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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.07.2004
Aktenzeichen: 3 LB 40/03
Rechtsgebiete: PsychThG


Vorschriften:

PsychThG § 12 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 LB 40/03

verkündet am 20.07.2004

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Approbation

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2004 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts J., den Richter am Oberverwaltungsgericht K., die Richterin am Verwaltungsgericht S... sowie die ehrenamtliche Richterin BA. und und den ehrenamtlichen Richter CN. für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 21. Kammer - vom 26. April 2002 geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. September 2000 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2001 verpflichtet, der Klägerin die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin.

Die im Jahr 1954 geborene Klägerin erlangte im Jahr 1979 an der Fachhochschule für Sozialwesen in B-Stadt den Abschluss einer Diplom-Sozialpädagogin. Danach war sie berufstätig und nahm seit 1985 an psychotherapeutischen Ausbildungsgängen teil. Seit dem Jahr 1993 studierte sie Psychologie an der Technischen Universität Berlin sowie der Christian-Albrechts-Universität B-Stadt und wurde dort am 21. September 1998 zur Diplom-Hauptprüfung zugelassen. Nachdem sie diese Prüfung im Zeitraum vom 01. Oktober 1998 bis 18. Februar 2000 absolviert und mit "gut" bestanden hatte, wurde ihr unter dem 18. Februar 2000 der akademische Grad einer Diplom-Psychologin verliehen.

Am 23. Juni 2000 wurde der Klägerin von dem Beklagten antragsgemäß nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - Psychotherapeutengesetz (PsychThG) - vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erteilt.

Den Antrag der Klägerin, ihr (auch) die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin zu erteilen, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 21. September 2000 mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der maßgeblichen Vorschrift des § 12 Abs. 4 PsychThG nicht. Sämtliche Voraussetzungen dieser Vorschrift - und somit auch eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie - hätten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Psychotherapeutengesetzes am 01. Januar 1999 erfüllt sein müssen. Die Klägerin habe ihre Diplomprüfung in Psychologie jedoch erst am 18. Februar 2000 bestanden gehabt.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2001 zurückgewiesen. Da die Klägerin ihre Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Psychotherapeutengesetzes noch nicht bestanden gehabt habe, fehle es an der Grundvoraussetzung für die Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin. Daher sei es unerheblich, dass die Klägerin die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift des § 12 Abs. 4 PsychThG erfülle.

Die Klägerin hat am 16. Juli 2001 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2000 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2001 zu verpflichten, ihr die beantragte Approbation als Psychologische Psychotherapeutin zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 26. April 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung sinngemäß ausgeführt, der Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychThG ("Personen mit einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie") könne nur so verstanden werden, dass die Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie bereits beim Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes und somit am 01. Januar 1999 bestanden gewesen sein müsse. Der spätere Abschluss des Psychologiestudiums könne daher im Rahmen dieser Übergangsvorschrift nicht mehr berücksichtigt werden. Dementsprechend sei auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 22. März 2002 - 9 S 1057/01 - davon ausgegangen, dass der Abschluss des Psychologiestudiums vor dem 01. Januar 1999 liegen müsse. Die Klägerin habe ihr Studium jedoch erst am 18. Februar 2000 abgeschlossen. Am Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Vorschrift des § 12 Abs. 4 PsychThG beständen nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch keine Zweifel.

Zur Begründung ihrer gegen dieses Urteil gerichteten - vom erkennenden Senat zugelassenen - Berufung macht die Klägerin geltend, weder aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 12 Abs. 4 PsychThG noch aus Sinn und Zweck dieser Regelung könne hergeleitet werden, dass die Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Psychotherapeutengesetzes und somit am 01. Januar 1999 bestanden gewesen sein müsse.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 21. Kammer - vom 26. April 2002 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 12 Abs. 4 PsychThG zutreffend ausgelegt. Jede andere Auslegung wäre mit dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck unvereinbar.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin.

Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychThG erhalten Personen mit einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie nachweisen, dass sie zwischen dem 01. Januar 1989 und dem 31. Januar 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren als Angestellte oder Beamte in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung vorwiegend psychotherapeutisch tätig waren (Nr. 1) oder hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt haben (Nr. 2). Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 PsychThG ist Voraussetzung für die Erteilung der Approbation nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ferner, dass die Antragsteller nachweisen, dass sie in dem Zeitraum nach Satz 1 mindestens 4.000 Stunden einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen psychotherapeutisch tätig waren oder 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen (Nr. 1) und mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet haben (Nr. 2).

Diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine Approbation zur Ausübung des Berufs einer Psychologischen Psychotherapeutin werden von der Klägerin erfüllt. Sie hat die Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität bestanden und erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen der genannten Gesetzesvorschrift. Da der Beklagte Letzteres in seinem Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2001 bestätigt hat, bedarf es insoweit keiner weitergehenden Ausführungen (anderenfalls hätte der Beklagte der Klägerin auch die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin gemäß § 12 Abs. 5 PsychThG nicht erteilen dürfen).

Entgegen der vom Verwaltungsgericht und vom Beklagten vertretenen Ansicht setzt die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychThG nach ihrem Wortlaut nicht voraus, dass die Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Psychotherapeutengesetzes und somit am 01. Januar 1999 bestanden gewesen sein muss. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzessystematik, dem Willen des Gesetzgebers oder dem objektiven Normzweck.

Nach dem Gesetzeswortlaut hängt die Erteilung einer Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten unter anderem von "einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie" ab, ohne dass insoweit ausdrückliche zeitliche Vorgaben bestehen. Im Rahmen der Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychThG bestehen derartige Vorgaben lediglich hinsichtlich der nachzuweisenden praktischen Tätigkeiten ("zwischen dem 01. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren"). Bei rein wörtlicher Gesetzesinterpretation lässt sich auch aus der Wendung "Personen mit einer bestandenen Abschlussprüfung" nicht herleiten, dass die Abschlussprüfung bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Psychotherapeutengesetzes bestanden gewesen sein müsse. Vielmehr ergibt sich aus dieser Wendung lediglich, dass eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nur Personen erteilt werden darf, die überhaupt eine Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie bestanden haben. Auch im Übrigen sind dem Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erteilung der Approbation davon abhinge, ob die Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie vor oder nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes bestanden worden ist.

Ein von dem eindeutigen Gesetzeswortlaut abweichendes Auslegungsergebnis lässt sich aus der Gesetzessystematik nicht herleiten. Allein die Einordnung der in Frage stehenden Gesetzesvorschrift als "Übergangsvorschrift" gibt insoweit keinen hinreichenden Aufschluss über deren Regelungsgehalt. Vielmehr ist auch der Regelungsgehalt gesetzlicher Übergangsvorschriften individuell nach den einschlägigen Auslegungsmethoden zu ermitteln. Darüber hinaus spricht die systematische Zusammenschau der Regelungen des § 12 Abs. 1 und 2 PsychThG einerseits und § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychThG andererseits für die Richtigkeit der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsauffassung. In den beiden erstgenannten Regelungen wird ausdrücklich auf den "Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes" abgestellt. Wenn der Gesetzgeber auch hinsichtlich des Bestehens der Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie im Rahmen des § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychThG auf diesen Zeitpunkt hätte abstellen wollen, wäre bei einer klaren und eindeutigen Gesetzessystematik auch insoweit die ausdrückliche Angabe dieses Zeitpunktes geboten gewesen. Schließlich ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 PsychThG - Erwerb bestimmter Qualifikationsvoraussetzungen innerhalb von drei bzw. fünf Jahren nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes -, dass der Gesetzgeber auch im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 12 PsychThG den Erwerb bestimmter Qualifikationsvoraussetzungen nach Inkrafttreten des Gesetzes durchaus als zulässig angesehen hat. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen es an einer entgegenstehenden Regelung fehlt.

