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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.01.2004
Aktenzeichen: 3 MB 25/03
Rechtsgebiete: BÄO


Vorschriften:

BÄO § 5 Abs. 2 S. 1
BÄO § 5 Abs. 2 S. 3
Zum Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 3 MB 25/03

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Widerruf der Approbation als Arzt

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 19. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 02. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

20.451,68 €

festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 02. Oktober 2003 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Insoweit wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Zur Beschwerdebegründung hat der Antragsteller vorgetragen, dass Grundlage des Widerrufs seiner Approbation das Urteil des Amtsgerichts ... vom 27. 03 2001 gewesen sei. Diesem Urteil habe ein Vorfall vom 04. 01 2000 zugrunde gelegen. Zwischen diesem Vorfall und der Widerrufsentscheidung des Antragsgegners lägen fast vier Jahre. Nicht zuletzt unter Vertrauensschutzgesichtspunkten könne die sofortige Vollziehung dieser Widerrufsentscheidung nicht mehr auf den Vorfall vom Januar 2000 gestützt werden. Die Eingriffsbefugnis sei auf den Zeitraum eines Jahres begrenzt.

Soweit der Antragsteller damit - sinngemäß - auf die Ausschlussfrist nach den Vorschriften der §§ 117 Abs. 2 Satz 2, 116 Abs. 4 LVwG abhebt (die vom Antragsteller angeführten Vorschriften der §§ 49 Abs. 2, 48 Abs. 4 VwVfG betreffen das Bundesrecht und sind vorliegend nicht einschlägig), wonach der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig ist, an dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen, geht dieser Einwand in zweierlei Hinsicht fehl.

Die Ausschlussfrist der §§ 117 Abs. 2 Satz 2, 116 Abs. 4 LVwG ist zum einen auf die hier maßgebliche (Widerrufs-)Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung vom 02.10.1961 (i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.04.1987 - BGBl. I S. 1218 - mit späteren Änderungen - BÄO -) nicht anwendbar. Denn der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO eine abschließende, die Berücksichtigung der dem Vertrauen des Betroffenen dienenden Ausschlussfrist der §§ 117 Abs. 2 Satz 2, 116 Abs. 4 LVwG ausschließende Regelung getroffen. § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO enthält keine Lücke, die durch eine ergänzende Anwendung des § 117 Abs. 2 Satz 2 LVwG geschlossen werden darf. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO räumt der Behörde anders als § 117 LVwG kein Widerrufsermessen ein, sondern verpflichtet sie zum Widerruf, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO entfallen sind. Diese Widerrufspflicht gestattet insofern keine Berücksichtigung eines wie auch immer gearteten Vertrauens des Betroffenen. Dies entspricht dem Schutzzweck jener Vorschrift, die Bevölkerung vor Gefahren zu bewahren, die von einem unzuverlässigen Arzt ausgehen sowie dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BVerwG, Urt. V. 16.09.1997 - 3 C 12.95 - juris, unter Hinweis auf BT-Drs. 3/2810 S. 2).

Selbst wenn - entgegen den obigen Ausführungen - hier die Jahresfrist des § 116 Abs. 4 LVwG zu berücksichtigen wäre, wäre der Widerruf rechtzeitig erfolgt. Die Widerrufsfrist hätte erst zu laufen begonnen - da der Antragsgegner bei seiner Entscheidung nicht allein auf die Verurteilung des Antragstellers durch das AG ... abgestellt hat - mit Abschluss der Ermittlungen des Antragsgegners und dessen Kenntnis von der Rechtserheblichkeit der den Widerruf der Approbation rechtfertigenden Umstände. (Endgültige) Kenntnis von den den Widerruf begründenden Tatsachen erhielt der Antragsgegner erst nach Eingang der die Behandlungsmethoden des Antragstellers als wissenschaftlich in keiner Weise vertretbar beurteilenden gutachterlichen Stellungnahme des Direktors der Klinik für Kardiologie des Universitätsklinikums Kiel, Prof. Dr. ..., vom 30.06.2003. Der Widerrufsbescheid vom 20.08.2003 wäre demnach noch innerhalb der Jahresfrist ergangen.

Der Antragsteller rügt weiter, das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner hätten die für die Auslegung des Unzuverlässigkeitsbegriffs iSd § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO maßgeblichen Grundsätze unrichtig angewandt, weil sie bei der Entscheidung, insbesondere bei der Würdigung seines Persönlichkeitsbildes, maßgeblich auf die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... vom 27.03.2001 abgestellt hätten, ohne insoweit seine jahrzehntelange beanstandungsfreie Arbeit ausreichend zu würdigen.

Dieser Einwand ist ebenfalls unbegründet.

