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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: 3 LB 27/08
Rechtsgebiete: BBG, SGB IX


Vorschriften:

BBG § 42
SGB IX § 84 Abs. 1
SGB IX § 84 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 LB 27/08

verkündet am 19.05.2009

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Versetzung in den Ruhestand

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2009 durch den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 24. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand.

Die am 22. Januar 1953 geborene Klägerin ist Beamtin in der Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes des Bundes im statusrechtlichen Amt einer Bibliotheksoberinspektorin.

Nachdem es bei der Klägerin zu hohen krankheitsbedingten Ausfallzeiten gekommen war, gelangte der Personalärztliche Dienst der Beklagten in seiner Stellungnahme vom 07. Mai 2007 zu dem Ergebnis, aus personalärztlicher Sicht bestehe bei der Klägerin derzeit keine Dienstfähigkeit. Die Klägerin sei mindestens für die nächsten sechs bis zwölf Monate als dienstunfähig einzustufen; begrenzte Dienstfähigkeit für diesen Zeitraum sei ebenfalls nicht gegeben. Auf der Grundlage dieser ärztlichen Stellungnahme und nach Beteiligung des Personalrates, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten - Einwendungen wurden insoweit nicht erhoben - versetzte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 04. September 2007 mit Ablauf des Monats September 2007 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 als unbegründet zurückgewiesen. (Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin nicht förmlich zugestellt.)

Die Klägerin hat am 06. Dezember 2007 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beim Verwaltungsgericht beantragt,

den Bescheid vom 04. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 24. Juli 2008 - wegen des weitergehenden Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt dieses Urteils Bezug genommen - hat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts die Klage abgewiesen.

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten - vom erkennenden Senat zugelassenen - Berufung wiederholt und konkretisiert die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie insbesondere vor:

Das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie, die Klägerin, ausschließlich aufgrund des gravierenden, jahrelangen Mobbing-Verhaltens in ihrer bisherigen Dienststelle, der Bibliothek der Führungsakademie der Bundeswehr in A-Stadt, seit dem 12. September 2005 dienstunfähig erkrankt gewesen sei und ärztlicherseits empfohlen worden sei, sie nicht wieder in ihrem alten Arbeitsumfeld, der Bibliothek der Führungsakademie der Bundeswehr, einzusetzen. Entgegen der Empfehlung des Personalärztlichen Dienstes sei ihr kein Dienstposten bei der Führungsakademie der Bundeswehr "außerhalb der Bibliothek" zugewiesen worden, wo sie bereits in der Zeit vom 08. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2007 im Bereich der Lehre zur vollsten Zufriedenheit und insbesondere auch ohne jegliche gesundheitliche Beeinträchtigungen gearbeitet habe. Durch ihre sodann mit Wirkung vom 01. März 2007 verfügte Versetzung zur Heeresflugabwehrschule ... habe die Beklagte die ärztlichen Empfehlungen nicht befolgt und gegen die ihr obliegende Fürsorgepflicht - Erlass über die Fürsorge für schwerbehinderte Menschen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, VMBl 2007 Nr. 2, S. 30 ff. (Fürsorgeerlass) - verstoßen. Ihre Dienstfähigkeit - die Dienstfähigkeit der Klägerin - könne jederzeit dadurch erreicht werden, dass ihr zugesichert werde, ihr jedenfalls für eine Übergangszeit eine Stelle im Bereich Wissensmanagement der Führungsakademie der Bundeswehr zur Verfügung zu stellen und sie dort auch tatsächlich einzusetzen.

Da das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides sei davon auszugehen gewesen, dass sie, die Klägerin, zu "keinerlei beruflichen Tätigkeit" in der Lage gewesen sei, hätte das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der von ihr, der Klägerin, aufgeworfenen Frage nicht verneinen dürfen, ob weitere Maßnahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX erforderlich gewesen wären und welche rechtlichen Folgen für das Zurruhesetzungsverfahren aus einem Fehlen gegebenenfalls erforderlicher Eingliederungsmaßnahmen zu ziehen seien. Das betriebliche Eingliederungsmanagementverfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX sowie das Präventionsverfahren gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX einerseits sowie das Verfahren zur Klärung der Dienstunfähigkeit eines Beamten andererseits schlössen sich gegenseitig nicht aus. Unabhängig davon, ob man der Auffassung folge, zwischen den Verfahren nach § 84 SGB IX und der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG bestehe ein Stufenverhältnis mit dem Vorrang des § 84 SGB IX, ergebe sich für den vorliegenden Fall die Konsequenz, dass die Verfahren nach § 84 SGB IX sowie § 81 Abs. 4 SGB IX "jedenfalls parallel" zum Ruhestandsverfahren durchzuführen seien. Zweifel an der Dienstfähigkeit im Sinne der §§ 42 ff. BBG seien daher nach zutreffender Ansicht erst dann anzunehmen, wenn zuvor im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements oder eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX keine Lösungen hätten gefunden werden können. Nach alledem hätte die Beklagte somit zunächst - was nicht geschehen ist - die Verfahren nach der letztgenannten Gesetzesvorschrift einleiten und die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt beteiligen müssen.

