Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: 3 MB 61/04
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 123
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 3 MB 61/04

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Konkurrentenverfahren - Antrag nach § 123 VwGO -

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 4. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 23. August 2004 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die Bewerbung des Antragstellers um die im MBWFK-Nachrichtenblatt 2004, Seite 44, ausgeschriebene Funktionsstelle einer Stufenleiterin/eines Stufenleiters 5/6 (max. A 15) der integrierten Gesamtschule Lütjenmoor in Norderstedt unter Beachtung der in den Gründen dieses Beschlusses enthaltenen Vorgaben erneut zu entscheiden.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt; die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 2/3 und dem Antragsteller zu 1/3 auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe:

I.

Der im Jahr 1955 geborene Antragsteller wurde im Jahr 1988 unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 LBesO zum Sonderschullehrer ernannt und mit Wirkung vom 01. August 1991 an die integrierte Gesamtschule Lütjenmoor in Norderstedt versetzt. Unter dem 19. März 2004 bewarb er sich um die im Tenor genannte Funktionsstelle, um die sich auch die beiden Beigeladenen beworben haben.

Durch Schreiben vom 21. Mai 2004 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass dessen Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne. Das Landesbesoldungsgesetz sehe ausweislich der Landesbesoldungsordnung A keine entsprechende Funktionswahrnehmung für Sonderschullehrkräfte vor.

Am 09. Juni 2004 legte der Antragsteller gegen diesen "Auswahlbescheid" Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden worden ist.

Mit Beschluss vom 23. August 2004 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die ausgeschriebene Funktionsstelle bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mit dem ausgewählten Bewerber/der ausgewählten Bewerberin zu besetzen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser sein erstinstanzliches Antragsbegehren weiter verfolgt.

Nachdem der Antragsgegner bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen hatte, bei seiner Mitteilung vom 21. Mai 2004 handele es sich lediglich um eine "Absageentscheidung", hat er im Beschwerdeverfahren nunmehr ergänzend mitgeteilt, eine "Auswahlentscheidung" sei unter den Bewerbern bisher noch nicht getroffen worden.

II.

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Dem Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen.

Es ergeben sich insoweit keine durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken aus der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten muss. Denn das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers umfasst - als wesensgleiches Minus - den ihm ausweislich des Tenors gewährten Rechtsschutz.

Die sachlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind insoweit gleichfalls erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen.

Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn die Übertragung der in Frage stehenden Funktionsstelle an den Beigeladenen zu 1) oder die Beigeladene zu 2) würde die Verwirklichung eines etwaigen Anspruchs des Antragstellers auf Übertragung dieser Stelle jedenfalls wesentlich erschweren. Da dieses auch von dem Antragsgegner nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen wird, bedarf es insoweit keiner weitergehenden Begründung.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er kann beanspruchen, dass der Antragsgegner über seine Bewerbung rechtsfehlerfrei entscheidet. Dem hat der Antragsgegner bislang nicht entsprochen. Die "Absageentscheidung" vom 21. Mai 2004 kann bei summarischer Prüfung nicht als rechtsfehlerfrei angesehen werden.

Der Antragsgegner hat diese Entscheidung allein darauf gestützt, dass das Landesbesoldungsgesetz ausweislich der Landesbesoldungsordnung A keine entsprechende Funktionswahrnehmung für Sonderschullehrkräfte vorsehe. Es kann auf sich beruhen, ob sich bereits aus dem Einwand des Antragstellers, das Landesbesoldungsgesetz und die Landesbesoldungsordnung gäben für die Gestaltung der Lehrerlaufbahnen an sich nichts her, rechtliche Bedenken gegen den Begründungsansatz des Antragsgegners herleiten ließen. Die "Absageentscheidung" ist bei summarischer Prüfung jedenfalls deshalb nicht frei von Rechtsfehlern, weil der Antragsgegner - zumindest lässt sich dem Aktenstand nichts anderes entnehmen - bei der Entscheidungsfindung nicht die/alle nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles erforderlichen Erwägungen angestellt hat.

Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles ergeben sich vor allem aus dem spezifischen beruflichen Werdegang des Antragstellers als Lehrer, der maßgeblich dadurch geprägt ist, dass der Antragsteller der an Lehrkräfte aller Schularten gerichteten Bitte des Antragsgegners entsprochen hat, sich an eine Gesamtschule versetzen zu lassen.