Der Widerruf der Approbation hat seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn der betreffende Arzt sich nach ihrer Erteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausführung des ärztlichen Berufes ergibt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, beurteilt sich dabei nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. V. 14.04.1998 - 3 B 95.97 -, juris), d.h. - weil vorliegend noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist - nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 20.08.2003.

Unzuverlässigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Abzustellen ist für die somit anzustellende Prognose auf die jeweilige Situation des Arztes im maßgeblichen Zeitpunkt sowie auf einen vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflicht manifest gewordenen Charakter. Ausschlaggebend für die Prognose ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und ihrer Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bzw. - wie hier - zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides (vgl. BVerwG a.a.O.).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides ist dabei als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und -wahl zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl schon vor Rechtskraft des Hauptverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zu. Überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der Eingriffsintensität einer sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Approbation sind jedoch nur solche Gründe ausreichend, die im angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für Dritte befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. V. 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 - juris).

Die vom Antragsgegner getroffene Maßnahme und die sie bestätigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden diesen Anforderungen gerecht.

Der Antragsgegner hat in seinem angegriffenen Bescheid und ihm folgend das Verwaltungsgericht eine Prüfung der konkreten Gefahren angestellt, die drohen würden, wenn der Antragsteller seine Tätigkeit als Arzt fortsetzen könnte. Dabei wird der Entzug der Approbation für erforderlich gehalten, um zu verhindern, dass der Antragsteller weiterhin die ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr. ... vom 30.06.2003 wissenschaftlich nicht vertretbaren, außerhalb des gesicherten ärztlichen therapeutischen Spielraums liegenden und mit der gebotenen ärztlichen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbarenden Behandlungsmethoden fortsetzt. Zu dieser Auffassung ist der Antragsgegner nach Würdigung der ihm zur Kenntnis gelangten Vorfälle, bei denen Patienten vom Antragsteller wegen Herzinsuffizienz mit (viel zu) hohen Dosen Nitrat behandelt worden sind, obwohl sie andere Krankheitssymptome aufwiesen, gelangt. Während einige Patienten (lediglich) nach Kreislaufzusammenbrüchen einer stationären Behandlung im Krankenhaus zugeführt werden mussten (vgl. den Bericht des Kreisausschussvorsitzenden der Ärztekammer Dithmarschen vom 20.07.2000) führte die - fehlerhafte - Behandlung des Antragstellers in dem dem Urteil des Amtsgerichts ... und dem des Berufsgerichts zugrunde liegenden Fall zum Tode des Patienten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelte es sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts Meldorf nicht um ein Augenblicksversagen, sondern beruhte auf einer gewissen Starrsinnigkeit und Selbstgefälligkeit, die es dem Antragsteller unmöglich machte, von seiner einmal gefassten Diagnose (Herzinsuffizienz) abzuweichen, obwohl ein anderes, dringend zu behandelndes Krankheitsbild vorlag. Diesen Umstand sowie das unbotmäßige Auftreten des Antragstellers gegenüber der Angehörigen des Patienten hat das Amtsgericht als strafschärfend gewertet, so dass nicht mehr die Verhängung lediglich einer Geldstrafe in Betracht kam, sondern auf Freiheitsentzug von sechs Monaten erkannt worden ist. Ähnliche Feststellungen finden sich im Urteil des Berufsgerichts vom 26.02.2003. Das Gericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass es erforderlich ist, neben der Verurteilung im Strafverfahren gegen den Antragsteller auch eine berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen. Zur Begründung hat es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur die Feststellungen des Amtsgerichts ... herangezogen, sondern seiner Entscheidung auch das - selbst wahrgenommene - Verhalten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2003 zugrunde gelegt. Dabei hat es festgestellt, dass der Antragsteller keinerlei Einsicht an den Tag legt, an maßloser Selbstüberschätzung und Unfähigkeit zur Selbstkritik leidet, unbeirrt an seiner Behandlungsmethode festhält und sie nachhaltig verteidigt. Der Antragsteller ist danach auch nicht ansatzweise bereit und in der Lage, darüber nachzudenken, weshalb es zur Fehldiagnose bei der Behandlung des Patienten im Januar 2000 gekommen ist. Geradezu fassungslos hat das Berufsgericht zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Antragsteller dem Tod seines Patienten mit einer unbeschreiblichen Gleichgültigkeit begegnet ist und nicht den Hauch einer menschlichen Regung und die Spur einer Nachdenklichkeit oder gar eines Schuldgefühls zeigte. Das Berufsgericht konnte nach allem beim Antragsteller keinerlei Bereitschaft und Fähigkeit zur Einsicht erkennen.

Dass der Antragsteller zwischenzeitlich dem Hinweis des Berufsgerichts gefolgt wäre, sich einem Qualitätszirkel oder einer ähnlichen Einrichtung anzuschließen, um seine Behandlungsmethoden, seine Einstellung und sein Verhalten einer kritischen Selbstüberprüfung zuzuführen, ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Wenn der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht diese aufgrund mündlicher Verhandlungen getroffenen Feststellungen des Strafgerichts und des Berufsgerichts in ihrer Entscheidung verwerten und in Anbetracht des erkennbar gewordenen Charakters des Antragstellers bei diesem aufgrund fehlender Bereitschaft zur Änderung seines Verhaltens die nach wie vor bestehende Gefahr sehen, schon bei der Diagnose auf "Herzprobleme" fixiert zu sein und insoweit eine konkrete Gefahr annehmen, dass - wie im tödlich verlaufenen Fall des Patienten ... im Januar 2000 - naheliegende Untersuchungsmethoden unterbleiben und dadurch bedeutsame Krankheitsbilder nicht erkannt werden und insoweit das Merkmal der Unzuverlässigkeit als erfüllt ansehen, ist dies nicht zu beanstanden.

Der Erklärung des Antragstellers vom 25.07.2003, wonach er sich nach den Vorgaben des Prof. Dr. ... in dessen Stellungnahme richten werde, haben Antragsgegner und Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht nur einen eingeschränkten und aufgrund ihrer sonstigen Feststellungen im Ergebnis die Gefahr nicht in Frage stellenden Aussagewert beigemessen. Eine andere Einschätzung hätte sich möglicherweise aus einer zur Glaubhaftmachung seiner Erklärung eingereichten eidesstattlichen Versicherung ergeben können. Eine solche ist vom Antragsteller indes nicht abgegeben und zu den Akten gereicht worden.

Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung darauf verweist, dass sein vom Verwaltungsgericht gezeichnetes Persönlichkeitsbild nicht zutreffend sei und sich "zum Beweis" seiner - integren - Persönlichkeit insoweit auf "zahllose Patienten und Berufskollegen" sowie auf ein Sachverständigengutachten bezieht, ist dieser Vortrag bereits unsubstantiiert, um ihm - soweit in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren überhaupt möglich - einer näheren Prüfung zu unterziehen. Zum anderen handelt es sich bei dem diesbezüglichem Vorbringen zu seiner Persönlichkeit nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine dem Beweise nicht zugängliche Bewertung. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen dem Antagsteller durchaus zugebilligt, Patienten korrekt und erfolgreich zu behandeln bzw. behandelt zu haben, was aber nicht seine aufgrund vielfältiger Feststellungen gewonnenen Einschätzung, dass der Antragsteller weiterhin unnachgiebig an seinen Behandlungsmethoden festhält und dadurch Patienten konkret gefährdet, in Frage gestellt hat.

Der Einwand des Antragstellers, der Widerruf führe zu einer Vernichtung seiner beruflichen Existenz, führt ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO verpflichtet die zuständige Behörde zwingend zum Widerruf der Approbation, wenn sich im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung aus einem Verhalten des Arztes dessen Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Liegt Unzuverlässigkeit vor, so lässt das Gesetz für die zusätzliche Berücksichtigung individueller Umstände wie eines relativ hohen Lebensalters oder Entzug der wirtschaftlichen Grundlage keinen Raum. Dies ergibt sich daraus, dass für die Feststellung der Unzuverlässigkeit hohe Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine Voraussetzung weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Wird - wie hier zu Recht geschehen - Unzuverlässigkeit dann allerdings bejaht, ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie Alter des Betroffenen und Möglichkeiten anderweitiger beruflicher Tätigkeit, bedürfte (vgl. BVerwG, Beschl. V. 14.04.1998 - 3 B 95.97 - juris).

Schließlich hat der Antragsgegner auch der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere, im Regelfall über das jedem Verwaltungsakt innewohnende Interesse der Verwaltung (sog. Erlassinteresse) hinausgehende besondere öffentliche Interesse gesondert zu begründen ist, ausreichend Genüge getan. Der Antragsgegner - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - haben sorgfältig geprüft, ob vorliegend - ausnahmsweise - eine sofortige Vollziehung des Widerrufs der Approbation geboten ist. Sie haben dazu im Einzelnen in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass dem Patientenschutz ein so hoher Rang einzuräumen ist, dass private Belange des Antragstellers dahinter zurücktreten müssen. Damit hat sich der Antragsteller nicht näher auseinandergesetzt. Seine pauschale Feststellung, von ihm gehe keine Gefahr aus, so dass ein besonderes öffentliches Interesse - der Antragsteller spricht von "gravierendem" Interesse - an der Vollziehung nicht bestehe, genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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