31 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 LB 20/08

verkündet am 19.05.2009

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Anerkennung als Dienstunfall (Lärmschwerhörigkeit)

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2009 durch den Richter am Oberverwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 08. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Lärmschwerhörigkeit als Dienstunfall.

Der am 13. Juni 1950 geborene Kläger trat am 01. Oktober 1969 in den Polizeidienst des Landes Schleswig-Holstein ein. Nach Beendigung seiner Grundausbildung wurde er mit Wirkung vom 01. Oktober 1970 zum Polizeihauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 13. Juni 1977 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung vom 01. Januar 2006 wurde er zum Polizeioberkommissar befördert.

Während der Grundausbildung des Klägers wurde das Schießen mit der Pistole und auch mit dem Gewehr ohne Gehörschutz durchgeführt. In der Zeit von 1986 bis 1998 war der Kläger (nicht hauptamtlich) zwei- bis dreimal monatlich jeweils sieben bis acht Stunden täglich als Schießlehrer tätig, wobei er dem Schießlärm jedoch nicht ständig ausgesetzt war. Während des Schießens trug der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung "stets einfachen Gehörschutz" (Schallschutzhauben). Bei diesem Gehörschutz handelt es sich nach dem Vortrag des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung um seinerzeit "handelsübliche Fabrikate", die Ähnlichkeit mit altmodischen muschelförmigen Kopfhörern hatten.

Etwa ab dem Jahr 2000 bemerkte der Kläger nach eigenen Angaben eine Verschlechterung seines Hörvermögens. Nachdem er im Rahmen eines Seminars darauf aufmerksam gemacht worden war, dass eine Lärmschwerhörigkeit "nach Schießen" als Dienstunfall anerkannt werden könnte, stellte er mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 einen entsprechenden Antrag. Der ihn behandelnde Hals-Nasen-Ohren-Arzt, ..., Stockelsdorf, habe bei einer Untersuchung am 23. Oktober 2006 eine erhebliche Verschlechterung seines Hörvermögens festgestellt und ihm, dem Kläger, erklärt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Schießen ohne Gehörschutz ursächlich für seine Schwerhörigkeit sei. In der "Ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit" des genannten Arztes heißt es, es bestehe der Verdacht auf Lärmschwerhörigkeit sowie die Indikation für eine Hörgeräteversorgung. Für die Entstehung der Erkrankung würden Schießübungen als ursächlich angesehen werden.

In seiner "Ärztlichen Stellungnahme zum Dienstunfall Anfang, Mitte der siebziger Jahre" vom 30. Oktober 2006 kam der Polizeiarzt Regierungsmedizinaldirektor Dr. med...., Lübeck, auf Grund der Dienstunfallmeldung des Klägers, des Befundberichtes von Herrn ... sowie der "mitgegebenen, aktuellen Hörkurven" zu der Diagnose "Innenohrhochtonschwerhörigkeit beidseits, vermutlich ausgelöst durch Schießen ohne Hörschutz während der Grundausbildung und seiner Tätigkeit als Schießlehrer von 1986 bis 1998." Der ursächliche Zusammenhang des oben angegebenen Körperschadens mit dem "geschilderten Unfallhergang" sei wahrscheinlich.

Zur Abklärung der vom Kläger geltend gemachten berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit beauftragte der Beklagte unter dem 15. Januar 2007 Dr. med. ..., Facharzt für HalsNasen-Ohren-Heilkunde, Neumünster, mit der Erstellung eines entsprechenden fachärztlichen Gutachtens. Dieses erstellte der Gutachter unter dem 15. Februar 2007 und nahm zu folgenden Fragen Stellung:

1. In welchem Ausmaß besteht der Gesundheitsschaden "Schwerhörigkeit" und erfüllt er die Kriterien einer lärmbedingten Schwerhörigkeit?

2. Ist die Lärmexposition im Polizeidienst am Eintritt des Gesundheitsschadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beteiligt?

3. Oder liegen andere Faktoren/Ursachen vor?

Die Frage zu 1. beantwortete der Gutachter derart, dass bei dem Kläger nach audiologischen Kriterien eine nur teilweise mit einer Lärmschwerhörigkeit vereinbare Innenohrschwerhörigkeit vorliege. Die Frage zu 2. beantwortete der Gutachter mit "Nein" und machte insoweit weitergehende konkretisierende Aussagen. Die Frage zu 3. beantwortete der Gutachter gleichfalls mit "Nein".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 12 ff. der Beiakten A verwiesen.