Vor Ablegung der beiden Staatsprüfungen für das Lehramt an Sonderschulen in den Fachrichtungen Lernbehinderten- und Verhaltensgestörtenpädagogik hatte der Antragsteller bereits das Erste Staatsexamen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen im Fach Mathematik abgelegt. In der Zeit ab dem Jahr 1985 war er sodann nicht nur im Sonderschulbereich, sondern zeitweise auch an einer Grundschule eingesetzt. Unter dem 26. Januar 1991 bewarb sich der Antragsteller aufgrund des folgenden - im MBWJK-Nachrichtenblatt 1990, Seite 345 veröffentlichten - Aufrufs des Antragsgegners für den Einsatz an einer Gesamtschule:

"Für Gesamtschulen, die ggf. zu Beginn des Schuljahres 1991/92 errichtet werden, und für die bestehenden Gesamtschulen i.E. in D-Stadt, Lübeck, Trappenkamp, Bad Oldesloe, Bargteheide, Eckernförde, Geesthacht, Norderstedt und Pinneberg werden zum 1. August 1991 Lehrkräfte aller Fachrichtungen gesucht. Der Bedarf soll möglichst im Wege der Versetzung gedeckt werden.

Lehrkräfte aller Schularten, die an der Arbeit an der integrierten Gesamtschule interessiert sind, werden gebeten, ihren Versetzungsantrag oder ihre Bewerbung innerhalb eines Monats nach Erscheinen dieses Nachrichtenblattes auf dem Dienstweg an die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Postfach 11 09, 2300 D-Stadt 1, zu richten."

Als mögliche Dienstorte benannte der Antragsteller in seiner Bewerbung D-Stadt, Lübeck, Trappenkamp, Bad Oldesloe, Eckernförde sowie Norderstedt und erklärte sich außerdem für einen Einsatz an den Gesamtschulen bereit, die im Raum D-Stadt, Lübeck und Segeberg gegebenenfalls zu Beginn des Schuljahres 1991/92 eingerichtet würden. Ferner wies der Antragsteller darauf hin, dass er aus folgenden Gründen als Sonderschullehrer an der Mitarbeit in einer Gesamtschule interessiert sei:

"1. Gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Schüler halte ich für die Schüler und gesellschaftlich für wünschenswert und durchführbar.

2. Ich möchte an Formen der Regelschule mitarbeiten, die auch behinderten Kindern gerecht werden und meine Erfahrungen aus der Arbeit an der Grund- und Sonderschule mit einbringen. Meiner Meinung nach bietet die Gesamtschule dafür gute Voraussetzungen.

3. Innerhalb des Aufgabenbereiches an einer Regelschule interessiert mich besonders der Unterricht mit sozial auffälligen Schülern und der Bereich Frühförderung.

4. Mich reizt besonders die Möglichkeit intensiver als in einer traditionellen Schulform mit Kolleginnen, Kollegen und den Eltern zusammenarbeiten zu können."

Ausweislich des sich auf dem Bewerbungsschreiben des Antragstellers befindlichen Bearbeitervermerks vom 27. Februar 1991 bestand seitens des Antragsgegners zunächst Unsicherheit und Unklarheit darüber, wie mit Bewerbungen von Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrern für die Gesamtschule - hierbei handelt es sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 d SchulG um eine weiterführende allgemeinbildende Schule - zu verfahren sei. Der Antragsgegner entschied sich sodann dafür, Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer (die sich für einen Einsatz an einer integrierten Gesamtschule beworben hatten) grundsätzlich (normalerweise) jeweils an der Sonderschule, an der sie tätig waren, als Stammschule zu belassen und sie lediglich ganz oder teilweise der Gesamtschule zur Unterrichtsleistung zuzuweisen. Nur ausnahmsweise wurden Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer förmlich an integrierte Gesamtschulen versetzt (vgl. Vorbringen des Antragsgegners im letzten Absatz auf Seite 4 seiner Beschwerdeerwiderung vom 30. September 2004, Bl. 94 der Gerichtsakten). Obwohl der Antragsteller nicht um seine Versetzung an eine Gesamtschule nachgesucht, sondern sich ohne Festlegung auf eine bestimmte dienstrechtliche Maßnahme lediglich "für die Gesamtschulen" beworben hatte, wich der Antragsgegner - ein sachlicher Grund hierfür lässt sich weder der dem Senat vorliegenden Personalgrundakte (Bd. I) des Antragstellers noch dem Aktenstand im übrigen entnehmen - von seiner üblichen Verwaltungspraxis ab und "versetzte" den Antragsteller mit Wirkung vom 01. August 1991 aus "persönlichen Gründen" an die integrierte Gesamtschule Lütjenmoor in Norderstedt. Nach dem dem Senat vorliegenden Aktenstand sind keine "persönlichen Gründe" des Antragstellers erkennbar, welche über diejenigen hinausgingen, die er unter Ziffern 1) bis 4) seiner Bewerbungsschrift vom 26. Januar 1991 genannt hat.

