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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.09.2003
Aktenzeichen: 3 M 36/02
Rechtsgebiete: GG, LBG SH
Vorschriften:
GG Art 33 Abs 2 | |
LBG SH § 10 Abs 1 | |
LBG SH § 20 Abs 1 | |
LBG SH § 32 Abs 1 |
3 M 36/02
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Stellenbesetzung
hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 2. September 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 10. Juni 2002 geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gründe:
I.
Unter dem 20. Dezember 2001 schrieb der Antragsgegner den Dienstposten "Leiter/-in in der Polizei-Zentralstation .../Polizeiinspektion ..." aus. Um diesen Dienstposten bewarben sich als Beförderungsbewerber der zum 01. März 1995 zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) ernannte Antragsteller sowie 14 weitere Polizeihauptkommissare und als Versetzungsbewerber der zum 01. Juli 1992 zum Ersten Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) ernannte Beigeladene.
Mit Schreiben vom 14. März 2002 teilte der Antragsgegner dem Hauptpersonalrat der Polizei die Absicht mit, dem Antragsteller als einzigem Versetzungsbewerber "unter Aspekten der Personalentwicklung" den genannten Dienstposten zu übertragen, und bat um dessen Zustimmung. Der Hauptpersonalrat der Polizei stimmte der von dem Antragsgegner beabsichtigten Versetzungsentscheidung mit Schreiben vom 26. März 2002 zu.
Der Antragsgegner informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 02. April 2002 darüber, dass der ausgeschriebene Dienstposten dem Beigeladenen im Wege der Versetzungsentscheidung übertragen werden solle. Vorsorglich weise er, der Antragsgegner, darauf hin, dass der Beigeladene wegen seiner herausragenden dienstlichen Beurteilung als einziger Bewerber im Statusamt A 13 gD auch bei einer am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Auswahlentscheidung zum Zuge gekommen "wäre". Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06. Mai 2002 zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Klage erhoben - diese ist unter dem Aktenzeichen 11 A 87/02 dort noch anhängig - und zusätzlich sinngemäß beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den ausgeschriebenen Dienstposten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2002 sinngemäß entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der von ihm gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO begehrten einstweiligen Anordnung. Es erscheint bereits fraglich, ob ihm ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Denn nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragsgegners ginge eine Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen - dieser hat ein höheres statusrechtliches Amt inne als der Antragsteller - gerade nicht mit einer statusrechtlichen Veränderung einher und würde keine vollendeten Beförderungstatsachen schaffen, sodass die Stellenbesetzung sich im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren rückgängig machen ließe. Alledem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Der Antragsteller könnte gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese haben (ein Anordnungsanspruch sonstiger Art ist vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden und aufgrund des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes auch im Übrigen nicht ersichtlich). Ein derartiger Anspruch käme grundsätzlich jedoch nur dann in Betracht, wenn der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, bei der Vergabe des ausgeschriebenen Dienstpostens den Grundsatz der Bestenauslese zu beachten. Das ist jedoch nicht der Fall. Es steht im freien, allein personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen des Dienstherrn, ob er eine freie Stelle im Wege der Einstellung, Beförderung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung besetzen will. Entscheidet sich der Dienstherr - wie hier - für eine Stellenübertragung im Wege einer Versetzung nach § 32 Abs. 1 LBG, so ist er grundsätzlich nicht zur Einhaltung des Prinzips der Bestenauslese verpflichtet (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 18.05.1994 - 3 M 17/94 -, NVwZ-RR 1995, 45, 46).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Antragsgegner beabsichtigt hätte und noch beabsichtigt, den ausgeschriebenen Dienstposten im Wege einer am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Auswahlentscheidung zu vergeben und dabei sowohl Beförderungsbewerber als auch Versetzungsbewerber zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 02.12.1996 - 3 M 94/96 -, SchlHAnz 1997, 218, 219, zu den diesbezüglichen Rechten eines Versetzungsbewerbers). Hierfür gibt es nach dem vorliegenden Aktenstand jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 02. April 2002 mitgeteilt, dass die Stellenübertragung an den Beigeladenen "im Wege der Versetzungsentscheidung" erfolgen solle. Lediglich "vorsorglich" hat der Antragsgegner in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass der Beigeladene auch bei einer am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Auswahlentscheidung zum Zuge gekommen "wäre". Hieraus ergibt sich, dass die Stellenvergabe tatsächlich gerade nicht anhand des genannten Grundsatzes erfolgen sollte. In seinem Widerspruchsbescheid vom 06. Mai 2002 hat der Antragsgegner den angegriffenen Bescheid vom 02. April 2002 voll inhaltlich aufrecht erhalten. Mag der übrige Inhalt des Widerspruchsbescheides die genannte Absicht des Antragsgegners auch "verwässert" haben, so hat dieser spätestens in seiner Antragserwiderung vom 31. Mai 2002 seine Absicht erneut klar zu erkennen gegeben, den ausgeschriebenen Dienstposten nicht im Wege einer am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Auswahlentscheidung zu vergeben.
Schließlich könnte sich ein für den Antragsteller günstigeres Ergebnis ergeben, wenn der Antragsgegner sein allein personalwirtschaftlich bestimmtes Ermessen durch die Ausschreibung des zu vergebenden Dienstpostens dahingehend gebunden hätte, dass er nunmehr verpflichtet gewesen wäre, eine am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung sowohl der Beförderungsbewerber als auch der Versetzungsbewerber zu treffen. Eine derartige Ermessensbindung tritt durch die Stellenausschreibung grundsätzlich jedoch nicht ein (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.09.1998 - 3 M 35/98 -, DÖD 1999, 94, mit ausführlichen Nachweisen). Gesichtspunkte, die insoweit eine Ausnahme rechtfertigen könnten, sind weder vom Antragsteller geltend gemacht worden noch im Übrigen ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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