Ferner lässt sich die vom Rechtsstandpunkt des erkennenden Senats abweichende Meinung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten nicht auf den in der Amtlichen Begründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers stützen (vgl. BT-Drs. 13/8035). Unter Nummer 11 des Allgemeinen Teils der Begründung heißt es unter anderem, an die Ausbildung für neue Heilberufe seien hohe Anforderungen zu stellen. Den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten sollten deshalb nur Diplompsychologen mit einem Universitäts- oder diesem gleichstehenden Abschluss ergreifen können. Sodann heißt es unter Nummer 14 des Allgemeinen Teils weiter, die Übergangsbestimmungen ständen unter der Zielsetzung, dass nur die Personen eine Approbation und damit Zugang zu den Berufen des Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erhielten, die eine hohe Qualifikation zur Ausübung des Berufs besäßen. Unter Beachtung dieser Qualitätserfordernisse und des Patientenschutzes sehe § 12 Abs. 3, 4 und 5 daher eine abgestufte Übergangsregelung vor, die auf Grund der Dauer der Berufstätigkeit und der Ableistung einer qualifizierten Nachschulung den Zugang zum Beruf eröffne. Antragstellern, die erst nach einem bestimmten Stichtag, der dem Tag der Einbringung des Gesetzes entspreche, ihre Berufstätigkeit aufgenommen hätten, sei es zuzumuten, dass sie die vom Gesetz geforderte Ausbildung durchliefen. In diesem Teil der Gesetzesbegründung kommt der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, im Wege von Übergangsbestimmungen nur hochqualifizierten Personen und somit Diplompsychologen den Zugang zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten zu eröffnen. Eine Stichtagsregelung ergibt sich aus den vorangehenden Ausführungen nur hinsichtlich der Frage, wann die für die Approbation vorausgesetzte "Berufstätigkeit aufgenommen" worden sein muss. Hingegen enthalten die Ausführungen keine Stichtagsregelung für das Bestehen der Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie. Darüber hinaus ist auch der Besondere Teil der Gesetzesbegründung im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. In der Begründung zu § 12 heißt es unter anderem, diese Vorschrift sehe für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig seien, Übergangsvorschriften vor. Die Absätze 3 und 4 enthielten abgestufte Übergangsregelungen, die je nach Dauer der Berufstätigkeit und Ableistung einer gegebenenfalls erforderlichen qualifizierten Nachschulung den Zugang zum Beruf eröffneten. Es werde davon ausgegangen, dass Aus- und Weiterbildungseinrichtungen sowie die Psychotherapeutenverbände zur Nachschulung geeignete Veranstaltungen anböten. Vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeleistete Stunden theoretischer Ausbildungen seien ebenso wie die geforderten Behandlungsfälle unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ableistung anzurechnen. Antragsstellern, die erst nach der Einbringung des Gesetzes ihre Berufstätigkeit aufgenommen hätten, sei zuzumuten, dass sie die vom Gesetz geforderte Ausbildung durchliefen. Auch aus diesem Teil der Gesetzesbegründung lässt sich eine Stichtagsregelung im genannten Sinne nicht ableiten.

Schließlich rechtfertigen auch der objektive Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 4 PsychThG und diesbezügliche verfassungsrechtliche Erwägungen keine vom eindeutigen Gesetzeswortlaut abweichende Betrachtungsweise. Seit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 01. Januar 1999 dürfen die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" nur Personen mit einer entsprechenden Approbation ausüben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG). Die Approbation setzt unter anderem eine entsprechende Ausbildung in Vollzeitform von mindestens drei Jahren oder in Teilzeitform von mindestens fünf Jahren voraus (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PsychThG). Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließt mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PsychThG). Voraussetzung für den Zugang zu dieser Ausbildung ist unter anderem eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a PsychThG). Ohne Übergangsvorschrift wären mit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes somit all diejenigen Personen von der Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten ausgeschlossen, die die vorgenannte Ausbildung nicht erfolgreich durchlaufen haben, jedoch langjährig erfolgreich und in rechtlich zulässiger Weise als Psychotherapeuten tätig gewesen sind. Da ein derartiger Ausschluss mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG unvereinbar wäre, war der Gesetzgeber gehalten, den in der Vergangenheit erworbenen, noch andauernden und rechtlich zulässigen "Besitzstand" der genannten Personengruppe durch eine Übergangsvorschrift zu sichern (vgl. Pulverich, PsychThG, Komm., Bonn 1998, S. 92, 93; vgl. auch Behnsen-Bernhardt, PsychThG, Köln 1999, S. 73 ff). Da der Gesichtspunkt des Bestandschutzes somit auch die Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 4 PsychThG maßgeblich prägt, hängt die Erteilung einer Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach dieser Vorschrift schwerpunktmäßig von dem Nachweis der (praktischen) Tätigkeiten ab, die nach dem ausdrücklichen Gesetzestext zwischen dem 01. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 erbracht worden sein müssen und dort im Einzelnen näher beschrieben sind. Durch das zusätzliche Kriterium der bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie soll das erforderliche hohe Qualifikationsniveau der bereits vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (langjährig) tätigen Psychologischen Psychotherapeuten sichergestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99 -, DVBl. 2000, 978). Das letztgenannte gesetzgeberische Ziel wird jedoch unabhängig davon erreicht, ob die betreffenden Personen die Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie vor oder nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes bestanden haben (das Erfordernis der bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie wird ohnehin teilweise als ungeeignet und verfassungsrechtlich problematisch angesehen, vgl. z.B. Spellbrink, Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nach § 12 PsychThG ohne universitären Abschluss im Studiengang Psychologie?, NVwZ 2000, 141, 144). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. März 2002 - 9 S 1057/01 - insoweit fehl geht. Denn der diesem Urteil zugrunde liegende Fall unterscheidet sich sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch der einschlägigen Rechtsfragen von dem zur Entscheidung anstehenden Fall. Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil festgestellt hat, das Psychologiestudium müsse nach § 12 Abs. 4 PsychThG vor dem 01. Januar 1999 abgeschlossen sein. Diese Feststellung war für das Gericht jedoch nicht entscheidungstragend und ist vom ihm daher auch in keiner Weise begründet worden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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