Der Antragsteller wird nunmehr seit knapp 14 Jahren "laufbahnfremd" an der integrierten Gesamtschule Lütjenmoor eingesetzt. Zu seinen besonderen Tätigkeiten hat er in seiner erstinstanzlichen Antragsbegründung unwidersprochen vorgetragen:

"Seit dem Jahr 1991 unterrichtet der Antragsteller die Fächer Mathematik und Naturwissenschaft als verantwortlicher Fachlehrer. Es handelt sich hierbei um Hauptfächer an der Gesamtschule.

Seit dem Jahr 1991 ist der Antragsteller bis auf 1 Jahr kontinuierlich als Klassenlehrer tätig.

Der Antragsteller hat regelmäßig Technik - ein Hauptfach der Gesamtschule - sowie Kunst und Sport verantwortlich unterrichtet.

Der Antragsteller hat in einem Schuljahr das Fach Technik in der Klassenstufe 10 als Hauptfach unterrichtet und die Schüler/innen zur Realschulprüfung geführt. Er hat die gesamte Prüfung erstellt und durchgeführt.

Der Antragsteller hat wiederholt die Realschulprüfung im Fach Technik und im Fach Mathematik mit abgenommen.

Der Antragsteller war alleiniger Klassenlehrer im 10. Schuljahr. Er war damit verantwortlicher Klassenlehrer für die Schüler/innen, die die Realschulprüfung/Sekundarstufe 1-Prüfung absolvieren müssen. Zur Erklärung sei hinzugefügt, daß alle Schüler/innen einer integrierten Gesamtschule diese Prüfung machen müssen, auch wenn sie in die gymnasiale Oberstufe wechseln.

Im Schuljahr 2004/2005 ist geplant, daß der Antragsteller erneut für 4 Stunden verantwortlich den Technikunterricht in einer 8. Klasse sowie den Mathematikunterricht in einer 9. Klasse übernehmen wird.

Daß sich die praktische Tätigkeit des Antragstellers in den vergangenen Jahren mehr auf die Tätigkeit des Regelschul- als auf die des Sonderschullehrers konzentriert, ergibt sich auch daraus, daß der Antragsteller seit dem Schuljahr 1996/97 in Klassen mit gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülern Unterstützung durch einen anderen Sonderpädagogen/-pädagogin erhält, da der Antragsteller selber als Regelschullehrer geführt wird.

Aus diesen Gründen werden auch Doppelbesetzungen im Rahmen von Integrationsunterricht, der von dem Antragsteller gegeben wird, aus dem Stundenpool für Regelschullehrkräfte aufgebracht.

Von 1992 - 2000 war der Antragsteller in der Lehrerfortbildung tätig. Die Stunden für diese Aufgabe erhielt er aus dem Stundenpool des Fortbildungskontingentes für Lehrkräfte in allgemeinbildenden Schulen.

Aufgrund der besonderen Qualifikationen des Antragstellers ist er als Beratungslehrer an der IGS Lütjenmoor tätig. Er vertritt die Schule in einem schulübergreifenden Beratungsangebot der Stadt Norderstedt. Beide Tätigkeiten sind nicht an die Funktion des Sonderschullehrers geknüpft."

In der vom stellvertretenden Schulleiter der integrierten Gesamtschule Lütjenmoor unter dem 30. Januar 2003 erstellten dienstlichen Beurteilung heißt es:

"Herr C. unterrichtet seit August 1991 an der IGS LÜTJENMOOR in Norderstedt. Er ist jetzt Tutor der Integrationsklasse im 7. Jahrgang und unterrichtet z.Zt. die Fächer Mathematik sowie Naturwissenschaft. Für das Fach Technik war er ebenfalls schon oft in den zurückliegenden Jahren Fachlehrer in verschiedenen Jahrgängen.

Herr C. bereitet seinen Unterricht sorgfältig methodisch-didaktisch vor und setzt ihn auch unter Bezugnahme der Lernausgangssituation der Schülerinnen und Schüler sehr gut in die Praxis um. Dabei kommt ihm sein natürliches Geschick zum Unterrichten zugute. Durch seine souveräne Wesensart gewinnt er die ihm anvertrauten Schüler sofort. Es bereitet ihm Freude, mit den Kindern zu arbeiten und neue Unterrichtsmethoden zu erproben.