Mit Bescheid vom 10. April 2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Schwerhörigkeit als Berufskrankheit/Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG ab.

In seinem hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass der Beklagte in dem Ablehnungsbescheid - wie bereits Dr. med. ... in dem diesem Bescheid zugrunde liegenden Gutachten vom 15. Februar 2007 - die Vorschrift des § 31 Abs. 3 BeamtVG übersehen habe. Diese Vorschrift stelle die Vermutung auf, dass eine Beschädigung im Dienst infolge gesundheitsschädigender Verhältnisse stets als Dienstunfall gelte. Ein Dienstunfall dürfe deshalb nur dann nicht als solcher anerkannt werden, wenn zweifelsfrei feststehe, dass die Erkrankung unter keinen Umständen Folge der gesundheitsschädigenden Verhältnisse sein könne. Dergleichen lasse sich dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. ... vom 15. Februar 2007 nicht entnehmen, im Gegenteil. Denn er äußere am Schluss seines Gutachtens recht vage, dass wohl eher eine degenerative Ursache als eine Lärmursache angenommen werden könne. Dergleichen sei zum Widerlegen der gesetzlichen Fiktion ungeeignet.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05. Juni 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG lägen entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Der Kläger sei während seiner Dienstzeit keiner dauerhaften exponierten Lärmbelastung ausgesetzt gewesen.

Der Kläger hat am 14. Juni 2007 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung seiner Klage geltend gemacht, er sei an Lärmschwerhörigkeit erkrankt. Hierbei handele es sich um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, weil Lärmschwerhörigkeit in der Berufskrankheitenverordnung aufgeführt sei. Seine Lärmschwerhörigkeit sei darauf zurückzuführen, dass er beim dienstlichen Schießen beträchtlichem Lärm ausgesetzt gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 10. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine - des Klägers - Innenohr-Schwerhörigkeit als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen.

Mit Urteil vom 08. Mai 2008 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichterin, die Klage abgewiesen. Eine Anerkennung als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG komme mangels Plötzlichkeit und örtlicher und zeitlicher Bestimmbarkeit eines einen Körperschaden verursachenden Ereignisses nicht in Betracht. Darüber hinaus komme auch keine einem Dienstunfall gleichgestellte Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG in Betracht. Unabhängig davon, welcher Geräuschpegel während der eigenen Schießausbildung des Klägers und seiner eigenen Schießübungen geherrscht habe und welcher Lärm - unter Verwendung der dann vorgeschriebenen Gehörschützer - bei der Schießlehrertätigkeit des Klägers ab dem Jahr 1986 bis zum Jahr 1998 auf dessen Ohren eingewirkt habe, habe jedenfalls das fachärztliche Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes Dr. med. ... ergeben, dass die Innenohr-Schwerhörigkeit des Klägers nicht auf die Lärmexposition zurückzuführen sei, sondern ihre Grundlage in einer besonderen genetischen Disposition des Klägers habe.

Auf Antrag des Klägers hat der erkennende Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 21. Juli 2008 zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und konkretisiert der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe den materiellrechtlichen Gehalt der Vorschrift des § 31 Abs. 3 BeamtVG verkannt und insbesondere die darin geregelte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG lägen unzweifelhaft vor. Er, der Kläger, sei dienstbedingt der Gefahr der Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit besonders ausgesetzt gewesen, weil er jahrelang Schießlehrer gewesen sei. Er sei an dieser Krankheit erkrankt. Letztlich habe das Verwaltungsgericht den Unterschied zwischen § 31 Abs. 1 BeamtVG und § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht erkannt. Solange nicht eindeutig ausgeschlossen sei, dass Schießlärm nicht Ursache der Hörminderung bei ihm sei, seien die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG erfüllt, selbst wenn man nur von einer Teilursache ausgehen wollte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer , Einzelrichterin - vom 08. Mai 2008 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Innenohr-Schwerhörigkeit als Dienstunfall.

Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Da auch der Kläger selbst nichts Anderes geltend macht, bedarf es insoweit keiner weitergehenden Ausführungen seitens des erkennenden Senates.

Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (§ 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG). Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG). Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG - Bestimmung von Krankheiten für beamtenrechtliche Unfallfürsorge - kommen insoweit die in der Anlage 1) zur Berufskrankheitenverordnung genannten Krankheiten und somit auch die dort aufgeführte Lärmschwerhörigkeit in Betracht. Es mag sein, dass es sich bei der Innenohr-Schwerhörigkeit des Klägers um eine Lärmschwerhörigkeit handelt. Entgegen der Ansicht des Klägers wäre seine Lärmschwerhörigkeit jedoch nicht bereits dann als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG anzuerkennen, wenn der Schießlärm, dem er während seines Dienstes ausgesetzt war, als Ursache seiner Hörminderung "nicht eindeutig ausgeschlossen" werden kann. Vielmehr setzt die Anerkennung als Dienstunfall nach der genannten Vorschrift voraus, dass der Kläger nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit besonders ausgesetzt war. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Ein Beamter ist nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit "besonders ausgesetzt", wenn die konkrete dienstliche Tätigkeit des Beamten ihrer Art nach erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Anhaltspunkte dafür bietet die aus einer Vielzahl von Fällen gewonnene Erfahrung, dass Beamte, die die fragliche Tätigkeit ausüben, unter den gegebenen Umständen dem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sich eine bestimmte Krankheit zuzuziehen. Die besondere Gefährdung muss also unabhängig von der individuellen Veranlagung des einzelnen Beamten für die konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtungen unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Die Feststellung der erhöhten Wahrscheinlichkeit setzt den Nachweis einer Vielzahl von Referenzfällen entsprechender Erkrankungen bei der jeweiligen beruflichen Tätigkeit voraus (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG mit BeamtVG, § 31 BeamtVG Rdnr. 188, mit ausführlichen Hinweisen auf die einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Der Kläger macht nicht (substantiiert) geltend, er sei (allein) wegen des Schießens während seiner Grundausbildung der Gefahr der Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit besonders ausgesetzt gewesen. Hierfür gibt es auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte. Darüber hinaus ist nicht feststellbar, dass der Kläger im Zeitraum von 1986 bis 1998 und somit während seiner (nicht hauptamtlichen) Tätigkeit als Schießlehrer - im genannten Zeitraum war der Kläger lediglich zwei- bis dreimal monatlich jeweils etwa sieben bis acht Stunden täglich als Schießlehrer tätig und trug dabei nach eigenen Angaben stets "einfachen Gehörschutz" - der Gefahr der Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit besonders ausgesetzt war. Für den Senat sind keine Umstände erkennbar, wonach die vorgenannte Tätigkeit des Klägers als Schießlehrer ihrer Art nach erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade der Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit in sich bergen könnte. Entsprechende Referenzfälle (für das Schießen mit "einfachem Gehörschutz") sind vom Kläger nicht benannt worden und ergeben sich auch nicht aus dem prozessualen Vorbringen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass während der letzten zehn Jahre - dieses sei ein geschätzter Zeitraum - in 30 bis 50 Fällen die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Dienstunfall infolge Schießlärms beantragt worden sei. Lediglich in zwei Fällen - in diesen beiden Fällen trugen die betreffenden Beamten jedoch keinen Gehörschutz - sei die Lärmschwerhörigkeit als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG anerkannt worden. Einen Fall, in welchem die Lärmschwerhörigkeit als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG anerkannt worden sei oder anzuerkennen gewesen wäre, hat der Beklagte nicht benannt. Entsprechende Referenzfälle sind dem Senat auch im Übrigen nicht bekannt. Die sich aus der Nichterweislichkeit des infrage stehenden Tatbestandsmerkmals ergebenden Nachteile treffen den Kläger, weil ihm insoweit die materielle Beweislast obliegt.

Aus Gründen der Klarstellung sei abschließend darauf hingewiesen, dass der Kläger nach seinem schriftlichen prozessualen Vorbringen "stets ohne Gehörschützer gearbeitet hatte" (vgl. Bl. 6 der Gerichtsakten). Die hierauf aufbauende rechtliche Argumentation des Klägers ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unbeachtlich, weil der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass er während des Schießens "stets einfachen Gehörschutz" getragen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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