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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 09.11.2007
Aktenzeichen: 3 LB 27/06
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 15 a Abs. 4
Nach § 15 a Abs. 4 BeamtVG setzt der Anspruch auf Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht voraus, dass das Zeitamt (tatsächlich) mindestens fünf Jahre wahrgenommen worden ist.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 LB 27/06

verkündet am 09.11.2007

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Versorgung

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 09. November 2007 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richterinnen ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 21. April 2006 geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 21. Juli 2004 und 22. Februar 2005 verpflichtet, das Ruhegehalt des Klägers ab 01. August 2004 auf der Basis der Besoldungsgruppe A 16 BBesO neu festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seines Ruhegehalts auf der Basis der Besoldungsgruppe A 16 BBesO.

Der am 24. Juli 1943 geborene Kläger trat im Jahre 1961 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Schleswig-Holstein ein. Er wurde am 24. Juli 1970 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und am 1. Februar 1996 zum Polizeidirektor (A 15) befördert. Ab 1. Oktober 1999 nahm er die Leitung der Verkehrspolizeidirektion Schleswig-Holstein wahr.

Mit Ernennungsurkunde vom 15. November 2000 wurde der Kläger bei gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 BBesO unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren mit Wirkung vom 01. Dezember 2000 zum Leitenden Polizeidirektor ernannt; mit dem Tage der Ernennung wurde ihm für den genannten Zeitraum das Amt des Leiters der Verkehrspolizei Schleswig-Holstein übertragen.

Nachdem die Altersgrenze des Klägers aus dringendem dienstlichen Interesse um ein Jahr hinausgeschoben worden war, wurde er mit Ablauf des Monats Juli 2004 in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2004 setzte der Beklagte das Ruhegehalt des Klägers auf der Basis der Besoldungsgruppe A 15 BBesO fest. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 17. März 2005 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen geltend gemacht, ihm stehe nach § 15 a Abs. 4 BeamtVG Ruhegehalt auf der Basis der Besoldungsgruppe A 16 BBesO zu. Nach der genannten Vorschrift berechneten sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand trete und ihm "das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war". Diese Voraussetzungen seien in seinem Falle erfüllt. Er sei als Beamter auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten. Darüber hinaus habe er das Amt des Leitenden Polizeidirektors (A 16) mit Ernennungsurkunde vom 15. November 2000 auf die Dauer von fünf Jahren übertragen erhalten. Weitergehende Anforderungen stelle die Vorschrift des § 15 a Abs. 4 BeamtVG nicht.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 21. Juli 2004 und 22. Februar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sein Ruhegehalt ab 1. August 2004 auf der Basis der Besoldungsgruppe A 16 BBesO neu festzusetzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Meinung vertreten, die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge berechneten sich gemäß § 15 a Abs. 4 BeamtVG nur dann aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn - neben den vom Kläger genannten Voraussetzungen - das auf Zeit übertragene Amt (tatsächlich) mindestens fünf Jahre wahrgenommen worden sei. Der Kläger habe das Amt des Leitenden Polizeidirektors (A 16) nicht mindestens fünf Jahre (tatsächlich) wahrgenommen.

Dieser Rechtsauffassung des Beklagten hat das Verwaltungsgericht - Einzelrichter - sich angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 21. April 2006 abgewiesen.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 9. Oktober 2006 zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und konkretisiert der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er meint, dass das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 15 a Abs. 4 BeamtVG unzutreffend ausgelegt habe. Dessen Auslegung lasse sich weder auf den Gesetzeswortlaut noch auf die Gesetzessystematik stützen und sei insbesondere mit dem Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung unvereinbar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 21. April 2006 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat sich im Berufungsverfahren schriftsätzlich nicht geäußert.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.

Die Klage hat Erfolg.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch darauf, dass sein Ruhegehalt ab 1. August 2004 auf der Basis der Besoldungsgruppe A 16 BBesO neu festgesetzt wird.

Das Beamtenversorgungsgesetz regelt unter anderem die Versorgung der Beamten der Länder (§ 1 Abs. 1 BeamtVG; vgl. § 99 Abs. 2 LBG). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind ruhegehaltsfähige Dienstbezüge grundsätzlich diejenigen Dienstbezüge, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben oder nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Dieses sind im Falle des Klägers die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 16 BBesO. Die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG greift nicht zu Lasten des Klägers ein. Hiernach wären ruhegehaltsfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes und somit im Falle des Klägers des Amtes der Besoldungsgruppe A 15 BBesO, wenn er die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 16 BBesO vor seinem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten hätte (das Bundesverfassungsgericht hat sogar die Drei-Jahres-Frist mit Beschl. v. 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, IÖD 2007, 125 ff., für verfassungswidrig erklärt). Der Kläger hat die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 16 BBesO vom 01. Dezember 2000 bis zum 31. Juli 2004 und somit mehr als drei Jahre vor seinem Eintritt in den Ruhestand erhalten.

