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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.10.2003
Aktenzeichen: 3 LB 35/03
Rechtsgebiete: BUKG, AUV


Vorschriften:

BUKG § 3
BUKG § 4 BUKG
BUKG § 14 BUKG
AUV 4. Mai 1991 § 17 Abs. 2 Nr. 2 b
Sinn und Zweck des Umzugskostenrechts gebieten es, in die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AUV vom 4. Mai 1991 das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal "aufgrund der dienstlichen Maßnahme" hineinzulesen
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 LB 35/03 verkündet am 24.10.2003

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Erstattung von Mietkosten

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2003 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtliche Richterin Frau ... und den ehrenamtlichen Richter Herrn ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 16. Kammer - vom 17. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung weiterer Auslagen für das Beibehalten seiner Wohnung im Inland während eines Auslandseinsatzes.

Der Kläger ist Beamter im Dienste der Beklagten. Im Jahre 1997 - seinerzeit bewohnte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen 4-jährigen Sohn eine Wohnung in ... (...) - wurde er vom Bundesministerium des Innern an das Auswärtige Amt abgeordnet. Mit Bescheid vom 31. Juli 1997 teilte das Auswärtige Amt den Kläger für die Zeit vom 27. August 1997 bis 02. November 1998 der Deutschen Botschaft in ... als Personenschützer zu. Ihm wurde Umzugskostenvergütung unter anderem in Form der Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland zugesagt. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass diese Zusage sich nicht auf Familienangehörige erstrecke.

Die Ehefrau und der Sohn des Klägers wohnten ab Juli/August 1997 in .... Durch die Wohnungnahme in ... sollte die Versorgung des Sohnes auf die Weise sichergestellt werden, dass die in der Nähe von ... wohnhafte Schwiegermutter des Klägers die Betreuung des Sohnes während der Berufstätigkeit seiner Ehefrau mit übernehmen konnte.

Am 04. November 1998 beantragte der Kläger die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten seiner Wohnung in ... während der Zeit seines Einsatzes in .... Mit Bescheid vom 06. Januar 1999 setzte die Beklagte den diesbezüglichen Erstattungsbetrag auf 7.266,24 DM fest. Dem liegt ein "Erstattungswert" in Höhe von 21.798,71 DM zugrunde. Diesen Wert hatte die Beklagte im Hinblick darauf um zwei Drittel gekürzt, dass die Ehefrau des Klägers und der gemeinsame Sohn im Inland verblieben waren. Das nochmalige Begehren des Klägers, den vollen "Erstattungswert" auszuzahlen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 1999 ab. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2000 zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe der volle "Erstattungswert" zu. Eine anteilige Kürzung dieses Wertes wegen des Verbleibens seiner Ehefrau und seines Sohnes im Inland komme nicht in Betracht. Denn sie hätten während seines Auslandaufenthaltes nicht in ..., sondern in ... gewohnt. Die Wohnung in ... habe während des genannten Zeitraumes leergestanden. Allein aus diesem Grunde sei die von der Beklagten durchgeführte Kürzung des "Erstattungswertes" nicht gerechtfertigt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 06. Januar 1999 und 14. Mai 1999 sowie des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2000 zu verpflichten, seinem - des Klägers - Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung in voller Höhe stattzugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Umzugskostenzusage beziehe sich lediglich auf die Person des Klägers. Nur dieser habe die Wohnung in ... auf Grund der dienstlichen Maßnahme verlassen. Allein aus diesem Grunde sei die anteilige Kürzung des "Erstattungswertes" gerechtfertigt. Der Umzug der Ehefrau des Klägers und des gemeinsamen Sohnes nach ... sei aus privaten Gründen erfolgt und daher umzugskostenrechtlich irrelevant.

Mit Urteil vom 17. Juni 2002, auf dessen Inhalt wegen der weitergehenden Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Der erkennende Senat hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 27. Februar 2003 zugelassen. Im Berufungsverfahren hält der Kläger an seinem erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunkt fest und beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 16. Kammer, Einzelrichterin - vom 17. Juni 2002 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 06. Januar 1999 und 14. Mai 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2000 zu verpflichten, entsprechend seinem Antrag vom 04. November 1998 die Auslagen für das Beibehalten der Wohnung, ..., in Höhe weiterer 7.430,33 € zu erstatten und die Beklagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, darauf 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und konkretisiert sie ihre im Verwaltungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vertretene Rechtsmeinung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung weitergehender Auslagen für das Beibehalten seiner Wohnung in ... während seines Einsatzes in ....

Nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 2 b der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen - AUV a.F. - vom 04. Mai 1991 (BGBl. I S. 1072 ff) hat ein für weniger als zwei Jahre ins Ausland versetzter, abgeordneter oder kommandierter Berechtigter bei einer Auslandsverwendung von mehr als acht Monaten Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland, und zwar in voller Höhe, wenn diese nicht bewohnt wird, im Übrigen anteilig nach der Zahl der Personen, die die Wohnung auf Grund des Umzuges nicht mehr nutzen oder der notwendigen Auslagen für das Unterstellen des Umzugsgutes. Hiernach steht dem Berechtigten die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland nur insoweit zu, als diese "auf Grund der dienstlichen Maßnahme" nicht (mehr) bewohnt wird. Auch wenn der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Nr. 2 b AUV a.F. - dieses ist dem Kläger zuzugestehen - insoweit unergiebig sein mag, so ergibt sich das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal "auf Grund der dienstlichen Maßnahme" aus Sinn und Zweck des Umzugskostenrechts und insbesondere aus den in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 14 BUKG enthaltenen Vorgaben. Sinn und Zweck des Umzugskostenrechts besteht darin, den Berechtigten allein die Mehraufwendungen zu erstatten, die durch die jeweilige dienstliche Maßnahme veranlasst worden sind. An dieser Zweckbestimmung des Bundesumzugskostengesetzes als eines die beamten- und soldatenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in einem Teilbereich konkretisierenden Normenkomplexes ist die Auslegung und Anwendung der einzelnen Vorschriften des Umzugskostenrechts zu messen. Dabei findet die Ausgleichspflicht des Dienstherrn durch Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit eine Grenze, wenn und soweit die Entstehung oder Fortdauer einer Mehraufwendung ihren Grund nicht in der Sphäre des Dienstherrn hat, sondern durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich der Bediensteten oder von Dritten zuzuordnen sind. Es wäre unbillig, solche nicht durch die dienstliche Maßnahme bedingten Mehraufwendungen zu Lasten des Dienstherrn und damit letztlich zu Lasten der Allgemeinheit ganz oder teilweise zu finanzieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1994 - 10 C 1.92 -, E 97, 255, 257). Dementsprechend wird der Bundesminister des Auswärtigen in § 14 Abs. 1 BUKG ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die notwendige Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 12 BUKG ist in der Auslandsumzugskostenverordnung die Erstattung der Kosten für das Beibehalten der Wohnung im Inland in den Fällen des Absatzes 5 zu regeln. Nach § 14 Abs. 5 BUKG kann die Umzugskostenvergütung abweichend von den §§ 3 und 4 BUKG auch in Teilen zugesagt werden, wenn dienstliche Gründe es erfordern. Aus einer systematischen Zusammenschau dieser Gesetzesregelungen ergibt sich, dass Umzugskostenvergütung für Auslandsumzüge lediglich im Rahmen der durch die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland bestimmten dienstlichen Erfordernisse (Notwendigkeiten) gezahlt werden soll (aus Gründen der Klarstellung hat der Verordnungsgeber das genannte bisherige ungeschriebene Tatbestandsmerkmal daher mit Wirkung vom 01. Januar 2000 in den Wortlaut des § 17 Abs. 1 Nr. 2 b AUV eingefügt, vgl. Art. 1 Nr. 13 der dritten Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung vom 10. Dezember 1999, BGBl. I S. 2409).

Danach steht dem Kläger ein weitergehender Erstattungsanspruch in Höhe von 7.430,33 Euro nicht zu. Die Beklagte durfte den "Erstattungswert" im Hinblick darauf um zwei Drittel kürzen, dass nur der Kläger - allein ihm war die Umzugskostenvergütung zugesagt worden - die ursprünglich von allen drei Familienmitgliedern bewohnte "bisherige" Wohnung in ... seit Beginn seines Einsatzes in ... "auf Grund der dienstlichen Maßnahme" nicht mehr bewohnte. Der Umzug der Ehefrau des Klägers und des gemeinsamen Sohnes von ... nach ... war hingegen nicht (unmittelbar) dienstlich bedingt, sondern aus persönlichen Gründen erfolgt. Hinsichtlich dieser beiden Personen ist das genannte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des § 17 Abs. 1 Nr. 2 b AUV a.F. daher nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.



Ende der Entscheidung

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