Schließlich regt die Klägerin (nochmals) an, ein Sachverständigengutachten durch den sie behandelnden Arzt, Herrn Dr. xx, dazu einzuholen, dass sie - und zwar sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Ruhestandsverfügung vom 04. September 2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 als auch aktuell -

- im Hinblick auf das Bibliothekswesen bei der Wehrbereichsverwaltung traumatisiert war und ist,

- außerhalb des Bibliothekswesens ohne jede Einschränkung in der Lage war und ist, ihren Dienst zu versehen und

- dass sie nach einer Übergangstätigkeit von sechs Monaten in einem anderen Bereich voraussichtlich bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder dienstfähig im Bibliothekswesen werden wird.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 24. Juli 2008 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig. Ein Einsatz der Klägerin im Bereich "Wissensmanagement" der Führungsakademie der Bundeswehr komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei um ein privates Sonderprojekt handele, das auf eine persönliche Initiative des Brigadegenerals Schreiner zurückgehe. Die offizielle Einrichtung von Dienstposten in diesem Bereich sei nach derzeitigem Stand nicht geplant und auch nicht beantragt.

Es sei zwar richtig, dass formell kein Präventionsverfahren gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX und kein Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt worden sei. Dieses sei jedoch auch keine Voraussetzung einer Zurruhesetzung nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes. Tatsächlich seien bei der Klägerin alle in Frage kommenden Hilfestellungen und Eingliederungsmaßnahmen angewandt oder zumindest angeboten worden - und dies auch schon lange bevor die Regelungen zum Eingliederungsmanagement in Kraft getreten seien oder eine Schwerbehinderung bei der Klägerin festgestellt worden sei. Durch die Einführung des Eingliederungsmanagements im Sozialgesetzbuch IX seien keine neuen Maßnahmen zur Vermeidung der Dienstunfähigkeit geschaffen worden. Es sei lediglich den bestehenden Möglichkeiten ein neuer Rahmen gegeben worden. Insgesamt sei über Jahre hinweg und durch die verschiedenen Ansprechpartner der Klägerin alles Erdenkliche getan worden, um ihre Dienstfähigkeit zu erhalten. Die Klägerin werde seit Jahren durch den Sozialdienst bei privaten und dienstlichen Problemen betreut und begleitet. Bei gesundheitlichen Auffälligkeiten sei immer wieder der Ärztliche Dienst eingeschaltet worden, der die Klägerin in gesundheitlichen Fragen beraten und wiederholt Gutachten über ihre Einsatzmöglichkeiten gefertigt habe. Die personalbearbeitende Dienststelle habe alle vorgeschlagenen Arbeitsversuche und Wiedereingliederungen genehmigt. Es seien alle ärztlich vorgebrachten Verwendungsbeschränkungen beachtet worden. Jede Personalmaßnahme sei zuvor mit der Beamtin im Beisein einer Vertrauensperson besprochen worden. Andere Maßnahmen hätten auch im Rahmen eines Eingliederungsmanagements nicht erfolgen können. Insbesondere wäre eine Einschaltung des Integrationsamtes in diesem Fall nicht zielführend gewesen, da weder eine technische Umgestaltung des Arbeitsplatzes, noch Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben auch nur entfernt zur Diskussion gestanden hätten. Die zur Verfügung stehenden personellen Maßnahmen wie Umsetzung, Versetzung zur Entschärfung der Arbeitsplatzkonflikte seien unter Beachtung der Vorgaben des Fürsorgeerlasses ausgeschöpft worden. Der geforderte fachfremde und nicht amtsangemessene Einsatz außerhalb von Dienstposten (im Bereich der Lehre der Führungsakademie der Bundeswehr) sei unter keinem Gesichtspunkt eine Option. Zu diesem Ergebnis sei auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gekommen, den die Klägerin ebenfalls angerufen habe. Der Klägerin sei zudem angeboten worden, sie könne sich jederzeit nachuntersuchen lassen, wenn sie sich besser fühle oder eine etwaige Therapie angeschlagen habe. Ihr werde dann eine amtsangemessene Tätigkeit angeboten werden.