Dem Anspruch des Klägers auf Berechnung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesO steht auch die Vorschrift des § 15 a BeamtVG nicht entgegen. Nach § 15 a Abs. 2 Halbs. 1 BeamtVG ergibt sich aus den Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit im Sinne der §§ 12 a und 12 b BRRG zwar grundsätzlich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung. Tritt jedoch der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnen sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach § 15 a Abs. 4 BeamtVG aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. Der Kläger war zuletzt Beamter auf Zeit (mit Blick auf § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG käme es auf etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vergabe von Führungspositionen auf Zeit im vorliegenden Zusammenhang nicht an; vgl. zu den verfassungsrechtlichen Bedenken z. B.: BVerwG, Beschl. v. 27.09.2007 - 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 -, sowie Seeck, LBG, Komm., § 20 b Anm. 2 und 3 mit ausführlichen Nachweisen). Er ist mit Ablauf des Monats Juli 2004 wegen Erreichens der - aus dringendem dienstlichen Interesse um ein Jahr hinausgeschobenen - gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten (nach § 206 Abs. 1 LBG ist die Altersgrenze für die Polizeivollzugsbeamten auf den Tag der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres festgesetzt). Schließlich war ihm das Amt des Leitenden Polizeidirektors mit Ernennungsurkunde vom 15. November 2000 für fünf Jahre übertragen worden. Da somit alle Voraussetzungen der Vorschrift des § 15 a Abs. 4 BeamtVG erfüllt sind, ist das Ruhegehalt des Klägers ab 1. August 2004 auch unter gleichzeitiger Berücksichtigung dieser Vorschrift auf der Basis der Besoldungsgruppe A 16 BBesO festzusetzen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts setzt die Vorschrift des § 15 a Abs. 4 BeamtVG desweiteren nicht voraus, dass der betreffende Beamte sein Amt auf Zeit (tatsächlich) fünf Jahre wahrgenommen hat.

Hierauf deutet bereits der Gesetzeswortlaut hin, wonach allein darauf abzustellen ist, ob dem Beamten das Amt auf Zeit mindestens fünf Jahre "übertragen" war. Dieses Verb beschreibt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - jedenfalls primär - einen zeitgebundenen und einmaligen Vorgang, hingegen keinen eine Zeitdauer anhaltenden Zustand. Eine hiervon abweichende Bedeutung kommt dem Verb auch nach dem juristischen Sprachgebrauch grundsätzlich nicht zu. Vielmehr stellt die "Übertragung" eines statusrechtlichen Amtes - allein hierum geht es im vorliegenden Zusammenhang - nichts anderes als dessen "Verleihung" dar. Letztere wird durch die Aushändigung der entsprechenden Ernennungsurkunde vollzogen (vgl. § 6 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 iVm § 10 Abs. 2 Satz 1 BBG). Vor diesem Hintergrund ist es als Fehlgriff des Gesetzgebers zu werten, dass dieser die möglicherweise unscharfe und missverständliche Formulierung "wenn dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war" und nicht die sprachlich einwandfreie Formulierung "wenn dem Beamten das Amt für mindestens fünf Jahre übertragen worden war" verwendet hat. Demgegenüber können der Beklagte und das Verwaltungsgericht die von ihnen vertretene Ansicht, der Beamte müsse das Amt auf Zeit zusätzlich mindestens fünf Jahre (tatsächlich) wahrgenommen haben, nicht auf den Gesetzeswortlaut stützen. Denn der Gesetzeswortlaut weist diesen Begriff (wahrnehmen) gerade nicht auf. Letzteres ist auch deshalb konsequent, weil ein Beamter sein statusrechtliches Amt nicht wahrnimmt, sondern dieses Amt innehat. Allein ein hier nicht in Frage stehendes Funktionsamt kann wahrgenommen werden.

Entscheidend ist jedoch, dass die von dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht mit dem Gebot verfassungskonformer Gesetzauslegung unvereinbar ist, nicht auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 15 a Abs. 4 BeamtVG gestützt werden kann und dem objektiven Sinn und Zweck dieser Vorschrift widerspricht.

Die Rechtsansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts verstößt vor allem gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist. Zu diesen Grundsätzen zählt der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt. Er gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipen des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber zu beachten sind. Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt gilt zwar nicht uneingeschränkt, sondern kann von dem Gesetzgeber an die Bedingung geknüpft werden, dass der Beamte die Dienstbezüge seines letzten Amtes eine gewisse Zeit lang erhalten hat. Diese "Wartefrist" darf den Zeitraum von zwei Jahren jedoch nicht überschreiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.3.2007 - 2 BvL 11/04 -, IÖD 2007, 125 ff.). Daher darf der Anspruch auf Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus dem letzten Amt nicht daran geknüpft werden, dass dieses Amt vor Eintritt in den Ruhestand mehr als zwei Jahre wahrgenommen worden war. Das gilt unabhängig davon, ob der Beamte sich zuletzt in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder (zusätzlich) in einem Beamtenverhältnis auf Zeit (Doppelbeamtenverhältnis) befand.

Darüber hinaus lässt sich die Rechtsansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren. Denn es ist sachlich nicht gerechtfertigt, einen Beamten versorgungsrechtlich allein deshalb schlechter zu stellen, weil ihm das letzte (höherwertige) Amt nicht im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, sondern im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit verliehen worden war.

Der Beklagte und das Verwaltungsgericht können sich zur Rechtfertigung ihrer von der Senatsmeinung abweichenden Ansicht auch nicht mit Erfolg auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 15 a Abs. 4 BeamtVG berufen. Diese Vorschrift ist durch Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - Reformgesetz - vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322, 334) in Kraft gesetzt worden und stellt eine Annexvorschrift zu der gleichfalls durch das Reformgesetz in Kraft gesetzten Vorschrift des § 12 b BRRG dar. Nach der letztgenannten Vorschrift, auf die die Ursprungsfassung des § 15 a Abs. 4 BeamtVG ausdrücklich Bezug nahm, kann durch Gesetz bestimmt werden, dass ein Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wird. In dem Regierungsentwurf des Reformgesetzes waren beide Regelungen nicht enthalten (vgl. BT-Drs. 13/3994, S. 4, 16). Nachdem der Bundesrat sich in seiner Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf dafür ausgesprochen hatte, die Möglichkeit der Vergabe eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit zu schaffen (aaO, S. 56), stimmte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung diesem Vorschlag wegen der Schwierigkeiten der sinnvollen Weiterbeschäftigung der nicht erneut in das Zeitbeamtenverhältnis berufenen Beamten und des durch einen eigenständigen Versorgungsanspruch aus dem Zeitamt bedingten Kostenrisikos (zunächst) nicht zu. Vor dem Hintergrund künftig steigender Pensionslasten sei es unvertretbar, Führungspositionen auf Zeit zu schaffen, deren Inhaber bereits nach kurzer Zeit ausgetauscht werden könnten und so hohe Versorgungsausgaben auf Dauer verursachten (aaO, S. 79, 80). In seiner Beschlussempfehlung vom 25. Juni 1996 folgte auch der Innenausschuss (4. Ausschuss) den Vorschlägen des Bundesrates nicht (vgl. BT-Drs. 13/5057, S. 5, 33). Erst der Vermittlungsausschuss nahm die Vorschläge des Bundesrates wieder auf und empfahl dem Bundestag unter dem 29. Januar 1997, die Vorschriften des § 12 b BRRG und des § 15 a Abs. 4 BeamtVG in der Form zu beschließen, in der sie sodann durch das Reformgesetz in Kraft gesetzt worden sind (vgl. BT-Drs. 13/6825, S. 2, 6). Aus dieser Normengeschichte ergibt sich, dass die maßgebliche Weichenstellung für die Verabschiedung der Vorschriften des § 12 b BRRG sowie des § 15 a Abs. 4 BeamtVG im Vermittlungsausschuss erfolgte. Unter Top 4 der Niederschrift über die Sitzung der Arbeitsgruppe des Vermittlungsausschusses vom 04. Dezember 1996 heißt es unter anderem:

"Hinsichtlich der Versorgungsregelungen für Beamte in Zeitpositionen wird die Frage besprochen, wann die Versorgung aus dem Zeitbeamtenverhältnis selbst und nicht aus dem Lebenszeitbeamtenverhältnis zuzüglich eines Zuschlags erfolgen soll. Es werden hierzu unterschiedliche Vorschläge diskutiert und dann Einvernehmen über eine von MdB Schily vorgelegte Formulierung erzielt, dass Versorgung aus dem Zeitbeamtenverhältnis erfolgen soll, wenn der Beamte wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus diesem Amt in den Ruhestand tritt und wenn er während seiner Dienstzeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird". Nach dem hieraus abzuleitenden Willen des Gesetzgebers sind die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge also stets dann aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu berechnen, wenn der Beamte aus dem ihm auf Zeit übertragenden Amt in den Ruhestand tritt (und die allgemeine "Wartefrist" erfüllt ist, § 5 Abs. 3 BeamtVG). Die Arbeitsgruppe des Vermittlungsausschusses hat sich hingegen gerade nicht dafür ausgesprochen, dass die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nur dann aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit berechnet werden sollen, wenn der betreffende Beamte das Amt auf Zeit (zusätzlich) mindestens fünf Jahre (tatsächlich) wahrgenommen hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Bundesgesetzgeber spätere abweichende ministerielle Stellungnahmen und Erläuterungen in seinen Gesetzgebungswillen aufgenommen hätte.

Schließlich ist die Rechtsansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts mit dem objektiven Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 15 a BeamtVG i.V.m. 12 b BRRG nicht zu vereinbaren. Nach § 12 b Abs. 1 BRRG kann durch Gesetz bestimmt werden, dass ein Amt mit leitender Funktion "zunächst" im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wird. Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann dem Beamten gemäß § 12 b Abs. 3 Satz 1 BRRG das Amt "auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit" übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten nach § 12 b Abs. 3 Satz 2 BRRG das Amt "auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit" übertragen werden. Daraus ergibt sich, dass die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit primär dem Ziel dient, die Eignung des betreffenden Beamten für eine dauerhafte Amtsübertragung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festzustellen. Während der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit ruhen gemäß §§ 12 b Abs. 4 iVm 12 a Abs. 2 Satz 2 BRRG die Rechte und Pflichten aus seinem Lebenszeitamt. Wird bei einem Beamten auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit dessen Nichteignung für das Amt mit leitender Funktion festgestellt, lebt das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wieder auf. Nur in diesem Fall sind die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus dem niedrigeren letzten Lebenszeitamt zuzüglich des in § 15 a Abs. 3 BeamtVG genannten Unterschiedsbetrages zu berechnen. Hat der Beamte hingegen im Beamtenverhältnis auf Zeit seine Eignung für das Amt mit leitender Funktion nachgewiesen und ist ihm daraufhin dieses höherwertige Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden, so berechnen sich seine ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus diesem höherwertigen Amt, wenn er die Dienstbezüge aus diesem Amt vor dem Eintritt in den Ruhestand mindestens drei (zwei) Jahre erhalten hat (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG). Wenn nunmehr - wie im Fall des Klägers - bereits bei Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit feststeht, dass der Beamte vor Ablauf seiner (ersten) Amtszeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten wird, steht damit von vornherein auch fest, dass das mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit verfolgte Ziel der Eignungsfeststellung für eine Amtsübertragung auf Dauer nicht erreicht werden kann. Vielmehr stellt in einem solchen Fall bereits die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit für den betroffenen Beamten faktisch eine dauerhafte und endgültige Übertragung des höherwertigen Amtes dar. Da es dem Dienstherrn in diesem Fall nicht auf die "Erprobung" des jeweiligen Beamten ankommt, sondern dem Beamten das höherwertige Amt von vornherein bewusst bis zu dessen Dienstzeitende (und darüber hinaus) anvertraut wird, ist es sachlich geboten, den Beamten in versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihm das höherwertige Amt zum maßgeblichen Zeitpunkt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden wäre. Im letztgenannten Fall würden sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG aus dem höherwertigen Amt berechnen. Dementsprechend ist beispielsweise in Art. 32 a BayBG zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten bestimmt, dass Ämter mit leitender Funktion zwar grundsätzlich zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden (Abs. 1), hiervon abweichend jedoch sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn der Beamte innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung des Amtes die gesetzliche Altersgrenze erreicht (Abs. 2 Nr. 2).

Vor diesem Hintergrund kommt der systematischen Zusammenschau der Absätze 3 und 4 des § 15 a BeamtVG hinsichtlich der Auslegung des Absatzes 4 keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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