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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.01.2006
Aktenzeichen: 3 MB 54/05
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 3 MB 54/05

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Teilhabe am Bewerbungsverfahren

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 27. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 01. Dezember 2005 geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren gemäß den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Mit dem im Tenor genannten Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Bewerbungsunterlagen des Antragstellers dem Richterwahlausschuss für dessen Auswahlentscheidung über die Besetzung der in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 2005, Seite 19, ausgeschriebenen Stelle der Besoldungsgruppe R 1 für eine Richterin oder einen Richter am Amtsgericht beim Amtsgericht ... vorzulegen, sofern in der Sitzung des Richterwahlausschusses am 09. Dezember 2005 eine Auswahlentscheidung für die ausgeschriebene Stelle auf der Grundlage der bisherigen Ausschreibung erfolgen solle.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.

Der Antragsgegner ist durch den erstinstanzlichen Beschluss beschwert. Da der Datumsangabe im Beschlusstenor (09. Dezember 2005) - auch nach übereinstimmender Ansicht der Prozessbeteiligten - keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, hat der vorliegende Rechtsstreit sich nicht durch Zeitablauf erledigt.

Der Antrag auf Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Für diesen Antrag - das hat der Antragsgegner zu Recht festgestellt und zutreffend begründet - fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis: Mit Schreiben vom 11. November 2005 hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, er, der Antragsgegner, werde ihn, den Antragsteller, über den Ausgang des Besetzungsverfahrens unterrichten. Ferner enthält der erstinstanzliche Schriftsatz des Antragsgegners vom 25. November 2005 den Hinweis, diese Unterrichtung werde unmittelbar nach der Auswahlentscheidung erfolgen, sodass der Antragsteller dann effektiven Rechtsschutz erlangen könne. Schließlich hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung vom 29. Dezember 2005 klargestellt, er habe in seinem Schreiben vom 11. November 2005 dem Antragsteller "zugesagt", dass nach Ausgang des Besetzungsverfahrens eine weitere Information zur Wahrung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG erfolgen werde. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt spätestens seit dem Zeitpunkt, an welchem der Antragsteller vom Inhalt der mit gerichtlicher Verfügung vom 04. Januar 2006 übersandten Beschwerdebegründung Kenntnis erlangt hat. Denn spätestens mit der in der Beschwerdebegründung enthaltenen "Zusage" hat sich der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller verpflichtet, diesen ordnungsgemäß über die zu treffende/getroffene Auswahlentscheidung zu unterrichten und ihm sodann - wie in vergleichbaren Konkurrentenverfahren üblich - die Möglichkeit der Inanspruchnahme effektiven (vorläufigen) Rechtsschutzes zu eröffnen. Vor diesem Hintergrund ist ein schutzwürdiges/berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegenwärtig nicht (mehr) erkennbar. Jedenfalls steht dem Antragsteller ein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO nach alledem nicht (mehr) zu. Der Antragsteller hat auf die in der Beschwerdebegründung enthaltene "Zusage" des Antragsgegners prozessual nicht reagiert, sodass er, der Antragsteller, die sich hieraus ergebenden prozessualen und kostenmäßigen Nachteile zu tragen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 4, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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