Schließlich müsse bezweifelt werden, ob Dr. xx Aussagen über den Gesundheitszustand der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides machen könne. Denn er habe die Klägerin in der Zeit vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens noch nicht behandelt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide über die Zurruhesetzung der Klägerin sind rechtmäßig. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Das ergänzende Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt kein für sie günstigeres Ergebnis:

Es kann auf sich beruhen, welche rechtlichen Konsequenzen sich für das vorliegende Verfahren daraus ergäben, dass die Beklagte den Fürsorgeerlass nicht hinreichend beachtet hätte. Denn hierfür ergeben sich gerade unter Berücksichtigung der Berufungserwiderung der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere hat die Beklagte nicht dadurch gegen die ihr obliegende Fürsorgepflicht verstoßen, dass sie der Klägerin mit Wirkung vom 01. März 2007 keinen Dienstposten bei der Führungsakademie der Bundeswehr "außerhalb der Bibliothek" zugewiesen, sondern sie stattdessen zur Heeresflugabwehrschule in ... versetzt hat. Denn der Klägerin konnte ein "Dienstposten" bei der Führungsakademie der Bundeswehr "außerhalb der Bibliothek" nicht zugewiesen werden, weil nach der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts in diesem Bereich ein "Dienstposten" für die Klägerin nicht zur Verfügung stand. Ergänzend weist die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung darauf hin, dass die offizielle Einrichtung von "Dienstposten" in diesem Bereich auch nach derzeitigem Stand nicht geplant und auch nicht beantragt sei. Darüber hinaus kann die Versetzung der Klägerin zur Heeresflugabwehrschule in ... auch deshalb nicht als fürsorgepflichtwidrig angesehen werden, weil diese Versetzung bereits in der beim Verwaltungsgericht Hamburg am 04. Dezember 2006 getroffenen Mediationsvereinbarung und somit auch von der Klägerin selbst als mögliche "anderweitige Verwendung" in Betracht gezogen worden war.

Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung - hierauf wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen - davon ausgegangen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu "keinerlei beruflichen Tätigkeit" in der Lage war. Hiervon ausgehend brauchte das Verwaltungsgericht sich auch unter Zugrundelegung der Rechtsmeinung der Klägerin nicht mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen zu befassen, ob weitere Maßnahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX erforderlich gewesen wären und welche rechtlichen Folgen für das Zurruhesetzungsverfahren aus einem Fehlen der erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen zu ziehen gewesen wären. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass weder die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX noch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung sind (vgl. BAG, Urt. v. 07.12.2006 - 2 AZR 182/06 - u. v. 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 -). Dementsprechend lässt sich auch aus beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht ableiten, dass die Durchführung eines Präventionsverfahrens oder eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung gemäß § 42 Abs. 1 BBG wäre (vgl. Düwell, in: Dau/Düwell/Haines, SGB IX, 2. Aufl., § 84 Rdnr. 84). Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung ausgeführt, dass bei der Klägerin tatsächlich alle in Frage kommenden Hilfestellungen und Eingliederungsmaßnahmen angewandt oder zumindest angeboten worden seien - und dies auch schon lange bevor die Regelungen zum Eingliederungsmanagement in Kraft getreten seien oder eine Schwerbehinderung bei der Klägerin festgestellt worden sei. Insgesamt sei über Jahre hinweg und durch die verschiedenen Ansprechpartner der Klägerin alles Erdenkliche getan worden, um ihre Dienstfähigkeit zu erhalten. Weitergehende Maßnahmen hätten auch im Rahmen eines Eingliederungsmanagements nicht erfolgen können.

Den von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung wiederholten Beweisanregungen braucht nicht nachgegangen zu werden. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage ihrer Traumatisierung im Hinblick auf das Bibliothekswesen bei der Wehrbereichsverwaltung kommt es aus den vom Verwaltungsgericht dargestellten Gründen nicht an. Darüber hinaus obliegt das Urteil über die Dienstfähigkeit der Klägerin nicht dem sie behandelnden Arzt (Dr. xx). Vielmehr ist nach der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts insoweit allein entscheidungserheblich, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass die Klägerin dienstunfähig sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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