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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.07.2005
Aktenzeichen: 3 MB 24/05
Rechtsgebiete: GG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
Ein Versetzungsbewerber darf auch nach Durchführung einer offenen Stellenausschreibung aufgrund einer entsprechenden Organisationsgrundentscheidung vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 3 MB 24/05

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Recht der Landesbeamten (Stellenbesetzung) - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -

hier: Dienstpostenübertragung

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 25. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 01.06.2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt erfolglos.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, der Antragsteller habe einen Sicherungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinreichend glaubhaft gemacht. Da der Antragsgegner die Richtigkeit dieser Feststellung in seiner Beschwerdeschrift nicht in Frage stellt, bedarf es insoweit keiner rechtlichen Überprüfung seitens des erkennenden Senates (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dem Antragsteller stehe auch ein Sicherungsanspruch im Sinne der genannten Vorschrift zur Seite. Der Antragsgegner habe den Antragsteller zu Unrecht aus dem Auswahlverfahren hinsichtlich der Funktionsstelle "Wasserschutzpolizeirevier Kiel - Revierführung - Dienstposten der Kategorie D -" ausgeschlossen (so dass der Antragsteller weiterhin einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine diesbezügliche Bewerbung habe).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem in der Stellenausschreibung vom 14. Februar 2005 enthaltenen Hinweis, durch die Ausschreibung sei die Besetzung (der ausgeschriebenen Stelle) im Wege der Versetzungsentscheidung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, kein Anspruch des Antragstellers als "Versetzungsbewerber" auf Einbeziehung in ein nach dem Grundsatz der Bestenauslese durchzuführendes Auswahlverfahren. Denn trotz dieses Hinweises und trotz der "offenen" Stellenausschreibung wäre der Antragsgegner grundsätzlich nicht gehindert gewesen, bis "spätestens vor der Auswahlentscheidung" durch eine entsprechende "Organisationsgrundentscheidung" die "Versetzungsbewerber" generell oder insoweit, als deren Versetzung dienstliche Belange entgegengestanden hätten, von dem Auswahlverfahren auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2003 - 1 WB 23/03 -, RiA 2004, 35 ff, sowie Urt. v. 25.11. 2004 - 2 C 17/03 -, IÖD 2005, 158ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 02.12.1996 - 3 M 94/96 -, SchlHA 1997, 218 ff, sowie Beschl. v. 25.09.1998 - 3 M 35/98 -, DÖD 1999, 94 ff.). Eine derartige "Organisationsgrundentscheidung" hat der Antragsgegner entgegen der von ihm nunmehr in seiner Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht jedoch nicht getroffen. Jedenfalls lässt sich eine solche Entscheidung - Beschränkung der Auswahl auf "Beförderungsbewerber" - den von dem Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem an den Hauptpersonalrat der Polizei gerichteten Schreiben des Antragsgegners vom 29. März 2005, dass das Auswahlverfahren nach dem Grundsatz der Bestenauslese durchgeführt und der Antragsteller vom Bewerbungsverfahren (allein deshalb) ausgeschlossen worden ist, weil er "aus dienstlichen Gründen für eine andere Verwendung (LPA, Datenschutzbeauftragter, Dienstposten der Kategorie D) vorgesehen ist". Hieraus lässt sich nicht - jedenfalls nicht mit der insoweit erforderlichen Eindeutigkeit - herleiten, dass der Antragsgegner "Versetzungsbewerber" generell oder insoweit, als deren Versetzung dienstliche Belange entgegengestanden hätten, oder den Antragsteller gerade als "Versetzungsbewerber" hat aus dem Verfahren ausschließen wollen. Vielmehr ergibt sich aus der genannten Wendung, dass der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren allein deshalb ausgeschlossen hat, weil dieser aus dienstlichen Gründen als Datenschutzbeauftragter im Landespolizeiamt vorgesehen war. Hierbei würde es sich nur dann um einen rechtlich unbedenklichen Ausschlussgrund handeln, wenn er den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht würde. Das wäre dann der Fall, wenn eine anderweitige Besetzung der Stelle des Datenschutzbeauftragten im Landespolizeiamt nicht in Betracht gekommen oder ohne die Besetzung dieser Stelle durch den Antragsteller die Funktionsfähigkeit des entsprechenden Verwaltungsbereichs des Antragsgegners in Frage gestellt worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2004, a.a.O.). Nach dem gegenwärtigen Aktenstand gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären. Das von dem Antragsgegner in seiner Beschwerdeschrift geltend gemachte "dringende dienstliche Interesse" an der Verwendung des Antragstellers als Datenschutzbeauftragter im Landespolizeiamt reicht insoweit nicht aus.

Da der Antragsteller nach alledem bislang nicht in rechtmäßiger Weise aus dem Stellenbesetzungsverfahren ausgeschlossen worden ist, hat er weiterhin einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine diesbezügliche Bewerbung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 4, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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