Sein Engagement über den Unterricht hinaus in vielen schulischen Belangen, seine Bereitschaft sich stets fortzubilden sowie sein Einsatz bei schulischen Veranstaltungen sind weitere Kennzeichen seiner Tätigkeit als Lehrer an unserer Schule. So bereitete er u.a. inhaltlich und organisatorisch mehrere Projekte vor.

In seiner Funktion als Beratungslehrer ist er mir und vielen Kolleginnen und Kollegen ein umsichtiger Ratgeber bei Konflikten zwischen Schülern. Seine umfangreichen Kenntnisse als Sonderschullehrer haben ihn ebenfalls befähigt, für unsere Schule ein Konzept zum Beratungsmodell zu konzipieren. Er fördert hierbei sehr intensiv die pädagogische und psychologische Arbeit mit Schülerinnen und Schülern.

Wegen dieser speziellen Kenntnisse war Herr C. eine lange Zeit in der Leitung der Lernwerkstatt der IGS LÜTJENMOOR tätig und bildete Kolleginnen und Kollegen im Rahmen des IPTS fort. Er hat hier zusätzlich maßgebende Grundsätze erarbeitet für die berufliche Vorbereitung von Jugendlichen mit Behinderungen aus integrativen Maßnahmen der Sek. I in Schleswig-Holstein.

Herr C. war mit einer Kollegin verantwortlich für die Umsetzung von Schule und Berufsvorbereitung der ersten Integrationsklasse bis zum 10. Jahrgang an der IGS LÜTJENMOOR.

Diese umfangreichen Qualifikationen waren ein Grund dafür, dass Herr C. das Zentrum für kooperative Erziehungshilfe in Norderstedt mit aufbaute. Seit 1999 ist er mit halber Unterrichtsverpflichtung an dieser Schule tätig. Die dort erworbenen und genutzten Kompetenzen kommen ebenso der IGS LÜTJENMOOR zugute.

Bei vielen Gesprächen in Konfliktsituationen zwischen Schülern, Lehrern und Eltern ist Herr C. der Kollege, der durch seine Gesprächsführung und Argumentation Ergebnisse zu Tage fördert. Eine Vielzahl von Hinweisen im erzieherischen Bereich verdanken die Kolleginnen und Kollegen Herrn C..

Zu den Eltern und Kollegen hat er ein gutes Verhältnis.

Ich schätze Herrn C. als fleißigen, voll belastbaren und gewissenhaft tätigen Kollegen. Er formuliert wohl durchdacht seine Vorstellungen, ist aber einsichtig, sehr aufgeschlossen und kompromissbereit.

Seine oben dargestellten Leisten möchte ich mit - sehr gut - beurteilen."

Die fachliche Eignung des Antragstellers für die Wahrnehmung der Funktion des Stufenleiters 5/6 an der integrierten Gesamtschule Lütjenmoor wird auch von dem Antragsgegner nicht in Abrede gestellt. Lediglich aus Gründen der Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Beförderung - welcher Art auch immer - erfüllt. Denn es geht allein um die Vergabe der ausgeschriebenen "Funktionsstelle" einer Stufenleiterin/eines Stufenleiters 5/6 an der integrierten Gesamtschule Lütjenmoor (max. A 15). Daran ändert auch der in der Stellenausschreibung enthaltene routinemäßige Hinweis "Beförderung und Einweisung in die Planstelle nach Vorliegen der laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" nichts. Jedenfalls ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass sich aus diesem Hinweis eine Verpflichtung des Antragsgegners herleiten ließe, (unmittelbar) nach Besetzung der ausgeschriebenen Funktionsstelle eine Beförderung der ausgewählten Stelleninhaberin oder des ausgewählten Stelleninhabers vorzunehmen.

Ein weiterer besonderer Umstand des vorliegenden Falles besteht schließlich darin, dass der Antragsgegner - soweit nach dem Aktenstand ersichtlich - seit der Versetzung des Antragstellers an die integrierte Gesamtschule Lütjenmoor und somit seit knapp 14 Jahren dessen Wegversetzung an eine Sonderschule zu keinem Zeitpunkt erwogen hat und diese auch gegenwärtig nicht in Erwägung zieht. Hiervon ist jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens auszugehen, weil sich weder aus dem prozessualen Vorbringen des Antragsgegners noch aus dem Sachverhalt im übrigen etwas anderes ergibt. Es ist zu unterstellen, dass der weitere Einsatz des Antragstellers als Lehrer an der integrierten Gesamtschule Lütjenmoor im Interesse des Antragsgegners liegt und dieser rechtliche Bedenken wegen des gegenwärtigen statusrechtlichen Amtes des Antragstellers als Sonderschullehrer insoweit nicht hat.

Angesichts der vorangehend dargestellten besonderen Umstände des vorliegenden Falles hätte der Antragsgegner den Antragsteller nicht allein mit dem Hinweis darauf aus dem Bewerberfeld ausschließen dürfen, dass das Landesbesoldungsgesetz ausweislich der Landesbesoldungsordnung A keine entsprechende Funktionswahrnehmung für Sonderschullehrkräfte vorsehe. Vielmehr hätte der Antragsgegner alle diese Umstände und somit zusammenfassend insbesondere berücksichtigen müssen, dass

- er selbst im Jahre 1990 Lehrkräfte aller Schularten und somit auch Sonderschullehrer öffentlich dazu aufgerufen hat, ihre Versetzung an eine Gesamtschule zu beantragen oder sich dorthin zu bewerben,

- er in Abweichung von seiner damaligen üblichen Verwaltungspraxis den Antragsteller an die integrierte Gesamtschule Lütjenmoor versetzt und dieser Schule nicht nur zur Unterrichtsleistung zugewiesen hat, obwohl der Antragsteller seine Versetzung nicht beantragt hatte,

- die Versetzung des Antragstellers nach dem Wortlaut des Bescheides vom 22. Juli 1991 zwar "aus persönlichen Gründen" erfolgt ist, es sich hierbei jedoch nicht um rein private, sondern um schul- und unterrichtsbezogene Gründe handelt,

- der Antragsteller seit nunmehr knapp 14 Jahren an der integrierten Gesamtschule Lütjenmoor "laufbahnfremd" eingesetzt wird und der Antragsgegner seine Wegversetzung an eine Sonderschule nicht beabsichtigt,

- der Antragsgegner den Antragsteller über mögliche dienstrechtliche Konsequenzen seines "laufbahnfremden" Einsatzes nicht hinreichend aufgeklärt hat,

- der Antragsteller an der integrierten Gesamtschule Lütjenmoor kontinuierlich die Funktion eines Klassenlehrers wahrgenommen hat und dort Beratungslehrer ist,

- der stellvertretende Schulleiter der integrierten Gesamtschule Lütjenmoor in der dienstlichen Beurteilung vom 30. Januar 2003 die vom Antragsteller seit August 1991 erbrachten Leistungen mit "sehr gut" beurteilt und darüber hinaus auf eine Vielzahl menschlicher und fachlicher Qualifikationen des Antragstellers hingewiesen hat,

- es lediglich um die "Funktion" einer Stufenleiterin/eines Stufenleiters 5/6 (max. A 15) geht, eine Beförderungsentscheidung jedenfalls nach dem unterbreiteten Sachverhalt aber nicht ansteht.

Unter Berücksichtigung dieser fallspezifischen Umstände hätte der Antragsgegner auf der Grundlage der entsprechenden gesetzesrechtlichen und verordnungsrechtlichen Ausnahmevorschriften oder/sowie der ihm gegenüber dem Antragsteller obliegenden Fürsorgepflicht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erwägen müssen,

- den Antragsteller ohne Laufbahnwechsel in den Kreis der Bewerber um die ausgeschriebene "Funktionsstelle" aufzunehmen,

- einen Laufbahnwechsel des Antragstellers zu fingieren und diesen sodann in den Bewerberkreis aufzunehmen,

- das Vorliegen der (Ausnahme-)Voraussetzungen für einen Laufbahnwechsel festzustellen, den Laufbahnwechsel zu vollziehen und den Antragsteller sodann in den Bewerberkreis aufzunehmen,

- oder den Antragsteller unter der Bedingung in den Bewerberkreis aufzunehmen, dass dieser sich im Falle einer für ihn günstigen Auswahlentscheidung mit anschließender Stellenübertragung einem Laufbahnwechsel unterzieht.

Falls der Antragsgegner sich aus Rechtsgründen gehindert gesehen hätte, mit Blick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles derartige Erwägungen anzustellen, hätte er die Hinderungsgründe schlüssig und detailliert darlegen müssen.

Da der Antragsgegner alledem bislang nicht (hinreichend) Rechnung getragen hat, werden die vorangehend dargestellten Gesichtspunkte bei der erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zu berücksichtigen sein.

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers bleibt erfolglos, soweit es darüber hinaus auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet ist, die ausgeschriebene Funktionsstelle bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mit dem ausgewählten Bewerber/der ausgewählten Bewerberin zu besetzen. Insoweit fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Bewerberauswahl noch nicht stattgefunden hat. Außerdem versteht es sich von selbst, dass die Funktionsstelle bis zur Neubesetzung nicht unbesetzt bleiben darf.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück